VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 174 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarDecurtins URTEIL vom 1. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ (geb. 1967) erhielt ab dem 27. September 1999 eine halbe IV- Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 62 %. Nach einer in- terdisziplinären medizinischen Abklärung wurde die Rente mittels Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) vom
  1. November 2008 eingestellt, da sich der Gesundheitszustand gebessert habe und die Depression eindeutig nicht mehr vorhanden sei. Die dage- gen erhobenen Beschwerden wurden abgewiesen (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts S 08 180 vom 19. Mai 2009 sowie Urteil des Bundesge- richts 9C_798/2009 vom 12. Januar 2010). 2.Am 2. August 2011 meldete sich A._____ erneut zum Bezug von IV- Leistungen an, da sich sowohl seine chronischen Rückenschmerzen als auch seine seelische Verfassung seit der Streichung der Rente im Jahre 2008 massiv verschlechtert hätten. Unterstützt wurde dieses Gesuch von seinen behandelnden Ärzten Dr. med. E._____ sowie Dr. med. B., welche die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustan- des in ihren Arztberichten bestätigten. 3.Zwecks Abklärung des Sachverhalts liess die IV-Stelle A. in der Zeit vom 18. April bis zum 1. Mai 2012 an zwei Tagen observieren. Am 7. De- zember 2012 wurde dieser sodann zu seinem aktuellen Gesundheitszu- stand befragt und mit dem Ergebnis der Überwachung konfrontiert. 4.In seinem Abklärungsbericht vom 12. November 2013 kam pract. med. C., Psychiater des RAD, nach zweimaliger Untersuchung von A. zum Schluss, dass die im ABI-Gutachten aus dem Jahre 2007 gestellten Diagnosen weiterhin bestünden, zumal im Rahmen des erneu- ten Gesuches keine neuen und objektivierbaren Befunde beigebracht worden seien, die Anhalt für eine Veränderung der rein organmedizini-
  • 3 - schen Situation gäben. Dieser Meinung schloss sich auch RAD-Arzt pract. med. D._____ in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2014 an. 5.Mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 24. Februar 2014 wurde A._____ an- gekündigt, dass sein neuerliches Leistungsbegehren abgewiesen werde, da seit dem letzten materiellen Entscheid vom 3. November 2008 keine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, welche sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, eingetreten sei. 6.Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ am 26. März 2014 Einwand und beantragte, der erwähnte Vorbescheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze unbefristete IV-Rente zuzusprechen. 7.Mit Verfügung vom 10. November 2014 wurde die Abweisung des Leis- tungsbegehrens bestätigt. Wie sich aus den Abklärungen sowie der Ab- schlussbeurteilung des RAD ergebe, sei seit dem letzten materiellen Ent- scheid vom 3. November 2008 keine relevante Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes, welche sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit aus- wirke, eingetreten. Auch Dr. med. B._____ – welcher sich nicht mit den Vorakten und insbesondere dem ABI-Gutachten aus dem Jahre 2007 auseinandergesetzt habe – bestätige nicht eine seither eingetretene Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes, sondern benenne lediglich die seit Jahren bekannte anhaltende somatoforme Schmerzstörung anders. Es liege keine tendenziöse Auswertung des Observationsmaterials vor, und ohnehin habe sich der untersuchende RAD-Arzt im Wesentlichen auf die anlässlich der Untersuchungen erhobenen Befunde und nicht auf die Videos abgestützt. 8.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Dezember 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 10. No-

  • 4 - vember 2014 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze unbefristete IV- Rente zuzusprechen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen folgen- des aus: •Die IV-Stelle habe sich mit seinen Einwänden insgesamt nur ungenügend und punktuell auseinandergesetzt. •Der behandelnde Psychiater Dr. med. B._____ habe in seinem Schreiben vom 16. Januar 2013 eindrücklich aufzeigen können, dass sich sein Ge- sundheitszustand verschlechtert habe. Seine Diagnose stehe zudem im Ein- klang mit derjenigen von Dr. med. E.. Dr. med. B. stelle zwei Diagnosen, nämlich eine mittelschwere depressive Episode (welche sich no- ta bene mit der Beck'schen Depressionsskala decke) und eine chronische somatoforme Schmerzstörung. Hinzu komme sogar noch eine akzentuierte paranoide Persönlichkeitsstruktur, weshalb drei Diagnosen vorlägen, welche zusammen genommen sehr wohl einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hät- ten. Nur so seien die verschiedenen Abbrüche der Arbeitseinsätze zu er- klären. Wie der RAD-Gutachter das Vorliegen einer depressiven Episode habe verneinen können, sei angesichts der von ihm beschriebenen Be- schwerden nicht nachvollziehbar. Der Gutachter habe ja selber in Betracht gezogen, dass er phasenweise eine Depressivität aufgewiesen habe, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermocht habe. •Dem RAD-Arzt pract. med. C._____ sei folglich widersprüchliches und in- konsequentes Verhalten vorzuwerfen. Die Tatsache, dass dieser in seinem Bericht wiederholt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiere, lasse auf eine gewisse Voreingenommenheit schliessen. Gleiches gelte für die Unter- stellung von Falschangaben hinsichtlich des Schrebergartens. Überdies sei das Gutachten vor über einem Jahr erstellt worden und gebe somit kein ak- tuelles Bild seines Gesundheitszustandes wieder. Folglich sei ein unabhän- giges (poly- oder zumindest bidisziplinäres) gerichtliches Gutachten einzuho- len. •Die Schlussfolgerungen aus dem Observationsbericht seien in aller Form zurückzuweisen – die Interpretation der Videos sei im Allgemeinen als sehr einseitig wertend, wenn nicht tendenziös zu bezeichnen. Der Observations- bericht enthalte zudem teilweise Vermutungen, welche vom Gutachter als klare Beweise übernommen worden seien. Zudem seien die auf dem Video erkennbaren Rückenschmerzen im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Sachverhaltsabklärung resp. -darstellung weise die Verfü- gung der Vorinstanz deshalb erhebliche Mängel auf. 9.In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2014 beantragte die IV- Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Aktenlage sei offensichtlich, dass der Be- schwerdeführer über gesundheitliche Beschwerden berichte, welche ef- fektiv entweder überhaupt nicht oder nur teilweise vorliegen würden. Auch

  • 5 - aus dem Observationsmaterial ergäben sich keine funktionellen Behinde- rungen. Gestützt auf den schlüssigen, nachvollziehbaren und wider- spruchsfreien RAD-Abklärungsbericht sei davon auszugehen, dass im Vergleich zu den Verfügungen aus dem Jahre 2008 kein erheblich verän- derter Sachverhalt vorliege. 10.In seiner Replik vom 9. Januar 2015 wies der Beschwerdeführer erneut den Vorwurf der Simulation resp. den impliziten Angriff auf die fachliche Kompetenz der behandelnden Ärzte zurück. Zudem seien auf den Videos Einschränkungen in der Konzentration sowie Müdigkeit gar nicht erkenn- bar, während der wiederholt leicht schleppende Gang nicht berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz habe sich ohnehin nicht auf die Feststellungen im Erhebungsprotokoll abstützen dürfen, da diese als rein subjektiv zu bezeichnen seien. 11.Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin explizit auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismit- tel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2014 betreffend Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers stellt dem-
  • 6 - nach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht ergibt sich überdies aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten. b)Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert hat und dessen neuerliches Leis- tungsbegehren demnach zu Recht abgewiesen hat.
  1. a)Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invali- dität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der renten- begründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkom- mensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenann- tes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenann- tes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
  • 7 - Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invali- ditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, er- halten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades in der Ver- gangenheit verweigert (oder eingestellt), so wird ein neuerliches Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (sog. Neuanmeldung) nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden- versicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2, 130 V 343 E.3.5). Damit knüpft das Gesetz das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuches gelten. Ohnehin besteht bei dieser neuanmeldungsrechtlich erforderlichen Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invali-

  • 8 - ditätsgrades sowie auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung eine grundsätzliche Analogie zum Rechtsinstitut der Rentenrevision, wel- che ebenfalls auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs auf- grund veränderter Verhältnisse abzielt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehen deshalb sowohl für die erforderliche Glaub- haftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgra- des als auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung bei beiden In- stituten im Wesentlichen dieselben Beweisanforderungen, Abklärungs- und Prüfpflichten (vgl. BGE 133 V 108 E.5.2 m.w.H. sowie Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 180 vom 28. Juni 2011 E.3b). c)In Anbetracht der glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesund- heitszustandes ist die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht auf die Neuanmeldung vom 2. August 2011 eingetreten, weshalb sich Aus- führungen hierzu erübrigen. Im Rahmen der materiellen Prüfung des Neuanmeldungsgesuches ist nun zunächst abzuklären, ob die vom Be- schwerdeführer glaubhaft gemachte Veränderung der massgeblichen Verhältnisse tatsächlich eingetreten ist. Diese Änderung kann zurückzu- führen sein auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszu- standes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, auf eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes oder eine andere Art der Be- messung der Invalidität als die bei der ursprünglichen Invaliditätsbemes- sung zur Anwendung gebrachten (vgl. BGE 134 V 131 E.3, 130 V 343 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1 sowie 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2), wobei eine anspruchser- hebliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich erst zu be- achten ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge- dauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens

  • 9 - eine solche anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund- heitszustandes) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E.5.4, 130 V 71 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfah- ren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand und das abermalige Leistungsbegehren ist abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen ei- nes Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entspre- chend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N 10 ff.). Die zur Beantwortung dieser Fragen erforderlichen Abklärungen hat die IV-Stelle gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen vorzuneh- men. Dabei hat sie den Sachverhalt soweit abzuklären, dass über den strittigen Anspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. MÜLLER, Das Verwal- tungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 968). d)Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung eines Versicherten seit der letzten Überprüfung derart verbessert hat, dass ihm erneut ein Anspruch auf IV-Leistungen zuzusprechen wäre, sind die Ver- waltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Ver- fügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die So- zialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD;

  • 10 - Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Un- tersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobe- nen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schät- zung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu be- gründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grund- lage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versi- cherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.).

  1. a)Die letzte rechtskräftige Verfügung, mithin der zeitliche Referenzpunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Veränderung der tatsächli- chen Verhältnisse, bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 3. November 2008, mit welcher die damalige Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers aufgehoben worden ist (vgl. Beilage der IV-Stelle [IV-act.] 115). Entsprechend ist im Folgenden zu klären, ob die Be- schwerdegegnerin bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers zwischen jener Verfügung und dem Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung vom 10. November 2014 keine relevante Ver- schlechterung erfahren hat.
  • 11 - b)Die vorerwähnte Verfügung vom 3. November 2008 beruhte in erster Linie auf dem polydisziplinären Gutachten des ABI (Ärztliches Begutachtungs- institut GmbH, Basel) vom 18. September 2007 (vgl. IV-act. 98). Diesem ist in Bezug auf den damaligen Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers zu entnehmen, dass ihm aus psychiatrischer Sicht keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden konnte. Ausser einer anhalten- den somatoformen Schmerzstörung, welche auf eine Belastungssituation mit dem früheren Arbeitgeber zurückgeführt wurde, konnte keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Um den Jahreswechsel 2005/2006 habe er vorübergehend unter leichten psychischen Beschwer- den gelitten und zeitweilig psychiatrische Behandlung in Anspruch ge- nommen. Diese depressive Verstimmung habe sich jedoch vollständig zurückgebildet – er leide weder unter Schlafs-, Antriebs- oder Konzentra- tionsstörungen noch unter sozialem Rückzug. In rheumatologischer Hin- sicht wurde festgehalten, beim Exploranden hätte in sämtlichen Abklärun- gen zu keinem Zeitpunkt ein relevanter Befund am Bewegungsapparat objektiviert werden können, welcher die seit 1998 postulierten chronifizier- ten und sich generalisierenden Beschwerden erklären könne. Es wurden – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – ein chronisches panvertebra- les Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) sowie – ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit – eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyn- drom (ICD-10 R52.9) diagnostiziert. Aus polydisziplinärer Sicht seien dem Beschwerdeführer jegliche leichte bis regelmässig mittelschwere, wech- selbelastende berufliche Tätigkeiten mit einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar. In Bezug auf die frühere, körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeit im Geleisebau könne ebenfalls von einer mindestens 50%igen, ganztägig verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegan- gen werden (vgl. ABI-Gutachten vom 18. September 2007 in IV-act. 98 S. 15 ff.). Entsprechend wurde die vorbestehende Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 3. November 2008 eingestellt, da dem Beschwerdeführer

  • 12 - eine adaptierte Tätigkeit zumutbar sei und kein rentenbegründender Inva- liditätsgrad mehr vorliege (vgl. Verfügung vom 3. November 2008 in IV- act. 115).

  1. a)Aufgrund eines deutlichen Widerspruchs zwischen der behaupteten Ar- beitsfähigkeit und der medizinischen Arbeitsfähigkeit sowie der vermute- ten geringen Arbeitsmotivation ordnete die Beschwerdegegnerin am
  2. April 2012 eine Observation des Beschwerdeführers an (vgl. IV-act. 170). Gestützt darauf wurden der Tagesablauf sowie die Tätigkeiten des Beschwerdeführers an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen beobach- tet. Aus den Ermittlungs- und Observationsberichten vom 7. Mai 2012 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer keine sichtbaren körperlichen Einschränkungen vorlägen. Dieser habe einen längeren Fussmarsch zu einem Schrebergartenareal unternommen und dort über eine längere Zeit in gehockter Haltung Pflanzen aus dem Boden gerissen. Bis auf ein gele- gentliches Aufstehen und Rückenstrecken seien keine Schonhaltungen oder Schmerzreaktionen zu beobachten gewesen. Lediglich teilweise sei ein ganz leichtes, kaum wahrnehmbares Hinken auszumachen gewesen. Es hätten keine Feststellungen gemacht werden können, wonach der Be- schwerdeführer kontaktscheu oder sozial zurückgezogen lebe – im Um- gang mit anderen Personen habe er sich freundlich gezeigt, viele Bekann- te gegrüsst und sich mit verschiedenen Leuten unterhalten (vgl. IV-act. 173 sowie das separate BVM-Dossier). Anlässlich des Evaluationsge- sprächs vom 7. Dezember 2012 konfrontierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit den Ergebnissen der Observation (vgl. die Be- fragungsprotokolle in IV-act. 181 und 182). b)Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich geeignet sein können, eine genügende Basis für eine Sachverhaltsdarstellung betreffend den
  • 13 - Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E.7.1 m.w.H.; zu den beweisrechtlichen Anforderungen zudem nachfolgend Erwägungen 5b und c). Die Zulässigkeit und Rechtmässigkeit der Überwachung (vgl. hierzu BGE 137 I 327 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom
  1. November 2011 E.4.2) wird vorliegend nicht bestritten, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Ebenfalls nicht näher einzuge- hen ist auf die von den behandelnden Ärzten Dr. med. E._____ sowie Dr. med. B._____ geäusserte Kritik, wonach die Observation in einem zu frühen Stadium erfolgt sei und seitens der Beschwerdegegnerin unzuläs- sigerweise vorschnelle Schlüsse gezogen worden seien (vgl. die entspre- chenden Schreiben vom 16. Januar 2013 in IV-act. 185 und 186), da die- se mit der vorliegenden Beschwerde zu Recht nicht mehr vorgebracht wird. c)Der Beschwerdeführer rügt die Interpretation des Observationsvideos im Ermittlungs- und Observationsbericht sowie durch die RAD-Ärzte jedoch insofern als einseitig wertend oder gar tendenziös, als nicht gewürdigt worden sei, dass er sich zahlreiche Male mit der Hand an den Rücken ge- fasst, wiederholt eine Schonhaltung eingenommen und langanhaltend nervös mit dem linken Bein gewippt habe. Des Weiteren werde übertrei- bend dargestellt, dass er den Stecken "schwungvoll" über die Strasse geworfen habe, und im Observationsbericht werde der Eindruck erweckt, dass er ein mit diversen (vollgepackten und schweren) Plastiktüten bela- denes Fahrrad schiebe. Tatsache sei jedoch, dass sich in den Säcken Spinat befunden habe, weshalb diesbezüglich nicht von einer erheblichen Kraftanstrengung die Rede sein könne. Ausserdem werde ihm hinsichtlich des Schrebergartens, welcher nicht ihm gehöre, sinngemäss lügenhaftes und simulatives Verhalten vorgeworfen (vgl. Beschwerde vom 8. Dezem- ber 2014 S. 4 f.).
  • 14 - Zu diesen Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die Interpretationen der beauftragten Überwachungsfirma vorliegend nicht von grosser Rele- vanz sind, zumal sowohl pract. med. D._____ als auch pract. med. C._____ nur bedingt auf diese Beurteilungen abgestützt haben. Ausser- dem steht es dem Gericht selbstredend frei, aus den sich bei den Akten befindenden Observationsvideos seine eigenen Schlussfolgerungen ab- zuleiten. Was pract. med. C._____ resp. dessen Ausführungen im Ab- klärungsbericht anbetrifft, ist es nicht zutreffend, dass dieser Vermutun- gen aus dem Observationsbericht unbesehen als klare Beweise über- nommen haben soll. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind die von pract. med. C._____ aus dem Observationsmaterial gezogenen Schluss- folgerungen hinsichtlich der Mobilität und des sozialen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgend Erwägungen 7c und 8a). Der Beschwerdeführer moniert zwar zu Recht, dass pract. med. C._____ hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Schrebergarten zu Unrecht ein widersprüchliches Verhalten des Beschwerdeführers an- deutet. Aus dieser Ungereimtheit im Abklärungsbericht ist indes keines- wegs auf eine Voreingenommenheit des Gutachters zu schliessen. Pract. med. C._____ würdigt diesen Umstand denn auch nicht negativ, sondern überlässt dessen Interpretation explizit den rechtsanwendenden Behör- den. Ohnehin ist festzustellen, dass sich pract. med. C._____ im Wesent- lichen nicht auf die Observationsmaterialen abstützt, sondern dass seine Einschätzungen auf den anlässlich der eigenen umfassenden Untersu- chungen erhobenen Befunden sowie der medizinischen Aktenlage beru- hen. Seine Hinweise auf das Observationsmaterial erfolgen mithin ledig- lich zwecks Untermauerung seiner unabhängig davon gewonnenen Er- kenntnisse. d)In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Er- lasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung (10. November 2014) resp. die streitgegenständliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes

  • 15 - liegen zudem verschiedene medizinische Berichte und Einschätzungen bei den Akten, deren Inhalt im Folgenden – zumindest im Wesentlichen – in chronologischer Reihenfolge kurz wiedergegeben wird: •In einer psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 17. September 2009 (vgl. IV-act. 162) bestätigte Dr. med. F., zertifizierter medizinischer Gut- achter SIM sowie seinerzeit Oberarzt bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR), eine erhaltene Arbeitsfähigkeit im Rahmen des IV-Entscheids. Nach einer Prüfung der Foerster-Kriterien kam er zum Schluss, dass die anhaltende somato- forme Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei und keine Arbeitsunfähigkeit bedinge. Es sei aber davon auszugehen, dass eine Eingliederung in einer mittelschweren oder schweren körperlichen Tätigkeit nicht ge- lingen werde. •Im Rahmen einer interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom 8. Oktober 2009 in der Klinik Valens erging am 12. Oktober 2009 der Untersuchungsbericht Innere Medizin/Rheumatologie (vgl. IV-act. 156 S. 9 ff.). Darin hielt Dr. med. G. fest, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung aus dem Jahre 2004 in etwa der gleiche Befund ergebe. Aufgrund der in etwa gleichbleibenden Befunde und einer fehlenden radikulären Ausfallsymptomatik sei auf die Wiederholung einer radiologi- schen Abklärung verzichtet worden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin ein unspezifisches chronisches Rückenschmerzsyndrom mit weiterhin bestehender Schmerzfixierung, kontraproduktiver Schonung und dysfunktionaler Krankheitsbe- wältigung. •In einem Schreiben an die IV-Stelle vom 28. Juli 2011 (vgl. IV-act. 135) sowie in einem standardisierten Arztbericht für die Anspruchsbeurteilung vom 6. Okto- ber 2011 (vgl. IV-act. 148) erklärte Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Me- dizin FMH, der den Beschwerdeführer seit Mai 2010 als Hausarzt betreut, dass er dessen Neuantrag um Ausrichtung von Renten- und/oder allenfalls Rehabilitations- leistungen unterstütze. Der Beschwerdeführer präsentiere sich körperlich wie psy- chisch wesentlich schlechter, als dies aus dem ABI-Gutachten aus dem Jahre 2007 und den damaligen Arztberichten herauszulesen sei. Der Teufelskreis von Schmer- zen, Armut, Druck der Sozialhilfe, Depressivität und auch Kränkung durch den tota- len Verlust der Rente führe zu einer Abwärtsspirale, dessen Ende noch nicht abseh- bar sei. In Anbetracht der mehrfach gescheiterten Rehabilitations- und Integrations- versuchen sei der Beschwerdeführer – auch bei optimaler Motivation und Anstren- gung – weit davon entfernt, sich im freien oder halbgeschützten Arbeitsmarkt auch nur für eine Teilzeitstelle bewerben zu können. Die Rehabilitationsversuche seien an seinen chronisch exazerbierenden Schmerzen gescheitert, welche vom damaligen Betreuungsnetz indes als Verweigerungshaltung interpretiert worden seien. Dia- gnostisch liege ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom seit dem Arbeits- unfall im Jahre 1995 sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit Begleiterkran- kungen (mittelschwere Depression, sozialer Rückzug und Isolation, mögliche nar- zisstische Persönlichkeitsstörung) vor. •In einem standardisierten Arztbericht für die Anspruchsbeurteilung vom

  1. Dezember 2011 (vgl. IV-act. 154) hielt Dr. med. H._____, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer bis im Frühjahr 2010 ambulant
  • 16 - behandelt hatte, fest, dass beim Patienten eine chronifizierte Schmerzstörung mit verschiedenen Einflussfaktoren vorliege, welche durch seine psychosoziale Situation jeweils deutlich verbessert oder verschlechtert werde. Auf Rückschläge, Belastun- gen u.ä. reagiere der Beschwerdeführer mit Schlafstörungen, depressiven Ein- brüchen und Zunahme des lumbalen Schmerzsyndroms Nach der vollständigen Kürzung der Rente sei dieser Kreislauf erneut exazerbiert. Eine psychotische Sym- ptomatik sei nicht auszumachen. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Gesamtzustand ein gewisser Krankheitswert zuzuschreiben, weshalb er die Rentenkürzung von ei- ner Dreiviertelrente auf eine Gesundschreibung für nicht angepasst halte, auch wenn eine erhebliche somatoforme und persönlichkeitsbedingte Komponente beste- he. •In der Beurteilung des Observationsvideos vom 24. Oktober 2012 (vgl. IV-act.
  1. gelangte pract. med. D._____ vom RAD im Wesentlichen zu den gleichen Schlussfolgerungen wie in den Ermittlungs- und Observationsberichten (vgl. vorste- hend Erwägung 4a). In psychischer Hinsicht könne von einer vorübergehenden Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Hinsichtlich der zunächst leichten (AUF maximal 25 %), ab Beginn der Behandlung in der Tageskli- nik am 3. August 2011 mittelschweren Depression (AUF 40-50 %) sei mit Beendi- gung der psychiatrischen Behandlung (letzte Konsultation am 15. Dezember 2011) resp. Beendigung der Psychopharmakotherapie von einem weitgehenden Remittie- ren der psychischen Problematik auszugehen. In körperlicher Hinsicht sei ebenfalls von einer begrenzen Krankheitsphase auszugehen. Insgesamt dürfte der Gesund- heitszustand zum Zeitpunkt der Observation – nach einer kurzen Phase der psychi- schen Verschlechterung – wieder wie bei Status ABI-Gutachten gewesen sein, auch wenn der psychische Gesundheitszustand selbstverständlich nicht beobachtbar sei. Der von Dr. med. E._____ behauptete soziale Rückzug liege sicherlich nicht vor. Seit Januar 2012 sei der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine auffällige Verminde- rung der Arbeitsgeschwindigkeit könne nicht bestätigt werden – die reduzierte Ar- beitsgeschwindigkeit im Einsatz für die Gemeinde sei wohl motivationeller Natur ge- wesen. •In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2013 (vgl. IV-act. 185) bestätigte Dr. med. B., der den Beschwerdeführer seit dem 26. September 2011 psy- chiatrisch und psychotherapeutisch ambulant behandelt, nebst Kritik an der Obser- vation, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mit zur- zeit mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine akzentuierte pa- ranoide Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1) vorliege. Die Observation sowie die anschliessende Befragung hätten den Beschwerdeführer sehr beschäftigt und belas- tet und zusammen mit anderen Faktoren zu einer Verschlechterung seines psychi- schen Zustandes geführt. •Der RAD-Abklärungsbericht vom 12. November 2013 (vgl. IV-act. 187, nachfol- gend Abklärungsbericht) von RAD-Arzt pract. med. C., Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, erging nach zwei persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie in Kenntnis des Observationsmaterials. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8), als Diagnosen
  • 17 - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung (ICD-10 F45.4) sowie anamnestisch St.n. rezidivierender depressiver Störung, zum Begutachtungszeitpunkt in Remission (ICD-10 F33.4), gestellt. Die Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers seien über lange Jahre betrach- tet auffällig konstant, ohne dass diese durch therapeutische Bemühungen oder übli- cherweise in Jahren auftretende Veränderungen (seien es Verbesserungen oder Verschlechterungen) modifiziert worden seien. Die somatomedizinische Sachlage stelle sich im Vergleich zur Beurteilung im ABI-Gutachten fast oder gänzlich unver- ändert dar. Anhand einer Prüfung der Foerster-Kriterien wird zudem dargelegt, dass eine Schmerzüberwindbarkeit vorliegend nicht ausnahmsweise als unzumutbar zu betrachten ist. Im Längsschnitt sei das Beklagen resp. Vorhandensein attestierter depressiver Symptome kein Novum. Auch wenn in der Vorgeschichte depressive Zustände oder depressive Episoden (wenn auch überwiegend auf Kontextfaktoren basierend) vorgelegen hätten und insgesamt von einer gewissen psychischen Ver- letzlichkeit auszugehen sei, so sei nicht von einer andauernden Depressivität aus- zugehen, welche eine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit zu begründen ver- möge. Auch die Beurteilung des bisherigen Krankheitsverlaufs unter Berücksichti- gung der umfangreichen Aktenlage ergebe keinen Anhalt für das dauernde Vorlie- gen einer relevanten psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Eingliederungsfähigkeit sei medizintheoretisch vollumfänglich möglich, scheite- re aber aufgrund des von Leistungsinsuffizienz und Schmerzleben geprägten Selbstbildes des Beschwerdeführers.
  1. a)In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin das erneu- te Leistungsbegehren des Beschwerdeführers deshalb abgewiesen, weil ein im Vergleich zum letzten materiellen Entscheid sowohl aus somati- scher als auch aus psychischer Sicht unveränderter Gesundheitszustand bestehe. In ihrer Beurteilung hat sie sich vorwiegend auf den RAD- Abklärungsbericht von pract. med. C._____ vom 12. November 2013 ab- gestützt. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diesen Abklärungsbericht abgestellt hat, mithin ob dieser hinsichtlich seines Beweiswerts den an ihn gestellten Anforderungen zu genügen vermag oder ob die übrige Aktenlage – insbesondere die Arztbe- richte von Dr. med. E._____ und Dr. med. B._____ – diesen zu erschüt- tern vermögen und allenfalls weitere Abklärungen erforderlich machen. b)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da-
  • 18 - nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b sowie 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelan- gen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solan- ge nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre-

  • 19 - chen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4 und 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstat- sache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf- tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5 sowie 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al- lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). c)In Revisionsfällen im Sinne von Art. 17 ATSG sowie bei Neuanmeldungen (wie vorliegend) gilt es bei der Erhebung und Würdigung des medizini- schen Sachverhalts darüber hinaus noch Folgendes zu beachten: Da die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung durch eine Ge- genüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes erfolgt, bildet Gegenstand des Beweises das Vorhandensein einer entschei- dungserheblichen Differenz in den − den medizinischen Gutachten zu entnehmenden − Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitli- chen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangs-

  • 20 - punkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision oder Neuanmeldung erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthe- ma − erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts − bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medi- zinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erfor- derlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern ei- ne effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die ge- sundheitlichen Verhältnisse verändert haben (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom

  1. Juli 2013 E.6.1.2 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.4.2). d/aa)RAD-Arzt pract. med. C._____ setzt sich in seinem Abklärungsbericht vom 12. November 2013 nicht nur umfassend mit der Vorgeschichte in Form der Angaben des Patienten sowie den bei den Akten liegenden Be- richten und Gutachten auseinander, sondern beschäftigt sich insbesonde- re intensiv mit den beiden Arztberichten von Dr. med. E._____ sowie Dr. med. B., auf welche sich der Beschwerdeführer bei der Begründung seines Leistungsgesuchs im Wesentlichen abstützt. Der nachvollziehbare und widerspruchsfreie RAD-Abklärungsbericht ist nicht nur auf der Basis der medizinischen Aktenlage, sondern insbesondere gestützt auf anläss- lich zweier persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobe- nen Befunde erfolgt. Auch die Erkenntnisse der Observation sind in den Abklärungsbericht eingeflossen, auch wenn pract. med. C. nur un- wesentlich, mithin lediglich als unterstützendes Argument seiner unab-
  • 21 - hängig davon erstellten Schlussfolgerung, auf die Observationsergebnis- se abstellt (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 4c). Indem sich der Ab- klärungsbericht vertieft mit dem bisherigen Verlauf des Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers auseinandersetzt und die aktuelle Situa- tion vor dem Hintergrund der gesamten Krankheitsgeschichte würdigt, trägt er dem vergleichenden Charakter des revisions- oder neuanmel- dungsrechtlichen Beweisthemas hinreichend Rechnung (vgl. vorstehend Erwägung 5c). bb)Soweit der Beschwerdeführer den RAD-Arzt pract. med. C._____ in Be- zug auf dessen Abklärungsbericht als voreingenommen bezeichnet, ist ihm nicht zu folgen. Zunächst schliesst die Tatsache, dass es sich beim RAD um einen versicherungsinternen, zur Verwaltung gehörenden Dienst handelt, nicht aus, dass einem derartigen Bericht – sofern er den allge- meinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht zu genügen vermag – voller Beweiswert zukommen kann (vgl. vorstehend Erwägung 5b sowie BGE 135 V 254 E.3.4.2 in fine, BGE 137 V 210 E.1.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.2). Der – ohnehin nicht absoluten – Arbeitsteilung zwischen dem medizinischen Fachmann und der Verwaltungsbehörde resp. dem Gericht hinsichtlich der Abklärung und Würdigung des erheblichen Sachverhalts (vgl. vorstehend Erwägung 2d sowie BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.) steht es sodann nicht entgegen, dass sich die Ausführungen eines begutach- tenden Mediziners auf gewisse rechtliche Rahmenbedingungen beziehen resp. dass diese in Form von Bundesgerichtszitaten wiedergegeben wer- den. Dies spricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht für eine Voreingenommenheit des Gutachters, sondern umgekehrt viel- mehr für die Qualität des Berichtes resp. die Gründlichkeit des begutach- tenden Mediziners. Letztendlich ist und bleibt es die Aufgabe der Verwal- tung resp. des Gerichts, die Folgeabschätzung der erhobenen gesund- heitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Per-

  • 22 - son – unabhängig von allfälligen rechtlichen Ausführungen in den medizi- nischen Unterlagen – vorzunehmen. cc)Des Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, dass der RAD- Abklärungsbericht vom 12. November 2013 exakt ein Jahr vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden sei und deshalb kein aktuel- les Bild über seinen Gesundheitszustand vorliege. Diesbezüglich ist fest- zuhalten, dass sich pract. med. C._____ aus eigener Initiative zur Verzö- gerung zwischen seinen Untersuchungen (vom 15. Mai 2012 und 20. Juni

  1. und dem Abschluss des Abklärungsberichtes (12. November 2013) geäussert hat (vgl. Abklärungsbericht S. 28 f.). Dabei führte er nachvoll- ziehbar aus, dass er eine zusätzliche Verlaufsuntersuchung resp. begut- achtung im vorliegenden Fall für nicht erforderlich halte, da der physische Gesundheitszustand seit über zehn Jahren sowohl bezüglich der beklag- ten Beschwerden als auch bezüglich fehlender organmedizinischer resp. objektivierbarer Ursachen dieser Beschwerden praktisch vollständig stabil sei. Aus dem gleichen Grunde ist nach Auffassung des Gerichts auch die verhältnismässig lange Dauer zwischen dem Abschluss des Abklärungs- berichts und dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zu bean- standen resp. nicht mittels Einholen einer Verlaufsbegutachtung zu korri- gieren. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer in seinen Aus- führungen denn auch nicht geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit den Untersuchungen Mitte 2012 resp. seit Vorliegen des Abklärungs- berichts Ende 2013 wesentlich verändert habe. dd)Zu Recht nicht infrage gestellt werden sodann die persönlichen und fach- lichen Qualifikationen von pract. med. C._____. Als Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie verfügt dieser über die nötige Fachkompetenz, um die – insbesondere in psychischer Hinsicht umstrittenen – Verände- rungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen.
  • 23 - e)Damit ist festzuhalten, dass der RAD-Abklärungsbericht von pract. med. C._____ vom 12. November 2013 den beweisrechtlichen Anforderungen an einen im Hinblick auf eine Neuanmeldung einzuholenden medizini- schen Bericht genügt und dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihren Beurteilungen folglich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – zu Recht auf diesen abgestützt hat. 6.In seinem Neuanmeldungsgesuch vom 2. August 2011 machte der Be- schwerdeführer insofern eine Verschlechterung seines Gesundheitszu- standes geltend, als ihn seine chronischen Rückenschmerzen über die ganze Wirbelsäule bei jeglicher belastenden Tätigkeit behindern und re- gelmässig zu Pausen zwingen würden. Auch seine von Versagensge- fühlen und Zukunftsängsten geprägte seelische Verfassung sei seit der Rentenaufhebung im Jahre 2008 sehr schlecht. Seine Dolmetschertätig- keit habe er aufgeben müssen, da er keinerlei Druck mehr aushalten kön- ne, und zwei Versuche zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt seien fehlgeschlagen (vgl. IV-act. 134 S. 4 f.). Dr. med. E., der die Neu- anmeldung des Beschwerdeführers erklärtermassen unterstützte, dia- gnostizierte am 28. Juli 2011 ein chronisches panvertebrales Schmerz- syndrom seit dem Arbeitsunfall im Jahre 1995 sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit Begleiterkrankungen (mittelschwere Depression, so- zialer Rückzug und Isolation, mögliche narzisstische Persönlichkeitss- törung), und gemäss Dr. med. B. liege eine rezidivierende depres- sive Störung mit zurzeit mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), eine chro- nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) sowie eine akzentuierte paranoide Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1) vor (vgl. vorstehend Erwägung 4d). Demnach ist im Fol- genden zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers seit dem 3. November 2008 in physischer (nachfolgend Erwägung 7) oder psychischer (nachfolgend Erwägung 8) Hinsicht verschlechtert hat.

  • 24 -

  1. a)Bezüglich des physischen Gesundheitszustandes führt pract. med. C._____ in seinem Abklärungsbericht zutreffend aus, dass der Hausarzt Dr. med. E._____ keine neuen und objektivierbaren Befunde beigebracht habe, die Anhalt dafür gäben, dass sich die rein organmedizinische Situa- tion verändert hätte. Mangels Veränderungen in der Beschwerdeangabe, neuer objektiver Belege für organmedizinische Ursachen der angegebe- nen, körperlich empfundenen Beschwerden sowie in Anbetracht der sorg- fältigen Diagnosestellung im ABI-Gutachten aus dem Jahre 2007 kam pract. med. C._____ in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung weiterhin be- stehe (vgl. Abklärungsbericht S. 23). Soweit Dr. med. B._____ in seinem Schreiben vom 16. Januar 2013 ohne nähere Begründung und ohne Dar- legung entsprechender Befunde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert, handelt es sich dabei demnach lediglich um eine andere Benennung der seit Jahren bekannten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. RAD-Abschlussbeurteilung vom 8. August 2014 in IV-act. 203, Case Re- port S. 9 f.). Wie vorstehend dargelegt, bedarf es zur Annahme einer ren- tenrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes einer substanziel- len Veränderung in der Beschaffenheit oder dem Ausmass der vorbeste- henden Tatsachen, während bloss nominelle Differenzen diagnostischer Natur hierfür nicht genügen (vgl. vorstehend Erwägung 5c sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.3). b)In Ermangelung neuer objektivierbarer Befunde sowie angesichts der Tatsache, dass die bekannten Befunde, deren diagnostische Zuordnung sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus versicherungsme- dizinischer Sicht bereits Gegenstand diverser Verfahren bis hin zum Bun- desgericht gebildet haben, hat pract. med. C._____ zu Recht keinen An- lass gesehen, im Rahmen seines Abklärungsberichts erneut rheumatolo- gische Abklärungen vorzunehmen resp. vornehmen zu lassen (vgl. Ab-
  • 25 - klärungsbericht S. 23). Zur gleichen Einschätzung gelangte schon Dr. med. G._____ im Jahre 2009 in der Klinik Valens, welche aus diesem Grunde ebenfalls auf die Wiederholung einer radiologischen Abklärung verzichtet hatte (vgl. IV-act. 156 S. 12). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Sachverhalt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – als ausreichend abgeklärt, weshalb auf die Einholung eines polydiszi- plinären Gutachtens in den Fachbereichen Psychiatrie, Rheumatologie und ev. Neurologie – auch im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3) – zu verzichten ist. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen. c)Dass keine namhaften Einschränkungen der physischen Gesundheit vor- liegen, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch aus den Observa- tionsvideos. Es ist wohl zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer ver- einzelt an den Rücken greift, wenn er sich aus gebückter oder kniender Stellung aufrichtet. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass sich der Be- schwerdeführer mit dieser Geste oftmals offenkundig das Hemd in die Hosen steckt resp. die Hose zurechtrichtet. Sodann erscheint es nicht un- gewöhnlich, dass sich eine Person, welche rund eine halbe Stunde lang kniend und in gebückter Haltung Spinat erntet, von Zeit zu Zeit aufsteht und den Rücken streckt. Zutreffend ist überdies, dass teilweise eine Schonhaltung in Form eines leichten, diskreten Hinkens auszumachen ist, doch verschwindet dies jeweils nach kurzer Zeit wieder. Insgesamt hinter- lässt der Beschwerdeführer, welcher anlässlich der Observation dabei beobachtet werden konnte, wie er eine längere Gehstrecke zurücklegt, in verschiedenen Körperhaltungen Gartenarbeit verrichtet und beim Abbau eines Zeltes hilft, ein Fahrrad mit seiner Tochter auf der Lenkstange schiebt und diese auf dem Spielplatz auf seine Schultern hebt (vgl. das separate BVM-Dossier), nicht den Eindruck, als würde er unter gewichti- gen körperlichen Einschränkungen leiden.

  • 26 - d)Damit ist festzuhalten, dass der physische Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers seit der letzten materiellen Beurteilung im Jahre 2008 keine wesentliche Verschlechterung erfahren hat. Der Vollständigkeit hal- ber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die neue, mit BGE 141 V 281 am 3. Juni 2015 eingeführte Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen keine "Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse" im revisions- resp. neuanmeldungsrechtlichen Sinne darstellt, mithin für sich alleine nicht als Revisions- resp. Neuanmeldungsgrund gilt. Dies hat das Bundesgericht jüngst im praxisändernden BGE 141 V 585 entschieden.

  1. a)Hinsichtlich der Depression relativiert pract. med. C._____ die von Dr. med. E._____ beschriebene grosse Rückzugstendenz und fortgeschritte- ne soziale Desintegration insofern, als sich eine solche im Rahmen der Untersuchung nicht habe feststellen lassen und die Observationsvideos eindeutig gegen eine fortgeschrittene soziale Desintegration sprächen. Zudem würden die Einschätzungen von Dr. med. E._____, welcher kein Psychiater sei, nicht auf objektivierbaren Befunden, sondern naturgemäss wohl im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers basieren (vgl. Abklärungsbericht S. 24). Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern Recht zu geben, als sowohl Sozialkontakte via Telefon als auch eine Be- grüssung auf der Strasse nicht per se gegen eine Desintegration spre- chen – auch Personen, welche an depressiven Störungen litten, würden kommunizieren, wie der Beschwerdeführer etwas lakonisch, aber nicht zu Unrecht festhält. In der Tat legt aber die Konsultation der Observationsvi- deos nicht den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer sozial zurückzieht oder nicht integriert ist. Vielmehr wirkt seine Art, wie er durch die Strassen geht und Leute begrüsst, sowie die Tatsache, dass er im Dorf viele Leute zu kennen scheint, als wäre er gut integriert und hätte keine Probleme, mit seinem sozialen Umfeld zu interagieren. Zudem bleibt anzumerken, dass das Telefon des Beschwerdeführers am Morgen der ersten Exploration offenbar nicht weniger als dreimal mit verschiede-
  • 27 - nen Ruftönen geklingelt hat (vgl. Abklärungsbericht S. 21). Die entspre- chenden Interpretationen durch pract. med. D._____ und pract. med. C._____ (vgl. IV-act. 178 S. 6 sowie Abklärungsbericht S. 24), wonach Anzeichen für eine grosse Rückzugstendenz und fortgeschrittene soziale Desintegration zu verneinen seien, sind demzufolge nicht etwa als "un- wissenschaftlich" oder tendenziös zu werten. b)Pract. med. C._____ hält in seinem Abklärungsbericht weiter fest, dass depressive Symptome beim Beschwerdeführer kein Novum darstellten, sondern in den letzten Jahren mehrmals und phasenweise aufgetreten seien. Insofern begründe die Einschätzung, dass nun eine Depression vorliege, für sich alleine noch keine Verschlechterung des Gesundheits- zustandes. Dem Beschwerdeführer attestiert er zum Untersuchungszeit- punkt eine erhebliche depressive Selbstwahrnehmung, nicht jedoch das Vorliegen einer veritablen Depressivität resp. einer versicherungsmedizi- nisch anerkennenswerten depressiven Störung im Sinne des ICD-10 F32/33. Angesichts diverser Vorbefunde sei von einer gewissen psychi- schen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zufolge wel- cher in verschiedenen Situationen wiederholt depressive Zustände oder depressive Episoden aufgetreten seien (vgl. Abklärungsbericht S. 26). So hat auch Dr. med. H._____ in seinem Bericht vom 22. Dezember 2011 festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Rückschläge, Belastungen u.ä. mit Schlafstörungen, depressiven Einbrüchen und einer Zunahme des lumbalen Schmerzsyndroms reagiere – so etwa nach der vollständi- gen Kürzung der Rente im Jahre 2008 (vgl. IV-act. 154). Konkret bringen auch Dr. med. E._____ sowie Dr. med. B._____ zum Ausdruck, dass et- wa die Aberkennung der Teilrente im Jahre 2008 oder die Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem Observationsmaterial zu einer enormen Erschwerung der Situation resp. zu einer Verschlechterung seines psy- chischen Zustandes geführt hätten (vgl. IV-act. 148 sowie 185). In diesem Zusammenhang weist pract. med. C._____ unter Verweis auf die ein-

  • 28 - schlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zutreffend darauf hin, dass sog. Kontextfaktoren wie psychische Auswirkungen einer drohenden oder erfolgten Renteneinstellung IV-rechtlich nicht von Belang seien. Mit anderen Worten darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein- trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheiden- de Befunde wie beispielsweise eine von depressiven Verstimmungszu- ständen klar unterscheidbare, andauernde Depression im fachmedizini- schen Sinne zu umfassen. Solche von der soziokulturellen Belastungssi- tuation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständige psychi- sche Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin- reichende Erklärung finden, mithin gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 294 E.5a, Urteil des Bundesgerichts 9C_953/2012 vom 5. April 2013 E.3.1 sowie MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N 271). Vor diesem Hintergrund ist pract. med. C., der das Vorliegen von periodischen depressiven Zuständen – selbst zum Zeitpunkt der Untersuchung – sowie daraus resultierender vorübergehender Phasen der Arbeitsunfähigkeit nicht negiert, nachvollziehbarerweise zum Schluss gekommen, dass kei- ne andauernde Depressivität vorliege, welche eine dauerhafte Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge (vgl. Abklärungs- bericht S. 25 f.). Insofern kann pract. med. C. – auch im Hinblick auf die Interpretation des Beck-Depressionsfragebogens, welcher vor allem das Selbstbild eines Probanden wiederspiegelt (vgl. Abklärungsbericht S. 24 sowie 30 f.) – diesbezüglich kein "widersprüchliches und inkonse- quentes Verhalten" vorgeworfen werden (vgl. Beschwerde vom 8. De- zember 2014 S. 3). Die Einschätzung von pract. med. C._____ deckt sich letztlich auch mit derjenigen des vormals behandelnden Psychiaters Dr.

  • 29 - med. H._____ vom 22. Dezember 2011, welcher dem Gesamtzustand ei- nen "gewissen Krankheitswert" zuschreibt, gleichzeitig jedoch auch er- hebliche somatoforme und persönlichkeitsbedingte Komponenten aus- macht (vgl. vorstehend Erwägung 4d sowie IV-act. 154 S. 3). c)Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat auch sein aktuell behandelnder Psychiater, Dr. med. B., nicht "eindrücklich aufzei- gen" können, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat. Die- ser unterlegt seine im Schreiben vom 16. Januar 2013 (vgl. IV-act. 185) gestellten Diagnosen nämlich mit keinerlei Befunden. An dessen fachli- cher Kompetenz, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerde- führers als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie fachmedizinisch zu würdigen, wird nicht gezweifelt. Seine Einschätzung vermag den Ab- klärungsbericht des RAD vorliegend aber auch insofern nicht in Zweifel zu ziehen, als sie sich lediglich auf den momentanen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezieht. Ein kurzer Verweis auf die Vorgeschichte kann selbstredend nicht ausreichen, um dem neuanmeldungsrechtlichen Beweisthema, welches auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu einem vorbestehenden Zustand abzielt, gerecht zu wer- den (vgl. vorstehend Erwägung 5c). Dass sich seine Diagnosestellung mit derjenigen von Dr. med. E. im Einklang befindet, vermag dieser im vorliegenden Kontext ebenfalls keinen höheren Beweiswert zu verleihen. d)Auch nicht zu überzeugen vermag der Einwand in der Beschwerde, wo- nach die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden wie ver- minderte Konzentration, vermindertes Selbstwertgefühl, Schlafstörungen und verminderter Appetit mit den unter ICD-10 F32 beschriebenen Sym- ptomen übereinstimmen würden und deshalb – in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Beck-Depressionsfragebogens – von einer mittel- schweren Depression auszugehen sei (vgl. Beschwerde vom 8. Dezem- ber 2014 S. 3). Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin nämlich

  • 30 - festzuhalten, dass es sich bei den geklagten Beschwerden sowie auch bei den Ergebnissen des Beck-Fragebogens (vgl. hierzu Abklärungsbe- richt S. 24) um rein subjektive Angaben des Beschwerdeführers handelt. Falls seitens des Beschwerdeführers gegenüber den beurteilenden Ärz- ten falsche und/oder unvollständige Angaben gemacht würden, resultiere dies fast zwangsweise in falschen Schlussfolgerungen in den medizini- schen Berichten. Aufgrund der Aktenlage sowie der schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellung von pract. med. C._____ im Abklärungsbe- richt ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über gesundheitliche Beschwerden berichtet, welche nicht objektivierbar wa- ren, mithin effektiv entweder gar nicht oder nur teilweise vorlagen resp. vorliegen. e)Als weiteres Argument gegen das Vorliegen einer depressiven Störung in rentenrelevantem Ausmass bringt pract. med. C._____ im Abklärungsbe- richt vor, dass weder in psychiatrischer noch in psychotherapeutischer oder psychopharmakologischer Hinsicht eine adäquate Behandlung statt- gefunden habe (vgl. Abklärungsbericht S. 24 f.). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen braucht dieses (seitens des Beschwerdefüh- rers unwidersprochen gebliebene) Vorbringen jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. f)Das Vorliegen einer mittelschweren Depression mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wie sie Dr. med. E._____ in seinem Schreiben vom

  1. Juli 2011 beschrieben hat (vgl. IV-act. 135), wurde im Rahmen des Abklärungsberichtes demnach in nachvollziehbarer Weise widerlegt. Wie pract. med. C._____ zutreffend ausführt, sind die wiederholt aufgetrete- nen depressiven Episoden jeweils auf der Grundlage psychosozialer Fak- toren (sog. Kontextfaktoren) entstanden und waren jeweils von be- schränkter zeitlicher Dauer, weshalb diese depressiven Symptome – selbst wenn sie von versicherungsmedizinischer Relevanz wären – keine
  • 31 - längerfristige oder gar andauernde Minderung der Arbeitsfähigkeit zu be- gründen vermögen (vgl. Abklärungsbericht S. 29). 9.Auch in der von den behandelnden Ärzten geltend gemachten narzissti- schen resp. paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Z73.1; vgl. IV-act. 135 S. 5 sowie 185 S. 2) ist keine neuanmeldungsrechtlich relevante Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus- zumachen. Wie im Abklärungsbericht zutreffend festgehalten wird, ver- mögen akzentuierte Persönlichkeitszüge nach geltender Rechtsprechung nämlich keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit und demnach auch keine Rentenansprüche gegenüber der IV zu begründen. Bei der sog. Z- Kategorie des ICD-10-Systems handelt es sich nämlich nicht um psychia- trische Diagnosen, sondern lediglich um "Faktoren, die den Gesundheits- zustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen" und damit nicht um einen rechtserheblichen Gesundheitsschaden (vgl. Abklärungsbericht S. 25 f. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2010 vom 15. November 2010 E.5.2.4).
  1. a)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung vom 3. November 2008 zugrunde lag, mit jenem Sachverhalt, welcher sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 10. November 2014 verwirklicht hat, entgegen der beschwerdeführeri- schen Auffassung nicht auf eine wesentliche Verbesserung des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers schliessen lässt, welche einen IV- Leistungsanspruch begründen würde. Die entsprechende Beurteilung von pract. med. C._____ im als beweiskräftig und umfassend eingestuften RAD-Abklärungsbericht wird insbesondere durch die Ausführungen der behandelnden Ärzte Dr. med. E._____ und Dr. med. B._____, welche ihre Diagnose nicht auf objektive Befunde zu stützen vermögen resp. den im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand lediglich anders inter- pretieren, nicht in Zweifel gezogen. Damit hat die Beschwerdegegnerin
  • 32 - dem Beschwerdeführer gestützt auf dessen Neuanmeldungsgesuch zu Recht keinen Rentenanspruch zuerkannt, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die vorliegende Beschwerde ab- zuweisen ist. b)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festge- legt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem unter- liegenden Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- zu überbinden. Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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01.09.2015
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