Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1046/2023

Urteil vom 23. Januar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Ramel, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 29. November 2022 (SK 21 348).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 12. März 2021 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) - mehrfach, mengenmässig qualifiziert und zum Teil in Gehilfenschaft begangen - gemäss den Ziffern 1.1 bis 1.5 der Anklageschrift schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 416 Tagen. Ausserdem verfügte es unter anderem die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte und erteilte die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile und erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten.

B.

Gegen dieses Urteil führte A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Bern, welches mit Urteil vom 29. November 2022 das erstinstanzliche Urteil - soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war - in der Sache bestätigte, so insbesondere hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend die Ziffern 1.1, 1.2 und 1.5 der Anklageschrift und hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe. Ausserdem auferlegte es A.________ die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.

C.

A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, der Schuldspruch gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 der Anklageschrift sei aufzuheben und er sei diesbezüglich freizusprechen. Er sei zu einer teilbedingten Strafe von 36 Monaten zu verurteilen, wovon 13,5 Monate zu vollziehen seien. Für eine Teilstrafe von 22,5 Monaten sei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 416 Tagen sei an den unbedingten Teil der Strafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass dieser damit verbüsst sei. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz seien zu zwei Dritteln ihm und zu einem Drittel dem Kanton Bern aufzuerlegen, die Verfahrenskosten der zweiten Instanz und des bundesgerichtlichen Verfahrens vollumfänglich dem Kanton Bern. Es sei ihm für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung in Lausanne behandelt wird. Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Obergerichts steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen einzutreten.

1.2. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89; 134 II 244 E. 2.1; teilweise mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer kritisiert die Beweiswürdigung der Vorinstanz.

2.1. In den Ziffern 1.1 und 1.2 der Anklageschrift, die Gegenstand des angefochtenen Schuldspruchs sind, wird dem Beschwerdeführer das Erlangen, Einführen, Befördern und Verschaffen sowie der Erwerb von mindestens 110 Gramm Kokaingemisch (67,1 Gramm reines Kokain bei einem Reinheitsgrad von 61 %) vorgeworfen. Er soll die Taten am 17. und 18. Januar 2016 in Amsterdam, auf der Strecke von Amsterdam nach U.________ und in U.________ begangen haben. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf ihre Beweiswürdigung im Einzelnen für erstellt, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2016 in Amsterdam für B.B.________ eine unbestimmte Menge Kokaingemisch, mindestens aber 110 Gramm, erlangt habe. Er soll dieses Kokaingemisch als Lenker eines Citroën Picasso, eingelöst auf seine Beifahrerin C., in die Schweiz eingeführt und ins Domizil des Ehepaars B. nach U.________ befördert haben. Dabei sei er - nach der Vorinstanz - im Konvoi mit B.B.________ in die Schweiz gereist. Dieser sei mit einem BMW X3 unterwegs gewesen, der dem Bruder des Beschwerdeführers, D., gehört habe. Nach der gemeinsamen Ankunft in U. um 03.46 Uhr habe B.B.________ eine Tasche mit dem Kokaingemisch vom Beschwerdeführer übernommen und vorerst im Kofferraum des BMW X3 deponiert. Nach rund 30 Minuten habe er die Tasche mit dem Kokaingemisch aus dem Auto in die Wohnung geholt. Am 18. Januar 2016 zwischen 04.21 Uhr und 04.55 Uhr habe der Beschwerdeführer in der Wohnung des Ehepaars B.________ eine unbekannte Menge Kokaingemisch zum Preis von Fr. 6'000.00, mindestens aber 110 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 61 %, erworben. Dabei habe es sich um jenes Kokain gehandelt, das er zuvor an B.B.________ übergeben habe. Um 04.55 Uhr seien der Beschwerdeführer und C.________ weggefahren.

2.2. Das Bundesgericht ist als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).

Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit weiteren Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge ist nur begründet, wenn der angefochtene Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (so etwa Urteile 7B_256/2022 vom 28. September 2023 E. 2.2.5; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze. Statt dem Bundesgericht in zulässiger Weise aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre, unterbreitet er ihm lediglich seine frei gehaltene eigene Würdigung der Beweismittel. An der rein appellatorischen Natur seiner Ausführungen ändert auch nichts, wenn er das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden als widersinnig bezeichnet und in seiner Konklusion zum Schluss gelangt, die Schuldsprüche in den Anklagepunkten 1.1 und 1.2 basierten "auf einer offensichtlich falschen und unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung" und seien "sowohl in der Begründung wie auch im Ergebnis willkürlich". Im Übrigen belegt es offensichtlich keine Willkür, wenn die Vorinstanz zum Beleg einer Aussage von C.________ versehentlich auf eine falsche Aktenstelle (S. 662 statt S. 962) verweist, wie der Beschwerdeführer moniert. Soweit auf die Kritik in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich als unbegründet.

Unter der Titel "D. Fehlende Berücksichtigung der Urteile B.B.________ und E.B., C. (Aktion X.) sowie die Urteile D. und F.________ (Aktion Y.________) bei der Strafzumessung des Beschwerdeführers" wendet sich die Beschwerde gegen die Strafzumessung der Vorinstanz.

3.1. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Es hat keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete Strafe zu ersetzen (so etwa Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.5; 7B_689/2024 vom 26. August 2024 E. 8.2.1; je mit weiterem Hinweis).

3.2. Soweit der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen zur Strafzumessung davon ausgeht, er sei von den Tatvorwürfen gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 der Anklage freizusprechen, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen, nachdem die dahingehenden Ausführungen ohne Erfolg geblieben sind (vgl. E. 2 hiervor).

3.3. Betreffend Ziffer 1.5 der Anklageschrift (Gehilfenschaft zur Veräusserung von 990 Gramm Kokaingemisch [Reinheitsgrad 84 %] am 9. November 2017 in V.________) beruft er sich sodann auf Art. 293 Abs. 4 StPO. Gemäss dieser Bestimmung ist, wenn eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung überschreitet, dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen oder von Strafe abzusehen. Ausserdem macht er geltend, nach der Rechtsprechung sei dem Umstand, dass verdeckte Beamte bei der Begehung strafbarer Handlungen mitgewirkt und diese erleichtert hätten, grundsätzlich in jedem Fall Rechnung zu tragen, denn das Verschulden könne selbst durch bloss passives Verhalten von V-Leuten tangiert werden.

Die Vorinstanz geht dagegen unter Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid davon aus, der Einsatz der verdeckten Ermittler sei ohne weiteres angemessen und zulässig gewesen, weshalb deren Mitwirkung nicht strafmildernd zu berücksichtigen sei. Es habe nur eine unwesentliche Einflussnahme des verdeckten Ermittlers vorgelegen und sein Verhalten sei "rollenadäquat und angemessen" gewesen. Es habe für das Verhalten von D.________ keine Rolle gespielt, respektive für seinen Tatentschluss nur eine untergeordnete Rolle gehabt. Der Beschwerdeführer sei auch nicht als Zielperson definiert gewesen, sodass sich keine Strafreduktion rechtfertigen liesse. Der Beschwerdeführer macht nicht unter Bezugnahme auf die Begründung der Vorinstanz (nachvollziehbar) geltend, dass diese Beurteilung bundesrechtswidrig wäre, sondern begnügt sich damit, zu kritisieren, wegen der Nichtanwendung des Strafmilderungsgrundes von Art. 293 Abs. 4 StPO bestehe "eine widersprüchliche rechtliche Würdigung des Scheinkaufs vom 9. November 2017 in V.________ im angefochtenen Urteil des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Urteilen der beiden [separat beurteilten] Haupttäter". Indessen vermag er nicht aufzuzeigen, worin der beanstandete Widerspruch konkret bestehen soll. Dies ist zumindest auch nicht offensichtlich: Der Beschwerdeführer räumt nämlich ausdrücklich ein, dass für das beigezogene Urteil gegen D.________ keine schriftliche Begründung mit Details zur Strafzumessung vorliege, und tut zudem nicht dar, inwiefern die Frage in seinem Fall, in dem der Tatvorwurf lediglich auf Gehilfenschaft lautet, gleich wie im Verfahren des Haupttäters F.________ hätte beurteilt werden müssen. Somit ist nicht erkennbar, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis gegen Art. 293 StPO oder sonst gegen Bundesrecht verstösst.

3.4. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, die Einsatzstrafe für die Vorwürfe gemäss Ziffern 1.1 bis 1.3 der Anklageschrift sei ihm gegenüber zu hoch ausgefallen.

Auch diese Rüge verfängt nicht: Soweit er in diesem Zusammenhang einen formellen Mangel rügt, wendet er sich unzulässigerweise direkt gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, ohne aufzuzeigen, dass er sich im Berufungsverfahren auf diesen Mangel berufen und die Vorinstanz die dahingehenden Argumente zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hätte. Ohnehin taugt der blosse Verweis in der Beschwerde auf die gegenüber B.B.________ ausgesprochene Gesamtstrafe von 76 Monaten nicht dazu, die gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten als gegen Art. 47 StGB verstossend auszuweisen. In diesem Zusammenhang geht der Beschwerdeführer insbesondere nicht darauf ein, dass die Vorinstanz bloss aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) von einer Einsatzstrafe von 30 Monaten ausging, eigentlich also eine höhere Einsatzstrafe für angemessen hielt. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb die Strafzumessung im Ergebnis gegen Bundesrecht verstossen soll.

3.5. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen nicht vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet, soweit sie überhaupt zulässige Kritik enthält.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiberin: Kern

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23.01.2025
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25.03.2026