Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_889/2025
Urteil vom 22. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Superprovisorische Massnahmen (Persönlichkeitsschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. August 2025 (1C 25 42).
Erwägungen:
Am 4. Juni 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Willisau eine Klage nach Art. 28 ZGB gegen die Beschwerdegegnerin 1, wobei er auch um vorläufige Massnahmen ersuchte. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 ersuchte er um Erlass einer superprovisorischen Verfügung. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 wies das Bezirksgericht das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab. Danach erneuerte er das Gesuch mehrmals bzw. ersuchte um Wiedererwägung. Mit Eingabe vom 28. Juni 2025 (Übergabe an das Gericht am 30. Juni 2025) stellte er erneut ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen, wobei er die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 3 als Gegenparteien bezeichnete. Am 30. Juni 2025 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 (Postaufgabe) "Rekurs" beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 21. Juli 2025 hob das Kantonsgericht die Verfügung auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück, um die Gesuchsabweisung zu begründen, wobei es eingestand, dass es sich um einen prozessualen Leerlauf handle und dass gegen die neuerliche Verfügung des Bezirksgerichts kein Rechtsmittel zur Verfügung stehen werde. Mit begründetem Entscheid vom 29. Juli 2025 wies das Bezirksgericht das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit Entscheid vom 21. August 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein (Versand des begründeten Entscheids am 16. September 2025). Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
Der Beschwerdeführer ersucht darum, die Frist zur Begründung und allfälligen Ergänzung der Beschwerde bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu sistieren. Eventuell sei eine neue angemessene Frist anzusetzen, die mit Zustellung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu laufen beginne. Die Beschwerdefrist ist gesetzlich bestimmt und kann nicht sistiert, erstreckt oder neu angesetzt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Sie ist am 17. Oktober 2025 abgelaufen (Entgegennahme des angefochtenen Entscheids am 17. September 2025) und die Beschwerde kann nicht mehr ergänzt werden. Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf Art. 50 BGG. Er hat die Beschwerdefrist jedoch gewahrt. Im Übrigen hat ihm das Bundesgericht am 17. Oktober 2025 mitgeteilt, dass es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen, und dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst beurteilt werden kann, wenn der Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreterin die erforderlichen Rechtsschriften (insbesondere die Beschwerde) eingereicht hat. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei ohne Rechtsbeistand nicht in der Lage, eine sachgerechte Begründung zu verfassen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Demgemäss ist ein Vorabentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zwecklos. Es kann unmittelbar über die Beschwerde befunden werden.
Angefochten ist der Entscheid über eine superprovisorische Massnahme. Diesbezüglich besteht grundsätzlich kein Rechtsmittel an das Bundesgericht (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417; 139 III 86 E. 1.1.1; 140 III 289 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung Ausnahmen zulasse und dass seine Reputation und seine Existenz in irreversibler Weise gefährdet seien. Seine Situation ist jedoch mit den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen (dazu BGE 140 III 289 E. 1.1 mit Hinweisen) nicht vergleichbar. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb das kontradiktorische Massnahmeverfahren nicht abgewartet werden kann. Darüber hilft nicht hinweg, wenn er die Auffassung des Kantonsgerichts nicht teilt, wonach kein definitiver Rechtsverlust drohe. Soweit er auf Eingaben in anderen Verfahren verweist (insbesondere auf ein Memorandum im Verfahren 7B_1014/2025) ist darauf nicht einzugehen, da die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss und es nicht genügt, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Das präsidierende Mitglied tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Die Gesuche um Sistierung der Beschwerdefrist bzw. Fristerstreckung sowie um Neuansetzung der Beschwerdefrist werden abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Willisau und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg