Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1014/2025
Urteil vom 5. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, An der Aa 4, 6300 Zug.
Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, vom 22. September 2025 (BS 2025 71).
Erwägungen:
Mit Verfügung vom 22. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Zug das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. August 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.1. Die Beschwerdebegründung geht über dutzende von Seiten am durch die angefochtene Verfügung bestimmten Prozessgegenstand vorbei. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten (vgl. (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Zudem erweist sich die Beschwerde, die über 50 Textseiten umfasst, als weitschweifig. Sie richtet sich gegen eine Verfügung im Umfang von insgesamt vier Seiten, wobei die relevanten Erwägungen weniger als zwei Seiten beanspruchen. Dass und inwiefern die Angelegenheit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht übermässig kompliziert wäre, die eine überdurchschnittliche Begründung erfordern würde, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde daher in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG zur Behebung dieses Mangels aufgefordert und reichte fristgerecht eine "korrigierte Fassung" ein. Soweit diese in der Begründung über die Beschwerde vom 27. September 2025 hinausgeht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.2. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).
2.3. Mit der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Beschwerdeführers ab, da er weder Zivil- noch Strafkläger sei. Zudem habe der Beschwerdeführer die Mittellosigkeit nicht hinreichend belegt: Die vorhandenen Belege seien "zweifelhaft und widersprüchlich", zahlreiche Angaben seien unbelegt geblieben.
Die Beschwerde setzt sich - soweit sie sich überhaupt auf den Prozessgegenstand bezieht (vgl. E. 2.1 hiervor) - nicht materiell mit der (Eventual-) Begründung auseinander, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erstellt sei und das Gesuch auch deshalb abzulehnen sei. Die pauschale Behauptung, die Bedürftigkeit sei "aktenkundig" gewesen und "Unklarheiten" seien durch die Vorinstanz nicht benannt worden, geht nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Die Beschwerde erfüllt damit offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément