Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_165/2025
Urteil vom 9. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiberin Mango-Meier.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Januar 2025 (BK 24 216-218).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen öffentlicher Aufforderung zur Gewalttätigkeit, Drohung, eventuell Versuchs dazu sowie versuchter Nötigung nicht an die Hand. Zuvor hatten A., B. und C.________ am 2. Dezember 2022 Strafantrag unter anderem wegen versuchter oder vollendeter Drohung nach Art. 180 StGB gestellt.
B.
Eine von A., B. und C.________ gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 21. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A., B. und C.________ erheben am 21. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragen, es seien die Dispositivziffern 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses vom 21. Januar 2025 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung betreffend Drohung, eventualiter vollendet versuchte Drohung, versuchte Nötigung und gegebenenfalls weitere in der Strafuntersuchung aufgedeckten Delikte gemäss ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2022 fortzuführen. Es wurden die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 149 IV 9 E. 2; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweis[en]).
1.2.
1.2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Dazu gehört insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten beziehungsweise noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen in diesem Sinne sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2; 146 IV 76 E. 3.1; je mit Hinweis[en]).
Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 148 III 11 E. 3.2.3; Urteil 7B_686/2025 vom 19. August 2025 E. 2.1.1; je mit Hinweis[en]). Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 OR) ab, gilt es zu beachten, dass diese einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzulegen, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie beispielsweise vernachlässigbare Ehrverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteile 7B_686/2025 vom 19. August 2025 E. 2.1.2; 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
1.2.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - also diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 StPO) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_500/2024 vom 28. August 2025 E. 1.2). Dabei reicht es nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren, soweit möglich, beziffern (Urteile 7B_686/2025 vom 19. August 2025 E. 2.1.3; 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Die Begründung muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften wie etwa Eingaben im kantonalen Verfahren oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Genügt die Beschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_686/2025 vom 19. August 2025 E. 2.1.4; 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).
1.3. Bei der Begründung ihrer Beschwerdelegitimation weisen die Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass sie im erstinstanzlichen und vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt hätten, inwiefern sie durch Publikationen auf einer Website durch die unbekannte Täterschaft bedroht und genötigt worden seien. Mitunter habe die unbekannte Täterschaft auf einer Website insbesondere ihre Namen und Adressen publiziert. Diese Publikation sei von "bedrohlichen Ausführungen" umrahmt gewesen, die sich unverhohlen gegen die Beschwerdeführer und die weiteren Organisatoren der Demonstration D.________ gerichtet hätten. Es seien insbesondere ihre Namen und Adressen unterhalb des Beitrags vom 7. Juni 2018 zu massiven Vandalenakten gegen zwei mitorganisierende Unternehmen der Demonstration D.________ und entsprechenden Bildern aufgeführt worden. Dazu habe die unbekannte Täterschaft geschrieben, sie hoffe auf viele "kreative, dezentrale Aktionen, um ein Zeichen gegen fundamentalistische Kackscheisse zu setzen". Alsdann führen die Beschwerdeführer aus, dass sie beabsichtigen mit Blick auf einen anonymen bedrohlichen Brief, den sie von der unbekannten Täterschaft erhalten hätten, dieser zu verbieten, mit ihnen in Kontakt zu treten (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Weitere Angaben zu diesem Brief machen die Beschwerdeführer bei der Darlegung ihrer Beschwerdelegitimation nicht. Hinsichtlich der Website gedenken die Beschwerdeführer ihren Beseitigungsanspruch gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB durchzusetzen, indem sie der unbekannten Täterschaft befehlen lassen möchten, ihre Namen - im Rahmen der Aufforderung "inspirierende dezentrale Aktionen" gegen sie vorzunehmen - zu entfernen. Die Beschwerdeführer belassen es dann jedoch bei pauschalen Verweisen auf die Gesetzesnormen des zivilrechtlichen Kontaktverbots und der Beseitigungsklage.
Mit diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer ihre Sachlegitimation nicht hinreichend darzutun. Sie legen nicht substanziiert dar, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirkt. Der Beschwerde sind entsprechend keine Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR zu entnehmen respektive es wird kein Schaden beziffert und es fehlen jegliche Erläuterungen zur Kausalität zwischen dem zur Anzeige gebrachten Internetartikel sowie Brief und einem allfälligen Schaden. Auch ein möglicher Genugtuungsanspruch wird zwar behauptet, aber nicht hinreichend begründet. Es wird nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführer durch den Internetbeitrag in ihrer Persönlichkeit derart schwer beeinträchtigt wären, dass eine finanzielle Genugtuung gerechtfertigt wäre. Ebenfalls fehlen Ausführungen dazu, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB erfüllt sein sollen. Damit kommen sie den strengen Begründungsanforderungen vor Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht nach. Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten, zumal die Beschwerdeführer auch keine formellen Rügen vortragen, mit denen sie unter der "Star-Praxis" (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen) zu hören wären.
Mangels Beschwerdelegitimation ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen nach Art. 68 Abs. 2 BGG sind nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier