Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_960/2024
Urteil vom 8. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Mehrfacher versuchter Raub usw.; "reformatio in peius", rechtliches Gehör, Anklageprinzip,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. August 2024 (SB230633-O/U/bs).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ mit Anklage vom 28. November 2022 unter anderem vor, am 2. September 2017 um ca. 23 Uhr in der Basler Altstadt gemeinsam mit B.________ versucht zu haben, eine Gruppe von drei Männern auszurauben. Einer der beiden habe die Gruppe mit einer Beleidigung dazu gebracht, stehen zu bleiben. B.________ habe die drei Männer dann aufgefordert, ihnen ihr gesamtes Geld zu geben, wobei er ein mitgeführtes Klappmesser hinter seinem Rücken geöffnet und dabei bemerkt habe: "Ich habe da hinten etwas, was euch in zwei Sekunden killen kann". Anschliessend habe B.________ das Messer nach vorne genommen und gegen den Bauch des einen Mannes gehalten. Gleichzeitig habe auch A.________ sein mitgeführtes Klappmesser hervorgeholt und dieses ebenfalls geöffnet. Mit den Messern hätten B.________ und A.________ ihre verbale Drohung nonverbal verstärken wollen, um die Bedrohten zur Herausgabe von Geld zu bringen. Weil einer der Bedrohten weitere Passanten durch Rufen darauf aufmerksam gemacht habe, dass ein Messer gezückt worden sei, hätten B.________ und A.________ von ihrem Vorhaben abgelassen, die Messer weggesteckt und den Vorfall als Spass abgetan (Dossier 4).
A.b. Am 24. Oktober 2020 hätten A.________ und B.________ auf der Zollstrasse in Zürich um ca. 2:20 Uhr wiederum gemeinsam versucht, zwei Passanten (C.________ und D.) auszurauben. Dazu hätten sich diese getrennt je auf einer Strassenseite positioniert. B. sei dann von den Passanten angesprochen worden, wobei A.________ von der anderen Strassenseite hinzugekommen sei und C.________ aufgefordert habe, ihnen Geld zu geben. A.________ habe C.________ dann umgehend mit grosser Wucht seitlich die Faust ins Gesicht geschlagen, sodass dieser zu Boden gegangen und ihm die Brille vom Gesicht geflogen sei. Durch diesen Faustschlag habe C.________ eine Quetsch-Riss-Wunde an der Oberlippe und einen Zahnabbruch erlitten, was A.________ zumindest billigend in Kauf genommen habe. C.________ sei in der Folge wieder aufgestanden und habe laut geschrien, woraufhin ihm A.________ das zuvor gezogene und in der Hand gehaltene Messer in den Bauch gerammt habe, um ihn vom Schreien abzuhalten. Dabei habe A.________ billigend in Kauf genommen, dass der Stich den Tod von C.________ zur Folge haben könnte. Aufgrund der lauten Schreie seien A.________ und B.________ anschliessend geflüchtet, weshalb es beim Raubversuch geblieben sei. C.________ habe einen ca. 9 cm tiefen Stich im Mittelbauch erlitten, welcher den Magen perforiert habe, wodurch der Mageninhalt in die Bauchhöhle gelangt sei und eine akute Lebensgefahr bestanden habe (Dossier 1).
B.
B.a. Mit Urteil vom 5. Juli 2023 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ betreffend Dossier 1 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB), betreffend Dossier 4 wegen versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) und in anderem Zusammenhang wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, versuchter Sachbeschädigung, Vergehens gegen das BetmG (SR 812.121), Hehlerei und mehrfacher Übertretung des BetmG. Es stellte das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Übertretung des BetmG (Dossier 3) infolge Verjährung ein. A.________ wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung der 858 durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstandenen Tage, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Das Bezirksgericht ordnete eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB an und schob den Vollzug der Strafe zu diesem Zweck auf. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung, beschränkt auf die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfachen versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB; Dossier 1 und 4), die Strafe, die stationäre Massnahme und die entsprechenden Nebenfolgen.
B.b. Das Obergericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 28. August 2024 vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei (Dossier 1). Es verurteilte ihn zusätzlich zu den unangefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüchen wegen versuchten qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 3 StGB; Dossier 1) und wegen versuchten einfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB; Dossier 4). A.________ wurde mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der 1'278 durch Untersuchungs-, Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstandenen Tage, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe ordnete das Obergericht eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Schliesslich befand es über die Zivilforderungen und die Kostenfolgen.
C.
Gegen diesen Entscheid führt A.________ Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Er ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Da er im Rahmen des Berufungsverfahrens diverse Schuldsprüche nicht mehr angefochten hat und er sich in der Begründung seiner Beschwerde einzig auf die Schuldsprüche in Dossier 1 und 4 bezieht, wird sinngemäss davon ausgegangen, dass er Freisprüche nur von den Vorwürfen des versuchten qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und 3 i.V.m Art. 22 StGB; Dossier 1) und des versuchten einfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB; Dossier 4) begehrt. Sofern sich die Beschwerde gegen vor Vorinstanz nicht angefochtene Schuldsprüche wendet, ist darauf mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzugs nicht einzutreten.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Er sei im Berufungsverfahren betreffend den Vorfall vom 24. Oktober 2020 (Dossier 1) wegen versuchten qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB verurteilt worden, obwohl nur er Berufung erhoben und die erste Instanz ihn betreffend diesen Sachverhalt "bloss" wegen Versuchs eines einfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB verurteilt habe.
2.2. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verschlechterungsverbot, Verbot der "reformatio in peius"). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Der Sinn des Verschlechterungsverbots besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll. Nach der Rechtsprechung untersagt das Verschlechterungsverbot sowohl eine Verschärfung der Sanktion als auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, ist das Dispositiv massgebend (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; je mit Hinweisen).
2.3. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er beim Vergleich der Schuldsprüche der ersten und zweiten Instanz betreffend Dossier 1 einzig auf die Qualifikation des Raubes abstellt. Er übersieht, dass die erste Instanz den Vorfall vom 24. Oktober 2020 als versuchte vorsätzliche Tötung und zusätzlich als versuchten einfachen Raub würdigte. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freispricht und ihn dafür stattdessen wegen versuchten qualifizierten Raubes gem. Art. 140 Ziff. 1 und 3 i.V.m Art. 22 StGB verurteilt, fällt sie einen im Vergleich zum Versuch einer vorsätzlichen Tötung milderen Schuldspruch. Der qualifizierte Raub gem. Art. 140 Ziff. 3 StGB ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren bedroht, die vorsätzliche Tötung demgegenüber mit mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 StGB). Der betreffende Schuldspruch ist deshalb zum Vorteil des Beschwerdeführers abgeändert worden. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchten qualifizierten Raubes verstösst nicht gegen das Verschlechterungsverbot.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verurteilung wegen versuchten qualifizierten Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 StGB verletze das Anklageprinzip, weil die Staatsanwaltschaft nur einen versuchten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB angeklagt habe. Er sieht sodann seinen Gehörsanspruch und Art. 344 StPO verletzt, weil die Vorinstanz ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass sie den Sachverhalt möglicherweise rechtlich anders würdigen werde als die Staatsanwaltschaft.
3.2.
3.2.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 7B_212/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; je mit Hinweisen).
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2).
3.2.2. Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Die Bestimmung konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Eröffnung einer möglicherweise anderen rechtlichen Würdigung durch das Gericht hat rechtzeitig, spätestens aber vor Abschluss des Beweisverfahrens, nach Möglichkeit schon früher, etwa zu Beginn der Hauptverhandlung, zu erfolgen. Jedenfalls muss den Parteien genügend Zeit bleiben, ihre Stellungnahme vorzubereiten. Falls nötig, ist die Verhandlung zu vertagen (Urteile 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.1.1; 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wie viel Zeit erforderlich ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles. Dabei sind etwa Umfang und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die jeweilige Art des Verfahrens sowie das Verfahrensstadium und die Lage der Verteidigung zu berücksichtigen (BGE 131 I 185 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.1.1; 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1).
3.2.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und wenn dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, mit Hinweisen). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz verletzt das Anklageprinzip nicht, wenn sie den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt rechtlich anders würdigt als die Staatsanwaltschaft (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dass der Schuldspruch wegen versuchten qualifizierten Raubes über den angeklagten Sachverhalt hinausginge, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
3.3.2. Weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich, dass sich die Vorinstanz eine abweichende rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO vorbehalten und dem Beschwerdeführer entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hätte. Ob darin eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers liegt, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck. Wenn nicht erkennbar ist, welchen Einfluss eine Verletzung des Gehörsanspruchs auf das Verfahren gehabt haben könnte, besteht kein Interesse, die angefochtene Entscheidung aufzuheben (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile 7B_649/2023 vom 18. Februar 2025 E. 2.3; 7B_268/2022 vom 5. November 2024; 6B_297/2024 vom 13. Mai 2024 E. 3; 6B_1357/2021 vom 21. Februar 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ein Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO soll die Partei vor Überraschung und Überrumpelung schützen. Entscheidend ist deshalb, ob der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass der angeklagte Sachverhalt als Versuch eines qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 StGB beurteilt wird, und sich entsprechend hat verteidigen können (vgl. BGE 126 I 19 E. 2d/bb).
3.3.3. Davon ist vorliegend auszugehen. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschaft ein in Mittäterschaft versuchter Raub vorgeworfen. Weil die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer als denjenigen identifiziert, der zugestochen haben soll, würdigt sie dessen Verhalten als versuchten Mord und zugleich als versuchten einfachen Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB. Das Verhalten des Mittäters, der nicht zugestochen haben soll, beurteilt sie hingegen als versuchten qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB. In dieser Konstellation ist offenkundig, dass der Versuch eines qualifizierten Raubes beim Beschwerdeführer in der Qualifikation als versuchter Mord aufgeht. Er musste deshalb damit rechnen, dass er wegen versuchten qualifizierten Raubes verurteilt werden könnte, sollte ein Tötungsdelikt verneint werden. Eine Bekanntgabe der abweichenden rechtlichen Würdigung hätte denn auch nichts an der Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers geändert, der seine Täterschaft während des gesamten Verfahrens durchwegs bestritten hat (vgl. Urteil 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4). Der Beschwerdeführer bringt hierzu einzig vor, ihm sei die Möglichkeit genommen worden, seine Berufung angesichts der abweichenden Würdigung zurückzunehmen, womit es bei der erstinstanzlichen Verurteilung wegen versuchten einfachen Raubes geblieben wäre. Dabei übersieht er - wie bereits unter dem Titel des Verschlechterungsverbots -, dass er von der ersten Instanz für diesen Sachverhaltskomplex zugleich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt wurde. Ein Rückzug der Berufung beschränkt auf die Verurteilung des einfachen Raubes wäre angesichts des engen Zusammenhangs der beiden Schuldsprüche nicht möglich gewesen.
Insoweit würde auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegend nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils führen, da dies einem prozessualen Leerlauf gleichkäme (vgl. Urteil 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4).
4.1. Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass sich die Vorinstanz nicht mit seinen Ausführungen zur rückwirkenden Teilnehmeridentifikation auseinandersetze. Er habe im Berufungsverfahren dargelegt, weshalb die rückwirkende Teilnehmeridentifikation vorliegend nicht darauf schliessen lasse, dass er sich "am Tatort oder in der Nähe davon" aufgehalten habe. Damit lasse sich nur feststellen, zu welcher Zeit sich das Mobiltelefon mit einer bestimmten Funkzelle verbunden habe. Nicht ermitteln lasse sich hingegen der Standort einer Person. Die Kantonspolizei habe bei der grafischen Darstellung des Bewegungsprofils einen Zellenradius von 1'000 Metern angegeben, und darauf hingewiesen, dass die ermittelte Zeit um bis zu 60 Minuten nach unten oder oben abweichen könne. Angesichts dieser Unsicherheiten könne nicht erstellt werden, wo er sich zum Zeitpunkt der Tat aufgehalten habe.
4.2. Die Vorinstanz erwägt, dass die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und von B.________ ergeben habe, dass sich die beiden "im Tatzeitpunkt zumindest in der Nähe des Tatorts" aufgehalten hätten und "nach dem Tatzeitpunkt eine Verschiebung in Richtung Langstrasse" erfolgt sei. Auch die Zeugen E.________ und F.________ hätten übereinstimmend angegeben, dass die beiden Täter von der Zollstrasse in Richtung Langstrasse an ihnen vorbei gerannt seien. Weiter habe DNA des Beschwerdeführers und von B.________ an roten Dosen am Tatort festgestellt werden können, die auch von Zeugen beschrieben worden seien. Zusammen mit den Erkenntnissen aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation, gemäss welcher sich der Beschwerdeführer "zumindest in der Nähe des Tatorts" aufgehalten habe, und der zutreffenden Täterbeschreibung durch die Zeugen, verbleibe kein Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung von B.________ durch die erste Instanz stehe zudem fest, dass sich dieser zur Tatzeit am Tatort aufgehalten habe. Nachdem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben "in dieser Nacht die ganze Zeit" mit B.________ unterwegs gewesen sei, komme nur er als zweiter Täter in Frage.
4.3. Damit hat die Vorinstanz zumindest kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Gestützt darauf konnte sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache mit Beschwerde in Strafsachen anfechten. Darüber hinaus war es nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Standpunkten des Beschwerdeführers einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie hat sich zu Recht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt. Eine Verletzung des Begründungsanspruchs ist nicht auszumachen.
5.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die polizeilichen Befragungen von C.________ vom 24. Oktober 2020 und 3. November 2020 sowie diejenigen von D.________ und Daniel E.________ vom 24. Oktober 2020 seien in Verletzung seines Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO erfolgt und deshalb nicht zu seinen Lasten verwertbar. Diese Unverwertbarkeit erstrecke sich in Fernwirkung gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO auch auf spätere Einvernahmen, sofern dort auf die unverwertbaren früheren Einvernahmen Bezug genommen worden sei.
5.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
5.3. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, bedingt ein Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO - bereits dem Wortlaut nach - eine Parteistellung. Wird das Verfahren wie vorliegend bis zur Identifikation eines Tatverdächtigen gegen Unbekannt geführt, kommt der beschuldigten Person in dieser Zeit keine Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO und somit auch kein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO zu (vgl. BGE 141 IV 220 E. 4.5; Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.4.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 22). Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der betreffenden Einvernahmen bereits als Tatverdächtiger identifiziert worden und ihm entsprechend Parteistellung einzuräumen gewesen wäre, bringt er nicht vor und ist auch nicht ersichtlich, ergaben sich doch erst mit der DNA-Auswertung vom 17. November 2020 erste Hinweise auf seine Person und mögliche Täterschaft (angefochtener Entscheid, S. 13).
Mangels Unverwertbarkeit stellt sich die Frage einer Fernwirkung gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht. Eine Verletzung seines Konfrontationsanspruchs nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni