Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6F_29/2025

Urteil vom 28. Oktober 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. August 2025 (6B_554/2025).

Erwägungen:

Das Bundesgericht trat am 20. August 2025 auf die vom damaligen Rechtsvertreter von A.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2025 eingereichte Beschwerde in Strafsachen gestützt auf Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 BGG nicht ein, weil der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- auch innert angesetzter Nachfrist nicht geleistet worden war (Urteil 6B_554/2025). Mit Eingabe vom 10. September 2025 (Poststempel) ersucht A.________ sinngemäss um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Leistung des ihm im vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahren auferlegten Kostenvorschusses und um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Er erklärt zugleich, den Kostenvorschuss inzwischen überwiesen zu haben, unter Beilage des Zahlungsbelegs.

Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn die betroffene Partei an der Säumnis keinerlei Verschulden trifft bzw. ihr kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; 112 V 255 E. 2a; Urteil 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (statt vieler Urteile 6B_588/2025 vom 7. Juli 2025 E. 4; 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.1; 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller begründet die Nichteinhaltung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit seiner Krankheit. Er habe den Kostenvorschuss nicht fristgerecht zahlen können, da er in der fraglichen Zeit krank gewesen und nur im Bett gelegen sei. Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis nach Art. 50 Abs. 1 BGG darstellen, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtssuchenden davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a; Urteile 6B_177/2025 vom 24. März 2025 E. 2.2; 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.3). Dass und weshalb der Gesuchsteller aufgrund der geltend gemachten Krankheit nicht imstande gewesen wäre, den Kostenvorschuss rechtzeitig selbst einzuzahlen oder durch einen Vertreter einzahlen zu lassen, zeigt er nicht auf und ist nicht erkennbar. Insbesondere erscheint auch im Fall einer krankheitsbedingten Bettlägerigkeit, wie sie der Gesuchsteller vorbringt, zumindest die Beauftragung einer Hilfsperson mit der Einzahlung des Kostenvorschusses ohne Weiteres als möglich. Weshalb dem vorliegend anders sein sollte, ist weder dargelegt noch offensichtlich. Solches geht nicht zuletzt ebenso aus dem vom Gesuchsteller beigelegten, aus dem Albanischen übersetzten "ärztlichen Bericht" vom 25. Juli 2025 nicht hervor, laut dem er wegen "Durchfall, Nausea, Bauchschmerzen" seinen Arzt aufsuchte und dieser ihn aufgrund der Visite vom 15. Juli 2025 bis zum 18. August 2025 krankschrieb. Der Gesuchsteller kann folglich nicht für sich beanspruchen, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses unverschuldet verpasst zu haben.

Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Es bleibt damit beim Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss Bundesgerichtsurteil vom 20. August 2025 (6B_554/2025). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese sind von dem für das Verfahren 6B_554/2025 nachträglich bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu beziehen. Der Restbetrag, abzüglich der gemäss Urteil 6B_554/2025 vom 20. August 2025 in jenem Verfahren angefallenen Gerichtskosten von Fr. 500.--, ist dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Boller

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Federal
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6F_29/2025
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Bger
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6F_29/2025, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026