Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_554/2025
Urteil vom 20. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Januar 2025 (SB240211-O/U).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob am 18. Juni 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2025.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2025 Frist bis zum 4. Juli 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 11. Juli 2025 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 25. Juli 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers via Postfach zugestellt. Auch innert der Nachfrist ging der Kostenvorschuss indes nicht ein und reagierte der Beschwerdeführer nicht mehr. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte einzig mit Schreiben vom 11. Juli 2025, welches die gleichentags versandte Nachfristverfügung kreuzte, dem Bundesgericht seine neue Büroadresse mit. Da die Büroadresse für die Zustellung an die (unveränderte) Postfachadresse nicht massgebend ist und die Nachfristverfügung mithin, wie erwähnt, via Postfach zugestellt werden konnte, bleibt die angezeigte Änderung der Büroadresse ohne Belang.
Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mangels Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Boller