Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1043/2023
Urteil vom 4. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Zumsteg, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Freiheitsberaubung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Mai 2023 (SB220200-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 11. Mai 2023 stellte das Obergericht des Kantons Zürich im Strafverfahren gegen A.A.________ als Berufungsgericht fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 16. September 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des BetmG (SR 812.121), Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, des Freispruchs wegen Geldwäscherei und der Einstellung hinsichtlich der mehrfachen Übertretung des BetmG (Anklagevorwürfe bezüglich Zeitraum von Januar 2017 bis 16. September 2018) und der mehrfachen Tätlichkeiten. Es sprach A.A.________ zudem schuldig der mehrfachen Förderung der Prostitution und der mehrfachen Freiheitsberaubung (Dispositiv-Ziffer 1) und stellte das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung ein (Dispositiv-Ziffer 2). Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (wovon 91 Tage durch Untersuchungshaft erstanden) sowie zu einer vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) (Dispositiv-Ziffern 3-6). Es stellte fest, dass A.A.________ gegenüber der Privatklägerin B.A.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches verwies es die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv-Ziffer 7). Es verpflichtete A.A.________ ausserdem, B.A.________ Fr. 12'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 14. Februar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren ab (Dispositiv-Ziffer 8).
B.
A.A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht in der Sache, die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Förderung der Prostitution und der mehrfachen Freiheitsberaubung freizusprechen und für die rechtskräftigen Verurteilungen mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen, wobei die erstandene Haft im Umfang von 90 Tagen an die Geldstrafe anzurechnen und für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen sei, unter Vormerknahme, dass die Busse im Umfang von Fr. 100.-- bereits durch einen Tag Untersuchungshaft erstanden sei. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von B.A.________ seien vollumfänglich abzuweisen. Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Es wurden die kantonalen Vorakten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
Erwägungen:
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Obergerichts steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach den Art. 78-81 BGG offen. Er schliesst das Verfahren ab (vgl. Art. 90 BGG), und der Beschwerdeführer ist zu seiner Anfechtung berechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen.
Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht ist als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit umfassender Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltserstellung.
3.1. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit uneingeschränkter Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (so etwa Urteile 7B_1053/2023 vom 12. November 2025 E. 2.2; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 6.3.2; 7B_256/2022 vom 28. September 2023 E. 2.2.5).
3.2. Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht in der Beschwerdeschrift seine frei gehaltene eigene Würdigung der einzelnen Indizien und erörtert, in welchen Punkten diese von jener der Vorinstanz abweicht. Demgegenüber belegt er nicht, dass die Vorinstanz ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hätte und der Schluss, den sie aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien zieht, im Ergebnis geradezu unhaltbar wäre. Um den erhobenen Willkürvorwurf zu begründen, genügt es insbesondere nicht, wenn er stattdessen wiederholt die Argumentation der Vorinstanz als unhaltbar, willkürlich oder "schlicht absurd" bezeichnet.
3.3. Was den Tatvorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution angeht, gelangt die Vorinstanz gestützt auf eine eingehend begründete Beweiswürdigung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 in eine Zwangslage geführt, sich regelmässig prostituieren zu müssen, und sich diese zu Nutze gemacht, indem er einen Grossteil des Verdienstes eingezogen habe, um so den gemeinsamen (Alltagsausgaben, Betäubungsmittel), in erheblichem Ausmass aber seinen eigenen Lebensunterhalt (Schuldentilgung, Auto etc.), finanzieren zu lassen.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle unkritisch auf die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 ab, dringt nicht durch: So führt er etwa aus, es sei "bei lebensnaher Betrachtung schlicht nicht nachvollziehbar", weshalb er der Beschwerdegegnerin 2 ein Mobiltelefon überlassen und ihr so die Möglichkeit geben sollte, jederzeit Hilfe zu holen, wenn er sie doch zur Ausübung der Prostitution hätte zwingen wollen und gleichzeitig so kontrollierend gewesen sein solle, dass er sie zu jedem Termin gefahren und von dort wieder abgeholt habe. Indessen sagte die Beschwerdegegnerin 2 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie habe das Mobiltelefon zwar benützen können, doch aus Angst vor einer Anzeige wegen der falschen Papiere und der Drohungen habe sie sich nicht getraut, Hilfe von der Polizei zu holen. Die Vorinstanz durfte willkürfrei auf diese Erklärung abstellen. Vor dem entsprechenden Hintergrund kann dem Beschwerdeführer aber auch nicht gefolgt werden, wenn er annimmt, der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 weder ihre Mutter noch eine andere bekannte Person um Hilfe gebeten habe, sei "ein krasses Indiz" gegen ihre Behauptungen. Entgegen dem, was er anzunehmen scheint, geht die Vorinstanz ferner auch nicht davon aus, ein Zeuge müsse vorab seine Zustimmung geben, bevor er in eine Strafuntersuchung involviert werde. Vielmehr stellt die Vorinstanz fest, abgesehen vom Zeugen C.________ hätten keine weiteren Freier "gefunden werden" können, "die Aussagen zum Sachverhalt machen konnten bzw. wollten". Diese Formulierung mag vielleicht unglücklich gewählt sein, belegt jedoch nicht, dass die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, Zeugenaussagen in einem Strafverfahren seien freiwillig. Vielmehr bringt sie die - nachvollziehbare - Schwierigkeit zum Ausdruck, weitere mögliche Zeugen überhaupt erst ausfindig zu machen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass die Vorinstanz den anklagegegenständlichen Sachverhalt in einzelnen Punkten (insbesondere hinsichtlich der Intensität der Prostitutionstätigkeit) nicht für erstellt hält, obwohl es den Vorwurf im Kern bestätigt. Der Beschwerdeführer beanstandet dies zu Unrecht als widersprüchlich. Zur Begründung erläutert die Vorinstanz nämlich nachvollziehbar, diesbezüglich bleibe es bei einem einzig auf den Aussagen der Privatklägerin basierenden Verdacht, der sich (im Gegensatz zu anderen Aussagen) nicht objektivieren respektive weiter erhärten lasse.
3.4. Mit Bezug auf den Tatvorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung hält die Vorinstanz insbesondere für erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 wiederholt für längere Zeit in der Wohnung eingeschlossen und ihr auch auf diese Weise den Handlungsspielraum in Bezug auf die eigene Gestaltung des Lebens genommen habe. Der Beschwerdeführer beruft sich seinerseits auf ein Foto, das von der Beschwerdegegnerin 2 und ihrem Sohn am 19. Juli 2018 an einem See gemacht worden sei und mit welchem er habe belegen können, "[d]ass sich dieser Sachverhalt so nicht zugetragen haben kann" respektive "dass die Geschichte der Beschwerdegegnerin [2] nicht stimmt". Indessen erklärt er nicht und leuchtet auch nicht ein, inwiefern sich alleine aus diesem Bild ergeben sollte, dass der Tatvorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung nicht zutrifft, zumal die Beschwerdegegnerin 2 vor der Staatsanwaltschaft ausgeführt hat, es sei in Anwesenheit des Beschwerdeführers entstanden.
3.5. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Ausführungen der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen.
4.1. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung der Vorinstanz. Soweit er dabei davon ausgeht, dass er vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution und der mehrfachen Freiheitsberaubung freizusprechen ist, erweisen sich seine unter diesem Titel gemachten Ausführungen als gegenstandslos. Soweit er die von der Vorinstanz verhängten Strafen für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Gehilfenschaft zum versuchten Betrug kritisiert und seinen Ausführungen mithin selbständige Bedeutung zukommt, verfehlt die Beschwerde ebenfalls ihr Ziel:
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen) und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen) wiederholt dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen wäre oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Es hat keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete Strafe zu ersetzen (so etwa Urteil 7B_1046/2023 vom 23. Januar 2025 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3. Hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand hält die Vorinstanz eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für angemessen. Zur Begründung erwägt sie, es gehe um eine Autofahrt um 8 Uhr morgens in der Stadt Zürich mit einer eher knapp den qualifizierten Tatbestand (Art. 91 Abs. 2 SVG) erreichenden Alkoholkonzentration (0.46 mg/l). Das an sich sehr leichte Verschulden erhöhe sich jedoch spürbar aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und des Umstands, dass bei der Tatbegehung bereits eine Strafuntersuchung am Laufen gewesen sei.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Art. 91 Abs. 2 SVG sieht eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz überschreitet somit den gesetzlichen Strafrahmen nicht und der Beschwerdeführer tut auch nicht dar, dass sie bei der Strafzumessung von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätte bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hätte. Alleine seine Behauptung, es rechtfertige sich eine aspirierte Erhöhung der Einsatzstrafe "um zehn Tagessätze auf 90 Tagessätze, mehr nicht", belegt keine Bundesrechtsverletzung.
4.4. Was den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug angeht, berücksichtigt die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer an einer äussert dreisten Betrugsmasche beteiligt habe, wobei sein Tatbeitrag als tatsächlicher Abholer des (vermeintlichen) Bargeldes eine entscheidende Rolle einnehme. Der Betrug habe sich auf die nicht unerhebliche Summe von Fr. 9'300.-- gerichtet. Der Beschwerdeführer sei hierfür rechtskräftig der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug schuldig gesprochen worden, wobei sein Tatbeitrag im Rahmen einer Gehilfenschaftshandlung relativ wichtig erscheine. Allenfalls wäre auch eine Verurteilung wegen Mittäterschaft denkbar gewesen. Die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum versuchten Betrug führe jedenfalls dazu, dass er mit doppeltem Gehilfenvorsatz gehandelt habe, d.h. sowohl in Bezug auf die Gehilfenschaftshandlung als auch in Bezug auf die Haupttat. Wiederum seien die Vorstrafen (nicht einschlägig) und die Tatbegehung während laufendem Strafverfahren "je marginal" straferhöhend mitzuberücksichtigen. Insgesamt - so die Vorinstanz - sei das Tatverschulden im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten einer Gehilfenschaft zum versuchten Betrug als leicht zu taxieren. Für das vollendete Delikt wäre eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten angemessen. Da das Delikt einzig aufgrund des Verhaltens der Geschädigten nicht zum Erfolg geführt habe, welche die Betrugsmasche erkannt habe und bloss Papierschnipsel ins Couvert gelegt habe, sei aufgrund des Versuchs nur eine leichte Reduktion um 2 Monate angezeigt. Für die Gehilfenschaft zum versuchten Betrug - so der Schluss der Vorinstanz - wären bei isolierter Betrachtung entsprechend acht Monate angemessen, womit sie zu einer Asperation um sechs Monate gelangt.
Auch insofern ist keine Bundesrechtsverletzung erkennbar. Betrug wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, weshalb sich die ausgefällte Strafe noch mit dem festgestellten leichten Tatverschulden vereinbaren lässt. Der Beschwerdeführer belegt keine Ermessensüberschreitung, wenn er argumentiert, es sei falsch respektive offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz bei einem Deliktsbetrag von Fr. 9'300.-- von einer "nicht unerheblichen Summe" spreche und seine Rolle als "relativ wichtig" beurteile. Schliesslich ist die Strafzumessung auch nicht alleine deshalb bundesrechtswidrig, weil sie in diesem Punkt deutlich strenger ausfällt als noch jene des Bezirksgerichts (vgl. etwa Urteil 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 3 mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler