8C 633/2010 / 8C_633/2010

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 8C_633/2010

Urteil vom 16. September 2010 I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte V.________, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2010.

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Juli 2010 (Poststempel) gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2010,

in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_633/2010
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_633/2010, CH_BGer_008, 8C 633/2010
Entscheidungsdatum
16.09.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026