Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_713/2024
Urteil vom 21. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Daniela Widmer, p.A. Obergerichtspräsidentin II, Poststrasse 6, 6060 Sarnen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22. Mai 2024 (AB24/004/SKE).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 27. November 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Obwalden das Verfahren gegen D.________ und C.________ ein. Im hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahren (Nr. BS 23/050) stellten A.A.________ und B.A.________ am 8. März 2024 ein Ausstandsgesuch gegen die Obergerichtspräsidentin Il, Daniela Widmer. Am 20. März 2024 verzichtete diese und am 27. März 2024 die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 28. und 29. März 2024 beantragten D.________ beziehungsweise C., das Ausstandsgesuch unter Kostenfolge abzuweisen. Am 20. April 2024 machte B.A. eine Noveneingabe und beantragte, den vollständigen Amtsbericht über die Rechtspflege 2023 bei der Staatskanzlei zu edieren und sämtliche Richterinnen und Richter sowie sämtliche anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Obwaldner Gerichte als Zeugen einzuvernehmen. Weiter sei Daniela Widmer aufzufordern, substanziiert zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen. Schliesslich sei ab dem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens gegen Rechtsanwältin E.F.________ und Rechtsanwalt G.F.________ sowie allfällige weitere bei F.________ GmbH angestellten Rechtsanwälte ein Postulations- und Vertretungsverbot für das vorliegende Verfahren auszusprechen. Mit Schreiben vom 22. April 2024 erkundigte sich der Obergerichtspräsident I beim Rechtsvertreter von A.A.________ und B.A., ob das Vertretungsverhältnis weiterhin mit beiden Gesuchstellern bestehe und er Kenntnis von dieser Eingabe von B.A. habe. Ausserdem erkundigte er sich, ob A.A.________ weiterhin als Gesuchsteller einzuordnen sei und sich diese Eingabe ebenfalls zu eigen mache, was unterschriftlich zu bestätigen wäre. Mit Eingabe vom 29. April 2024 nahmen A.A.________ und B.A.________ hierzu Stellung und stellten in der gleichen Rechtsschrift ein Ausstandsgesuch mit erweiterter und teilweise abweichender Begründung gegen alle Richterinnen und Richter des Obergerichts des Kantons Obwalden, die vom Bundesstrafgericht zu beurteilen sein würde.
B.
Mit Entscheid vom 22. Mai 2024 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch gegen die Obergerichtspräsidentin II ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragen, der Entscheid des Obergerichts vom 22. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei Obergerichtspräsidentin II Daniela Widmer in den Ausstand zu stellen. Eventualiter sei das Verfahren "zur Durchführung des Verfahrens, zur Sachverhaltsabklärung und zur neuen Urteilsfällung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei gegen Rechtsanwältin E.F.________ und Rechtsanwalt G.F.________ sowie allfällige weitere bei F.________ GmbH angestellten Rechtsanwälte ein Postulations- und Vertretungsverbot für das vorliegende Verfahren auszusprechen. Ausserdem sei das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Geschäftsnummer BB.2024.63-64, zu sistieren. Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 liess der Obergerichtspräsident I dem Bundesgericht den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 12. November 2024 mit den Geschäftsnummern BB.2024.63, BB.2024.64, BB.2024.81 und BB.2024.142 zukommen. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), der von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurde (Art. 80 BGG). Er betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht zu hören sind die Beschwerdeführer hingegen, wenn sie im vorliegenden Verfahren eine unzulässige Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers rügen. Das diesbezüglich gestellte Ausstandsgesuch gegen Obergerichtspräsident I, Dr. Stefan Keller, hat das Obergericht mit separatem Entscheid AB 24/006 vom 20. Februar 2025 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Hiergegen haben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (Verfahren 7B_291/2025).
Nachdem das Bundesstrafgericht am 12. November 2024 (unter anderem) in den Verfahren BB.2024.63 und BB.2024.64 einen Beschluss gefällt hat, erweist sich die von den Beschwerdeführern beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens als gegenstandslos.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.1. Die Beschwerdeführer begründen ihr Ausstandsgesuch mit der Aussage in einem Schreiben der Obergerichtspräsidentin II, "dass die Vervollständigung der Akten entsprechend dem Akteneinsichtsgesuch vom 27.2.2024 für das vorliegende Verfahren BS 23/050 'nicht relevant' sei". Die Aussage lasse ausserdem darauf schliessen, die zu vervollständigen Verfahrensakten lägen der Obergerichtspräsidentin II vor und seien ihr bekannt. Dies sei nur möglich, indem sie mit den anderen Verfahrensbeteiligten und Instanzen Kontakt gehabt habe. Somit hätten auch unprotokollierte Verfahrenshandlungen und Kontakte zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten stattgefunden. Weiter fühlten sie (die Beschwerdeführer) sich durch die angesetzte Frist von 10 Tagen unter Druck gesetzt, auf die Akteneinsicht bezüglich der vollständigen Akten zu verzichten und stattdessen (ohne Durchführung der Akteneinsicht bezogen auf die verlangten Akten) in dieser Frist die Replik einzureichen. Überdies begründe die Nutzung eines einzigen Gerichtsgebäudes für verschiedene kantonale Instanzen den Anschein der Befangenheit.
4.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1, 271 E. 8.4, 240 E. 2.2; teils mit weiteren Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2). Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt nach Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a-e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters oder die Richterin zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten führt dagegen bereits zu einer Verspätung. Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen (zum Ganzen: Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Soweit die Beschwerdeführer vorab geltend machen, die Vorinstanz habe "keine substanziierte Stellungnahme" von der Obergerichtspräsidentin II eingeholt, obschon Art. 58 Abs. 2 StPO eine Stellungnahme verlange, stösst ihre Kritik ins Leere. Aus den kantonalen Akten geht jedenfalls hervor, dass die Obergerichtspräsidentin II in ihrer Eingabe vom 20. März 2024 auf ihr Schreiben vom 12. März 2024 verweist, in welchem sie dem Obergericht mitgeteilt hatte, dass sie keinen Ausstandsgrund sehe und sich als unbefangen erachte, weshalb sie sich dem Ausstandsgesuch widersetze. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, inwiefern die gerügte Bestimmung verletzt sein sollte.
4.3.2. Was die Beschwerdeführer im Weiteren gegen den angefochtenen Entscheid vorbringen, überzeugt nicht und geht über weite Strecken an der Sache vorbei, so namentlich, wenn sie in ihrer weitschweifigen Beschwerde immer wieder argumentieren, die Vorinstanz "überrasche" "mit unbewiesenen, nicht überprüfbaren und nicht aktenkundigen Behauptungen".
Die Vorinstanz erachtet das Ausstandsgesuch als nicht rechtzeitig erhoben, soweit die Beschwerdeführer Verhaltensweisen des Obergerichts rügten, die vom Entscheid AB 23/002 vom 7. Juni 2023 herrühren sollten. Gleiches gelte für die im Urteil des Bundesstrafgerichts BP.2023.24 vom 24. November 2023 angeblich vertretene Ansicht, dass die Nutzung eines einzigen Gerichtsgebäudes für verschiedene Instanzen den Anschein der Befangenheit begründe. Ausserdem treffe es in keiner Weise zu, dass die Gerichtsinstanzen nicht unabhängig voneinander arbeiteten, was der Obergerichtspräsident I im Amtsbericht 2023 entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nie so ausgeführt habe. Im Übrigen legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, dass sich die von der Obergerichtspräsidentin II in ihrem Schreiben vom 1. März 2024 erwähnte "Nicht-Relevanz" klarerweise auf Ausführungen der Beschwerdeführer und nicht auf die Vervollständigung der Akten beziehe. Inwiefern sie damit dem Endergebnis des Entscheids BS 23/050 vorgegriffen hätte, sei nicht ersichtlich. Dem Schreiben könne auch nicht entnommen werden, dass die Obergerichtspräsidentin II selber die Auffassung habe, die Akten seien unvollständig. Vielmehr habe sie darin hinreichend klargemacht, dass eine Akteneinsicht ohne vorgängige Behandlung des Beweisantrages der Beschwerdeführer stattzufinden hätte. Weiter sei die von ihr angesetzte Frist lediglich darin begründet, zu entscheiden, ob Akteneinsicht verlangt oder eine Replik einzureichen sei. Inwiefern daraus ein Zwang abzuleiten wäre, auf eine Akteneinsicht zu verzichten, sei nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich einen Interessenskonflikt von Rechtsanwältin E.F.________ geltend machten, gehe es vorliegend nicht darum, dass dieselbe Rechtsanwältin zwei Mitbeschuldigte vertrete, sondern, dass E.F.________ früher beim Mitbeschuldigten Rechtsanwalt D.________ in dessen Kanzlei gearbeitet habe und nun die Mitbeschuldigte C.________ vertrete. Ein Interessenkonflikt bei der anwaltlichen Vertretung der im vorliegenden Ausstandsverfahren gegen die Obergerichtspräsidentin II mitbeteiligten D.________ und C.________ sei nicht erkennbar, weshalb sich ein Postulations- und Vertretungsverbot gegen Rechtsanwältin E.F.________ und Rechtsanwalt G.F.________ sowie allfällige weitere bei F.________ GmbH angestellten Rechtsanwälte erübrige. Die Beschwerdeführer begnügen sich damit, diese Erwägungen als "falsch" zu kritisieren, ohne ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz konkret Bundesrecht verletzt hätte. Solches ist auch nicht offensichtlich. Eine rechtsgenügliche, sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet nicht statt (vgl. E. 3 hiervor), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer sind kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei sie für die Gerichtskosten solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). C.________ und D.________ ist kein Aufwand entstanden, für den sie zu entschädigen wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, C., D., der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler