Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_296/2025

Urteil vom 23. April 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiberin Mango-Meier.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter, Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Verlängerung Ersatzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Februar 2025 (BK 25 73).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt ein Strafverfahren gegen A.________ und deren Ehemann wegen Veruntreuung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41). Sie wirft den Beschuldigten vor, am 16. September 2022 eine Wohnung im Wert von USD 1'740'000.-- für einen in U.________ wohnhaft gewesenen Freund gekauft sowie sich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu haben. Nachdem dieser Freund - welcher ihnen für den Kauf ein Darlehen gegeben haben soll - die Liegenschaft bewohnt habe und verstorben sei, hätten A.________ und ihr Ehemann ohne Benachrichtigung potenzieller Erben die erworbene Liegenschaft für sich selbst verwendet.

B.

B.a. Am 1. November 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland gegenüber A.________ Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung, Ausweis- und Schriftensperre, überwachte Eingrenzung) für die Dauer von 3 Monaten, das heisst bis zum 29. Januar 2025, an.

B.b. Diese Ersatzmassnahmen änderte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. November 2024 ab und erlaubte A.________, sich täglich zwischen 11:30 Uhr und 13:00 Uhr in einem definierten Gebiet nahe ihrer Wohnung zu Fuss zu bewegen.

B.c. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht verlängerte am 31. Januar 2025 die Ersatzmassnahmen vom 1. November 2024 um 3 Monate, das heisst bis zum 29. April 2025, und dehnte die überwachte Eingrenzung auf die Verwaltungsregion Seeland aus.

B.d. Die von A.________ gegen diese Verfügung des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 28. Februar 2025 ab.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. April 2025 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und der mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts verfügten Ersatzmassnahmen. Eventualiter sei der Beschluss teilweise aufzuheben und die verfügte überwachte Eingrenzung umgehend aufzuheben. Subeventualiter sei der Beschluss teilweise aufzuheben und die verfügte überwachte Eingrenzung aufzuheben unter gleichzeitiger Erhöhung der Sicherheitsleistung auf insgesamt Fr. 300'000.--. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und weist darauf hin, dass kein kantonales Rechtsmittel hängig sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde. A.________ hält an ihren Rechtsbegehren fest. Die kantonalen Akten wurden eingeholt.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über Ersatzmassnahmen anstelle von strafprozessualer Haft (Art. 80 BGG in Verbindung mit Art. 237 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen (Urteil 7B_786/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 1). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist von den Ersatzmassnahmen, soweit ersichtlich, nach wie vor betroffen. Sie ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweis). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2; Urteil 7B_69/2025 vom 10. Februar 2025 E. 3.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.3; vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. In Art. 237 Abs. 2 StPO vorgesehene Ersatzmassnahmen sind namentlich die Sicherheitsleistung (lit. a), die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c) oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Die Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr) oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; einfache Wiederholungsgefahr). Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1 StPO).

4.1. Die Beschwerdeführerin macht zuerst geltend, dass es am allgemeinen Haftgrund eines dringenden Tatverdachtes nach Art. 221 Abs. 1 StPO betreffend die ihr vorgeworfenen Straftaten fehle. Im Wesentlichen begründet sie dies damit, dass es sich bei der Überweisung der USD 1'740'000.-- um eine Schenkung gehandelt habe.

4.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht - wie das Haftgericht - bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine beschuldigte Person geltend, es seien ohne ausreichenden Tatverdacht strafprozessuale Haft oder Ersatzmassnahmen gegen sie angeordnet worden, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachtes mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 bis 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht - wie das Haftgericht - weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachtes zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Es ist nicht Aufgabe dieses Beschwerdeverfahrens, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Handlungen einer abschliessenden rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Zu prüfen ist hier ausschliesslich, ob ein dringender Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin wegen Veruntreuung und Widerhandlung gegen das BewG besteht. Bei den vorgeworfenen Straftaten handelt es sich um Offizialdelikte, die - auch bei am Anfang eines Strafverfahrens infolge des Todesfalls bestehenden Unklarheiten zur geschädigten Person (Beschwerde vom 2. April 2025 Ziff. 13) - von Amtes wegen zu verfolgen sind. Aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Beschluss sind genügend konkrete und erhebliche Anhaltspunkte für die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straftaten gegeben. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Einvernahme des Notars vermögen den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Widerhandlung gegen das BewG nicht zu entkräften, da die Beschwerdeführerin selbst ausführt, dass dieser von einer Selbstnutzung durch die Käufer ausging (Beschwerde vom 2. April 2025 Ziff. 14.4). Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bewohnte jedoch der Verstorbene die Wohnung während seines Aufenthalts in der Schweiz im Zeitraum vom 27. Oktober 2022 bis zum 6. November 2022 (angefochtener Beschluss vom 28. Februar 2025 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin stellte ihm einen Betrag von rund USD 10'000.-- unter anderem für Möbel in Rechnung. Gemäss dem gelöschten und von der Polizei wiederhergestellten Dokument "Agreement after the sale", soll der Ehemann der Beschwerdeführerin die Immobilie während mindestens zwei Jahren unter seinem Namen führen, um die Zahlung von zusätzlichen Fr. 126'000.-- zu vermeiden, da sie behaupten würden, dass er selbst in der Wohnung lebe. Dem Dokument "What to say to C.________ regarding of the buying of the property" ist zu entnehmen, dass der Kauf durch den Ehemann erfolgen müsse, da der Verstorbene kein Schweizer Bürger oder Einwohner sei, und dass Letzterer im Austausch für die Bereitstellung des Geldes zum Kauf der Immobilie darin auf eigene Kosten leben solle (angefochtener Beschluss vom 28. Februar 2025 E. 4.5.2). Ohne in Willkür zu verfallen, durfte die Vorinstanz bei den gegebenen Beweisen in diesem frühen Stadium der Sachverhaltsabklärung annehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Wohnung nicht für sich, sondern für ihren später verstorbenen Freund kauften, welcher als US-amerikanischer Staatsbürger ohne entsprechende Bewilligung zum Kauf nicht berechtigt war (vgl. Art. 28 BewG).

4.3.2. Die Vorinstanz legt in E. 4.5.2 des angefochtenen Beschlusses nachvollziehbar dar, weshalb sie aufgrund der bisher sichergestellten Dokumente und E-Mail-Korrespondenzen davon ausgeht, dass es sich bei der Überweisung der USD 1'740'000.-- nicht um eine Schenkung, sondern allenfalls um ein Darlehen gehandelt habe. Als Vermerk sollte bei der Banküberweisung durch den Verstorbenen "Loan to B." angegeben werden. Auch in den Dokumenten "Agreement after the sale" und "What to say to C. regarding of the buying of the property" sowie in einer E-Mail vom 19. Dezember 2022 des Ehemanns an die Beschwerdeführerin wird der Darlehensbegriff verwendet. Der Ehemann sagte der Polizei gegenüber aus, dass es beim Termin vom 8. November 2024 um einen Darlehensvertrag gegangen sei (angefochtener Beschluss vom 28. Februar 2025 E. 4.5.2). Für diese Annahme sprechen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht (Beschwerde vom 2. April 2025 Ziff. 14.1), wonach das Tatobjekt - gemeint ist hier wohl die Liegenschaft, da die Beschwerdeführerin sogleich Ausführungen zur "Einordnung von Liegenschaften als Vermögenswerte" macht - wirtschaftlich fremd sei. Ausserdem verweist sie auf ihre Aussage an der Einvernahme vom 8. Januar 2025, wonach sie darauf gewartet habe, dass ihr später verstorbener Freund das Geld habe zurückhaben wollen (Beschwerde vom 2. April 2025 Ziff. 14.5). Schliesslich weist die Beschwerdeführerin noch darauf hin, dass ihr Ehemann ein Darlehen als Möglichkeit zur "Verzögerung der Erbsteuer" erachtete (Beschwerde vom 2. April 2025 Ziff. 14.7).

In der Sache belässt es die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dabei, den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abweichend zu würdigen bzw. einzelne Tatsachenelemente im Lichte der ihr vorgeworfenen Straftaten anders zu gewichten. Sie legt jedoch nicht hinreichend dar, dass die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wären. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf die bisherigen Untersuchungsergebnisse den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes eines Vergehens und Verbrechens - als gesetzliche Voraussetzung von Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft (Art. 221 Abs. 1 Ingress in Verbindung mit Art. 237 Abs. 4 StPO) - bejaht.

4.4. Die Beschwerdeführerin beschränkt ihre Ausführungen zur Fluchtgefahr auf die "Lex-Koller-Zuwiderhandlung" und lässt bei der drohenden Sanktionshöhe die mutmassliche Veruntreuungshandlung aussen vor (Beschwerde vom 2. April 2025 E. 15.4). Damit bestreitet sie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 237 Abs. 4 und Art. 238 Abs. 1 StPO) weder im vorinstanzlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren hinreichend. Ihre Gehörs- und Willkürrüge erweist sich als unbegründet.

5.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Aufrechterhaltung der verfügten Ersatzmassnahmen im bisherigen Umfang sei unverhältnismässig.

5.2. Die strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Sie darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist bei Ersatzmassnahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haftgründe anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, der eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme darstellt. Dementsprechend reichen Ersatzmassnahmen aus, um einer geringen Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr zu begegnen. Ist die betreffende Gefahr dagegen ausgeprägt, ist Haft anzuordnen (zum Ganzen: Urteil 7B_786/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2 mit Hinweis).

5.3. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die Verhältnismässigkeit der verfügten Ersatzmassnahmen im aktuellen Verfahrenszeitpunkt bejaht. Es bestehen derzeit ausreichend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen mit einer hohen Deliktssumme und ein Vergehen. Ausserdem ist neben der Schwere der Vorwürfe ebenso zu berücksichtigen, dass angesichts des Todes des mutmasslichen Darlehensgebers und des internationalen Bezugs aufwändigere Untersuchungshandlungen zu tätigen sind. Zwar ist auch die überwachte Eingrenzung der Beschwerdeführerin mit einem empfindlichen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) verbunden. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht plausibel dar, inwiefern sie diese bereits auf eine Verwaltungsregion ausgeweitete Eingrenzung besonders stark in ihren persönlichen Verhältnissen träfe. Arztbesuche sind ihr in ihrer Verwaltungsregion erlaubt und auch in einem weiteren Umkreis nicht ausgeschlossen, wenn sie vorab bei der Staatsanwaltschaft um freies Geleit ersucht. Die von der Beschwerdeführerin ersatzweise verlangte Erhöhung der Sicherheitsleistung auf Fr. 300'000.-- vermag ihre ausgeprägte Fluchtgefahr nicht genügend zu bannen. Von den ausstehenden und noch geplanten Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörde (Durchsuchung und Auswertung der sichergestellten Geräte und anderer Aufzeichnungen, Übersetzung der Aufzeichnungen der geheimen Überwachungen, Befragung einer Erbin und Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den vorliegenden Beweismitteln) ist zu erwarten, dass sie in absehbarer Zeit zur weiteren Sachverhaltsfeststellung beitragen werden. Entsprechend erweist sich die Aufrechterhaltung der angeordneten Ersatzmassnahmen derzeit noch als verhältnismässig. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass weder die beantragten noch andere Ersatzmassnahmen ausreichen. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier

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23.04.2025
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25.03.2026