Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_291/2025
Urteil vom 21. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Stefan Keller, p. A. Obergerichtspräsidium I, Poststrasse 6, 6060 Sarnen, Beschwerdegegner,
C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Zopfi,
D.________, vertreten durch Rechtsanwältin Livia Toedtli-Ehlers,
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen.
Gegenstand Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 20. Februar 2025 (AB 24/006).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung vom 27. November 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Obwalden das Verfahren gegen C.________ und D.________ ein. Im hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahren stellten B.A.________ und A.A.________ am 8. März 2024 ein Ausstandsgesuch gegen die Obergerichtspräsidentin Il, Daniela Widmer (Verfahren AB 24/004). Mit Entscheid vom 22. Mai 2024 wies das Obergericht des Kantons Obwalden das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Hiergegen haben B.A.________ und A.A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (Verfahren 7B_713/2024).
A.b. Im Rahmen des Ausstandsverfahrens AB 24/004 hatten A.A.________ und B.A.________ am 27. März 2024 beim Obergericht auch ein Ausstandsgesuch gegen den Obergerichtspräsidenten I, Dr. Stefan Keller, gestellt. Am 11. und 16. April 2024 sowie 19. April 2024 hatten die Verfahrensbeteiligten auf eine Stellungnahme verzichtet (Verfahren AB 24/006).
A.c. Am 29. April 2024 reichten A.A.________ und B.A.________ "betreffend sämtliche derzeit pendenten Verfahren vor Obergericht des Kantons Obwalden" ein Ausstandsgesuch gegen alle Richter und Richterinnen des Obergerichts Obwalden ein, wobei sie folgende Personen nannten: Stefan Keller, Daniela Widmer, Ruth von Rotz, Ernst Ettlin, Bernadette Halter Zeier, Heinz Huber, Oliver Matti, Antoinette Reindl-Wyrsch, Michele Rossi-Enz, Lukas Walpen, Alois Vogler, Susanne Burch, Martin Dahinden, Barbara Dahinden-Zahner, Christoph Imhof, Samuel Lüthold, Brigitte Scheuber, Martina Strebel und die Gerichtsschreiber E., F. und G.________ sowie Aushilfs-Gerichtsschreiber und Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht im Staatskalender des Kantons Obwalden aufgeführt sind.
Dieses Ausstandsgesuch (mit weiteren Ergänzungen vom 12. Juni und 24. Juni 2024 durch A.A.________) wurde vom für die Beurteilung zuständigen Bundesstrafgericht mit Beschluss BB.2024.63, BB.2024.64, BB.2024.81 und BB. 2024.142 vom 12. November 2024 vollumfänglich abgewiesen.
A.d. Am 13. Dezember 2024 reichten A.A.________ und B.A.________ eine "Ergänzung zu sämtlichen Ausstandsgesuchen gegen Oberrichter Keller" ein.
A.e. Innert mehrfach erstreckter Frist nahm B.A.________ am 13. Februar 2025 in einer Eingabe Stellung, wobei er insbesondere am Ausstandsgesuch gegen den Obergerichtspräsidenten I festhielt.
B.
Mit Entscheid vom 20. Februar 2025 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch gegen den Obergerichtspräsidenten I ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragen, der obergerichtliche Entscheid AB 24/006 sei aufzuheben und es sei Obergerichtspräsident I Dr. Stefan Keller in den Ausstand zu stellen. Eventualiter sei der Entscheid zur Durchführung des Verfahrens, zur Sachverhaltsabklärung und zur neuen Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), der von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurde (Art. 80 BGG). Er betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1, 271 E. 8.4, 240 E. 2.2; teils mit weiteren Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2). Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt nach Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a-e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters oder die Richterin zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen).
3.1. Im Ausstandsverfahren gegen den Obergerichtspräsidenten I hält die Vorinstanz fest, in ihrem Ausstandsgesuch würden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer nichts vorbringen, was sie nicht auch im späteren Gesuch vom 29. April 2024 vorgebracht und was vom Bundesstrafgericht mit Beschluss vom 12. November 2024 nicht bereits entschieden worden wäre. Die im Gesuch ebenfalls erwähnten Bundesgerichtsbeschwerden (Verfahren 7B_283/2023 und 7B_477/2023) seien mittlerweile entschieden und abschlägig beurteilt worden. Das Ergänzungsgesuch vom 13. Dezember 2024 begründeten die Beschwerdeführer mit einer persönlichen Begegnung des Beschwerdeführers mit dem Obergerichtspräsidenten I am 6. Dezember 2024 im Bahnhof Luzern. In einer weiteren Eingabe vom 13. Februar 2025 bezichtigten sie ihn einer Amtsgeheimnisverletzung, indem der Obergerichtspräsident I im Rahmen der Begegnung mit dem Beschwerdeführer auf dessen Frage, ob es ihm egal sei, dass ein Familienmitglied von ihm gestorben sei, geantwortet habe, er nehme hierzu mangels Präzisierung keine Stellung. Der Obergerichtspräsident I habe seine Antwort damit begründet, der Beschwerdeführer habe dies bereits in einer Rechtsschrift erwähnt, jedoch dort und auch hier nicht präzisiert.
Die Vorinstanz legt dar, dass der Obergerichtspräsident I die an sich nicht bestrittene (zufällige) Begegnung vom 6. Dezember 2024 nachvollziehbar und überzeugend dargestellt habe, wohingegen die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft einzustufen seien und geradezu übertrieben wirkten. So sei anzuzweifeln, dass ihm der Obergerichtspräsident I ein nicht näher definiertes Übel angedroht habe, er (der Beschwerdeführer) sich "in grosser Angst verzogen" und bei der ersten sich bietenden Gelegenheit aus dem Zug ausgestiegen sei, um eine weitere Eskalation des Streits zu verhindern. Im Übrigen lasse sich auch aus der bereits vom Bundesstrafgericht behandelten Schilderung eines Gesprächs mit H.________ keine Feindschaft des Obergerichtspräsidenten I gegenüber den Beschwerdeführern konstruieren. Gleich verhalte es sich für die wiederholt vorgebrachten angeblichen Aussagen von I.________ und die neu vorgebrachten "persönlichen Begegnungen" mit dem Bruder des Beschwerdeführers, J.A________. Das Bundesstrafgericht führe richtigerweise aus, dass abgesehen von der pauschalen Behauptung einer Feindschaft die Beschwerdeführer keinerlei konkrete Tatsachen oder Vorkommnisse aufführten, welche die behauptete Feindschaft von Mitgliedern des Berufungsgerichts - darunter auch der Obergerichtspräsident I - ihnen gegenüber darlegen würden. Schliesslich lasse sich aus der vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Konversation keine Amtsgeheimnisverletzung entnehmen, nachdem er das behauptete Geheimnis selbst preisgegeben und den Obergerichtspräsidenten I gefragt habe, was er vom angeblichen Tod eines Familienmitglieds halte.
3.2. Entgegen den Beschwerdeführern ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die angeblichen Aussagen der von ihnen eingebrachten Personen sowie die Stellungnahme des Obergerichtspräsidenten I vom 17. Januar 2025 nicht berücksichtigt (und beurteilt) hätte. Auf die entsprechenden Erwägungen im hier angefochtenen Entscheid sowie den erwähnten Beschluss des Bundesstrafgerichts kann verwiesen werden. Im Übrigen vermögen die Beschwerdeführer aus der isoliert wiedergegebenen Aussage des Obergerichtspräsidenten I in dessen Stellungnahme, der Beschwerdeführer habe "bereits früher unrichtige Behauptungen gegenüber dem Unterzeichneten, aber auch anderen am Obergericht derzeit oder früher tätigen Personen geäussert", keinen Ausstand zu begründen. Darüber hinaus tun sie in ihrer weitschweifigen Beschwerde nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). C.________ und D.________ ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, C., D., der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler