Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_508/2024

Urteil vom 18. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 15. Juli 2024 (5V 23 256).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1978 geborene A.________ war bei der Genossenschaft B.________ als Lebensmittelverkäufer (von April 2002 bis Juni 2011 als Fachleiter Abteilung Milchprodukte) angestellt, als er sich am 22. Oktober 2009 aufgrund einer Bewegungseinschränkung der Achillessehne zur Früherfassung und am 23. Dezember 2009 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmeldete. Die IV-Stelle Luzern lehnte das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und Invalidenrente ab (Verfügung vom 15. März 2011). Die gegen die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 4. Januar 2012 ab.

A.b. Am 24. Februar 2018 ersuchte A.________ mit Hinweis auf Depressionen sowie eine Angst- und Panikstörung erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle liess ihn neuropsychologisch untersuchen (Gutachten der Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP lic. phil. C.________ und lic. phil. D.________ vom 4. November 2019). Zusätzlich holte sie eine psychiatrische Expertise von Dr. med. E.________ vom 13. September 2020 ein. Aufforderungsgemäss begab sich A.________ in der Folge in psychiatrische Behandlung (Abklärungs- und Abschlussbericht der Klinik F.________ vom 18. Mai 2021). In die Wege geleitete berufliche Massnahmen wurden am 26. August 2022 abgebrochen (IV-Protokoll S. 48; vgl. Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 21. November 2022 und 14. Juni 2023). Mit Verfügung vom 7. August 2023 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( vgl. Stellungnahme des RAD vom 14. Juni 2023).

B.

Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 15. Juli 2024 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils vom 15. Juli 2024 sei ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Das Bundesgericht holt die kantonalen Akten ein und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten bei Bedarf ein (Art. 102 Abs. 1 f. BGG). Dies ist hier geschehen. Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise auf Anordnung des Gerichts statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Vorliegend besteht in Anbetracht des Verfahrensausgangs kein Anlass, überhaupt einen Schriftenwechsel durchzuführen, weshalb ein zweiter Schriftenwechsel bereits aus diesem Grund entfällt (vgl. Urteil 8C_788/2023 5. April 2024 E. 1 mit Hinweisen).

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung sind für das Bundesgericht, da sie Tatfragen betreffen, grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 2.1 f. sowie BGE 132 V 393 E. 3.2). Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (Art. 61 lit. c ATSG) beanstandet werden.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

3.2. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. etwa BGE 150 V 323 E. 4.2 sowie 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 2.2), ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. Urteil 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

3.3. In Anbetracht der im Februar 2018 erfolgten Neuanmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung sind Leistungen mit Anspruchsbeginn per 1. August 2018 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Für deren Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet (vgl. auch Urteil 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 3.2 mit Hinweis).

3.4. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zum Rentenanspruch bzw. dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) zutreffend dar. Gleiches gilt bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 145 V 215 E. 5.1; 143 V 409, 418; 141 V 281; vgl. auch BGE 145 V 361 E. 3.1) und des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1). Korrekt wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3.5. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannte, finden bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung. Daher ist zunächst eine anspruchserhebliche Veränderung des Sachverhalts erforderlich (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E.5.3.1; 130 V 71); erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteile 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 2.3.1; 9C_520/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.3; 8C_308/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.2.1). Für die Annahme einer anspruchserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG genügt unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile 9C_269/2024 vom 28. Juni 2024 E. 3.1; 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1).

Hinsichtlich der zu vergleichenden medizinischen Sachverhalte stellte die Vorinstanz fest, in der Verfügung vom 15. März 2011 sei in psychischer Hinsicht eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) in Verbindung mit einer emotionalen Instabilität (ICD-10 F60.30) diagnostiziert worden. Diese führten zu keiner Leistungseinschränkung. Die somatischerseits trotz umfassender Diagnostik unklaren beidseitigen Fussbeschwerden begründeten keinen eindeutigen Gesundheitsschaden. Sodann mass die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Akten dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. E.________ vom 18. September 2020 Beweiskraft zu. Dieser diagnostizierte eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0; differenzialdiagnostisch: kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61.0). Gestützt darauf stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit, d.h. als Selbstständigerwerbender in den Bereichen Unterhalts- und Gartenarbeiten oder Storenbau aber auch in seiner angestammten Tätigkeit mit dem höchsten Abschluss (Anlehre im Detailhandel) zu 70 % arbeitsfähig. Die verminderte Leistungsfähigkeit werde mit der bestehenden ADHS begründet. Im massgeblichen Vergleichszeitraum von 15. März 2011 bis 7. August 2023 sei der psychiatrische Gutachter von einer unveränderten Leistungsminderung von 30 % seit 1. Januar 2016 ausgegangen. Ob zwischen der Verfügung vom 15. März 2011 und Ende Dezember 2015 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei, gehe aus dem Gutachten nicht klar hervor. Diese Frage liess die Vorinstanz letztlich offen, da keine Hinweise für eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als die psychiatrischerseits attestierte Leistungseinschränkung von 30 % in einer der angestammten Tätigkeiten im fraglichen Zeitraum aktenkundig seien. Selbst bei Bejahung eines Revisionsgrundes führe die 30%ige Leistungseinschränkung zu keiner Invalidenrente, weil bereits das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) mit einer bloss 30%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich nicht erfüllt sei.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen (medizinischen) Sachverhalts. Er bestreitet im Wesentlichen die Beweiskraft der psychiatrischen Expertise von Dr. med. E.________ vom 18. September 2020.

5.2. Mit seinem Vorbringen, Dr. med. E.________ habe im Widerspruch zu den übrigen medizinischen Akten eine ADHS diagnostiziert, zeigt der Beschwerdeführer keine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz oder eine anderweitige Bundesrechtsverletzung auf. Zum einen zog auch die Klinik F.________ eine ADHS in Erwägung, indem sie den Beschwerdeführer anfangs 2018 einer ADHS-Abklärung und einem Intelligenzscreening unterzogen hätten, wobei die Befunde nicht ganz klar gewesen seien. Eine anschliessende vollständige Intelligenztestung habe klar eine die klinische Symptomatik erklärende Intelligenzminderung ergeben, sodass auf eine weitere Abklärung verzichtet worden sei (Mitteilung der Klinik F.________ vom 29. Oktober 2021; vgl. auch Bericht der Klinik F.________ vom 18. Mai 2021). Damit schloss sie, anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, eine ADHS gerade nicht aus. Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte, legte Dr. med. E.________ nachvollziehbar dar, dass die Diagnosestellung einer ADHS nach wie vor eine klinisch-psychiatrische sei und die Testpsychologie als Hilfestellung diene. Damit im Einklang hielt auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 10. November 2021 beim Beschwerdeführer den klinischen (und nicht den testpsychologischen) Aspekt einer ADHS als überzeugender. Ausserdem kommt es nicht auf die Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 144 V 245 E. 5.5.2 am Ende mit Hinweis). Insoweit wird der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nicht dadurch geschmälert, dass Dr. med. E.________ eine von den Behandlern abweichende Diagnose stellte, wobei er die von der Klinik F.________ im Bericht vom 18. Mai 2021 als Hauptdiagnose aufgeführten kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) differenzialdiagnostisch ebenfalls in Betracht zog (E. 4 vorne).

5.3. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers legte die Vorinstanz ferner willkürfrei dar, dass im Bericht der Klinik F.________ vom 18. Mai 2021 die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werde. Dem Bericht sei nicht zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der hauptsächlich diagnostizierten Persönlichkeitsstörung vollständig arbeitsunfähig sein solle, zumal der psychopathologische Befund nicht wesentlich von demjenigen des Experten Dr. med. E.________ abweiche. Eine Verletzung des vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls angerufenen Grundsatzes der Waffengleichheit, des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) oder des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist ebenso wenig auszumachen.

5.4. Eine relevante gesundheitliche Verschlechterung seit der Verfügung im Jahre 2011 lässt sich dem Bericht der Klinik F.________ vom 18. Mai 2021 gemäss den bindenden Feststellungen der Vorinstanz jedenfalls nicht entnehmen. Auch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche Aspekte in der Expertise des Dr. med. E.________ unbeachtet geblieben sein sollen. Zweifel an deren Beweiswert wecken seine Vorbringen nicht. Die Vorinstanz durfte darauf, namentlich auch was die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf betrifft, ohne Verletzung von Bundesrecht abstellen.

5.5. Ohnehin bemängelt der Beschwerdeführer über weite Strecken das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise. Dabei gibt er die eigene Sicht der Dinge wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Eine Bundesrechtswidrigkeit lässt sich damit nicht begründen. Zusammenfassend hält das angefochtene Urteil vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist unbegründet.

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64 BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Daniel Vonesch wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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18.06.2025
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25.03.2026