Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 7. November 2025 mitgeteilt am 19. November 2025 [Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Das Verfahren ist am Bundesgericht hängig (8C_685/2025)] ReferenzSV2 24 102 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Jauch, Aktuarin ParteienA.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Haag gegen B.________ AG Beschwerdegegnerin GegenstandVersicherungsleistungen nach UVG

2 / 20 Sachverhalt A.A., geb. 1965, war seit dem 1. Januar 1993 bei der C. AG, D., als Geschäftsführer angestellt und in dieser Funktion bei der B. AG (nachfolgend: B.) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 13. September 2019 verletzte er sich am 8. September 2019 an der rechten Schulter, als beim Lösen der Handbremse am Sachtransportanhänger der Handbremshebel plötzlich mit einem Ruck zurückschlug. Sein Arm wurde mitgerissen und er verspürte schlagartig einen Riesenschmerz an der rechten Schulter; der rechte Arm konnte nur noch unter Schmerzen bewegt werden. B.Die Erstbehandlung erfolgte bei Dr. med. E., Facharzt Innere Medizin, welcher in seinem ersten Arztzeugnis vom 2. Oktober 2019 folgende Diagnose aufführte: "RM-Läsion re (BL, SSP?)". In der Folge tätigte die B.________ medizinische Abklärungen und erbrachte die vorübergehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen. C.Aufgrund persistierender Beschwerden suchte A.________ am 10. Dezember 2019 PD Dr. med. F., Leitender Arzt der Universitätsklinik G., auf. Dieser diagnostizierte eine Ansatzruptur der langen Bizepssehne Schulter rechts mit/bei symptomatischer subacromialer Bursitis und Verdacht auf einen Subscapularissehnenriss. Am 16. Dezember 2019 erfolgte bei Rotatorenmanschettenruptur mit SLAP-Läsion die von PD Dr. med. F.________ empfohlene Schulterarthroskopie, wobei eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Bizepstenodese subpektoral rechts vorgenommen wurden. Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung und Restbeschwerden erfolgte am 10. September 2020 ein weiterer operativer Eingriff an der rechten Schulter. D.Mit Verfügung vom 29. April 2021 stellte die B.________ die Versicherungsleistungen gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes, wonach der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. September 2019 und den Beschwerden nach dem 8. März 2020 zu verneinen sei, per 8. März 2020 ein. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Einsprache. Aufgrund der vorgebrachten Einwände holte die B.________ in der Folge im Rahmen des Einspracheverfahrens ein monodisziplinäres orthopädisches Gutachten bei der asim, Universitätsspital Basel (nachfolgend: asim-Gutachten) ein, welches am 28. Dezember 2021, nach einer orthopädischen und röntgenologischen Untersuchung am 15. Oktober 2021, erstattet wurde. Aufgrund der Erkenntnisse

3 / 20 des Gutachters Prof. Dr. med. H., Facharzt Orthopädie und Unfallchirurgie, wonach von einem medizinischen Endzustand frühestens ca. sechs Monate nach der zweiten Schulteroperation vom 10. September 2020, d.h. per Ende März 2021, auszugehen sei, wurde die Einsprache von A. am 14. Januar 2022 formlos gutgeheissen und die Verfügung vom 29. April 2021 aufgehoben. Die B.________ erbrachte in der Folge – über den 8. März 2020 hinaus – weiterhin die vorübergehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen. E.Mit Verfügung vom 21. April 2022 stellte die B.________ alsdann die Versicherungsleistungen per 31. März 2021 erneut ein, verneinte einen Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. April 2022 wiederum Einsprache und beantragte eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 %. F.Am 12. Mai 2022 musste sich A.________ einer erneuten Schulterarthroskopie an der rechten Schulter unterziehen. Die B.________ bejahte die Rückfallkausalität und erbrachte wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen ab dem Zeitpunkt des erneuten Eingriffs vom 12. Mai 2022. G.Zur abschliessenden medizinischen Beurteilung holte die B.________ ein erneutes orthopädisches asim-Gutachten bei Prof. Dr. med. H.________ ein, welches nach der orthopädischen Untersuchung am 29. März 2023 am 1. Juni 2023 erstattet wurde. H.Mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2023 wies die B.________ die Einsprache von A.________ gegen die Verfügung vom 21. April 2022 ab. Dagegen erhob Letzterer am 5. Juni 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Mit Verfügung vom 25. September 2023 hob die B.________ den Einspracheentscheid vom 24. Mai 2023 auf, da in Anbetracht der neuen Beurteilung des asim-Gutachters Prof. Dr. med. H.________ vom 1. Juni 2023 bzw. der Ergänzung vom 24. August 2023 die Ansicht, wonach der Endzustand am 31. März 2021 eingetreten sei, nicht länger haltbar sei. Damit seien die Folgen der Operation vom 12. Mai 2022 nicht als Rückfall zu behandeln, sondern unter dem Aspekt des Grundfalls zu prüfen. Das Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau wurde in der Folge mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

4 / 20 I.Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 stellte die B.________ die wiederum aufgenommenen Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten gestützt auf das asim-Gutachten vom 1. Juni 2023 per 30. Juni 2023 ein und verneinte einen Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente. Da es seit der Verfügung vom 20. (recte: 21.) April 2022, mit welcher eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen wurde, zu einer Verschlimmerung des Integritätsschadens gekommen sei, sprach die B.________ A.________ neu eine Integritätsentschädigung von CHF 22'230.00 basierend auf einem Integritätsschaden von 15 % und einem Höchstverdienst des versicherten Verdiensts von CHF 148'200.00 im Jahr 2019 zu. J.Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 23. Juni 2023 Einsprache und beantragte die Weiterausrichtung der Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten sowie die Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 62 %. Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 wies die B.________ die Einsprache ab. K.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. November 2024 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht bzw. heutigen Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2024 betreffend Rente und Heilungskosten, die Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 59 % ab dem 1. Juli 2023 sowie die weitere Bezahlung der unfallkausalen Heilbehandlungskosten nach Fallabschluss, somit ab 1. Juli 2023. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei von einem Valideneinkommen von mindestens CHF 131'085.00 auszugehen und auf das Kompetenzniveau 4, eventualiter mindestens auf das Kompetenzniveau 3, abzustellen. Beim Invalideneinkommen sei sodann aufgrund seines Alters, der langjährigen Betriebszugehörigkeit, des funktionellen Rückschritts (vom Chef zum Hilfsarbeiter), des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils, des Umstellungsbedarfs sowie des nur noch kurzen Zeithorizonts bis zum Erreichen des Referenzalters ein leidensbedingter Abzug von gesamthaft 25 % vorzunehmen. Ausgehend von einem Valideneinkommen von CHF 131'085.00 resultiere bei einem um den Tabellenlohnabzug bereinigten Invalideneinkommen von CHF 53'527.00 eine Einbusse von CHF 77'558.00, was einem Invaliditätsgrad von 59 % entspreche. Falls vom tieferen Valideneinkommen in Höhe von CHF 76'300.00 ausgegangen würde, entspreche der Invaliditätsgrad 30 %. Im Weiteren bestehe auch ohne Anspruch auf eine Rente ein Anspruch auf Übernahme weiterer

5 / 20 Heilbehandlungskosten, was sich insbesondere aus dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 22 70/112 vom 11. Mai 2023 ergebe. L.In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2024 beantragte die B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. M.Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik und reichte seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2024 (act. B.2 [= UV-act. 2171; in der Folge nicht mehr zitiert]). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist im Kanton Graubünden wohnhaft, womit die örtliche Zuständigkeit des heutigen Obergerichts des Kantons Graubünden, auf das mit Inkrafttreten des revidierten GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 die hängigen Verfahren des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (Art. 122 Abs. 5 GOG), gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids, mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers abwies, ist der Beschwerdeführer von diesem berührt, und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen, und auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und 3 sowie Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem

  1. Juli 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss UVG hat. Umstritten ist dabei die Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen. Ebenso sind sich die Parteien uneinig, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2023 Anspruch auf Bezahlung von Heilbehandlungskosten hat.

6 / 20 2.2.Nicht mehr strittig ist der medizinische Sachverhalt. Dazu gehören namentlich das Erreichen des medizinischen Endzustands per 30. Juni 2023 (mit entsprechendem Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns am 1. Juli 2023) und der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bogenspanner, in der ursprünglich erlernten Tätigkeit als Schlosser sowie in der angestrebten Tätigkeit als Förster nicht (mehr) arbeitsfähig ist, in einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. Betreffend Letztere blieb auch das vom asim-Gutachter Prof. Dr. med. H.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil unbestritten (vgl. asim-Gutachten vom 1. Juni 2023 [UV-act. 1069 S. 17 f.]). Die von der Beschwerdegegnerin gewährte Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % wurde bereits einspracheweise nicht beanstandet und ist somit in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3). 3.1.Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2.Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG [allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 148 V 174 E. 6.1]). 4.1.Nachfolgend gilt es zunächst, auf die Ermittlung des Valideneinkommens als Teil der Invaliditätsgradbestimmung einzugehen.

7 / 20 4.2.Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid von einem Valideneinkommen von CHF 76'300.00 (gestützt auf die LSE 2022, TA1, Pos. 24-25 [Metallerzeugung; Herstellung von Metallerzeugnissen], Kompetenzniveau 2, Männer, aufindexiert auf das Jahr 2023) aus. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, es sei auf seinen vor der Umschulung der Invalidenversicherung im Jahr 1992 erzielten Lohn als "Werkstattchef Stv., Leitung Abteilung Aluminium" von jährlich CHF 74'970.00 abzustellen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnindexierung in den Jahren 1993 bis 2022 sowie einer individuellen Lohnerhöhung von 1 % jährlich während 30 Jahren ergebe sich ein Valideneinkommen von CHF 131'085.00. Sofern für das Valideneinkommen auf die LSE abgestellt würde, sei vom Kompetenzniveau 4 bzw. mindestens vom Kompetenzniveau 3 auszugehen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 24. März 2022, mit welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde, zunächst beim Valideneinkommen auf das Kompetenzniveau 3 abstellte und dieses nach Stellungnahme des Beschwerdeführers und neuer Informationen in ihrer Verfügung vom 21. April 2022 auf das Kompetenzniveau 2 korrigierte, kann der Beschwerdeführer – entgegen seiner Ansicht – nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. UV-act. 2099 S. 3 und UV-act. 2105 S. 4). 4.3.Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten, allenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1, 8C_528/2021 vom 3. Mai 2022 E. 4.2.2 und 8C_557/2019 vom 27. Januar 2020 E. 6.1). Wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, etwa weil die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 144 I 103 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts

8 / 20 8C_112/2024 vom 13. März 2025 E. 6.1, 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1 und 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens unbedeutend ist das vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebrachte Äquivalenzprinzip zwischen Prämien und Leistungen. 4.4.Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt seines Unfalls vorzeitig pensioniert war noch einen Unfall kurz vor der Alterspensionierung erlitt, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere zielen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls vom 8. September 2019 54 Jahre alt und als Geschäftsführer der C.________ AG im Vollzeitpensum tätig (vgl. Bagatellunfall-Meldung vom 13. September 2019 [UV-act. 2001]). Unbestrittenermassen hatte der Beschwerdeführer dannzumal jedoch bereits den Verkauf seines Geschäfts an seinen Nachfolger per 31. Dezember 2019 geplant und beabsichtigt, eine Tätigkeit in seinem ursprünglich erlernten Beruf als Schlosser in einem Angestelltenverhältnis aufzunehmen und nebenbei teilweise als Förster auf selbständiger Basis als Freelancer zu arbeiten (vgl. Aussendienstbericht vom 28. Januar 2021 [UV-act. 2055 S. 6 f.]; vgl. auch Beschwerdeschrift [act. A.1 Ziff. 1.1]). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer auch ohne den Unfall zum frühestmöglichen Rentenbeginn am 1. Juli 2023 nicht mehr als Geschäftsführer bei der C.________ AG tätig gewesen wäre. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer ohne den Unfall seine ursprünglich erlernte Tätigkeit als Schlosser wieder aufgenommen, was unter den Parteien unbestritten ist. Uneins sind sich die Parteien allerdings, wie dieser Umstand beim Valideneinkommen zu berücksichtigen ist. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass für das Valideneinkommen auf seinen zuletzt erzielten Lohn als "Werkstattchef Stv., Leitung Abteilung Aluminium" aus dem Jahr 1992 vor der Umschulung durch die Invalidenversicherung wegen eines Geburtsgebrechens abzustellen und zu berücksichtigen sei, dass er im Gesundheitsfall – unter Berücksichtigung seines Berufsabschlusses im Sommer 1983 – somit rund 40 Jahre Berufserfahrung als Schlosser hätte, kann ihm nicht gefolgt werden. Wenngleich Art. 18 Abs. 1 UVG uneingeschränkt auf die Invalidität gemäss Art. 8 ATSG verweist, so bleiben dennoch zweigspezifische Besonderheiten vorbehalten. So hat die Unfallversicherung lediglich die durch einen Unfall verursachte Invalidität – und keine krankheitsbedingte Invalidität – zu berücksichtigen (vgl. KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2016, S. 264). Vorliegend liess sich der Beschwerdeführer aus vor dem Unfall vom 8. September 2019 eingetretenen und daher hier ausser Betracht fallenden gesundheitlichen Gründen (Geburtsgebrechen) von der Invalidenversicherung umschulen (Handelsschule,

9 / 20 kein Diplom) (vgl. UV-act. 2148, Beschwerdeschrift an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau, S. 4), womit seine berufliche Entwicklung bereits etliche Jahre vor dem Unfallereignis vom 8. September 2019 nicht mehr auf seinen ehemals erlernten Beruf als Schlosser, den er im Übrigen nicht im Jahr 1983, sondern 1989 erlangt hatte (vgl. UV-act. 2148, Lebenslauf und Beilagen), ausgerichtet war. Demnach kann der Beschwerdeführer nicht so gestellt werden, als hätte er ohne den Unfall durchwegs als Schlosser gearbeitet und in seinem ursprünglich erlernten Tätigkeitsbereich Fuss gefasst. Somit kann aber auch nicht auf den damaligen Lohn als Ausgangspunkt abgestellt werden, da eine erneute Anstellung mit Leitungsfunktion nach derart langer Abwesenheit im damals erlernten Beruf unrealistisch ist. Selbst wenn die krankheitsbedingte Invalidität ebenfalls zu berücksichtigen wäre – was nicht zutrifft –, würde es an einer repräsentativen Basis zur Festlegung des Valideneinkommens fehlen. Rechtsprechungsgemäss hat die Ermittlung des Valideneinkommens so konkret wie möglich zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4). Vorliegend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der im Jahr 1992 erzielte Lohn über all die Jahre entsprechend der Nominallohnentwicklung sowie der vom Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Lohnerhöhung von jährlich 1 % angepasst worden wäre. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Valideneinkommens im angefochtenen Einspracheentscheid auf statistische Durchschnittswerte der LSE zurückgegriffen hat. 4.5.1. Nach der Rechtsprechung sind im Bereich der Unfallversicherung die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten veröffentlichten statistischen Daten (bezogen auf den Rentenbeginn) zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 8C_182/2023 vom 17. April 2024 E. 4.3.2.3.2, 8C_166/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2 und 8C_659/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2.2). Da der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2024 datiert und ein allfälliger Rentenanspruch per 1. Juli 2023 zu berechnen ist, hat die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht im angefochtenen Einspracheentscheid das Invalideneinkommen gestützt auf die statistischen Werte gemäss LSE 2022 berechnet. Auch die Wahl der Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) sowie die Wahl des Wirtschaftszweigs "Metallerzeugung; Herstellung von Metallerzeugnissen" gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Indessen ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Kompetenzniveau 2 als einschlägig erachtet hat.

10 / 20 4.5.2. Das Kompetenzniveau 1 der LSE 2022 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Im Kompetenzniveau 2 werden praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst genannt. Das Kompetenzniveau 3 umfasst komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen (insbesondere Techniker, Vorgesetzte, Makler oder Pflegepersonal) und das Kompetenzniveau 4 Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen (dazu gehören beispielsweise Direktoren/Direktorinnen, Führungskräfte und Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen sowie intellektuelle und wissenschaftliche Berufe) (vgl. BGE 150 V 354 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_754/2023 vom 6. Juni 2024 E. 5.2, 9C_728/2023 vom 4. März 2024 E. 4.2, 8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5 und 8C_226/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.3.3.1). Der Schwerpunkt liegt also auf der Art der Aufgaben, die der Versicherte aufgrund seiner Qualifikationen übernehmen kann, und nicht auf den Qualifikationen selbst (vgl. BGE 150 V 354 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2023 vom 10. August 2023 E. 4.2). Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser von 1981 bis 1985 eine Lehre als Automechaniker und von 1987 bis 1989 eine Zusatzlehre als Metallbauschlosser absolvierte. Von 1989 bis 1991 leitete er bei der damaligen Firma die Abteilung Aluminium Zuschneiderei. Alsdann war er vom September 1991 bis April 1992 als Metallbauschlosser/Meister-Stellvertreter bei der I.________ AG tätig, bevor er im Jahr 1992/1993 im Rahmen einer Umschulung durch die Invalidenversicherung an der Handelsschule Luzern die Fächer Rechnungswesen, Rechtskunde, Betriebskunde und Informatik/Textverarbeitung absolvierte. Danach übernahm er ein Bogensportgeschäft und war bis Ende Dezember 2019 Inhaber und Geschäftsführer dieses Geschäfts mit zehn Mitarbeitenden, wobei die Aufgabenteilung wie folgt aussah: Geschäftsführung/Backoffice/Akquisition ca. 40 %; Arbeiten in Werkstatt/Bögen einschiessen ca. 30 %; Beratung/Verkauf ca. 30 %. Überdies absolvierte er in den Jahren 1989 und 1990 zwei Kurse des Schweizerischen Verbandes für Betriebsorganisation und Fertigungstechnik (SVBF) im Bereich Personalführung sowie im Jahr 2013 den Kurs zum Berufsbildner (vgl. Lebenslauf [UV-act. 2148, Beilage 7 und 8 zur Beschwerdeschrift an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau]). Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 dann, wenn eine versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2024 vom 2. Juni

11 / 20 2025 E. 5.2). Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer über zwei Lehrabschlüsse als Automechaniker und Metallbauschlosser. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nie als Automechaniker arbeitete und die Ausbildung als Metallbauschlosser vor über 30 Jahren absolvierte, diese damit weit zurückliegt und der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1992 nicht mehr auf diesem Beruf tätig war. Sodann weist der Beschwerdeführer Führungserfahrung als Schlosser und Geschäftsführer des Bogensportgeschäfts aus, wobei er in seiner Funktion als Schlosser lediglich während weniger Monate (September 1991 bis April 1992) als stellvertretender Meister tätig war. Die kurzzeitigen Erfahrungen des Beschwerdeführers als Metallbauschlosser vor derart langer Zeit vermögen kein grosses Wissen bzw. gar ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen im Spezialgebiet als Schlosser im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu begründen, welche die Anwendung des Kompetenzniveaus 3 bzw. 4 rechtfertigten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin jedoch seine während Jahren erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse als Geschäftsführer eines Bogensportgeschäfts, namentlich das handwerkliche Geschick sowie seine Erfahrungen im Verkauf und der Administration (vgl. Lebenslauf [UV-act. 2148, Beilage 7 zur Beschwerdeschrift an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau]), durchaus berücksichtigt, wenn sie auf das Kompetenzniveau 2 abstellte, beinhaltet dieses doch praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Administration, Bedienen von Maschinen sowie Führungserfahrung. 4.5.3. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens vom Kompetenzniveau 2 ausging. Das ohne Unfallfolgen von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid errechnete Valideneinkommen ist allerdings dahingehend zu korrigieren, als dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in der Abteilung "Herstellung von Metallerzeugnissen" im Jahr 2023 41.3 Stunden und nicht 41.4 Stunden betrug. Demnach ergibt sich ein Valideneinkommen gemäss LSE 2022, TA1, Pos. 24-25 [Metallerzeugung; Herstellung von Metallerzeugnissen], Kompetenzniveau 2, Männer, von CHF 76'116.00 (= CHF 6'017.00 x 12 / 40 x 41.3 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in der Abteilung "Herstellung von Metallerzeugnissen"] x 1.021 [indexiert auf das Jahr 2023]). 5.1.Um das Invalideneinkommen berechnen zu können, muss zuerst die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Gemäss dem asim- Gutachter Prof. Dr. med. H.________ sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bogenspanner, in seiner ursprünglich erlernten

12 / 20 Tätigkeit als Schlosser sowie in der angestrebten Tätigkeit als Forstwart zu 100 % arbeitsunfähig. Für sehr leichte und leichte körperliche Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer 100 % (acht Stunden pro Tag bzw. eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden) arbeitsfähig, wobei sämtliche Tätigkeiten über Schulterniveau/Horizontalen sowie mit grösseren Gewichtsbelastungen (5 kg bis max. 10 kg, dies aber nur kurzfristig und selten) nicht ausführbar seien. Ebenso dürften keine Stütz- und Hebebelastungen, ruckartigen Bewegungen, Erschütterungen, Stossbelastungen sowie Rüttelbewegungen ausgeführt werden (vgl. asim-Gutachten vom 1. Juni 2023 [UV-act. 1069 S. 17 ff.] sowie Ergänzung vom 24. August 2023 [UV-act. 1072 S. 2 f.]). Auszugehen ist demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 5.2.Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist gemäss bisheriger Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen). 5.3.Da der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist folglich auch das hypothetische Invalideneinkommen anhand der LSE 2022 zu ermitteln. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen das im angefochtenen Einspracheentscheid (gestützt auf die LSE 2022, Tabelle TA1, Totalwert, Kompetenzniveau 2, Männer) ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 71'369.00 (= CHF 5'848.00 x 12 x 1.017 [Arbeitsfähigkeit von 100 % bei 40- Stunden-Woche]), welches nach geltender Rechtsprechung grundsätzlich korrekt berechnet wurde. Allerdings gilt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin durch

13 / 20 die Berücksichtigung einer 40-Stunden-Woche das asim-Gutachten zugunsten des Beschwerdeführers ausgelegt hat. So hielt der asim-Gutachter in seinem Gutachten vom 1. Juni 2023 zwar fest, dass der Beschwerdeführer lediglich noch 40 Stunden pro Woche arbeiten könne (vgl. UV-act. 1069 S. 19). Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin relativierte er diese Aussage jedoch dahingehend, dass in einer optimal adaptierten Tätigkeit je nach Wirtschaftszweig auch eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden möglich sei (vgl. UV- act. 1072 S. 3). Vor diesem Hintergrund kommt das berechnete Invalideneinkommen dem Beschwerdeführer zugute. Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, dass aufgrund persönlicher Eigenschaften, namentlich dem Alter, der langjährigen Betriebszugehörigkeit und des damit im Zusammenhang stehenden funktionellen Rückschritts (vom Chef zum Hilfsarbeiter) und Umstellungsbedarfs, dem eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil sowie aufgrund des nur noch kurzen Zeithorizonts bis zum Erreichen des Referenzalters, ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 25 % vorzunehmen sei. 5.4.Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls mittels eines Leidensabzugs zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Ein Abzug vom Invalideneinkommen ist insbesondere dann zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen aber nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3, 146 V 16 E. 4.1, 135 V 297 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_603/2023 vom 25. September 2024 E. 4.2.2, 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.2, 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 6.2). Bestehen allerdings über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen – wie etwa ein vermindertes Rendement pro

14 / 20 Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen – oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne Weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (EGLI/FILIPPO/GÄCHTER/MEIER, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, Rz. 361). Nachfolgend gilt es also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verglichen mit anderen Beschäftigten mit einem Minderverdienst rechnen müsste. 5.5.Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit bzw. des damit einhergehenden funktionellen Rückschritts (vom Chef zum Hilfsarbeiter) und Umstellungsbedarfs sowie des nur noch kurzen Zeithorizonts bis zum Erreichen des Referenzalters einen Leidensabzug als gerechtfertigt ansieht, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Geschäft auch ohne den Unfall verkauft hätte und freiwillig wieder als Schlosser arbeiten wollte (vgl. Aussendienstbericht vom 28. Januar 2021 [UV-act. 2055 S. 6 f.]; vgl. auch Beschwerdeschrift [act. A.1 Ziff. 1.1]). Im Übrigen ist eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als grundsätzlich positiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2). Zudem nimmt die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das zu berücksichtigende Anforderungsprofil ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_615/2022 vom 24. Mai 2023 E. 7.2.4). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2018 vom 6. Mai 2019 Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht zum Kriterium "Betriebszugehörigkeit" nicht eingehend äusserte, da der Umstand vor Bundesgericht offenbar nicht strittig war (vgl. E. 4.3.3 des erwähnten Urteils). Insbesondere lassen sich dem Urteil keine Einzelheiten zum zugrundeliegenden Sachverhalt entnehmen, weshalb dies vorliegend nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden kann. Somit kann der Beschwerdeführer aus diesen Faktoren nichts zu seinen Gunsten ableiten und rechtfertigt sich gestützt darauf kein Leidensabzug. Ebenso wurden sämtliche medizinischen Einschränkungen bereits in der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt, insbesondere auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine 40-Stunden-Woche zumutbar ist. Hinweise, die auf eine Leistungseinbusse über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus und damit auf das gemäss LSE erzielbare

15 / 20 Einkommen durch den Beschwerdeführer hindeuten würden (ausserordentliche Pausen, verlangsamte Arbeitsweise etc.), sind keine erkennbar, zumal das Kompetenzniveau 2 einen grossen Fächer an möglichen Tätigkeiten bereitstellt, auf deren Ausführung sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht auswirken, wie beispielsweise eine Büro- oder Administrativtätigkeit. Diesbezüglich verfügt der Beschwerdeführer auch über Erfahrungen aufgrund seiner langjährigen Geschäftsführertätigkeit, wobei er zuletzt vor Betriebsübergabe denn auch nur noch administrativ – PC-Arbeit, Bürotätigkeit – gearbeitet hat (vgl. Aussendienstbericht vom 28. Januar 2021 [UV-act. 2055 S. 6]). Ein Abzug unter diesem Aspekt lässt sich daher nicht rechtfertigen. Überdies wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch acht Stunden täglich bzw. 40 Stunden pro Woche arbeiten kann, von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens bereits berücksichtigt, indem diese keine Aufrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit vorgenommen hat. In Bezug auf das Kriterium "Alter" ist alsdann festzuhalten, dass das Bundesgericht in seinem jüngsten Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 die Rechtsprechung zum Faktor Alter in Erinnerung gerufen und darauf hingewiesen hat, dass jedenfalls ein Automatismus, wonach ab einer gewissen Altersgrenze ohne Weiteres ein Abzug zu gewähren wäre, abgelehnt werde. Entscheidend seien auch im Rahmen dieses Kriteriums stets die konkreten Fallumstände, die es in die Beurteilung einzubeziehen gelte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2024 vom 11. November 2024 E. 5.4 mit Verweis auf Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 9.5.3.4.2). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde lediglich pauschal vor, dass sein fortgeschrittenes Alter Grund für einen leidensbedingten Abzug darstellen würde, ohne dies eingehend zu begründen. Hinweise hierfür lassen sich nicht erkennen, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns am 1. Juli 2023 erst 57 Jahre alt war. Sofern der Beschwerdeführer alsdann in genereller Weise auf den schematischen Tabellenlohnabzug von 10 % gemäss IVV (SR 831.201) Bezug nimmt, kann er hieraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, kennt das UVG doch keinen solchen Pauschalabzug. Ebenso wenig kann das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 593/98 vom 24. März 1999 berücksichtigt werden, ging es dort um einen Handwerker (Gipser) ohne anderweitige Berufserfahrungen, welcher zudem ein gegenüber dem Beschwerdeführer eingeschränkteres Zumutbarkeitsprofil mit vermehrtem Pausenbedarf aufwies. Aufgrund der Gesamtumstände rechtfertigt sich daher kein leidensbedingter Abzug. 6.Stellt man dem ermittelten Valideneinkommen von CHF 76'116.00 das Invalideneinkommen von CHF 71'369.00 gegenüber, so resultiert daraus ein nicht

16 / 20 rentenbegründender Invaliditätsgrad von 6.23 % bzw. abgerundet 6 % (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121). 7.1.Ferner beantragt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin auch nach Fallabschluss i.S.v. Art. 19 UVG, die nach Art. 21 UVG unfallkausalen Heilbehandlungskosten zu bezahlen habe. Dabei stützt er sich im Wesentlichen auf das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 22 70/112 vom 11. Mai 2023. 7.2.Vorliegend ist unbestritten, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war und der Fallabschluss per 30. Juni 2023 zu Recht erfolgte. Sodann hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu Recht verneint. Damit ist zu prüfen, ob der nichtrentenbeziehende Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin hat. 7.3.Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht ein Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Satz 2). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, mithin der medizinisch-therapeutische Endzustand noch nicht erreicht ist. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 140 V 130 E. 2.2, 134 V 109 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2022 vom 21. September 2023 E. 3.3.1, 8C_371/2020 vom 7. September 2020 E. 2.2, 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 3.4). 7.4.Nahtlos an diese Regelung schliesst sich der Art. 21 Abs. 1 UVG an. Danach soll die Heilbehandlung – wie die übrigen Pflegeleistungen und die Kostenvergütungen – nach Festsetzung der Rente durch den Unfallversicherer nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden, so bei Berufskrankheit (lit. a), bei Rückfall oder Spätfolgen, wenn die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlichen verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt

17 / 20 werden kann (lit. b), zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit, wenn die versicherte Person dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c) und zur wesentlichen Verbesserung oder zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes durch medizinische Vorkehren im Falle der Erwerbsunfähigkeit (lit. d). Im dazwischenliegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. An seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer – jedenfalls gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 140 V 130 E. 2.2, 134 V 109 E. 4.2). 7.5.Diese Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit verschiedentlich kritisiert, weil sie zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen Personen mit und solchen ohne Rentenanspruch führe (vgl. LENDFERS, Heilbehandlung und Hilfsmittel nach Fallabschluss, Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht (JaSo) 2017 S. 195 ff.; PRIBNOW/EICHENBERGER, in: Hürzeler/Kieser (Hrsg.), KOSS - Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Art. 21 N. 16 f. m.w.H.; HUNZIKER-BLUM, Doch: Langfrist-Heilbehandlungsleistungen gibts auch im UVG, HAVE/REAS Nr. 2/2014 S. 130 ff.). Das Bundesgericht betonte in seinem Leitentscheid BGE 143 V 148 aus dem Jahr 2017 erneut, dass der Rentenbeginn im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG gleichsam als Synonym für Fallabschluss stehe, weil die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruches zusammen mit dem Fallabschluss erfolge (BGE 143 V 148 E. 5.3.1). Gleichzeitig wies es auf Art. 21 Abs. 1 UVG hin, wonach mit dem Fallabschluss gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG den Bezügern einer Invalidenrente auch nach Festsetzung der Rente in bestimmten Fällen (lit. a-d dieser Norm) Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) gewährt werden (BGE 143 V 148 E. 3.2). Aber es befand nicht abschliessend, ob bei einer geltungszeitlichen Auslegung von Art. 21 UVG an der bisherigen Praxis festzuhalten sei. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 22 70/112 vom 11. Mai 2023 hat sich dieses eingehend mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Dabei kritisiert das Kantonsgericht, dass das Bundesgericht in Bezug auf Art. 21 Abs. 1 UVG dem klaren Wortlaut folge und die Bestimmung ausschliesslich auf Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger anwende, während es den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG entgegen seinem ebenfalls klaren Wortlaut auch auf Fälle ohne Rentenzusprache ausdehne. Nach detaillierter Abhandlung kam das Kantonsgericht Basel-Landschaft zum Schluss, dass nach dem hinreichend klaren

18 / 20 Wortlaut ("Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin") Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG ausschliesslich auf Fälle mit Rentenzusprache anwendbar sei und keine triftigen Gründe für die abweichend vom Wortlaut vorgenommene Interpretation des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG durch das Bundesgericht ausgemacht werden könnten. Unter geltendem Recht gebe es daher keine zeitliche Befristung des Anspruchs auf Heilbehandlung für Nichtrentenbezüger, weshalb ein solcher Anspruch gestützt auf Art. 10 UVG auch über den Zeitpunkt des sogenannten Fallabschlusses hinaus bestehe. Dieser Anspruch stehe unter dem Vorbehalt des Fortbestehens des Kausalzusammenhangs sowie der Zweckmässigkeit der zur Diskussion stehenden Behandlung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 22 70/112 vom 11. Mai 2023 E. 6.1 ff.). 7.6.Auch wenn die Argumentation des Kantonsgerichts Basel-Landschaft Beachtung verdient, kommt das streitberufene Gericht zum Schluss, dass die Frage, ob der Heilbehandlungsanspruch mit dem Fallabschluss dahinfallen soll, vom Gesetzgeber zu klären ist und die bisherige Praxis nicht mittels kantonalgerichtlicher Auslegung geändert werden kann. Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, die aktuelle Ungleichbehandlung zwischen Personen mit und ohne Rentenanspruch zu beseitigen. Da dem Beschwerdeführer vorliegend kein Rentenanspruch zukommt, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten zu Recht abgelehnt. 8.Zusammenfassend ist die Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers sowie einer Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel weiterhin kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Verfahren sind daher keine Kosten zu erheben.

19 / 20 9.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

20 / 20 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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