Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1340/2024, 7B_1341/2024
Urteil vom 28. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte 7B_1340/2024 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling, Beschwerdeführer 1,
und
7B_1341/2024 B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, Beschwerdeführer 2,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand 7B_1340/2024 Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem,
7B_1341/2024 Freiheitsberaubung und Entführung, einfache Körperverletzung, Nötigung, Willkür, örtliche Zuständigkeit etc.,
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. März 2024.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Hinwil sprach A., B., C., D. und E.________ am 3. Februar 2022 wegen Freiheitsberaubung und Entführung, einfacher Körperverletzung und Nötigung schuldig (Anklagepunkte 2, 13, 4, 14, 6, 7, 10). Vom Vorwurf der Nötigung im Anklagepunkt 3.1 sprach es A.________ frei. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 31 Monaten, wovon es den Vollzug von 16 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufschob und die Untersuchungs- und Sicherheitshaft anrechnete. Sodann verhängte es eine Landesverweisung von fünf Jahren, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Vom Vorwurf der Nötigung (Anklagepunkt 3.1) und der Drohung (Anklagepunkt 11) sprach es B.________ frei. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 29 Monaten, wovon es den Vollzug von 15 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufschob und die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anrechnete. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 11. März 2024 die Schuldsprüche gegen A.________ und B.. Es verurteilte A. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon es 15 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren aufschob, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Weiter verwies es ihn für fünf Jahre des Landes, unter Ausschreibung im SIS. B.________ verurteilte es zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft.
B.a. Das Obergericht erachtet die angeklagten Vorwürfe als erwiesen. Diesen zufolge sollen die fünf beschuldigten Personen, d.h. A., B., C., D. und E.________ im Oktober 2019 gegen 22.30 Uhr dem Geschädigten F.________ auf dessen Nachhauseweg in U.________ abgepasst haben, ihn gewaltsam in ein Auto gezwungen und nach V.________ verbracht haben. Dort seien der Mitbeschuldigte G.________ und zwei weitere nicht bekannte Personen hinzugestossen. Sie hätten den Geschädigten im Laufe des Abends mehrfach gewaltsam zu verschiedene Handlungen (zum Beispiel Feuer machen, nackt ausziehen mit gleichzeitigem Filmen, Kniebeugen machen, Zehen der Beschuldigten lutschen, ein Geständnis über das angebliche sexuelle Verhältnis mit der Partnerin des Mitbeschuldigten G.) genötigt. Dazu hätten sie ihm mit Cricketschlägern gegen den Rücken und zwischen die Beine und mit Fäusten ins Gesicht geschlagen. Sie hätten ihn auch mehrfach heftig gegen Schultern, Hüfte und Beine getreten, als der Geschädigte bereits am Boden gelegen sei. Ebenso sei ihm ein Tritt gegen die Brust versetzt worden, so dass er erneut zu Boden gefallen sei. Auf die Gegenwehr des Geschädigten oder die Ablehnung, sich den nötigenden Forderungen der Täterschaft zu beugen, sei jeweils Körpergewalt angewendet worden. Um 04.00 Uhr morgens habe sich die Gruppe aufgelöst und A., B.________ sowie C.________ und eine weitere unbekannte Person hätten den Geschädigten per Auto an einen Bahnhof in der Umgebung von W.________ zurückgebracht.
C.
C.a. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. August 2024 (Verfahren 7B_1340/2024), Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils (das heisst die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS) seien aufzuheben. Von der Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache diesbezüglich zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b. B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. August 2024 (Verfahren 7B_1341/2024), die Schuldsprüche sowie die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen seien aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.c. Mit Mitteilung vom 09. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerden in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung in Lausanne behandelt werden.
C.d. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingaben vom 13. Mai und 2. Juni 2025 auf eine Stellungnahme zu den beiden Beschwerden. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde im Verfahren 7B_1341/2024. Die Stellungnahmen im Verfahren 7B_1341/2025 wurden den jeweils anderen Parteien mit Schreiben vom 11. Juni 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerden in den Verfahren 7B_1340/2024 und 7B_1341/2024 richten sich gegen einen Entscheid gegen strafrechtlich beschuldigte Mitbeteiligte, welchem derselbe Lebenssachverhalt und (zumindest teilweise) dieselbe rechtliche Beurteilung zugrunde liegt. Es rechtfertigt sich deshalb, die genannten Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP (SR 273) zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.
1.2. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist daher unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
1.3. Nicht einzutreten ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers 2, soweit dieser damit vom vorinstanzlichen Sachverhalt abweicht, ohne dabei Willkür zu rügen bzw. näher zu substanziieren.
2.1. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die Zürcher Strafverfolgungsbehörden seien zur Beurteilung der ihm vorgeworfenen Taten nicht zuständig. Vielmehr wären seiner Auffassung nach die Nidwaldner Behörden zuständig gewesen. Sodann habe er die Unzuständigkeit rechtzeitig gerügt. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletze Art. 34 Abs. 1 und Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO.
2.2. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Will die Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Partei muss das Gesuch unverzüglich stellen, das heisst sobald es ihr nach Kenntnisnahme der für die Änderung des Gerichtsstands wesentlichen Umstände zuzumuten ist (Urteil 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Die Parteien haben die echten oder vermeintlich formellen Mängel des angeblich fehlerhaften Gerichtsstands angesichts des klaren Gesetzeswortlaut somit so früh wie möglich, das heisst bei der ersten Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens "aufsparen" (vgl. Urteil 6B_194/2023 vom 25. September 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat einen Meinungsaustausch (im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO) einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit mittels Verfügung zu bestätigen, welche im interkantonalen Gerichtsstandsfall mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann (Urteil 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.1 mit Hinweisen).
2.3. Die vorinstanzliche Auffassung, die Rüge der Verletzung der Bestimmungen über die Zuständigkeitsvorschriften sei verspätetet, hält vor Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer 2 befand sich im Vorverfahren vor Anklageerhebung bereits in Haft und war aus diesem Grund notwendig verteidigt. Dabei hat die Anklage erhebende Zürcher Staatsanwaltschaft jene des Kantons Nidwalden gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 erfolglos um Übernahme des Falls ersucht. Die Zuständigkeit war damit bereits im Vorverfahren ein Thema. Ein grober anwaltlicher Fehler, wie ihn der Beschwerdeführer 2 andeutet, ist bei fehlender Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit nicht auszumachen, kann dies doch auch auf der Verteidigungsstrategie (namentlich dem Wunsch nach einer möglichst raschen Beurteilung) beruhen. Sodann hat der frei gewählte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 nach eigenen Angaben bei der Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bemerkt, dass die Zuständigkeit aus seiner Sicht fehlt. Wäre der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 2 der Auffassung gewesen, die Nidwaldner Behörden seien zuständig, so durfte er mit seiner Rüge nicht bis zur Hauptverhandlung zuwarten. Der Beschwerdeführer 2 dringt mit seiner Rüge daher nicht durch.
3.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt, die vorinstanzliche Verhandlung sei mangels Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung nicht rechtskonform durchgeführt worden. Diese habe für alle Beschuldigten mehrjährige Freiheitsstrafen beantragt und hätte gemäss Art. 337 Abs. 3 StPO die Anklage vor Gericht persönlich vertreten müssen. In der Vorladung sei ihr Erscheinen bloss als fakultativ bezeichnet worden, worauf die Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht erschienen sei.
3.2. Der kontradiktorische Charakter des mündlichen Berufungsverfahrens setzt grundsätzlich die Anwesenheit der Parteien voraus (BGE 147 IV 127 E. 2.1). Gemäss Art. 337 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts lädt die Staatsanwalt in den in Art. 337 Abs. 3 und Abs. 4 vorgesehenen Fällen zur Berufungsverhandlung vor (Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO). Drohen der beschuldigten Person im Berufungsverfahren weder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch eine freiheitsentziehende Massnahme, weil die Erstinstanz dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt ist und nur die beschuldigte Person Berufung angemeldet hat, ist unter dem Aspekt des fairen Verfahrens nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert und damit auf die Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens verzichtet wird (BGE 148 IV 456 E. 2.3.1 und 2.4 mit Hinweisen).
3.3. Die Staatsanwaltschaft war an der Berufungsverhandlung nicht anwesend. Sie hat vor erster und zweiter Instanz für den Beschwerdeführer 2 Strafen von über einem Jahr Freiheitsstrafe beantragt und hätte daher zwingend zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden müssen (Art. 405 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO). Die obligatorische Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung in den Fällen von Art. 337 Abs. 3 StPO ist Ausdruck des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Sie dient dazu, in wichtigen Fällen von schweren Straftaten, bei denen den beschuldigten Personen empfindliche Sanktionen drohen, die Waffengleichheit der Parteien zu gewährleisten und zu verhindern, dass das Gericht die Rolle des Anklägers einnimmt (SARAH WILDI, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 3 f. zu Art. 337 StPO; FINGERHUTH/GUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 337 StPO). Vor diesem Hintergrund und angesichts des klaren Wortlauts von Art. 337 Abs. 3 StPO kann diese Anwesenheitspflicht daher auch unter dem Gesichtspunkt der stetig steigenden Geschäftslast der Strafverfolgungsbehörden nicht im Ermessen der Strafjustizbehörden liegen, zumal die Anzahl von Strafverfahren, in welchen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde, in den Jahren 2020 - 2024 lediglich rund 4.5 % der statistisch gesamthaft registrierten Straffälle ausmachten (vgl. BUNDESAMT FÜR STATISTIK, Erwachsene: Verurteilungen für ein Vergehen oder Verbrechen nach Art und Dauer der Hauptstrafe, Schweiz und Kantone [ab 2007], abrufbar unter: https://www. bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kriminalitaet-strafrecht/strafjustiz.assetdetail.35348227.html, [zuletzt besucht am 28. November 2025]).
Der Beschwerdeführer 2 hat gemäss dem angefochtenen Urteil nichts gegen die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Berufungs-verhandlung eingewendet. Dies ist indessen, wie auch bei der Frage, ob eine Verfahrenspartei auf ein mündliches Verfahren gemäss Art. 406 StPO verzichten kann, nicht entscheidend (vgl. hierzu BGE 147 IV 127 E. 2.2.3, wonach die Zustimmung zu einem schriftlichen Verfahren die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit a und b StPO nicht zu ersetzen vermag). Beschuldigte Personen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich im Hinblick auf einen geordneten und redlichen Verfahrensablauf nach Treu und Glauben zu verhalten bzw. mit den Behörden zusammenzuarbeiten (MARCUS STADLER, Verwirkung wegen Treu und Glauben?, 2022, S. 297.). Der Beschwerdeführer 2 musste das Berufungsgericht nicht auf die fehlende Anwesenheit der Staatsanwaltschaft aufmerksam machen. Vielmehr steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 StPO) und können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Zur Form des Berufungsverfahrens gehört es, dass das Gericht die Anwesenheit der zwingend erforderlichen Personen sicherstellt (Art. 201 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 335 ff. StPO). Es hat die zur Berufungsverhandlung notwendigen Personen vorzuladen (Art. 403 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 405 StPO). Angesichts dieser im Wortlaut klaren gesetzlichen Grundlage und mit Blick auf die vorgenannten Grundsätze verletzt daher der Verzicht auf die Vorladung der Staatsanwaltschaft trotz deren gesetzlich vorgesehener Anwesenheitspflicht an der Berufungsverhandlung Art. 337 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zur neuen Beurteilung und zur Wiederholung des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.4. Diese Rückweisung gilt ausschliesslich in Bezug auf das Urteil gegen den Beschwerdeführer 2, zumal das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG). Die anderen beschuldigten Personen, namentlich auch der Beschwerdeführer 1, haben keinen entsprechenden Antrag gestellt oder begründet. Das Bundesgerichtsgesetz kennt im Gegensatz zur Strafprozessordnung (vgl. Art. 392 StPO) keine Bestimmung, welche eine Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vorsieht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich aufgrund der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz die Prüfung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers 2.
4.1. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht einen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB, weil er mit einer Schweizerin verheiratet sei und sie seit November 2023 eine gemeinsame Tochter hätten. Sodann falle die Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus und fehle ein öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Insbesondere lebe er heute in geordneten Verhältnissen und habe seit seiner Entlassung aus der Haft die Schulden von Fr. 60'000.-- auf Fr. 18'000.-- abgebaut, wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung feststelle. Schliesslich spreche der gewährte teilbedingte Strafvollzug für eine gute Legalprognose.
4.2. Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB sieht für Ausländer, die wegen Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Der Beschwerdeführer ist srilankischer Staatsangehöriger und wurde unter anderem der Freiheitsberaubung und Entführung schuldig gesprochen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b und g StGB grundsätzlich erfüllt.
4.3.
4.3.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
4.3.2. Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS wiederholt aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2). Darauf kann verwiesen werden und werden nachfolgend nur die für den vorliegenden Fall relevanten Teile der Rechtsprechung genannt.
4.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz beziehungsweise in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1069/2023 vom Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.1; je mit Hinweisen).
4.3.4. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1069/2023 vom Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
4.3.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1069/2023 vom Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen).
4.3.6. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteile 6B_1069/2023 vom Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; je mit Hinweisen).
4.4. Die Vorinstanz verneint einen Härtefall. Sie nimmt eventualiter, sofern von einem Härtefall auszugehen wäre, eine Interessenabwägung vor und gelangt zum Schluss, das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiege die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers 1 an einem Verbleib in der Schweiz. Den vorinstanzlichen Erwägungen zufolge ist der Beschwerdeführer 1 in Sri Lanka geboren und aufgewachsen. Er spreche die dortige Landessprache. Dort habe er auch eine Ausbildung zum "Mobile-Techniker" absolviert und damit seinen Lebensunterhalt bestritten. Er sei im Jahr 2015 in die Schweiz gekommen. Sein Asylgesuch sei am 23. November 2017rechtskräftig abgewiesen worden. Ein Wiedererwägungsgesuch sei abgewiesen worden und er sei zum Vollzug der Wegweisung auch inhaftiert gewesen. Das zweite Wiedererwägungsgesuch sei gutgeheissen worden, worauf er aus der Ausschaffungshaft entlassen worden sei. Die Behörden hätten ihm infolge seines Eheschlusses mit einer Schweizer Staatsbürgerin nach den Regeln des Familiennachzugs schliesslich im Juni 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Hinsichtlich seiner Migration habe er politische Probleme angeführt. Sein Bruder sei entführt worden und er wisse bis heute nicht, was mit ihm geschehen sei. Sein Vater sei mehrfach von den Behörden mitgenommen und befragt worden. In Sri Lanka wohnten nach wie vor seine Mutter und zwei Schwestern, welche er im Jahr 2014 letztmals gesehen habe. Sein Vater sei verstorben, sein Bruder verschollen. In der Schweiz lebten eine Tante und Cousinen und Cousins. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer 1 Geschäftsführer einer GmbH gewesen, die Elektro-Trottinette eingesammelt und geladen habe und er sei Taxi gefahren. Infolge seiner Inhaftierung sei die GmbH Konkurs gegangen. Inzwischen sei er selbständig erwerbstätig, er besitze zwei Imbisswagen und verdiene ca. Fr. 5'000.-- monatlich. Seine ursprünglichen Schulden von Fr. 68'000.-- habe er auf Fr. 18'000.-- abgebau t. Mit seiner Schweizer Ehefrau sei er seit dem 19. Oktober 2018 verheiratet. Die gemeinsame Tochter sei im November 2023 geboren und mittlerweile vier Monate alt. Sie sei nach dem erstinstanzlichen Urteil gezeugt worden. Der Beschwerdeführer 1 weise eine einschlägige Vorstrafe wegen Raufhandels aus dem Jahr 2020 auf.
Aufgrund dieser Ausgangslage hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei zwar bemüht, sein Leben in den Griff zu bekommen. Indessen könne nicht von einer gelungenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Integration in der Schweiz gesprochen werden.
4.5. Die Kritik des Beschwerdeführers 1, die Vorinstanz habe einen Härtefall zu Unrecht verneint, trifft zwar zu. Denn er hat die Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau zu einem Zeitpunkt geschlossen, in welchem strafrechtliche Verurteilungen noch kein Thema waren. Zudem ist er seit nunmehr 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft, wobei sein Aufenthaltsstatus bis im Jahr 2019 unsicher war und er damit rechnen musste, das Land zu verlassen. Dennoch hat er sich mit seiner jetzigen selbständigen Erwerbstätigkeit eine bescheidene berufliche Existenz aufgebaut. Er und seine Ehefrau sind Eltern einer im vorinstanzlichen Zeitpunkt vier Monate alten Tochter und die Ehefrau verfügt als Schweizer Bürgerin über ein eigenständiges Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Insoweit kann er sich auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK berufen.
4.6. Indessen vermag der Beschwerdeführer 1 die Interessenabwägung, welche die Vorinstanz eventualiter zu seinen Lasten vornimmt, nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nunmehr mehrfach wegen gravierenden Delikten verurteilt wurde. Beide Taten hat er kurz nach Entlassung aus der Migrationshaft (am 19. Juni 2018) und trotz der Beziehung zu seiner Ehefrau (Heirat am 19. Oktober 2019) begangen. Die eine datiert vom Juni 2019, die Anlasstat für die Landesverweisung beging er im Oktober 2019. Bei der vorliegend zu beurteilenden Anlasstat wegen Freiheitsberaubung und Entführung handelt es sich angesichts der konkreten Tatumstände um ein gravierendes Delikt, wofür der Beschwerdeführer 1 zu einer erheblichen, teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde. Davon wurde der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 15 Monate und nicht bloss auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten (Art. 43 Abs. 3 StGB) festgesetz. Hierbei übersieht der Beschwerdeführer 1, dass bei der Härtefallprüfung betreffend die Landesverweisung andere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. Urteile 6B_554/2024 vom 24. Februar 2024 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Wie die erste Instanz, auf welche die Vorinstanz verweist, zutreffend ausführt, haben die Eheleute, die ihre Beziehung im Januar 2017 aufgenommen haben, während einer langen Zeit damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer 1 die Schweiz verlassen muss, dies aufgrund des Asylstatus, des negativen Asylentscheids vom 4. Juli 2017, des Wegweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2017, der Abweisung zweier Wiedererwägungsgesuche, der Ausschaffungshaft im April 2018 und der erneuten Inhaftierung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2020 wegen der vorliegenden Anlasstat. Der Beschwerdeführer 1 hat mit seiner wiederholten Straffälligkeit trotz der ihm offenkundig bekannten unsicheren migrationsrechtlichen Situation erheblich gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Die Freiheitsberaubung und Entführung hatten gemäss den für das Bundesgericht laut Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Zweck, einen Staatsangehörigen aus seinem Kulturkreis nach den dortigen Regeln zu sanktionieren und disziplinieren, weil sich dieser angeblich mit der Frau eines der Mitbeschuldigten eingelassen hatte. Der Beschwerdeführer 1 schreckte nicht zurück, sich an dieser Tat, welche er und die Mitbeschuldigten in Überzahl gegenüber dem wehrlosen Opfer begangen hatten, aktiv zu beteiligen. Die Art der Tat, die fehlende Achtung der schweizerischen Rechtsordnung trotz des unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status und ungeachtet der Auswirkungen auf die Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau sowie die einschlägige Vorstrafe lassen befürchten, dass vom Beschwerdeführer 1 nach wie vor eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
Sodann gilt das Recht des Beschwerdeführers 1 auf Familienleben nicht uneingeschränkt. Er und seine Ehefrau waren sich zufolge der Inhaftierung im Juni 2020, des hängigen Strafverfahrens und der erstinstanzlichen Verurteilung vom 3. Februar 2022 bewusst, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nach wie vor ungesichert ist, als sie sich Ende 2022 dazu entschieden haben, gemeinsam ein Kind zu zeugen, welches im November 2023 geboren ist. Nachdem das gemeinsame Kind sehr jung und anpassungsfähig ist, kann es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, die Schweiz zu verlassen und den Kontakt einstweilen mit modernen Kommunikationsmitteln zu pflegen, auch wenn dies einen persönlichen Kontakt nicht auf Dauer zu ersetzen vermag. Sodann ist die Landesverweisung und die damit einhergehende Einschränkung des familiären Kontakts auf fünf Jahre, das heisst das gesetzliche Minimum befristet und erscheint zeitlich angemessen. Der Beschwerdeführer wird sich problemlos in seiner Heimat wieder eingliedern können, nachdem er dort aufgewachsen ist, die Landessprache spricht, seine Ausbildung absolviert hat und arbeitstätig gewesen ist. Zudem verfügt er auch in Sri Lanka über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers 1 in seiner Heimat fehlen. Die Landesverweisung erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer 1 kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer 2 ist vom Kanton Zürich eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verfahren 7B_1340/2024 und 7B_1341/2024 werden vereinigt.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_1340/2024 wird abgewiesen.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_1341/2024 wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2024 wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten für das Verfahren 7B_1340/2024 von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer 2 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn