Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_500/2024

Urteil vom 28. August 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt David Horák, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
  2. B.________,
  3. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard, Beschwerdegegner.

Gegenstand Einstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. März 2024 (SBK.2023.279).

Sachverhalt:

A.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte aufgrund diverser Strafanzeigen von A.________ mehrere Strafverfahren gegen B.________ und C.________ wegen Pfändungsbetrugs und weiterer Delikte. A.________ warf B.________ und C.________ in seinen Strafanzeigen im Wesentlichen vor, in strafbarer Weise auf die Vereitelung der Vollstreckung eines Urteils des Bezirksgerichts Baden hingewirkt zu haben.

B.

Am 30. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ST.2017.32 gegen B.________ und C.ein. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 31. August 2023. A. erhob Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. März 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Entscheid vom 8. März 2024 sei aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, verfahrensabschliessender Entscheid betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG).

1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist indes nur unter der zusätzlichen Voraussetzung zur Beschwerde berechtigt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (lit. b Ziff. 5). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2-3.3; 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Sie muss die Anspruchsvoraussetzungen ihrer Zivilansprüche und insbesondere den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren zudem soweit möglich beziffern (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_47/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.3. Der Beschwerdeführer bringt zu seiner Beschwerdelegitimation lediglich vor, er habe sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert und sei Geschädigter, weil die Beschuldigten B.________ und C.________ mit mehreren Delikten die Vollstreckung seiner Zivilansprüche verhindert hätten. Der Entscheid der Vorinstanz wirke sich somit direkt auf seine Zivilforderungen aus. Ausserdem werde er im Rahmen der Strafuntersuchung weitere Schadenersatzansprüche gegen die beiden Beschuldigten erheben und adhäsionsweise geltend machen. Mit diesen pauschalen Angaben vermag der Beschwerdeführer seiner Begründungsobliegenheit nicht nachzukommen, denn er spezifiziert nicht, welche Zivilforderungen er gegen die Beschuldigten im Einzelnen geltend macht, wie diese zu beziffern sind und inwiefern sie aus den angeblichen Straftaten der Beschuldigten entstanden sein sollen.

1.4. Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach der Strafprozessordnung, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; teilweise mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt eine formelle Rechtsverweigerung und ist - soweit er solche formellen Rügen erhebt - zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt zulässiger und hinreichend begründeter Rügen einzutreten.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Aus dem angefochtenen Entscheid geht folgende Prozessgeschichte hervor: Die Staatsanwaltschaft stellte den Parteien am 3. August 2023 den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht und räumte ihnen eine 30-tägige Frist für (letzte) Beweisanträge oder eine Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer beantragte am 11. August 2023, ihm seien die vollständigen Untersuchungsakten mitsamt aktualisiertem Aktenverzeichnis zuzustellen und ihm sei die laufende Frist abzunehmen und mit Zustellung der Untersuchungsakten samt Aktenverzeichnis neu anzusetzen. Er brachte dazu vor, nur so könne er die Rechtmässigkeit der in Aussicht gestellten Einstellungsverfügung überprüfen. Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag auf erneute Zustellung der gesamten Verfahrensakten mit Verfügung vom 14. August 2023 ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Akten nach telefonischer Anmeldung vor Ort zur erneuten Einsichtnahme zur Verfügung stünden. Sie begründete dies damit, dass die Akten dem Vertreter des Beschwerdeführers bereits mehrfach zur Einsicht zugestellt worden seien, letztmals am 12. Januar 2023, und seitdem unverändert geblieben seien (mit Ausnahme eines Entscheides des Bundesstrafgerichts, welcher den Parteien bereits zugestellt worden sei). Den Antrag auf Abnahme der mit Verfügung vom 3. August 2023 angesetzten Frist wies die Staatsanwaltschaft ebenfalls ab. Stattdessen verlängerte sie die Frist für Beweisanträge oder eine Stellungnahme letztmalig um zehn Tage. Der Beschwerdeführer ersuchte die Staatsanwaltschaft daraufhin mit Schreiben vom 17. August 2023 (erneut) darum, ihm innert fünf Tagen ein aktuelles und vollständiges Aktenverzeichnis und die vollständigen Verfahrensakten zuzustellen und ihm die Frist zur Stellung von Beweisanträgen abzunehmen und mit Zustellung der Untersuchungsakten samt Aktenverzeichnis neu anzusetzen, da er mangels eines Aktenverzeichnisses und mangels Kenntnis der umfassenden Aktenlagen keine Beweisanträge stellen und sich auch nicht zum Verfahrensstand äussern könne. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin das Strafverfahren gegen B.________ und C.________ mit Verfügung vom 30. August 2023 ein.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, der behördlichen Aktenführungspflicht und seines Rechts auf Akteneinsicht nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO. Er macht geltend, er habe die vollständigen Akten trotz wiederholtem Ersuchen um Zustellung noch nie zu Gesicht bekommen und kenne den Aktenstand weiterhin nicht. Ihm seien zwar einzelne Aktenstücke zugestellt worden und er habe einen summarischen Blick in einen Teil der Akten erhalten; er wisse aber mangels Aktenverzeichnisses nicht, ob diese Akten damals vollständig gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft sei ausser Stande, ein gesetzeskonformes Aktenverzeichnis zu führen und eine nachvollziehbare Aktenordnung einzuhalten. D ie Vorinstanz räume selbst ein, dass die Aktenordnung von den internen Vorgaben der Aargauer Behörden abweiche. D ie Staatsanwaltschaft habe ihm das Recht auf vollständige Akteneinsicht mit Verfügung vom 14. August 2023verweigert und ihm dadurch jegliche Möglichkeit abgeschnitten, die aktuelle Aktenlage zu prüfen und die gebotenen Beweisanträge zu stellen oder sich sonst wie zu äussern. Auch für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung seien die Akten der Strafuntersuchung massgebend. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Gehörsverletzungen der Staatsanwaltschaft schützt.

4.2. Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten und die von den Parteien eingereichten Akten (Art. 100 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Abs. 2). Die Aktenführung ermöglicht den Parteien des Strafverfahrens die effektive Wahrnehmung des aus ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Rechts auf Akteneinsicht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Urteil 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt eine unzureichende Aktenführung einer formellen Rechtsverweigerung gleich, wenn die beschuldigte Person deswegen ihre Verteidigungsrechte nicht wirksam wahrnehmen kann (vgl. Urteile 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 3 mit Hinweisen; 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 f.).

4.3. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Dies gilt jedoch nur unter dem Vorbehalt von Art. 108 StPO, wonach die Strafbehörden das rechtliche Gehör der Parteien einschränken können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht, oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Abs. 1). Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht; sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO). Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen; anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs. 2 StPO). Vom Grundsatz der Zustellung an andere Behörden oder Rechtsbeistände darf abgewichen werden, etwa in Fällen mit sehr umfangreichen Akten oder weil die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht die Akten gleichzeitig dringend benötigt (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1162 Ziff. 2.2.8.9).

4.4. Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht: Entgegen seiner Auffassung hat ihm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. August 2023 das Recht auf Akteneinsicht nicht verweigert, sondern lediglich von der Zustellung der Akten an seinen Rechtsbeistand abgesehen; eine Akteneinsicht vor Ort wurde ihm dagegen ausdrücklich zugesichert. Es trifft somit nicht zu, dass ihm keine Akteneinsicht gewährt wurde. Im Übrigen tut der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Modalitäten der ihm gewährten Akteneinsicht Bundesrecht verletzen (vgl. E. 2 hiervor).

Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aktenführungspflicht rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Strafakten chronologisch geordnet und in entsprechend beschrifteten Registern abgelegt und vollständig paginiert sind, die Aktenführung aber gewisse Mängel aufweist, darunter hauptsächlich das Fehlen eines Aktenverzeichnisses. Die Vorinstanz setzt sich detailliert mit den von ihr festgestellten Mängeln auseinander und kommt zum Schluss, dass die in den Akten festgehaltenen Untersuchungsergebnisse auch ohne ein Aktenverzeichnis mit zumutbarem Aufwand auffindbar sind. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern er seine Parteirechte aufgrund der Aktenführung nicht hätte wirksam wahrnehmen können. Stattdessen begnügt er sich im Wesentlichen mit dem Hinweis, er habe die Akten nicht einsehen können und das Aktenverzeichnis fehle. Mit dieser pauschalen Kritik vermag er die Rüge- und Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht zu erfüllen (vgl. E. 2 hiervor), und es ist nicht darauf einzutreten.

5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass die Vorinstanz seine Eingabe vom 17. August 2023 als Wiedererwägungsgesuch sieht, das nicht behandelt werden muss. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um einen neuen Antrag, den die Staatsanwaltschaft hätte behandeln müssen.

5.2. Diese Rüge ist unbegründet: Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. August 2023 als Wiedererwägungsgesuch erachtet, denn die mit dieser Eingabe gestellten Anträge waren nicht neu, sondern eine Wiederholung der Anträge, die der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2023 gestellt hatte. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft bei dieser Sachlage nicht gehalten war, sich förmlich mit dem Wiedererwägungsgesuch zu befassen und nochmals über die bereits mit Verfügung vom 14. August 2023 behandelten Anträge zu entscheiden (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; Urteil 7B_190/2025 vom 4. Juli 2025 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).

6.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die Staatsanwaltschaft die Frist zur Stellung von Beweisanträgen (und allfälliger Stellungnahme) eigenmächtig "verkürzt" habe, indem sie das Verfahren am 30. August 2023 eingestellt habe, als diese Frist noch nicht abgelaufen sei. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren eingestellt, bevor er die Möglichkeit gehabt hätte, seine Verfahrensrechte auszuüben. Dieser schweren Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör könne einzig durch Aufhebung der Einstellungsverfügung und Neuansetzung der Frist zur Stellung von Beweisanträgen (und allfälliger Stellungnahme) begegnet werden.

6.2. Der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids (BGE 150 I 174 E. 4.1; 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4; je mit Hinweisen).

6.3. Der Kritik des Beschwerdeführers ist zuzustimmen: Die Staatsanwaltschaft hat die mit Verfügung vom 3. August 2023 angesetzte 30-tägige Frist für letzte Beweisanträge und Stellungnahmen mit Verfügung vom 14. August 2023 um zehn Tage verlängert. Damit dauerte die ihm angesetzte Frist insgesamt 40 Tage, wovon auch die Vorinstanz auszugehen scheint. Als die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ und C.________ am 30. August 2023 einstellte, war diese Frist offensichtlich noch nicht abgelaufen. Die Staatsanwaltschaft hat demnach das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz konnte nämlich nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 17. August 2023 zum Ausdruck bringen wollen, dass "von ihm nur bei Einlenken der kantonalen Staatsanwaltschaft [hinsichtlich seines Antrags auf Akteneinsicht] Beweisanträge oder eine Stellungnahme zu erwarten seien", denn der Beschwerdeführer hat in dieser Stellungnahme nicht auf die Stellung von Beweisanträgen oder Einreichen einer Stellungnahme verzichtet. Wenn die Vorinstanz dennoch gestützt auf die Eingabe vom 17. August 2023 erwägt, die Staatsanwaltschaft habe "ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Beweisanträgen oder einer Stellungnahme des Beschwerdeführers rechnen" und deshalb den Ablauf der Frist nicht abwarten müssen, verletzt sie Bundesrecht.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache direkt an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Diese wird dem Beschwerdeführer erneut eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen und für allfällige Stellungnahmen ansetzen müssen. Darüber hinaus ist die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Rückweisung erfolgt prozessualiter aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Auf eine Einladung zur Vernehmlassung kann bei diesem Ergebnis verzichtet werden (vgl. Urteil 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 4.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer unterliegt im bundesgerichtlichen Verfahren teilweise, weshalb ihm die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Aargau sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat jedoch den Beschwerdeführer im Umfang für sein teilweises Obsiegen angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2024 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.

Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Kern

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28.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026