Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_36/2025

Urteil vom 20. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Rüedi, Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
  2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. November 2024 (SK 24 303).

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 11. April 2024 und Beschwerdeentscheid vom 3. Juni 2024 wiesen das Amt für Justizvollzug und die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern das Gesuch von A.________, ihm sei im Verfahren betreffend Verlegung in eine "geeignete" bzw. "offene" Vollzugseinrichtung (Platzierungsverfahren) und im Verfahren betreffend die jährliche Prüfung der Verwahrung 2024 die unentgeltliche Rechtspflege und -Verbeiständung zu gewähren, ab. Das Obergericht des Kantons Bern wies seine Beschwerde am 22. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, ihm sei im Platzierungsverfahren und im Verfahren betreffend Prüfung der Verwahrung für das Jahr 2024 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Prüfung sei zu wiederholen. Es sei festzustellen, dass es zu einer Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung gekommen sei. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschluss betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Platzierungsverfahren und im Verfahren zur jährlichen Prüfung der Verwahrung. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 2 lit. b und Art. 80 BGG). Es handelt sich um einen das kantonale Verfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (BGE 140 IV 202 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Dies gilt indes nicht, soweit der Beschwerdeführer die Anordnung der Verwahrung beanstandet. Diese bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren.

2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Derselbe Anspruch ergibt sich aus Art. 111 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21). Das kantonale Recht geht, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf, nicht über Art. 29 Abs. 3 BV hinaus.

Es entspricht der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren betreffend Prüfung der Verwahrung von den Erfolgsaussichten der Begehren resp. einer fehlenden Aussichtslosigkeit abhängig zu machen. Nach der Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Chancen und Risiken ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Gewinnchancen bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1). Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, desto eher ist von genügenden Gewinnchancen auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (Urteil 7B_459/2024 vom 5. September 2024 E. 5.1).

2.2. Die Vorinstanz äussert sich zunächst zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren betreffend Prüfung der Verwahrung für das Jahr 2024. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 26. März 2024 massgebend.

2.2.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Sicherheitsdirektion das Verfahren zu Recht als aussichtslos beurteilt habe. Diese hatte erwogen, das Verfahren um bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung dürfte bei einer summarischen Prüfung kaum ernsthafte Erfolgsaussichten haben. Dabei falle besonders ins Gewicht, dass sich die Ausgangslage seit der erstmaligen Prüfung der Verwahrung durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug (BVD) am 2. November 2022 in Bezug auf zwei wesentliche Voraussetzungen der Verwahrung - die Legalprognose und die Therapierbarkeit - nicht geändert habe.

In einem Gutachten vom 4. Mai 2020 wurden beim Beschwerdeführer eine homosexuelle Pädophilie und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen diagnostiziert. Hintergrund der Sexualdelinquenz bilde der mit der Pädophilie verbundene Wunsch, die sexuellen Interessen umzusetzen. Die diesbezügliche Motivation des Beschwerdeführers sei sehr hoch. Das deliktische Verhalten sei eingebettet in narzisstische Beziehungsbedürfnisse und deren Befriedigung. Damit gehe ein Grooming-Verhalten im Sinne eines Anbahnens und Vorbereitens von Hands-on-Delikten einher. Durch seine Empathiedefizite blende der Beschwerdeführer die Konsequenzen für die Opfer weitgehend aus. Er nutze mittels manipulativer Verhaltensmuster Vertrauensverhältnisse und Machtgefälle zu Angehörigen und Opfern aus. Dieses Verhalten werde durch die hohe Eigenorientierung, die auch sonst mangelhafte Achtung sozialer Normen und Regeln, die Bereitschaft zu vordergründiger Rationalisierung eigenen Fehlverhaltens und das mangelnde Schuldbewusstsein erleichtert. Die dissozialen Persönlichkeitsmerkmale würden somit die inneren Hemmungen senken und dem Beschwerdeführer die Deliktsbegehung erleichtern. Die Legalprognose sei ungünstig. Die Deliktsmotivation sei hoch, innere Hemmungen seien praktisch nicht vorhanden. Es müsse von einem hohen Risiko für erneute einschlägige Delinquenz ausgegangen werden. Die Störungen seien zwar grundsätzlich behandelbar, was die Legalprognose verbessern könnte. Die narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsmerkmale seien therapeutischen Interventionen aber nur schwer zugänglich. Zudem erschwere die Persönlichkeitsstörung die Behandlung der Pädophilie. Gleichzeitig verstärke die Auseinandersetzung damit die mit der Persönlichkeitsstörung verbundenen Interaktionsstörungen des Beschwerdeführers. Diese Wechselwirkungen würden die Behandlung erschweren. Hinzu komme seine deliktbejahende Wertehaltung. Die aktuelle therapeutische Beeinflussbarkeit per Jahr 2020 sei gering.

2.2.2. Dem angefochtenen Beschluss ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2023 eine ambulante störungs- und deliktsorientierte Therapie mit wöchentlichen psychotherapeutischen Gesprächen begann, welche aber nach 31 Sitzungen beendet wurde. Gemäss dem Verlaufsbericht des behandelnden Therapeuten der Universitären Psychiatrischen Dienste U.________ (UPD) vom 14. September 2023 habe der Beschwerdeführer, wie bei früheren Therapien, nach einem positiven Start mit guter Beziehungsgestaltung und selbstreflektiven Anteilen zunehmend destruktives Verhalten gezeigt, was eine adäquate therapeutische Arbeit verhindert habe. Ein Grossteil der Gespräche habe zudem "explizite Vollzugsthemen" beinhaltet, wobei sich der Beschwerdeführer "ungerecht behandelt" gefühlt habe. Delikts- und störungsrelevante Themen hätten so nur ungenügend behandelt werden können. Gegen Ende der Therapie sei auch klar geworden, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Referenten nicht offen und transparent kommuniziert habe. Ein nachhaltiges Problembewusstsein für Hands-Off-Delikte sei kaum feststellbar gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer nicht verstehen oder akzeptieren können, inwiefern die Risikofaktoren "Gesteigerte Kränkbarkeit" und "Gesteigertes Autonomiebedürfnis" mit den Delikten in Zusammenhang stünden. Verschiedentlich sei die "uneinsichtig, tolerante Haltung" gegenüber illegaler Pornografie offensichtlich geworden, eine vertiefte Bearbeitung mit dieser Thematik habe jedoch nicht stattgefunden. Die Einsicht, einem seiner Opfer geschadet zu haben, scheine "angeklungen zu sein", jedoch sei unklar, ob der Beschwerdeführer die Einsicht entwickelt habe, dass sein Verhalten den anderen Opfern gegenüber auch Schaden verursacht habe und grundsätzlich falsch und schädlich sei. Es sei von einer rein extrinsischen Therapiemotivation auszugehen. Aufgrund der Schwierigkeiten, eine stabile, tragfähige Beziehung zum Therapeuten aufzubauen, der geringen Veränderungsmotivation (kein unmittelbarer Leidensdruck) und der starken Tendenz der Verantwortungsexternalisierung sei die therapeutische Erreichbarkeit gering. Somit hätten dem Beschwerdeführer in therapeutischer Hinsicht keine Fortschritte attestiert werden können. Der behandelnde Therapeut habe für die legalprognostische Einschätzung denn auch auf das Gutachten vom 4. Mai 2020 verwiesen.

Eine summarische Prüfung der Verlaufsberichte der Justizvollzugsanstalten vom 21. September 2023, 4. März 2024 und 22. April 2024 ergebe ebenfalls, dass verschiedene deliktsrelevante Persönlichkeitsanteile, die der Experte bereits 2020 genannt habe, beim Beschwerdeführer fortbestünden. Dies gelte insbesondere für die hohe Eigenorientierung und die mangelhafte Achtung von Normen und Regeln. Es könne auf die zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz verwiesen werden.

Auch der Beschwerdeführer selbst habe keine therapeutischen Fortschritte seit der letzten Prüfung der Verwahrung am 2. November 2022 behauptet. Er habe sich lediglich pauschal und ohne nähere Substanziierung auf den Standpunkt gestellt, die neuen Berichte seien "teilweise positiv zu interpretieren" resp. es würden "positive Aspekte" und "Ansätze" vorliegen, die auf eine "mögliche Verbesserung" hinweisen würden. Ebenso unsubstanziiert sei die Behauptung geblieben, wonach die Therapie möglicherweise wegen äusserer Umstände oder unzureichender Unterstützung des Beschwerdeführers abgebrochen worden sei, was jedoch nicht näher untersucht worden sei. Den Beschwerdeführer treffe insofern aber eine Begründungspflicht und Substanziierungslast, welcher er nicht nachkomme. Veränderte Umstände seien bei summarischer Prüfung weder ersichtlich noch dargetan. Vielmehr habe sich das im Gutachten von 2020 beschriebene Muster mit Motivation zu Beginn und destruktivem Verhalten im Verlauf der Behandlung erneut gezeigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege keine aktuelle Begutachtung erforderlich. Es sei vielmehr auf die im Gesuchszeitpunkt vorhandenen Akten abzustellen. Zudem seien die früheren gutachterlichen Feststellungen nach dem Gesagten noch aktuell. Da sich die Situation des Beschwerdeführers seit der letzten Prüfung der Verwahrung bei summarischer Prüfung nicht verändert habe und kaum ernsthafte Erfolgsaussichten für eine bedingte Entlassung bestünden resp. bereits am 26. März 2024 bestanden hätten, sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen worden. Auf die Frage der sachlichen Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung müsse nicht eingegangen werden. Angemerkt sei einzig, die Tatsache allein, dass eine Person mit staatlichen Organen in einem Verfahren konfrontiert sei, nicht genüge, um einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zu begründen.

2.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind überzeugend. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht ist nicht dargetan.

2.3.1. Aus den von der Vorinstanz herangezogenen medizinischen Berichten geht willkürfrei hervor, dass sich das Beschwerdebild, die Legalprognose und die Therapierbarkeit des Beschwerdeführers gegenüber der letzten Prüfung der Verwahrung durch die Erstinstanz im Jahre 2022 nicht relevant verändert haben. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass keine realistische Aussicht auf eine Entlassung aus der Verwahrung bestand, und dass das Verfahren deshalb aussichtslos war.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert nichts. Insbesondere begründet keine Willkür, dass gemäss seiner Darstellung "einige Berichte Hinweise auf positive Entwicklungen enthalten" sollen. Der Beschwerdeführer erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Beschluss, zumal er dies bereits im kantonalen Verfahren behauptet, aber nicht hinreichend belegt hatte. Eine namhafte Verbesserung der Störung bzw. der Therapierbarkeit oder der Legalprognose, welche Einfluss auf die Verwahrung haben könnten, behauptet zudem auch er nicht. Ob die fehlenden Therapiefortschritte auch auf die häufigen Einrichtungs- und Therapeutenwechsel zurückzuführen sind, ist insofern ohne Belang. Die Vorinstanz verkennt diese Tatsache zudem nicht. Im Übrigen hat sie zu Recht nur eine summarische Prüfung aufgrund der Akten vorgenommen, zumal diese hinreichend aktuell sind. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Vorinstanz den Begriff der Aussichtslosigkeit in bundesrechtswidriger Weise interpretiert hätte, indem sie den "erheblichen potenziellen Nutzen" des Verfahrens für den Beschwerdeführer verkannt hätte (vgl. dazu BGE 193 I 206 E. 3.3.1; 134 I 92 E. 3.2.3). Entgegen seiner Darstellung haben sich die kantonalen Instanzen, deren Einschätzung sich die Vorinstanz zu eigen macht, auch zur Aussichtslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich einer Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme geäussert (vgl. dazu Beschluss S. 8 E. 21.2). Sodann ist zwar zutreffend, dass die Abweisung einer Beschwerde nicht per se deren Aussichtslosigkeit begründet. Die Vorinstanz bejahte diese aufgrund der Akten aber zu Recht. Die Aussichtslosigkeit ergibt sich nicht aus der Abweisung des beschwerdeführerischen Gesuchs um Prüfung, sondern aus dem Umstand, dass sich seit der letzten Prüfung der Verwahrung nichts Wesentliches geändert hat, was die Vorinstanz überzeugend begründet. Die Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung infolge der rechtlichen oder tatsächlichen (medizinischen) Komplexität der Angelegenheit hat sie nach ihren Feststellungen zur Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu Recht nicht geprüft. Auf die diesbezüglichen Rügen ist nicht einzugehen.

2.3.2. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers gehen nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Beschluss hinaus. Dies ist etwa der Fall, wenn er beanstandet, die kantonalen Instanzen hätten nicht begründet, weshalb seine Vorbringen lediglich pauschal und unsubstanziiert gewesen sein sollen. Der Beschwerdeführer bringt indes selbst vor Bundesgericht nichts vor, was geeignet wäre, deren Einschätzung zu seinem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand als willkürlich und damit einhergehend die Beurteilung der Legalprognose als unzutreffend erscheinen zu lassen.

Nach dem Gesagten trifft sodann der Einwand, wonach eine sachgerechte Beschwerde aufgrund der ungenügenden Begründung der kantonalen Instanzen nicht möglich gewesen sei, offensichtlich nicht zu. Dies gilt ebenso, wenn der Beschwerdeführer im Hauptbegehren mit derselben Begründung die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt. Sein rechtliches Gehör ist nicht verletzt.

2.4. Sodann hat sich die Vorinstanz mit den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Platzierungsverfahren befasst, wobei sie auch hier der Einschätzung der Vorinstanzen folgt.

Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei bei Gesuchseinreichung mit den Verfahrensakten und der Prozessgeschichte bestens vertraut gewesen und habe sich offensichtlich intensiv mit dem Verwahrungsvollzug und den geltenden Regeln in den verschiedenen Vollzugseinrichtungen auseinandersetzt. Er sei in der Lage gewesen, den Behörden seine Standpunkte mitzuteilen und differenzierte Anträge zu stellen. Dies gehe aus seinen eigenen Eingaben hervor. So habe er etwa den BVD in einem Antwortschreiben vom 25. März 2024 mitgeteilt, dass er eine Verlegung in den Normalvollzug der Justizvollzugsanstalt V.________ unter den vorgegebenen Rahmenbedingungen nicht wünsche. Gleichzeitig habe er Einsicht in die Akten verlangt. Sodann sei einer Aktennotiz vom 3. April 2024 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den BVD telefonisch erkundigt habe, ob eine Aufnahme in eine andere Justizvollzugsanstalt noch geprüft werde. Er habe ausgeführt, dass er dort wissen würde, was ihn erwarte, was eine gute Voraussetzung sei. Dass er alle drei bis sechs Monate umziehen müsse, gehe jedenfalls nicht. Es könne somit nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer finde sich im Platzierungsverfahren alleine nicht zurecht. Ebenso wenig liege eine Bildungslücke vor. Der Beschwerdeführer scheine wortgewandt und alleine in der Lage, sich mit den Erwägungen der Behörden auseinanderzusetzen und seinen Standpunkt zu vertreten. Es sei zudem von Beginn an klar gewesen, dass sich im Platzierungsverfahren keine komplexen rechtlichen Fragen stellen und es einzig darum gehen würde, für den Beschwerdeführer einen Platz in einer geeigneten Einrichtung zu finden. Dass die Suche danach schwierig sei, stelle keine tatsächliche Schwierigkeit für den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 111 Abs. 2 VRPG, sondern eine Erschwernis für die Behörden dar. Die schwierige Suche nach einer Einrichtung sei zudem auf das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere das ständige Einfordern eines Sondersettings, zurückzuführen. Er habe nicht dargelegt, inwiefern seine gesundheitliche Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine unentgeltliche Verbeiständung erfordert hätte. Vielmehr habe er auch hier pauschal und ohne nähere Substanziierung behauptet, seine "physischen und psychischen Beeinträchtigungen" seien ernst zu nehmen, er sei kürzlich operiert worden, habe nunmehr "erhebliche gesundheitliche Probleme" und die Inhaftierung belaste ihn psychisch. Seine Einwände genügten der Begründungspflicht und Substanziierungslast nicht. Im Übrigen habe seine Korrespondenz mit den Behörden gezeigt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Situation jedenfalls in der Lage gewesen sei, sich im Platzierungsverfahren zu wehren und seine Ansichten zu vertreten. Eine anwaltliche Vertretung sei nicht notwendig gewesen.

2.5. Die vorstehenden Erwägungen sind überzeugend. Die Vorinstanz legt dar, dass der Beschwerdeführer einer anwaltlichen Vertretung im Platzierungsverfahren nicht bedurfte, sodass sie offen lassen konnte, ob das Verfahren auch aussichtslos war. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde ist nicht einzugehen. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer ausführlich die theoretischen Voraussetzungen des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung darlegt und darauf hinweist, dass im Verfahren betreffend Platzierung im Vollzug grundsätzlich - bei gegebenen Voraussetzungen - Anspruch auf eine anwaltliche Vertretung bestehen kann.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass eine anwaltliche Vertretung nötig war und die Vorinstanz mit der gegenteiligen Annahme Bundes- oder Konventionsrecht verletzt hätte. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Platzierung des Beschwerdeführers in erster Linie eine Herausforderung für die zuständigen Behörden darstellt, wobei sie das Verhalten des Beschwerdeführers selbst massgeblich für die Notwendigkeit von Anstaltswechseln verantwortlich macht. Dass diese Einschätzung unzutreffend oder gar haltlos wäre, begründet der Beschwerdeführer nicht. Auf die Frage, ob die gegenwärtige Unterbringung geeignet ist, ist nicht einzugehen, nachdem feststeht, dass sich die Behörden um eine Änderung der Situation bemühen.

Aus den vorinstanzlichen Erwägungen erhellt, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage war, seine Interessen im Platzierungsverfahren selbst zu wahren. Darauf kann verwiesen werden. Er legt nicht dar, welche komplexen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen sich in diesem Verfahren stellen sollen, sodass er einer anwaltlichen Vertretung bedurft hätte. Er belässt es auch hier dabei, eine solche neuerlich zu verlangen. Dass sich der Beschwerdeführer im Freiheitsentzug befindet, was im Übrigen unbestritten ist, begründet keine Notwendigkeit einer Vertretung. Gleiches gilt für das bei ihm vorliegende Störungsbild. Dass er aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeit nicht in der Lage sein soll, sich selbst hinreichend im Platzierungsverfahren zu äussern, leuchtet nicht ein. Hinweise dafür gibt es keine. Wiederum äussert sich der Beschwerdeführer zudem nicht zum Einwand der Vorinstanz, wonach er seiner Begründungs- und Substanziierungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Beschwerde genügt insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht.

Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverzögerung geltend, indem das kantonalen Verfahren zu lange gedauert habe.

3.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Der Grundsatz gilt in allen Verfahrensstadien. Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit, wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten etc. (BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensschritten auf das gesamte Verfahren (BGE 135 I 265 E. 4.4; 131 III 334 E. 2.2 und 2.3). Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ausgleichende Aktivität während langer Perioden untätig geblieben sind (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a; Urteil 6B_1200/2022 vom 11. September 2023 E. 2.2).

3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass das kantonale Verfahren oder Teile davon übermässig lange gedauert hätten, oder dass die Behörden längere Zeit untätig gewesen wären. Im Gegenteil. Aus der Beschwerde erhellt, dass das Verfahren betreffend Prüfung der Verwahrung von der Einleitung bis zum gerichtlichen Entscheid sieben Monate gedauert hat, wobei es durch mehrere Schriftenwechsel verzögert wurde. Von einer überlangen Dauer kann keine Rede sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt es für die Annahme einer Rechtsverzögerung praxisgemäss zudem gerade nicht, dass einzelne Handlungen effizienter hätten gestaltet werden können (vgl. etwa Urteil 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1.2). Am Gesagten ändert nichts, dass zwischen dem Eingang einer Replik und dem Entscheid, wobei der Beschwerdeführer nicht präzisiert um welches Verfahren es genau gehen soll, zwei Monate vergangen sein mögen.

Mit Bezug auf das Verfahren betreffend Platzierung im Vollzug bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was daran zweifeln liesse, dass die lange Dauer in erster Linie auf die schwierige Suche nach einem geeigneten Therapieplatz zurückzuführen ist. Dies ist den Vollzugsbehörden indes nicht vorzuwerfen, wenngleich es für den Beschwerdeführer belastend sein kann. Konkrete, von den Behörden zu verantwortende Verzögerungen des Verfahrens nennt er nicht. Von einer Rechtsverzögerung kann keine Rede sein.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Matt

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20.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026