Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_260/2024
Urteil vom 25. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2024 (VBE.2023.333).
Sachverhalt:
A.
A., geboren 1965, arbeitete seit 1998 als Kranführer in der Hoch- und Tiefbau Firma B. AG (fortan: Arbeitgeberin). Nach einem Herzinfarkt vom 10. Oktober 2017 war er zunächst vollständig arbeitsunfähig. Ab 19. Februar 2018 verrichtete er auf dem Werkhof der Arbeitgeberin eine Schontätigkeit im 25%-Pensum. Am 4. April 2018 meldete er sich bei IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Im September 2019 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf. Nach Veranlassung des polydisziplinären Gutachtens vom 23. November 2020 des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Mittelland der Invalidenversicherung, nicht auf die neuropsychologische Exploration und das psychiatrische Teilgutachten des ZMB abzustellen. Daraufhin beauftragte die IV-Stelle das Schweizerische Zentrum für medizinische Abklärungen und Beratungen (SMAB) in St. Gallen, welches am 9. November 2022 ein psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten erstattete. In der Folge ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 35% und verneinte einen Rentenanspruch (Verfügung vom 13. Juni 2023).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Urteil vom 5. März 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Invalidenversicherung sei unter Aufhebung des kantonalen Urteils zu verpflichten, ihm ab 1. Oktober 2018 eine Viertelsrente auszurichten. Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 13. Juni 2023 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35% verfügte Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente bestätigte. Dabei dreht sich der Streit vor Bundesgericht einzig um die frei überprüfbare Rechtsfrage (vgl. E. 4.1 hiernach), ob die IV-Stelle und das kantonale Gericht zu Recht keinen leidensbedingten Abzug von dem - im Übrigen unbestritten gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) nach der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2; 143 V 295 E. 2.2-2.4; je mit Hinweisen) korrekt auf Fr. 54'214.- ermittelten - Invalideneinkommen vorgenommen haben.
2.2. Sowohl das im hypothetischen Gesundheitsfall anlässlich des frühest möglichen Rentenbeginns (2018) tatsächlich erzielte Valideneinkommen von Fr. 82'940.- als auch das vorinstanzlich festgestellte Belastungsprofil einer optimal leidensangepassten Tätigkeit blieben unbestritten.
3.1. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. etwa Urteile 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen, sowie 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 2.2), ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. Urteil 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). Diese Grundsätze gelangen auch dann zum Tragen, wenn zwar der Rentenanspruch bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 erhoben, aber abgewiesen wird, falls die rechtliche Beurteilung erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt (Urteil 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 2.2).
3.2. In Anbetracht der laut angefochtenem Urteil unbestritten im April 2018 erfolgten Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung sind Leistungen mit Anspruchsbeginn per 1. Oktober 2018 streitig (vgl. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Für deren Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet (vgl. auch Urteil 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 2.2).
3.3. Mit Blick auf die am 13. Juni 2023 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bleibt die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 (AS 2023 635) gemäss BGE 132 V 215 E. 3.1.1 hier nicht anwendbar, so insbesondere Art. 26bis Abs. 3 in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung (vgl. dazu Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der IVV gemäss Änderung vom 18. Oktober 2023).
Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht an seinem vorinstanzlichen Rechtsbegehren fest, wonach er rückwirkend ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung erhebt. Die IV-Stelle und das kantonale Gericht hätten Bundesrecht verletzt, indem sie bei dem im Übrigen unbestritten nach den massgebenden LSE-Tabellenlöhnen bestimmten Invalideneinkommen von Fr. 54'214.- (vgl. E. 2.1) keinen leidensbedingten Abzug berücksichtigt hätten. Er habe in den vergangenen Jahrzehnten ausschliesslich als Kran- und Baggerführer gearbeitet, seit November 1998 ununterbrochen bei derselben sozial eingestellten und dementsprechend handelnden Arbeitgeberin. Invaliditätsbedingt müsse er sich beruflich völlig neu orientieren, da ihm infolge der plötzlich auftretenden Schwindelanfälle gefahrenbehaftete Tätigkeiten mit Selbst- und/oder Fremdgefährdungspotenzial (wie das Führen von Kraftfahrzeugen sowie das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten) und belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Zudem dürfe eine angepasste Tätigkeit auch keine Arbeiten mit schweren und mittelschweren Anstrengungen beinhalten. Bei einer dergestalt optimal leidensangepassten Tätigkeit mit ganztägiger Präsenz sei von einer 20%-igen Leistungsminderung wegen eines erhöhten Pausenbedarfs auszugehen. Ermessensweise sei der Leidensabzug bei bundesrechtskonformer Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf 15% festzulegen, so dass ein Invaliditätsgrad von 44% resultiere.
4.1. Ob eine behinderungsbedingt oder anderweitig begründete Herabsetzung des Tabellenlohns vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft und dessen "überragende Bedeutung als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst korrekten Invalideneinkommens" es in BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und E. 9.2.3 betont hat. Zu berücksichtigen sind einerseits persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; anderseits ist eine Herabsetzung angebracht, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allerdings dürfen bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so doppelt veranschlagt werden (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; vgl. Urteil 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 4.1 f.).
4.2. Die Vorinstanz verneinte in der Gesamtbetrachtung der zu berücksichtigenden persönlichen und beruflichen Umstände des Beschwerdeführers angesichts einkommensmindernder und einkommenserhöhender Aspekte die Rechtfertigung für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs. Zwar seien ihm nur noch leichte Arbeiten zumutbar, wobei der zugrunde gelegte Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasse. Soweit im Rahmen von einzig zumutbaren körperlich leichten Tätigkeiten zusätzliche qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als einkommensmindernde Faktoren zu beachten seien, stünden diesen Einschränkungen "einkommenserhöhende Faktoren gegenüber". So wirke sich "das Alter des 1965 geborenen Beschwerdeführers gemäss den LSE-Erhebungen zum monatlichen Bruttolohn bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion lohnerhöhend aus". Gerade Hilfsarbeiten würden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Zudem sei der Beschwerdeführer Schweizer Bürger, was sich statistisch betrachtet ebenfalls lohnerhöhend auswirke.
4.3. Dieser Gesamtbetrachtung kann nicht gefolgt werden.
4.3.1. Jüngst hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang mit Urteil 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 5.2.3 daran erinnert:
"Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist, rechtfertigt unter dem Aspekt Nationalität rechtsprechungsgemäss keinen Abzug (Urteil 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.1.1). Daraus kann aber nicht umgekehrt abgeleitet werden, er sei lohnsteigernd bzw. abzugsmindernd zu berücksichtigen, dies namentlich nicht im Bereich der vorliegend noch in Frage kommenden Hilfsarbeiten. Solche werden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann praxisgemäss altersunabhängig nachgefragt. Das fortgeschrittene Alter muss sich deshalb nicht zwingend lohnsenkend auswirken (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen), indes entgegen der Auffassung der Vorinstanz ebenfalls nicht (stark) einkommenserhöhend. Das Bundesgericht argumentiert im gegebenen Sachzusammenhang seit geraumer Zeit nicht mehr mit Lohnstatistiken, die für höheres Lebensalter Einkommenszuwachs ausweisen. Vielmehr hat es die Frage explizit offen gelassen, ob und inwieweit diese in wesentlichen Teilen aus stabilen und gerade im oberen Alterssegment lang andauernden Arbeitsverhältnissen gewonnenen statistischen Werte auch für Versicherte gelten, die sich aufgrund ihrer Invalidität im fortgeschrittenen Alter neu zu orientieren haben (BGE 146 V 16 E. 7.2.1; zum Ganzen: Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 9.5.3.4.2, zur Publikation vorgesehen)."
4.3.2. Indem die Vorinstanz aus der Rechtsprechung, wonach der Aspekt der Nationalität keinen Abzug von dem basierend auf den LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigt und sich das fortgeschrittene Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss, den Umkehrschluss zog, dass die Schweizer Bürgerschaft und das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers hier "lohnerhöhend" bzw. abzugsmindernd zu berücksichtigen seien, verletzte sie Bundesrecht. Mit Blick auf die zusätzlich hinzunehmenden qualitativen Einschränkungen in einer einzig noch zumutbaren leidensangepassten leichten Tätigkeit drängt sich vorliegend eine mit Blick auf die Rechtsprechung angemessene 10%ige Herabsetzung des verwendeten LSE-Tabellenlohns auf, der, daran sei erinnert, hauptsächlich auf statistisch erhobenen Löhnen von gesunden Personen beruht (Urteil 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.4. Mit einem Abzug von 10% reduziert sich das vorinstanzlich berücksichtigte Invalideneinkommen auf Fr. 48'792.60 (Fr. 54'214.- x 0.9; vgl. E. 2.1 hiervor), woraus sich in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 82'940.00 ein Invaliditätsgrad von 41,17% ergibt. Folglich dringt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 3 hiervor) ab 1. Oktober 2018 durch, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2024 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 13. Juni 2023 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 eine Viertelsrente auszurichten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der FUTURA Vorsorgestiftung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Hochuli