Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_680/2025

Urteil vom 18.November 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsschule B.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 1. Oktober 2025 (7H 24 204).

Erwägungen:

A.________ arbeitete seit dem 1. August 2007 an der Kantonsschule B.________ als Chemielehrer. Mit Entscheid vom 26. September 2023 wurde sein Pensum auf 50 % reduziert. Mit Urteil vom 10. September 2024 stellte das Kantonsgericht Luzern fest, dass die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses rechtswidrig erfolgt sei. Mit einem weiteren Entscheid, datierend vom 24. Juli 2024, löste die Kantonsschule B.________ das Arbeitsverhältnis mit A.________ unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist per 31. Januar 2025 auf und stellte ihn per sofort frei. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung.

Gegen den Entscheid der Kantonsschule B.________ vom 24. Juli 2024 gelangte A.________ an das Kantonsgericht Luzern. Er beantragte in der Hauptsache, es sei festzustellen, dass der Entscheid nichtig sei, und die Kantonsschule B.________ anzuweisen, ihn weiterhin zu beschäftigen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Entscheid widerrechtlich sei. Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 hiess das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und stellte fest, dass der Entscheid der Kantonsschule B.________ vom 24. Juli 2024 betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtswidrig sei.

Mit zwei inhaltlich weitestgehend identischen Eingaben erhebt A.________ am 14. November 2025 beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Oktober 2025. Er beantragt unter anderem, es sei festzustellen, dass die gegen ihn ausgesprochene Kündigung nichtig sei. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1 mit Hinweisen).

4.1. Mit dem angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz fest, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2024 betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses (formell) rechtswidrig sei, und hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (insoweit) gut. Hingegen verneinte sie in den Erwägungen, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nichtig sei. Ausserdem hielt sie in der Urteilsbegründung mit Blick auf die festgestellte formelle Rechtswidrigkeit fest, eine Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit der Kündigung entfalle.

Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Das Personalgesetz vom 26. Juni 2001 des Kantons Luzern (PG/LU; SRL Nr. 51) sieht bei Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses ein besonderes, zweistufiges Verfahren vor. In einem ersten Schritt befindet das Kantonsgericht, auf Beschwerde hin, im Rahmen eines Feststellungsentscheids über die Rechtmässigkeit der Kündigung (vgl. § 70 Abs. 1, § 72 Abs. 1 PG/LU). Ändert die zuständige Behörde bei festgestellter Rechtswidrigkeit der Kündigung ihren Entscheid nicht, entscheidet es in einem zweiten Schritt, auf Klage hin, über die Folgen der Kündigung bzw. einen allfälligen Schadenersatzanspruch (vgl.§ 72 Abs. 2, § 75 PG/LU). Erst mit diesem Entscheid findet bei unzulässiger Kündigung das Verfahren seinen Abschluss. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einem Entscheid der Vorinstanz, mit dem - wie im vorliegenden Fall - die Rechtswidrigkeit der Kündigung festgestellt wird, deshalb nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Da der zweite Verfahrensteil den ersten voraussetzt bzw. die Folgen der Kündigung nicht unabhängig von der Frage nach deren Rechtmässigkeit beurteilt werden können, sondern vielmehr davon abhängen, liegt auch kein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG vor. Vielmehr handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG (vgl. zum Ganzen: Urteile 8C_692/2018 vom 16. Januar 2019; 8C_300/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3 und 4.1 ff.; 8C_130/2018 vom 31. August 2018 E. 4.2 f.; 8C_856/2015 vom 26. Januar 2016 E. 3; vgl. auch Urteil 8C_724/2014 vom 29. Mai 2015 E. 4.2 f.).

4.2. Gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile, wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung, reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht dar, inwiefern eine der Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wäre. Solches ist sodann auch nicht offensichtlich. Der Beschwerdeführer kann den vorliegend angefochtenen Zwischenentscheid später zusammen mit dem Entscheid der Vorinstanz über einen allfälligen Schadenersatzanspruch vor Bundesgericht anfechten, in diesem Verfahren sämtliche Beschwerdegründe, namentlich auch bezüglich der von ihm geltend gemachten Nichtigkeit der Kündigung, nochmals vorbringen und auf diesem Weg ein allenfalls günstigeres Urteil erwirken. Im jetzigen Zeitpunkt droht ihm daher in Anbetracht der dargelegten Besonderheit des Verfahrens im Kanton Luzern (vgl. vorne E. 4.1) durch den angefochtenen Zwischenentscheid kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. Urteile 8C_130/2018 vom 31. August 2018 E. 5.2; 8C_724/2014 vom 29. Mai 2015 E. 5.3; auch Urteile 8C_300/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4; 8C_856/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4). Eine allfällige Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt im Weiteren nicht, um gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (vgl. die vorstehend zitierten Urteile). Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb ohne Prüfung der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_680/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_680/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026