Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_451/2025
Urteil vom 16. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Koch, Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Aufhebung der Verwahrung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 26. März 2025 (SK 24 497).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird gestützt auf ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. November 2020 wegen diverser Sexualdelikte verwahrt (Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021).
B.
B.a. Mit Verfügung vom 2. November 2022 verweigerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (BVD) A.________ im Rahmen der ersten Prüfung die bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) wies die dagegen erhobene Beschwerde am 26. April 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Bundesgericht trat am 24. April 2024 letztinstanzlich auf eine Beschwerde in Strafsachen nicht ein (Urteil 7B_296/2024).
B.b. Bereits am 26. Juli 2023 hatte A.________ die BVD um die zweite jährliche Prüfung der Verwahrung ersucht, was diese am 1. September 2023 verweigerten. Während die SID seine dagegen erhobene Beschwerde am 15. November 2023 abwies, hiess das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde mit Beschluss vom 9. April 2024 teilweise gut. Es hob den Entscheid der SID auf, hiess den ursprünglichen Antrag von A.________ vom 26. Juli 2023 gut und schickte die Akten zur Nachholung der periodischen Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung an die BVD zurück. Im Übrigen wies das Obergericht die Beschwerde ab. Das hierauf angerufene Bundesgericht wies die Beschwerde von A.________ am 15. August 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 7B_552/2024).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 lehnten die BVD im Rahmen der zweiten jährlichen Prüfung eine bedingte Entlassung von A.________ aus der Verwahrung ab. Seine dagegen erhobenen Beschwerden wiesen die SID am 22. Oktober 2024 und das Obergericht am 26. März 2025 ab, soweit sie darauf eintraten. Letzteres wies auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in jenem Verfahren ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, es sei festzustellen, dass diverse Grundrechte verletzt seien, namentlich das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren und eine wirksame Beschwerde sowie das Folterverbot, und ihm sei eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zuzusprechen. Die Vorinstanz habe insoweit auf sein Rechtsmittel einzutreten und die gerügten Verletzungen festzustellen. Die Verwahrung sei aufzuheben, eventualiter sei er bedingt zu entlassen, subeventualiter sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Die SID beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, während das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet und sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern nicht vernehmen lässt.
Erwägungen:
1.1. Anfechtungsgegenstand ist zur Hauptsache ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 und Art. 90 BGG), worin über die bedingte Entlassung aus der Verwahrung befunden wurde. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist. Darauf ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich einzutreten.
1.2. Dies gilt indes nicht für den Subeventualantrag. Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bildete nicht Gegenstand des kantonalen, mithin auch nicht des bundesgerichtlichen Verfahrens. In diesem sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer ficht die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung an.
2.1.
2.1.1. Der Täter wird aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 erster Satz StGB). Die vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Für die Aufrechterhaltung der Verwahrung muss mithin die ernsthafte Gefahr bestehen, dass der Verwahrte in Freiheit weitere schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen könnte, welche geeignet sind, die physische, psychische oder sexuelle Integrität der Opfer schwer zu beeinträchtigen (vgl. BGE 135 IV 49 E. 1.1.2.2). Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung setzt eine günstige Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten voraus. Der Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Es muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren wird (vgl. BGE 142 IV 56 E. 2.4; 136 IV 165 E. 2.1.1). Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen sind auch das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung der Straftaten und die zukünftige Lebenssituation zu berücksichtigen (Urteile 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.1; 7B_676/2024 vom 27. August 2024 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).
2.1.2. Gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann. Den Entscheid über die bedingte Entlassung aus der Verwahrung trifft die zuständige Behörde nach Art. 64b Abs. 2 StGB gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung (lit. a), eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB (lit. b), die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB (lit. c) und die Anhörung des Täters (lit. d). Die Begutachtung hat sich insbesondere zum Gesundheitszustand und zur Gefährlichkeit des Exploranden zu äussern (vgl. Urteil 6B_1420/2020 vom 13. September 2021 E. 3.2.3).
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 7B_1016/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.1.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, ältere Gutachten heranzuziehen, wenn sich die Verhältnisse seit deren Erstellung nicht erheblich verändert haben. Hinsichtlich der Aktualität eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens ist nicht primär auf das Alter abzustellen; massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3; 128 IV 241 E. 3.4; Urteile 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 2.4.1; 6B_77/2022 vom 23. November 2022 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
2.1.3. Sowohl bei der Anordnung von Massnahmen wie auch bei den Folgeentscheidungen gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dieses verlangt neben der Eignung der Massnahme und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht. Nach Art. 56 Abs. 2 StGB darf der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Verwahrten sind wechselseitige Korrektive, die im Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Verwahrung ist angesichts der Schwere ihres Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen "ultima ratio" und darf nicht angeordnet oder weiter vollzogen werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (BGE 134 IV 121 E. 3.4.4).
Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Wohl kann sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten unverändert den Taten entsprechen, auf die sich die Gefahrenprognose bei der Massnahmeanordnung bezog. Mit zunehmender Vollzugsdauer mögen diese Taten in ihrer Schwere aber nicht mehr ausreichen, um eine weitere Aufrechterhaltung der Massnahme zu rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Verwahrten stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, ihn bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben. Erreicht die Gefährlichkeit einen Grad, der im Fall einer Unbehandelbarkeit eine Verwahrung rechtfertigen kann, ist das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs somit von beschränkter Tragweite (Urteil 7B_676/2024 vom 27. August 2024 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.1.4. Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der dafür massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und dem therapeutischen Nutzen einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Urteil 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Für Rügen der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Beweiswürdigung, gelten - wie beim kantonalen Recht - erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz prüft zunächst diverse Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Verletzung mehrerer EMRK-Bestimmungen (Folterverbot, Recht auf Freiheit und Sicherheit, Recht auf wirksame Beschwerde, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege). Sie tritt darauf mangels eines gesonderten Feststellungsinteresses nicht ein, zumal die Rügen bei der Prüfung der bedingten Entlassung berücksichtigt werden könnten. Die abermals aufgeworfene Frage der Rechtmässigkeit der Verwahrungsanordnung und die damit zusammenhängende Rüge der Verletzung des Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" seien nicht mehr zu prüfen.
Die erstmals im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Rüge, es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, sei als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen zu nehmen, aber unbegründet. Die Dauer zwischen dem erstmaligen Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus der Verwahrung und dem nunmehr angefochtenen Beschluss betrage rund ein Jahr und acht Monate, was auf den ersten Blick lange erscheinen möge. Jedoch sei es in keinem Verfahrensstadium zu Verzögerungen gekommen, die mit der Vorgabe von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht vereinbar und in denen keine Fristen gelaufen, Eingaben erfolgt oder Entscheidungen redigiert worden wären. Zudem umfasse bereits der Entscheid der SID 26 Seiten und der vorliegende Beschluss habe mit rund 30 Seiten ebenfalls einen beachtlichen Umfang. Das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt. Ein Anspruch auf eine Genugtuung bestehe nicht. Der Beschwerdeführer beschränke sich darauf, geltend zu machen, die Überprüfungsfrist werde überdeutlich verletzt und es sei nicht ersichtlich, wieso.
2.2.2. Die Vorinstanz verwirft ferner die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren um jährliche Prüfung der Entlassung aus der Verwahrung. Es sei ni cht zu beanstanden, dass sich der Beschwerdeführer nur schriftlich habe äussern können. Er habe den ursprünglichen Termin zur mündlichen Gehörsgewährung abgesagt und verlangt, dass diese erst vorzunehmen sei, wenn letztinstanzlich, gegebenenfalls vom EGMR, über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden sei. Dies hätten die BVD angesichts der zeitlichen Dringlichkeit und der Aufforderung des Obergerichts im Beschluss vom 7. Februar 2024, die jährliche Prüfung um Entlassung aus der Verwahrung umgehend vorzunehmen, zu Recht abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe denn auch selbst die unverzügliche Prüfung der Verwahrung verlangt und sogar explizit einen Antrag auf Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots gestellt.
Hingegen hätten die BVD das Schreiben, womit sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährten, trotz der zeitlichen Dringlichkeit auch seinem Rechtsbeistand mitteilen müssen. Dass dies unterblieben sei, stelle eine Gehörsverletzung dar. Diese sei indes zufolge der vollen Überprüfungsbefugnis der SID geheilt. Der Beschwerdeführer habe sich zu den Überlegungen der BVD umfassend äussern können. Auch die Auffassung der SID hinsichtlich der Aussichtslosigkeit der unentgeltlichen Rechtspflege, wonach von vornherein festgestanden habe, dass die bedingte Entlassung zu Recht verweigert worden sei, stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, die Beurteilung der Aussichtslosigkeit hätte zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorgenommen werden müssen. Indes habe die SID die Aussichtslosigkeit zu Recht anhand einer sorgfältigen Prüfung der Frage der bedingten Entlassung beurteilt.
2.3.
2.3.1. In der Sache schützt die Vorinstanz die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung durch die unteren Instanzen. Entgegen seinem Einwand sei keine neue psychiatrische Begutachtung erforderlich, da sich die Verhältnisse gegenüber dem Gutachten vom 4. Mai 2020 nicht verändert hätten. Die damaligen Ausführungen seien nach wie vor hinreichend aktuell für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung entlassen werden könne. Auf seinen pauschalen und unbelegten Einwand, wonach das Gutachten rechtswidrig zustande gekommen sei, sei nicht einzugehen.
2.3.2. Gemäss dem Gutachten vom 4. Mai 2020 liege beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung in Form einer homosexuellen Pädophilie und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen vor. Hinsichtlich der Pädophilie habe der Experte zwar Fortschritte im Sinne von Einsichten beschrieben, jedoch seien nach wie vor kognitive Verzerrungen feststellbar. Vor allem habe bisher kein Problembewusstsein für deliktisches Verhalten etabliert werden können. Im Weg gestanden hätten dem Beschwerdeführer weniger die kognitiven Fähigkeiten als seine Unfähigkeit, aufgrund der narzisstischen Problematik eine hinreichende Selbstkritik zu entwickeln. Auch den Aspekt seiner narzisstischen Beziehungsbedürfnisse als weiteren Motivator, sich Kindern zu nähern, könne der Beschwerdeführer nicht als risikorelevante Verhaltensweise bzw. potentielles Grooming-Verhalten erkennen, weshalb keine legalprognostisch relevanten Therapiefortschritte (seit 2006) festzustellen seien. Die Persönlichkeitsstörung erschwere die Behandlung der Pädophilie. Gleichzeitig verstärke die Auseinandersetzung mit der Pädophilie die mit der Persönlichkeitsstörung verbundenen Interaktionsstörungen. Diese Konstellation habe im bisherigen Verlauf psychotherapeutisch nicht aufgelöst werden können. In Reaktion auf therapeutische und behördliche Interventionen habe sich die Persönlichkeitsproblematik im Verlauf der Behandlung als hartnäckiger Widerstand gegen die aufsichtsführende Behörde, die Justiz und die in deren Auftrag agierenden Behandler verfestigt.
Die Legalprognose sei gemäss dem Experten ungünstig. Nach einer sofortigen Entlassung ohne Auflagen wäre rasch mit Annäherungen an Kinder und Straftaten zu rechnen. Die Deliktmotivation sei nach wie vor hoch. Mittel- bis langfristig müsse aufgrund des Störungskomplexes von einem hohen Risiko für erneute einschlägige Delikte ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner kognitiven Verzerrungen und weiterbestehenden Beziehungswünsche erneut in Risikosituationen begeben bzw. den Kontakt zu Knaben suchen. Die Erfolgsaussichten der weiteren Behandlung seien gering. Der Beschwerdeführer zeige keine Bereitschaft, sein Verhalten rechtskonform auszurichten. Zudem habe er eine ablehnende Haltung gegenüber Behörden und Therapeuten. Für die Therapie komme erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer zu Täuschungen und Manipulationen neige, wenn er über vermeintliche Einsichten während der Therapien berichte. Die Behandlung in einem geschlossenen Setting sei weder erfolgversprechend noch zielführend. Die Fortsetzung der Therapie in einem offenen Setting sei vor dem Hintergrund des bisherigen Therapieergebnisses, des Verhaltens des Beschwerdeführers sowie nach der bedingten Entlassung und des klinischen Befundes während der Untersuchungen ebenfalls nicht erfolgversprechend.
2.3.3. Aus dem Vollzugsverlauf, insbesondere einem Therapieverlaufsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 14. September 2023, ergebe sich sodann, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich mit delikts- und störungsrelevanten Themen auseinanderzusetzen bzw. solche genügend zu behandeln. Zwar habe er im Januar 2023 eine Therapie begonnen, diese aber im Oktober desselben Jahres wieder abgebrochen. Wie bei früheren Therapien habe der Beschwerdeführer nach einem positiven Start mit guter Beziehungsgestaltung und selbstreflektiven Anteilen zunehmend destruktives Verhalten gezeigt, was eine adäquate therapeutische Arbeit verhindert habe. Ein Grossteil der Gespräche habe zudem explizite Vollzugsthemen beinhaltet, wobei sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt gefühlt habe. Delikts- und störungsrelevante Themen hätten so nur ungenügend behandelt werden können. Gegen Ende der Therapie sei auch klar geworden, dass der Beschwerdeführer dem Referenten gegenüber nicht offen und transparent kommuniziert habe, was die bisherigen Therapieverläufe der Vorbehandler ziemlich kongruent bestätigt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer nach dem Therapieabbruch aufgrund seines untragbaren Verhaltens mehrmals die Vollzugseinrichtung wechseln müssen. Von einer entscheidenden Entwicklungsarbeit könne, so die Vorinstanz, entgegen seiner Auffassung, bis heute nicht gesprochen werden. Auch treffe nicht zu, dass ihm aufgrund der zahlreichen Verlegungen die Möglichkeit genommen worden wäre, sich auf eine Entwicklung einzulassen. Im Übrigen hätte er sich dies selbst zuzuschreiben, da die Verlegungen auf sein destruktives Verhalten zurückzuführen seien. Insgesamt habe sich im Vollzugsverlauf keine wesentliche Änderung hinsichtlich der beobachteten Problembereiche (forderndes Verhalten bzw. hohe Anspruchshaltung, Kränkungserleben, narzisstische Persönlichkeitsanteile mit Deliktrelevanz) ergeben. Es bestehe weiterhin eine dauerhafte schwere psychische Störung mit unverändert hohem Behandlungs- und Veränderungsbedarf bei hohem Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen mit Kindern und geringer Beeinflussbarkeit. Weitere therapeutische Massnahmen seien aussichtslos.
Auch Vollzugslockerungen hätten dem Beschwerdeführer bei diesem Verlauf nicht gewährt werden können, sodass eine Überprüfung in einem weniger strukturierten Verwahrungssetting bisher nicht möglich gewesen sei. Solche Lockerungen würden zu gegebener Zeit erfolgen müssen, um den Beschwerdeführer auf eine allfällige bedingte Entlassung vorbereiten zu können, zumal eine Entlassung direkt aus der Verwahrung praktisch kaum denkbar sei. Für Vollzugslockerungen bedürfe es jedoch, anders als der Beschwerdeführer meine, keines Vollzugsplans, sondern in erster Linie seiner Mitarbeit, konkret einer vorbehaltlosen Bereitschaft, sich an Weisungen zu halten und längerfristig der Zusammenarbeit mit den Behörden sowie einer Problemeinsicht in das Störungsbild. Schliesslich ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, wie seine künftige Lebenssituation nach einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung aussehen würde. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer 2017 bereits wenige Tage nach der bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme gegen seine Weisungen verstossen habe und erneut straffällig geworden sei, wäre dies jedoch unabdingbar.
2.3.4. Insgesamt könne angesichts der Schwere der diagnostizierten psychischen Störung, der gutachterlich attestierten Rückfallgefahr, des bisherigen Vollzugsverhaltens, der fehlenden Erfahrungen mit Vollzugslockerungen und der unklaren zukünftigen Lebenssituation des Beschwerdeführers keine günstige Prognose gestellt werden, wie sie für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung notwendig wäre. Die Voraussetzungen nach Art. 64a Abs. 1 StGB seien damit nicht erfüllt.
Die Aufrechterhaltung der Verwahrung sei zudem verhältnismässig. Angesicht der schlechten Legalprognose und der Schwere der drohenden Delikte überwiege das öffentliche Sicherheitsinteresse das Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit. Dies trotz eines Freiheitsentzugs von mehr als 18 Jahren, davon 11 Jahren in stationärer therapeutischer Behandlung. Massgebend bleibe, ob sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren würde, wovon nicht ausgegangen werden könne. Die im Januar 2023 begonnene Therapie habe aufgrund des destruktiven Verhaltens des Beschwerdeführers bzw. mangels Zweckmässigkeit abgebrochen werden müssen und es sei ihm nicht gelungen, entscheidende Entwicklungsarbeit zu leisten. Es liege nach wie vor eine schwere psychische Störung und damit verbunden ein hoher Behandlungsbedarf vor. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers halte die Verwahrung vor der EMRK (Art. 3 und Art. 5) bzw. dem UNO-Pakt Il (Art. 9) stand. Auch aus dem Umstand, dass ein Verwahrungsvollzug im offenen Setting grundsätzlich möglich sei, könne der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. So habe das Bundesgericht bereits in seinem Urteil betreffend Anordnung der Verwahrung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt (6B_82/2021 vom 1. April 2021) eine Therapie im offenen Setting gestützt auf das Gutachten als nicht erfolgversprechend erachtet. Dies gelte weiterhin. Auch treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer nur in ungeeigneten Institutionen untergebracht worden wäre. Ebenso wenig hätten die unteren kantonalen Instanzen im Rahmen der Interessenabwägung die erschwerten Vollzugsbedingungen während vorübergehenden Aufenthalten des Beschwerdeführers in Regionalgefängnissen ausser Acht gelassen. Mittlerweile befinde er sich wieder in einer Justizvollzugsanstalt, wo er einer Arbeitstätigkeit nachgehen, eine Therapie besuchen und verschiedene Freizeit- und Bildungsangebote wahrnehmen könne. Ihm würden mithin Möglichkeiten für seine persönliche Entwicklung und Besserung geboten, die es ihm erlaubten, ein verantwortungsbewusstes und straffreies Leben zu führen. Unbegründet seien schliesslich die Rügen des Beschwerdeführers, wonach sein Wunsch nach einer Therapie nicht beachtet bzw. der Zugang zu einer solchen verweigert werde und auch kein Vollzugsplan vorliege. Angesichts der Tatsache, dass die anfangs 2023 begonnene Therapie aufgrund seines Verhaltens habe abgebrochen werden müssen, sei es nachvollziehbar anzunehmen, dass sich aktuell kein neuer Behandlungsversuch aufdränge. Zudem habe das untragbare Verhalten des Beschwerdeführers auch eine längerfristige Vollzugsplanung verhindert. Dies bedeute jedoch nicht, dass keine Vollzugsziele (und damit verbunden auch keine Vollzugslockerungen) angestrebt würden, und sich der Beschwerdeführer in einer Situation ohne Entlassungsperspektive befinden würde. Ihm seien in der Vergangenheit genügend Gelegenheiten geboten worden, an seiner Resozialisierung zu arbeiten. Diese habe er jedoch bis heute nicht genutzt.
2.4. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder sonst Bundes- oder Konventionsrecht verletzt hätte.
2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem BVD, weil er nicht persönlich, sondern nur schriftlich angehört wurde. Er setzt sich jedoch nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (vgl. dazu oben E. 2.2.2). Seine Beschwerde genügt insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2; Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Darauf ist nicht einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer im oben erwähnten Zusammenhang beanstandet, dass die schriftliche Gehörsgewährung seinem Rechtsvertreter nicht mitgeteilt wurde, hat die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht, aber - zu Recht - als geheilt betrachtet. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass sich der Beschwerdeführer, zwar nicht mündlich, aber dennoch umfassend zu den Überlegungen der BVD, womit diese eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung ablehnten, äussern konnte. Daher liege keine schwere, unheilbare Gehörsverletzung vor. Der Beschwerdeführer legt Gegenteiliges nicht dar. Er zeigt auch nicht auf, dass die Akten, gestützt worauf die Vorinstanz entschied, unvollständig gewesen wären. Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit damit gerügt wird, die Vorinstanz hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der SID nicht als aussichtslos beurteilen dürfen und auf den falschen Zeitpunkt abgestellt. Das Bundesgericht hat bereits die Rechtmässigkeit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt (vgl. Urteil 7B_36/2025 vom 20. Februar 2025 E. 2.3.1). Das dort Gesagte gilt, jedenfalls mit Bezug auf die Hauptfrage der Entlassung aus der Verwahrung, erst Recht für das folgende Verfahren vor der SID. Es schadet daher nicht, dass die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die SID teilweise bejahte und die Beschwerde insoweit begründet war (vgl. oben 2.2.2). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dennoch rechtens.
2.4.2. In der Sache kritisiert der Beschwerdeführer das Abstellen auf ein veraltetes Gutachten ohne aktualisierte Gefährlichkeitsprognose und das Ausserachtlassen positiver Entwicklungen. Er legt jedoch nicht dar, dass sich die Verhältnisse seit der Erstellung des Gutachtens von Mai 2020 erheblich verändert hätten oder dass die Vorinstanz durch ihr Abstellen darauf in Willkür verfallen wäre. Dass das Gutachten mittlerweile fünf Jahre alt ist, begründet Solches nach der Rechtsprechung nicht (vgl. oben E. 2.1.2). Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass die Vorinstanz das Gutachten einseitig und damit krass falsch wiedergegeben hätte, oder dass der Experte zu einer fundamental anderen Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bzw. der Notwendigkeit einer fortgesetzten Therapie gekommen wäre. Ferner steht fest, dass der Beschwerdeführer zwischen 2020 und 2025 lediglich kurz, von Januar bis Oktober 2023, überhaupt in therapeutischer Behandlung war. Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, an der Diagnose, Therapiebedürftigkeit und Rückfallgefahr gemäss Gutachten habe sich nichts Wesentliches geändert. Sie stützt sich zudem diesbezüglich auf entsprechende Feststellungen im UPD-Verlaufsbericht vom 14. September 2023 (vgl. oben E. 2.3.3). Vor diesem Hintergrund ist auch die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich des Abstellens auf ein veraltetes Gutachten erheblich zu relativieren. Die aktuellste psychiatrische Einschätzung, worauf die Vorinstanz abstellt, ist knapp zwei Jahre alt.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführershat die Vorinstanz die positiven Führungsberichte der Regionalgefängnisse Burgdorf und Bern nicht ausser Acht gelassen. Sie hat diese im Gegenteil ausdrücklich als positive Tendenz im Vollzugsverhalten gewertet. Dies aber angesichts der wiederholten Verlegungen in verschiedene Justizvollzugsanstalten aufgrund des unhaltbaren Verhaltens des Beschwerdeführers zu Recht nur in bescheidenem Umfang. Darin liegt keine Verletzung fundamentaler Prinzipien rechtsstaatlicher Entscheidungsfindung. Auch kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz Fortschritte, gute Führung, Therapieerfolge oder gestiegene Einsicht des Beschwerdeführers systematisch ausser Acht gelassen hätte oder dass die Überprüfung nicht unabhängig oder fair gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer rügt, es sei mit Blick auf Art. 3 EMRK (Menschenwürde) problematisch, einem Verwahrten das Gefühl zu geben, dass ihn nichts was er tue weiterbringen könne, ist ihm zudem entgegen zu halten, dass nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz kaum derlei Bemühungen des Beschwerdeführers erkennbar sind. Er hat sich das Ausbleiben einer positiven Entwicklung und die behauptete Perspektivenlosigkeit in der Verwahrung weitestgehend selbst zuzuschreiben. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass es hierfür nicht primär an einem Vollzugsplan mangelt, sondern an der Mitarbeit des Beschwerdeführers, insbesondere der Bereitschaft, sich auf eine Therapie einzulassen, sich an Weisungen zu halten und längerfristig mit den Behörden und Therapeuten zusammenzuarbeiten. Unter diesen Umständen bestünden denn auch Aussichten auf Vollzugslockerungen und - gegebenenfalls - eine Entlassung aus der Verwahrung. Darauf weist auch die Vorinstanz hin (oben E. 2.3.3). Indes hält sie weitere therapeutische Massnahmen, jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt, nachvollziehbar für nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführer die letzte Therapie 2023 nach kurzer Zeit abbrach und nicht geltend machte, er wolle eine Therapie wieder aufnehmen. Dies gilt, zumindest zurzeit, auch für Vollzugslockerungen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, angesichts des bisherigen Vollzugs- und Therapieverlaufs seien Vollzugslockerungen und die Erprobung eines weniger strukturierten Verwahrungssettings nicht möglich gewesen. Darin liegt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, weder ein Zirkelschluss noch ein Widerspruch. Vielmehr bedarf es vorher therapeutischer Fortschritte und muss sich der Beschwerdeführer überhaupt ernsthaft auf eine Therapie einlassen. Im Gegensatz zum von ihm angerufenen Urteil des EGMR vom 18. September 2012 (in Sachen James, Wells and Lee gegen United Kingdom, Nr. 25119/09, 57715/09 und 57877/09) fehlt es vorliegend nicht an Therapieplätzen, sondern an einer Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers. Er kann aus diesem Urteil nicht ableiten, dass die Fortsetzung der Verwahrung willkürlich oder dass diese nicht verhältnismässig wäre (vgl. dazu sogleich). Mit Blick auf den bisherigen Vollzugsverlauf besteht zudem kein Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer unter gelockerten Vollzugsbedingungen eventuell keine Gefahr mehr darstellt. Jedenfalls ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz dies verneint.
2.4.3. Schliesslich beurteilt die Vorinstanz die Fortsetzung der Verwahrung trotz der langen Dauer des Freiheitsentzugs zu Recht als verhältnismässig. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. oben E. 2.3.4). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die im Gutachten von 2020 diagnostizierte schwere psychische Störung weiterhin besteht. Dies muss, mangels konsequenter therapeutischer Behandlung, auch für die vom Gutachter als hoch eingestufte Rückfallgefahr für einschlägige schwere Straftaten gelten. Die Vorinstanz verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht, wenn sie das öffentliche Interesse an der Fortsetzung der Verwahrung höher einstuft als das Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit. Ihr ist zuzustimmen, dass gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer würde sich in Freiheit bewähren. Die Fortsetzung der Verwahrung erweist sich insoweit im öffentlichen Interesse als notwendig und hierzu geeignet.
Es kann auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte bei der Verhältnismässigkeitsprüfung die von ihm kritisierten Haftbedingungen des Beschwerdeführers in den Regionalgefängnissen Bern und Burgdorf ausser Acht gelassen. Dies begründet keine Unverhältnismässigkeit der Verwahrung, zumal die dortige Unterbringung nur vorübergehend war und sich der Beschwerdeführer wieder in einer Justizvollzugsanstalt befindet. Dort kann er einer Arbeitstätigkeit nachgehen, eine Therapie besuchen und verschiedene Freizeit- und Bildungsangebote wahrnehmen. Auch übersieht die Vorinstanz nicht, dass eine offene Massnahmeeinrichtung mit therapeutischer Betreuung eine mildere Vollzugsalternative darstellen könnte. Sie hält dies aber - nachvollziehbar - zurzeit für nicht angezeigt. Auch, dass der Beschwerdeführer therapeutisch nur schwer zu beeinflussen ist, begründet keine Unverhältnismässigkeit der Verwahrung. Insbesondere ändert dies am gewichtigen öffentlichen Sicherheitsinteresse nichts. Dass die "eigentliche Ursache für das Ausbleiben von Fortschritten der permanente Vollzugszerreiss" sein soll, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist zudem weder belegt noch entscheidend. Dies kann keine Entlassung aus der Verwahrung rechtfertigen. Wenn der Beschwerdeführer ferner geltend macht, er sei jahrelang im offenen Vollzug gewesen, ohne dass es zu Rückfällen gekommen sei, ist er an seine erneute Straffälligkeit kurz nach der bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme 2017 zu erinnern. Die Vorinstanz berücksichtigt dies zu Recht.
2.4.4. Unbegründet ist nach dem Gesagten schliesslich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht, indem sich die Vorinstanz zum Fehlen eines Vollzugsplans, zur EMRK-Konformität der Haftbedingungen, zu milderen Vollzugsalternativen und zum Alter des psychiatrischen Gutachtens nicht geäussert habe. Dies trifft offensichtlich nicht zu.
Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich nicht zu seinem Antrag auf Genugtuung infolge Verstosses der Verwahrung gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK geäussert. Die Vorinstanz hat das Begehren ausdrücklich als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen, aber nachvollziehbar verworfen (vgl. oben E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Auffassung, wonach weder einzelne Verfahrensschritte noch das Verfahren insgesamt übermässig lange gedauert hätten, als bundesrechts- oder konventionswidrig ausweisen würde. Im Übrigen äussert er sich nicht dazu, dass er eine Rechtsverzögerung vorinstanzlich nicht hinreichend begründet habe.
2.5. Die Fortsetzung der Verwahrung ist rechtens. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
Der Beschwerdeführer rügt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Vorinstanz sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.
3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Derselbe Anspruch ergibt sich aus Art. 111 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21). Das kantonale Recht geht, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf, nicht über Art. 29 Abs. 3 BV hinaus.
Es entspricht der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren betreffend Prüfung der Verwahrung von den Erfolgsaussichten der Begehren resp. einer fehlenden Aussichtslosigkeit abhängig zu machen. Nach der Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Chancen und Risiken ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Gewinnchancen bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1). Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, desto eher ist von genügenden Gewinnchancen auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (Urteil 7B_459/2024 vom 5. September 2024 E. 5.1).
3.2. Die Vorinstanz erwägt, bereits die Beschwerde gegen die Verfügung der BVD, womit diese die Entlassung aus der Verwahrung verweigerten, sei aussichtslos gewesen. Dies gelte ebenso für die Beschwerde gegen den Beschluss der SID, womit der Beschwerdeführer an die Vorinstanz gelangte.
Es habe von vornherein keine realistische Aussicht auf eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung bestanden. Bereits aus den umfassenden Erwägungen der BVD erhelle, dass eine namhafte Verbesserung der Störung bzw. der Therapierbarkeit oder der Legalprognose, die Einfluss auf die Verwahrung haben könnten, nicht vorhanden seien. Diese Ausführungen habe der Beschwerdeführer gekannt, so dass er sich angesichts seiner finanziellen Verhältnisse bei vernünftiger Überlegung nicht zum Prozess entschieden hätte. Dass die SID in ihre Beurteilung der Aussichtslosigkeit auch die Vollzugsberichte miteinbezogen habe, ändere daran nichts. Im Verfahren vor Vorinstanz habe sich der Beschwerdeführer zudem darauf beschränkt, eine relativ identische Rechtsschrift wie im vorherigen Verfahren einzureichen. Er habe sich mit den umfassenden und sorgfältigen Erwägungen der SID nur geringfügig auseinandergesetzt und diesen im Wesentlichen wiederholt die eigene Darstellung entgegen gehalten, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt wären. Die Verlustrisiken hätten demzufolge die Gewinnaussichten deutlich überwogen. Auf die Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung infolge der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität der Angelegenheit oder des angeblich angeschlagenen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers müsse nicht eingegangen werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts sei abzuweisen.
3.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht ist nicht ersichtlich. Ergänzend kann zudem auf die Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Urteil 7B_36/2025 vom 20. Februar 2025 verwiesen werden, womit es bereits die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit im erstinstanzlichen Verfahren schützte. Das dort Gesagte gilt erst Recht für das vorinstanzliche Verfahren. Angesichts der Tatsache, dass sich aus den medizinischen sowie den Vollzugsverlaufsberichten in Bezug auf das Beschwerdebild, die Legalprognose und die Therapierbarkeit des Beschwerdeführers gegenüber der letzten Prüfung der Verwahrung ein im Wesentlichen unverändertes Bild ergibt, kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass keine realistische Aussicht auf eine Entlassung bestand und das Verfahren deshalb aussichtslos war.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen seiner Auffassung ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz auf den falschen Zeitpunkt abgestellt und eine ex-post-Beurteilung der Erfolgsaussichten vorgenommen hätte. Aus dem Umstand, dass die SID das Behördendossier weitergeleitet und die Vorinstanz ein Beschwerdeverfahren durchgeführt haben, worin sie die Voraussetzungen der Verwahrung prüften, kann nichts Anderes geschlossen werden. Nachdem die Vorinstanz zudem gestützt auf die im Wesentlichen unveränderten medizinischen Akten eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung zu Recht als von vornherein unrealistisch beurteilt, muss dies auch für die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen gelten, wonach eine Verwahrung gegen Bestimmungen der EMRK verstosse. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz auf eine Prüfung der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung verzichtet, nachdem sie das Gesuch überzeugend als aussichtslos beurteilte. Die Rüge, wonach eine gesetzliche Grundlage für die vorinstanzliche Kostenauflage fehle, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz stützt sich auf das einschlägige kantonale Recht (Art. 108 VRPG/BE). Dass sie dieses willkürlich angewandt hätte, begründet der Beschwerdeführer nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. dazu bereits das Urteil 7B_36/2025 vom 20. Februar 2025 E. 4 betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Matt