Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_692/2018
Urteil vom 16. Januar 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler, Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Rechtsdienst, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 23. August 2018 (7H 17 203).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Oktober 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 23. August 2018,
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die am 20. Januar 2017 durch die Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärte, ohne zugleich über die sich daraus ergebenden Folgen zu befinden, weshalb die arbeitsrechtliche Streitigkeit noch nicht als endgültig abgeschlossen gilt, dass damit ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt, der nur unter den in dessen Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden kann (Näheres dazu siehe insbesondere Urteil 8C_300/2018 vom 16. November 2018 E. 4 mit Hinweis auf weitere, bereits in diesem Sinne ergangene Urteile), dass dies auch für die dabei ausgesprochene, vorliegend allein zum Streitthema erhobene Kostenfolge gilt (a.a.O; BGE 135 III 329 E. 1 S. 33; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.), dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt,
erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel