Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_112/2024
Urteil vom 13. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, vertreten durch Christoph Frey und Stefanie Rigaux, Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Juli 2023 (725 22 251 / 162).
Sachverhalt:
A.
A., geboren 1989, war seit dem 1. September 2015 im Rahmen eines Doktoratsprogramms mit einem Pensum von 48 % an der Zurich Graduate School of Economics der Universität Zürich (fortan: GSE) angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen Unfälle versichert. Am 6. August 2017 erlitt sie bei einem Reitunfall ein Schädelhirntrauma und weitere Verletzungen, die zunächst längere stationäre und schliesslich ambulante Behandlungen notwendig machten. Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Mit Bericht vom 6. November 2020 gelangte ihr beratender Facharzt für Neurologie Dr. med. C. zum Schluss, dass der medizinische Endzustand erreicht sei. Aufgrund des festgestellten Frontalhirn-Syndroms sei A.________ in angepassten Tätigkeit nur noch zu 21 % arbeitsfähig; eine der angestammten Tätigkeit auch nur annähernd vergleichbare Arbeit sei hingegen undenkbar. Gestützt auf diese Beurteilung stellte die AXA mit Verfügung vom 31. März 2021 ihre Taggeldleistungen per 31. Dezember 2021 ein und sprach A.________ ab 1. Januar 2021 eine monatliche Rente von Fr. 2'382.85 zu, dies basierend auf einem Invaliditätsgrad von 84 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 42'550.95. Die ebenfalls zugesprochene Integritätsentschädigung setzte sie auf der Basis eines Integritätsschadens von 50 % auf Fr. 74'100.- fest. Zudem verfügte die AXA die Kostenübernahme für die Weiterführung der psychotherapeutischen und neuropsychologischen Behandlungen bis längstens 31. Dezember 2021. Auf Einsprache von A.________ hin ermittelte die AXA neu einen Invaliditätsgrad von 85 %. Aufgrund der ganzen Rente, welche A.________ in der Zwischenzeit von der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, setzte sie zudem die von ihr ausgerichtete Rente neu als Komplementärrente fest. Im Übrigen hielt sie an ihrer Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022).
B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Juli 2023 teilweise gut, indem es das der Ermittlung des Invaliditätsgrads zugrunde liegende Valideneinkommen auf Fr. 125'760.- und den versicherten Verdienst ab Juli 2020 auf Fr. 123'561.- festsetzte. Sodann wies es die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die AXA zurück.
C.
Die AXA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei der versicherte Verdienst auf Fr. 42'550.95 und das Valideneinkommen auf Fr. 111'690.- festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf Einreichung einer Vernehmlassung. A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter sei der versicherte Verdienst auf Fr. 60'820.95 festzusetzen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Das kantonale Urteil sei schliesslich insofern aufzuheben, als es die Angelegenheit an die AXA zurückweise. Es sei ab 1. September 2021 eine Komplementärrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % und eines versicherten Verdiensts von Fr. 123'561.-, eventuell Fr. 60'820.95 zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 3). Mit Eingaben vom 17. Juni 2024 und vom 11. Juli 2024 lässt sich die AXA erneut vernehmen. A.________ nimmt ihrerseits am 8. Juli 2024 nochmals Stellung.
Erwägungen:
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 462 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig des oberinstanzlich angeordneten dient, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 140 V 321 E. 3.1; 133 V 477 E. 4.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der Rechtsprechung bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtssuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings für den Versicherungsträger, wenn dieser durch den Rückweisungsentscheid mittels materiellrechtlicher Vorgaben gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, gegen einen zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der irreversible Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit a BGG wird in diesen Fällen deshalb regelmässig bejaht (vgl. statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.3, nicht publiziert in BGE 149 V 177, aber in: SVR, 2023 IV Nr. 52 S. 177).
1.2.2. Die AXA wendet sich in ihrer Beschwerde gegen den vom kantonalen Gericht ermittelten versicherten Verdienst von Fr. 125'760.- und das auf Fr. 123'561.- festgesetzte Valideneinkommen. Dabei handelt es sich um verbindliche materiellrechtliche Vorgaben, zumal die Vorinstanz im Urteilsdispositiv ausdrücklich auf die Erwägungen verweist, so dass der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung droht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3.
1.3.1. Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine Anschlussbeschwerde (vgl. BGE 144 V 264 E. 1.2; 138 V 106 E. 2.1; 134 III 332 E. 2.5). Wer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist, muss diesen selbst innert der Beschwerdefrist anfechten (vgl. Art. 100 BGG). Das Bundesgericht kann nicht über die fristgerecht gestellten Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG), wobei Ausgangspunkt der Bindungswirkung die Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei und nicht diejenigen der Beschwerdegegnerin sind (in BGE 149 V 177 nicht publizierte E. 2.2 des Urteils 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023). Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Vernehmlassung auf ihre Verteidigung zu beschränken und kann nur Nichteintreten oder die vollumfängliche bzw. teilweise Abweisung der Rechtsbegehren beantragen (Urteile 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2.1; 8C_710/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Sie kann eigene Rügen erheben, soweit diese darlegen, dass das angefochtene Urteil trotz der Stichhaltigkeit der Beanstandungen der beschwerdeführenden Partei im Ergebnis richtig ist (vgl. BGE 122 I 253 E. 6c; Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3.2. Soweit die Beschwerdegegnerin mit Rechtsbegehren Ziffer 2 ihrer Vernehmlassung beantragt, der versicherte Verdienst sei für den Fall, dass die Beschwerde der AXA nicht abgewiesen werde, auf Fr. 60'820.95 festzusetzen (vorne Sachverhalt Bst. C), handelt es sich um einen ohne weiteres zulässigen Antrag auf zumindest teilweise Abweisung der Rechtsbegehren der AXA. Anders verhält es sich hingegen mit dem Rechtsbegehren Ziffer 3 der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie die Aufhebung des kantonalen Urteils insoweit verlangt, als ihr darin keine Komplementärrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen, sondern die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die AXA zurückgewiesen wird. Dieses Rechtsbegehren läuft auf eine im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht vorgesehene Anschlussbeschwerde hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.3. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel im Grundsatz ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann sich die beschwerdeführende Person auf neue Tatsachen und Vorbringen berufen, wenn der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist in der Beschwerdeschrift näher darzulegen (BGE 133 III 393 E. 3).
Die AXA reicht letztinstanzlich eine E-Mail-Korrespondenz der "Arbeitsgruppe zu Art. 24 Abs. 3 UVV" des BAG vom 15. September 2022 ein. Weshalb diese ausnahmsweise zulässig sein soll, wird in der Beschwerde nicht begründet. Dieses Beweismittel ist daher nicht zu berücksichtigen. Weitere neue und damit der Novenschranke von Art. 99 Abs. 1 BGG unterliegende Tatsachen oder Beweismittel sind entgegen den pauschalen Behauptungen der Beschwerdegegnerin hingegen nicht ersichtlich. Soweit die AXA aus dem bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Lebenslauf der Beschwerdegegnerin zitiert, handelt es sich ebenfalls nicht um eine neue Tatsache (BGE 136 V 362 E. 3.3.1).
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze betreffend die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Berufs- und Nichtberufsunfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2). Darauf wird verwiesen.
Streitig ist vorliegend zum einen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den versicherten Verdienst, welcher der Bemessung des Rentenanspruchs zugrunde zu legen ist (Art. 15 Abs. 1 UVG), in Abweichung vom Einspracheentscheid der AXA auf Fr. 123'561.- festlegte (vgl. E. 5 hiernach). Zum anderen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform verfuhr, indem sie bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) das Erwerbseinkommen, welches die Beschwerdegegnerin ohne Eintritt der Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), auf Fr. 125'760.- festsetzte (E. 6 hiernach).
5.1. Taggelder und Renten der Unfallversicherung werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Gemäss der konkretisierenden Bestimmung von Art. 22 Abs. 4 UVV gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1). Nach Art. 15 Abs. 3 UVG ist der Bundesrat sodann befugt, Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen, insbesondere bei Versicherten, die "nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten" (lit. c). In Ausübung dieser Delegationsbefugnis hat er Art. 24 Abs. 3 UVV geschaffen, der wie folgt lautet:
"Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte."
5.2. Nach langjähriger Rechtsprechung soll mit der Sonderregel von Art. 24 Abs. 3 UVV lediglich verhindert werden, dass ein Versicherter, der vor Beendigung der beruflichen Grundausbildung einen viel kleineren Lohn als die ausgebildeten Berufskollegen bezieht, Zeit seines Lebens eine wesentlich geringere Rente als diese bekäme. In diesem Fall müssen der versicherte Verdienst und damit auch die Rente deshalb so angehoben werden, wie wenn der Versicherte die berufliche Grundausbildung abgeschlossen hätte und ein "voll Leistungsfähiger" wäre. Ist jedoch das primäre Ausbildungsziel erreicht und kann die versicherte Person ihren Beruf normal ausüben, muss der versicherte Verdienst nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG berechnet werden (vgl. zuletzt BGE 148 V 84 E. 7.5 mit zahlreichen Hinweisen). Die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG gilt auch dann, wenn sich die versicherte Person später spezialisieren und eine höhere Ausbildungsstufe erreichen will. Die berufliche Weiterbildung kann nicht mehr mit der Berufslehre junger Leute verglichen werden (Urteile 8C_530/2009 und 8C_533/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5.3 mit Hinweisen).
5.3. Im Sinne dieser Rechtsprechung verneinte das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute III. und IV. öffentlich-rechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) etwa die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 3 UVV auf einen Versicherten, der nach abgeschlossener Grundausbildung zum Elektromechaniker im Zeitpunkt des Unfalles eine Weiterbildung zum Helikoptermechaniker absolvierte. Unerheblich war in diesem Zusammenhang, dass das anvisierte Ausbildungsziel eines Helikoptermechanikers bereits von Anfang an feststand (Urteil U 360/01 vom 7. Juli 2003). Aus demselben Grund verneint wurde die Anwendbarkeit der Verordnungsbestimmung bei einem gelernten Maurer, der bereits vor dem erlittenen Unfall im Hinblick auf die Ausbildung zum Polier die Vorarbeiterschule besucht hatte (Urteil U 286/01 vom 8. März 2002 E. 3b/bb). Nicht von einem Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 3 UVV, sondern von Art. 15 Abs. 2 UVG ging das Bundesgericht sodann im Fall einer Versicherten aus, die über einen Masterabschluss in Biologie verfügte, als sie im Rahmen eines Volontariats an einem Forschungsprojekt in Afrika teilnahm und dort verunfallte (Urteil 8C_208/2021 vom 22. November 2021 Sachverhalt Bst. A.b und E. 7.5).
5.4. Mit der in E. 5.2 dargelegten Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 3 UVV und der daran geäusserten Kritik in der Lehre hat sich das Bundesgericht im Urteil BGE 148 V 84 auseinandergesetzt. Es hat - wie schon das EVG zuvor (vgl. Urteile U 19/90 vom 10. März 1992 E. 4d [auszugsweise publiziert in RKUV 1992 Nr. U 148 S. 117 ff.] und U 30/01 vom 24. Januar 2002 E. 3c [publiziert in SVR, 2002 UV Nr. 19 S. 65]) - anerkannt, dass die bestehende Rechtslage auf Verordnungsebene jedenfalls "vom Ergebnis her" nicht befriedige (E. 7.2 des genannten Urteils). Letztlich könne es jedoch nicht Sache des Gerichts sein, mit einer selbst geschaffenen Sonderregel für Abhilfe zu sorgen. Weder bestehe eine unechte Lücke des geltenden Rechts, die vom Gericht geschlossen werden könne, noch sei die Frage einer Abkehr von der Rechtsprechung weiter zu verfolgen, wonach im Rahmen von Art. 24 Abs. 3 UVV das primäre Ausbildungsziel [...] massgeblich sei (E. 7.5 des genannten Urteils).
5.5. Strittig ist auch im vorliegenden Fall, ob der versicherte Verdienst gestützt auf die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG oder aber anhand der Sonderbestimmung von Art. 24 Abs. 3 UVV zu bestimmen ist. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist die Qualifikation des Doktorats der Beschwerdegegnerin an der GSE als Grundausbildung oder als Weiterbildung.
5.5.1. Das kantonale Gericht stufte das Doktorat als Grundausbildung ein. Zur Begründung führte es - zusammengefasst - aus, das allgemeine Verständnis von Grundausbildung bzw. primärem Ausbildungsziel beziehe sich auf das Universitätsstudium bis zum Masterabschluss, während ein anschliessendes Doktorat in der Regel der beruflichen Weiterbildung zuzuordnen sei. Eine Ausnahme bestehe jedoch dann, wenn das primäre Ausbildungsziel erst mit dem Abschluss des Doktorats erreicht werden könne. Prof. Dr. D.________ von der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität E.________ habe mit Schreiben vom 9. September 2022 dargelegt, dass das Doktorat in Ökonomie an vielen Schweizer Universitäten als eine allgemeine Weiterbildung oder Zusatzqualifikation ohne Bezug zu einem konkreten Berufsziel absolviert werden könne. Der von der Beschwerdegegnerin gewählte Weg mit dem Master an der Universität F.________ in V.________ und dem Doktorat an der GSE sei damit jedoch nicht vergleichbar. Denn diese Programme seien konkret auf die berufliche Ausbildung zur Ökonomin mit Forschungsbezug ausgerichtet, für die ein Doktorat unerlässlich sei. Darauf aufbauend ging das kantonale Gericht davon aus, dass die gesamte Ausbildung der Beschwerdegegnerin nach dem Bachelorstudium in U.________ und dem Masterstudium in V.________ auf eine forschungsbasierte Tätigkeit ausgerichtet gewesen sei. Der Master in Economics and Finance in V.________ gelte international als eines der besten Programme zur Vorbereitung auf das spezifische Doktorat an der GSE und eine anschliessende berufliche Forschungstätigkeit. Das spezifische Doktorat an der GSE sei daher ein notwendiger Bestandteil, um eine forschungsbasierte Tätigkeit als Ökonomin ausüben zu können. Dies sei vergleichbar mit dem Anwaltspraktikum nach dem Studium zur Erlangung des Anwaltspatents. Auch das juristische Studium solle nicht als primäres Ausbildungsziel verstanden werden, da der Anwaltsberuf als selbstständiger Beruf aufgefasst werde und das Anwaltsvolontariat zur Grundausbildung gehöre. Im vorliegenden Fall sei das spezifische Doktoratsprogramm an der GSE als Teil der primären Ausbildung zur Ökonomin im Forschungsbereich zu qualifizieren. Erst mit dem Abschluss des Doktorats hätte die Beschwerdegegnerin ihre volle Leistungsfähigkeit in ihrer Berufsart erreicht gehabt. Darüber hinaus sei die berufliche Ausbildung auch ursächlich für den kleineren, berufsunüblichen Lohn während des Doktorats und stehe im Zusammenhang mit der zukünftigen Erwerbstätigkeit. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin das Doktoratsprogramm mit der Dissertation abgeschlossen hätte, sei daher in Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UVV der versicherte Verdienst nach dem Einkommen festzusetzen, das sie im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähige bzw. voll Ausgebildete erzielt hätte.
5.5.2. Was die AXA dagegen einwendet, ist begründet. Wie sich aus der vorne in E. 5.3 dargestellten Rechtsprechung ergibt, ist als berufliche "Grundausbildung" bzw. als "primäres Ausbildungsziel" der erstmögliche berufsqualifizierende Abschluss anzusehen. Die Beschwerdegegnerin hat am 7. Juli 2015 den Master in Economics and Finance erlangt. Damit hat sie ihre Grundausbildung abgeschlossen und ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit als Ökonomin im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV erreicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts letztlich eine Tätigkeit als "Ökonomin mit Forschungsbezug" anstrebte und für eine solche Laufbahn ein Doktorat - sei es ein herkömmliches oder ein solches an der GSE - von Vorteil und insbesondere in der akademischen Forschung häufig Standard bzw. Voraussetzung sein dürfte. Ob das Doktorat an der GSE insofern "spezifisch" ist, kann offenbleiben. Denn auch dies führt nicht dazu, dass es als berufliche Grundausbildung im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV zu qualifizieren wäre, sondern als eine Spezialisierung bzw. eine höhere Ausbildungsstufe, welche nach der Rechtsprechung gerade keinen Anwendungsfall der genannten Ausnahmebestimmung darstellt (vorne E. 5.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist der vorliegende Fall mit den in E. 5.3 dargelegten Fällen, insbesondere mit dem Urteil U 360/01 vom 7. Juli 2003 betreffend Weiterbildung vom Elektromechaniker zum Helikoptermechaniker, durchaus vergleichbar. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich dafür plädiert, den Begriff der beruflichen Grundausbildung im Zusammenhang mit universitären Ausbildungen weiter auszulegen als im Falle von Berufslehren, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine solche Privilegierung von Studiengängen wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; zum Ganzen BGE 148 I 271 E. 2.2) von vornherein nicht vereinbar.
5.5.3. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie den versicherten Verdienst nicht nach Art. 15 Abs. 2 UVG, sondern gestützt auf die Sonderregel von Art. 24 Abs. 3 UVV ermittelte. Ob der versicherte Verdienst von Anwaltspraktikanten nach Art. 24 Abs. 3 UVV zu bestimmen ist, wie das kantonale Gericht im Sinne eines obiter dictum annimmt und die Parteien letztinstanzlich diskutieren, kann vorliegend mangels Entscheidrelevanz dahingestellt bleiben.
5.6.
5.6.1. Wie bereits dargelegt, macht die Beschwerdegegnerin für den nunmehr gegebenen Fall, dass der versicherte Verdienst gestützt auf Art. 15 Abs. 2 UVG zu bestimmen ist, geltend, dass dabei nicht nur ihr Einkommen aus der Anstellung im Rahmen des Doktoratsprogramms, sondern auch jenes aus ihren verschiedenen anderen Beschäftigungen im Jahr vor dem Unfall in der Höhe von insgesamt Fr. 18'270.- zu berücksichtigen sei. Der versicherte Verdienst sei daher auf Fr. 60'820.95 festzusetzen.
5.6.2. Die Vorinstanz ist auf dieses Vorbringen mangels Entscheidrelevanz nicht eingegangen und hat dazu auch keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Eine diesbezügliche Rückweisung würde jedoch zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 mit Hinweisen; zur Ergänzung des unvollständig festgestellten Sachverhalts durch das Bundesgericht vgl. BGE 147 V 359 E. 4.5.1; 143 V 19 E. 6.1.3). Das Bundesgericht hat erst kürzlich entschieden, dass nicht obligatorisch versicherte Einkommen aus Nebenbeschäftigungen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Invalidenrente nicht zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 33). Es besteht kein kein Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Da die Einkünfte der Beschwerdegegnerin aus den Nebenbeschäftigungen im Jahr vor dem Unfall nicht versichert waren - jedenfalls macht sie in der Vernehmlassung nichts dergleichen geltend -, sind sie daher bei der Berechnung des versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen.
5.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der AXA in diesem Punkt begründet. Der versicherte Verdienst ist anhand des von der Beschwerdegegnerin innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei der GSE bezogenen Lohnes und damit auf Fr. 42'550.95 festzusetzen.
Strittig ist sodann das Valideneinkommen.
6.1. Zu dessen Ermittlung ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, etwa weil die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteil 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1), darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte (zum Ganzen vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1).
6.2. Das kantonale Gericht ermittelte das Valideneinkommen anhand der Tabelle T11 (Monatlicher Bruttolohn nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor) der LSE 2020, wobei es sich auf den darin ausgewiesenen monatlichen Bruttolohn von Fr. 10'073.- (Universitäre Hochschule, berufliche Stellung 3 [unteres Kader], Frauen, Median) abstützte). Die Abweichung vom Einspracheentscheid der AXA bezüglich der beruflichen Stellung - diese hatte die berufliche Stellung 4 (unterstes Kader) als anwendbar erachtet - begründete es damit, dass sich die Einstufung in eine Kaderstufe gemäss Tabelle T11 aufgrund der verschiedenen Arbeitsmöglichkeiten im öffentlichen und privaten Sektor als schwierig erweise. Immerhin könne gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin nach Abschluss ihrer überdurchschnittlichen universitären Ausbildung mit Dissertation im Forschungsbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Tätigkeit mit (Führungs-) Verantwortung übernommen hätte, sei dies im Lehrbereich etwa als Assistenzprofessorin oder in der Privatwirtschaft im Forschungsbereich. Welcher Kaderstufe diese Tätigkeiten nun entsprochen hätten, lasse sich nicht zweifelsfrei bestimmen, weshalb es sich rechtfertige, zu prüfen, welchen Lohn die Beschwerdegegnerin ein Jahr vor dem Unfall mutmasslich und realistischerweise hätte erzielen können, wenn sie damals ihre Ausbildung abgeschlossen hätte. Anhaltspunkte dafür, so die Vorinstanz, ergäben sich zunächst aus den Ausführungen der Parteien zu den Lohnbandbreiten für promovierte Ökonominnen (Fr. 85'000.- bis Fr. 120'000.- gemäss AXA; Fr. 120'000.- bis Fr. 150'000.- gemäss Beschwerdegegnerin). Da eine Lehrtätigkeit als Assistenzprofessorin mit einem Anfangslohn von Fr. 120'000 bis Fr. 150'000.- oder eine Anstellung mit Bonuszahlungen im privaten Sektor in Frage gekommen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin durchaus einen Lohn im Bereich der beruflichen Stellung 3 erzielen können. Für eine sehr gute Anstellung spreche sodann, dass die Beschwerdegegnerin gemäss dem Schreiben des Prof. Dr. G., Professor für Volkswirtschaftslehre an der Universität Zürich, vom 29. September 2020 neben ihren ausgezeichneten akademischen Qualifikationen auch über hervorragende kommunikative Fähigkeiten verfüge. Die Exklusivität der Ausbildung ergebe sich auch aus dem Schreiben von I. von der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät an der Universität Zürich vom 26. Januar 2021. Im Ergebnis lägen somit erhebliche Indizien dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin mit ihren ausgezeichneten Leistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Einstiegslohn gemäss beruflicher Stellung 3 hätte erzielen können. Umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2021 ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 125'760.-. In Bezug auf die hypothetische berufliche Entwicklung der Beschwerdegegnerin hielt die Vorinstanz schliesslich fest, es lasse sich nicht mit der notwendigen Bestimmtheit sagen, welche Laufbahn die Beschwerdegegnerin im Vergleich zu ihren Kollegen, die das Doktoratsprogramm bereits abgeschlossen hätten, eingeschlagen hätte, da der mutmassliche Abschluss der Ausbildung erst drei Jahre nach dem Unfall erfolgt wäre. Damit fehlten konkrete Hinweise für die Karriereentwicklung und die Realisierung eines höheren Einkommens als Fr. 125'760.-.
6.3. Die AXA macht im Wesentlichen geltend, eine Anstellung im "unteren Kader" gemäss LSE-Tabelle T11 unmittelbar nach Abschluss des Doktorats sei unrealistisch. Vielmehr sei auf das monatliche Bruttoeinkommen, welches die T11 für die berufliche Stellung 4 ("unterstes Kader") ausweise, und damit auf einen Betrag von Fr. 8'946.- abzustellen. Auch mit diesem Vorbringen dringt die AXA durch:
6.3.1. Ihr Abstellen auf den gemäss Tabelle T11 im "unteren Kader" erzielbaren statistischen Bruttolohn von Fr. 10'073.- (bzw. von hochgerechnet Fr. 125'760.- pro Jahr) begründet die Vorinstanz nicht damit, dass die Beschwerdegegnerin nach Abschluss ihres Doktorats mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine solche Kaderstelle - vom BFS definiert als "Ausführungsorientierte Leitung eines Teilbereichs, qualifizierte Stabsfunktionen" (vgl. Erläuterungen des BFS zur LSE, abrufbar unter "Weiterführende Informationen" auf https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erhebungen/lse.html) - angetreten hätte. Vielmehr geht sie davon aus, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Qualifikation einen solchen Lohn auch unabhängig von einer entsprechenden Kaderposition hätte erzielen können, was nicht zu überzeugen vermag. Weshalb die von der Vorinstanz angeführte Exklusivität des Doktorats an der GSE, die akademische Qualifikation der Beschwerdegegnerin und ihre kommunikativen Fähigkeiten gerade auf den Lohn gemäss der beruflichen Stellung "unteres Kader" schliessen lassen sollen, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich; ebenso gut liesse sich damit beispielsweise das Abstellen auf den monatlichen Bruttolohn von Fr. 8'946.- im "untersten Kader" begründen. Auch der Umstand, dass Assistenzprofessoren an der Universität Zürich gemäss Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 120'000.- bis Fr. 150'000.- erzielen, ist unbehelflich, da eine solche Anstellung letztlich nur als eine von zahlreichen, auch mit deutlich tieferen Löhnen verbundenen, beruflichen Möglichkeiten erscheint. Soweit das kantonale Gericht weiter davon ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin den Lohn von Fr. 10'073.- in der Privatwirtschaft im Rahmen einer "Anstellung mit Bonuszahlungen" hätte erzielen können, handelt es sich um eine Spekulation.
6.3.2. Weitere Anhaltspunkte, welche in bundesrechtskonformer Weise darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdegegnerin unmittelbar nach Abschluss des Doktorats eine Stelle im "unteren Kader" gemäss Tabelle T11 angetreten hätte, werden von der Vorinstanz nicht dargelegt und sind auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zu Recht weist die AXA in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des hypothetischen Abschlusses des Doktorats im Alter von 31 Jahren ihre erste entsprechende Stelle ohne Führungs- und ohne einschlägige Berufserfahrung angetreten hätte, was - auch bei ausgezeichneter akademischer Qualifikation - eher gegen eine Kaderposition mit ausführender Leitungsfunktion spricht. Schliesslich ist auch den vom kantonalen Gericht zitierten Schreiben des Prof. Dr. G.________ und von I.________ nicht zu entnehmen, dass die Absolventen der GSE unmittelbar nach ihrem Abschluss entsprechende Kaderpositionen eingenommen hätten.
Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung einwendet, im Kanton Basel-Landschaft würden Staatsanwälte und Abteilungsgerichtsschreiber bereits dem "mittleren Kader" zugeordnet, zielt dies ebenfalls ins Leere, da vorliegend nicht die personalrechtliche Einreihung des besagten Kantons, sondern die den beruflichen Stellungen zugrunde liegenden Definitionen des BFS massgebend sind. Wie die AXA zuletzt auch einwendet, betrug gemäss der Tabelle TA3E61-2 des BFS der Median der monatlichen Bruttoeinkommen von Doktoratsabsolventen im Bereich der Wirtschaftswissenschaften ein Jahr nach Abschluss im Jahr 2020 Fr. 100'000.-. Die Hälfte erzielte dabei ein Einkommen zwischen 85'000.- und Fr. 120'000.-, ein Viertel weniger als Fr. 85'000.- und ein Viertel mehr als Fr. 120'000.-. Das von der Vorinstanz angenommene Valideneinkommen von Fr. 125'760.- liegt somit deutlich über dem Median und auch über dem, was 75 % der Absolventen verdienen. Ausgehend von der vorinstanzlich festgestellten Exklusivität des Doktorats an der GSE erscheint dies zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, aber angesichs des Umstands, dass letztlich völlig offen ist, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin aufgenommen hätte, auch nicht überwiegend wahrscheinlich.
6.4. Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Festsetzung des Valideneinkommens von Fr. 125'760.- auf Basis des statistischen Bruttolohns gemäss "beruflicher Stellung 3" ebenfalls nicht vor Bundesrecht stand. Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn von Fr. 8'946.- gemäss "beruflicher Stellung 4" (unterstes Kader), den auch die AXA zugesteht und auf den entsprechend abzustellen ist, ergibt sich bei Anpassung an die betriebsübliche Arbeitszeit (41.7 Stunden pro Woche gemäss Tabelle T 03.02.03.01.04.01 des BFS) und die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (Index: 99.8 gemäss Tabelle T1.20 des BFS) ein Valideneinkommen von rund Fr. 111'690.-. Die Beschwerde der AXA ist somit auch in diesem Punkt begründet.
Dem Ausgang des Verfahrens folgend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1Satz 1BGG). Eine Parteientschädigung steht der AXA nicht zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Juli 2023 wird insoweit abgeändert, als der versicherte Verdienst auf Fr. 42'550.95 und das Valideneinkommen auf Fr. 111'690.- festgesetzt werden.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgerichts Basel-Landschaft zurückgewiesen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Walther