Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_619/2025

Urteil vom 2. Dezember 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Heine, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Aliu.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Kummer, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. September 2025 (IV 200 2025 213).

Sachverhalt:

A.

Der 1992 geborene A.________ meldete sich am 28. November 2023 (Posteingang) unter Hinweis auf wiederkehrende depressive Phasen, eine soziale Phobie sowie eine Tendenz zur Isolation und zum Rückzug bei der IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Zudem holte sie ein Gutachten von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2024 ein. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 25. Februar 2025 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 33 % - einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.

Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 17. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 40 % festzusetzen. Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 8C_76/2025 vom 3. November 2025 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen).

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 25. Februar 2025 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

2.2. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Urteil die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), vor allem bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 143 V 418; 141 V 281), und zum Rentenanspruch (Art. 28 in Verbindung mit Art. 28b IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.

3.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Gutachten von Dr. med. B.________ als grundsätzlich beweiskräftig und anerkannte die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung (40%ige Arbeitsunfähigkeit für einfache angelernte Hilfsarbeitertätigkeiten bei einem zumutbaren Vollzeitpensum und 25%ige Arbeitsunfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit). In Bezug auf die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Krankheitsverlaufs wich die Vorinstanz jedoch von der Expertise ab und erachtete stattdessen aufgrund der Aktenlage als erstellt, dass die vom Gutachter attestierten Arbeitsunfähigkeiten frühestens seit 2018 - und nicht bereits ab 2008 - gelten würden. Aufgrund des Einkommensvergleichs für das Jahr 2024, bei welchem ein Invaliditätsgrad von 33 % resultierte, bestätigte die Vorinstanz, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert der psychiatrischen Expertise nicht, moniert jedoch das Abweichen der Vorinstanz hinsichtlich der retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Krankheitsverlaufs.

4.1. Nach eingehender Würdigung der Akten und unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz willkürfrei dargelegt, dass keine Unterlagen vorhanden seien, welche die gutachterliche Beurteilung belegen könnten, nach welcher die Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8) mit Schulabschluss bzw. Eintritt ins Berufsleben im Jahr 2008 dekompensiert und deshalb eine anschliessende Berufsausbildung des Beschwerdeführers bzw. eine nachhaltige berufliche Integration nicht gelungen seien. Auch wenn rechtsprechungsgemäss für die retrospektive Festlegung der Arbeitsunfähigkeit kein echtzeitliches, d.h. zum fraglichen Zeitpunkt verfasstes Arztattest vorausgesetzt wird, reichen nachträglich formulierte Hypothesen theoretischer Natur über den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Einer retrospektiven Festlegung der Arbeitsunfähigkeit kann (nur) gefolgt und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichtet werden, wenn anderweitig echtzeitlich dokumentiert ist, dass und wann sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in Form einer verminderten Leistungsfähigkeit ("sinnfällig") auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat (Urteil 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie die Vorinstanz bundesrechtskonform erwog, sei insbesondere nicht aktenkundig, ob der Lehrvertrag für die Grundausbildung zum Schreiner mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) im Oktober 2012 vom Lehrbetrieb oder vom Beschwerdeführer aufgelöst worden sei und aus welchem Grund (unzureichende berufliche Fähigkeiten oder fehlende persönliche Eigenschaften zur Ausbildung, motivationale oder gesundheitliche Gründe). Es seien ferner keine echtzeitlichen Arztberichte für die Zeit vor 2023 und nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit im Jahr 2008 vorhanden. Selbst der Gutachter habe keinen Grund für seine Annahme genannt. Der Beschwerdeführer vermag keine Umstände aufzuzeigen, welche von der Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise unberücksichtigt geblieben sind. Stattdessen legt er lediglich seinen schulischen und beruflichen Werdegang dar. Die letztinstanzlich erstmals vorgebrachte Tatsache, dass es sich beim damaligen Lehrbetrieb (Stiftung C.) um eine vom Kanton Bern mitgetragene Institution handle, die Unterstützungsangebote für Menschen mit Beeinträchtigung biete, ist nicht stichhaltig. Zum einen ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage nicht, dass der Beschwerdeführer die Lehre im Rahmen eines entsprechenden Unterstützungsangebots antrat. Dies wurde von ihm auch nicht während der psychiatrischen Exploration mitgeteilt. Zum anderen lässt sich daraus ebenfalls nicht ableiten, dass er die Lehre aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und einer damit zusammenhängenden funktionellen Leistungseinbusse abbrechen musste. Umstände, die dies als überwiegend wahrscheinlich (vgl. zu diesem im Sozialversicherungsrecht regelhaft anwendbaren Beweisgrad etwa BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen) erscheinen lassen, zeigt der Beschwerdeführer keine auf. Gleiches gilt für seine Ausführungen zur D. AG, bei welcher er ein Praktikum absolviert habe. Deshalb kann offen bleiben, ob diese Einwände nicht ohnehin erstmals vor Bundesgericht neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen darstellen, die als unzulässige Noven grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben haben (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 148 V 174 E. 2.2).

4.2. Sodann erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz ebenfalls als bundesrechtskonform, wonach sich den Akten, insbesondere den Berichten der Behandler sowie der IV-Anmeldung und den Angaben während der Begutachtung keine Hinweise für einen gesundheitsbedingten Lehrabbruch finden lassen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht hinreichend auseinander und zeigt erneut keine Aspekte auf, die von der Vorinstanz in Verletzung des Willkürverbots unberücksichtigt geblieben sind. Die Wiedergabe der eigenen Sicht der Dinge, wie die medizinischen Akten und Dokumente zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen sind, reicht jedenfalls nicht aus, um den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nachzukommen (E. 1.2 hiervor).

4.3. Ebenso wenig gelingt es dem Beschwerdeführer gestützt auf den Auszug aus seinem individuellen Konto (IK-Auszug) etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Vorinstanz diesen bereits rechtsgenüglich berücksichtigte. Mit dem IK-Auszug allein lässt sich ohnehin keine gesundheitsbedingte Leistungseinbusse aufzeigen. Eine solche wird denn auch für das Jahr 2014, in welchem er gemäss IK-Auszug kein Einkommen erzielte, vom Beschwerdeführer selbst nicht ausdrücklich vorgebracht. Medizinische Befunde oder Einschätzungen, die etwas Gegenteiliges aufzeigen könnten, bringt er keine vor. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist jedenfalls nicht auszumachen.

Schliesslich ist auf die Rügen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Invaliditätsgrads einzugehen.

5.1. Diesbezüglich bestreitet der Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Hierbei übersieht er, dass die Vorinstanz nach einlässlicher Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sowie dem vom Gutachter definierten Zumutbarkeitsprofil bundesrechtskonform erklärte, weshalb vorliegend ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden seien. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht genügend auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Einwendungen, ohne wiederum das strenge Rügeprinzip zu beachten (E. 1.2 und 4.2 hiervor). Inwiefern die Schlüsse des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig sein sollen, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

5.2. Gegen den Einkommensvergleich der Vorinstanz wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Eingreifen von Amtes wegen erforderlich machen würden, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte.

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Aliu

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02.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026