Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_900/2024

Urteil vom 20. März 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.

Verfahrensbeteiligte A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Oertle, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Mehrfache Vergewaltigung; mehrfache sexuelle Nötigung; mittelbare Täterschaft; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 30. Januar 2024 (SK 23 95).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 7. April 2022 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.A.________ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der räuberischen Erpressung, des mehrfachen Raubes, der mehrfachen Drohung, des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.--. Sodann ordnete es vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung an und verwies ihn für zwölf Jahre des Landes (inkl. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem [SIS]). Im Weiteren verurteilte es ihn, Fr. 12'000.-- (zzgl. Zins) an B.A.________ und Fr. 2'000.-- (zzgl. Zins) an C.A.________ als Genugtuung zu bezahlen, und untersagte ihm, für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils mit D.________ Kontakt aufzunehmen.

B.

Auf Berufung von A.A.________ sowie die Anschlussberufungen von B.A.________ und der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hin bestätigte das kantonale Obergericht mit Urteil vom 30. Januar 2024 die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung sowie die Anordnung der ambulanten therapeutischen Behandlung und der Landesverweisung für zwölf Jahre (inkl. SIS-Ausschreibung). Die Freiheitsstrafe erhöhte es auf 13 Jahre und drei Monate und die Genugtuung zugunsten von B.A.________ auf Fr. 15'000.-- (zzgl. Zins). Hinsichtlich der weiteren Schuldpunkte, der Genugtuung zugunsten von C.A.________ und des Kontaktverbotes gegenüber D.________ stellte das Obergericht des Kantons Bern die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest.

C.

A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Sache sei zur Durchführung einer neuen Berufungsverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die bis anhin angefallenen Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen seien. Eventualiter sei er (unter Aufhebung der entsprechenden Urteilsziffern) von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von D.________ freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten zu bestrafen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland seien zur Hälfte und jene des obergerichtlichen Verfahrens zu drei Vierteln auf die Staatskasse zu nehmen. [Sub-]Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Bern zurückzuweisen. A.A.________ ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D.

Die von Rechtsanwalt Dr. Markus Oertle gegen das obergerichtliche Urteil geführte Beschwerde wird im separaten Verfahren 6B_902/2024 behandelt.

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV. Er bringt im Wesentlichen vor, er habe während der Einvernahmen von B.A.________ und D.________ in einem separaten Raum verweilen müssen. Die Vorinstanz habe von der audiovisuellen Übertragung der beiden Einvernahmen abgesehen. Er habe sich deshalb weder einen persönlichen Eindruck der beiden Hauptbelastungszeuginnen verschaffen noch mit Ergänzungsfragen reagieren können. Dies wäre jedoch vorliegend besonders wichtig gewesen, denn beide hätten Angaben zu strittigen sog. Vier-Augen-Delikten gemacht und die Vorinstanz verweise in ihrer Urteilsbegründung mehrfach auf den "persönlichen Eindruck", den diese hinterlassen hätten. Informationen über den Inhalt der Befragungen sowie die Mimik und Gestik der Befragten habe er selbst ausschliesslich indirekt, nämlich über seinen Verteidiger, der seine subjektiven Eindrücke aus dem Gedächtnis bzw. gestützt auf eine bloss lückenhafte Protokollskizze geschildert habe, erlangen können. Dadurch sei sein Fragerecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK in unzulässiger Weise eingeschränkt und ihm ein faires Verfahren verwehrt worden. Das angefochtene Urteil sei deshalb aufzuheben und die Berufungsverhandlung zu wiederholen.

1.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.1; 131 I 476 E. 2.2). Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.1; 144 II 427 E. 3.1.2; 140 IV 172 E. 1.3; je mit Hinweisen).

Das Konfrontationsrecht der beschuldigten Person wird in gewissen Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt. Gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO vermeiden die Strafbehörden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b und d StPO einvernehmen. Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert (Art. 152 Abs. 4 StPO). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Dabei steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung. Soweit dem Opfer eine direkte Konfrontation nicht zumutbar ist und die beschuldigte Person den Saal während der Zeugeneinvernahme verlassen muss, ist eine Videoübertragung nicht unter allen Umständen zwingend (BGE 143 IV 397 E. 5.2; 129 I 151 E. 5; Urteile 6B_536/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 1.2.2; 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.3, nicht publ. in BGE 141 IV 437; ferner Urteile 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.2; 6B_295/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 1.2.2; 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).

1.3. Insoweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Einvernahme von B.A.________ seinen Konfrontationsanspruch verletzt sieht, ist er damit nicht zu hören. Die Delikte zum Nachteil von B.A.________ bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht. Mit Ausnahme der Sexualdelikte zum Nachteil von D.________ sind alle weiteren Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen, sodass in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

1.4. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör bzw. den Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf D.________ verletzt hat.

1.4.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Verteidigung zu Beginn der Berufungsverhandlung die Vorfrage aufwarf, ob der Beschwerdeführer die Opfereinvernahmen audiovisuell verfolgen könne. Diese Möglichkeit schloss der Vorsitzende aus, was die Verteidigung in der Folge ausdrücklich beanstandete. D.________ ersuchte zu Beginn ihrer Einvernahme darum, die Konfrontation mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden. Diesen Antrag hiess die Vorinstanz gut (Urteil, E. I.5. S. 18 f.). Der Beschwerdeführer verblieb wie schon bei der Einvernahme von B.A.________ ausserhalb des Gerichtssaals (vgl. kantonale Akten, pag. 5771). Im Anschluss an die Befragung von D.________ wurde ein Ausdruck des Einvernahmeprotokolls dem Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung zur Sichtung übergeben. In der Folge konnten sich diese während einer längeren Verhandlungspause (11.40-12.30 Uhr) zu einer Besprechung in ein Sitzungszimmer zurückziehen. Nach Wiederaufnahme der Verhandlung machte der Beschwerdeführer (über seinen Verteidiger) ausführlich von seinem Fragerecht Gebrauch (vgl. Urteil, E. II.10.3 S. 26 und kantonale Akten, pag. 5787 ff.).

1.4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Sexualdelikte zum Nachteil von D.________ wiegten schwer, weshalb Opferschutzmassnahmen angezeigt gewesen seien. An sämtlichen Opfereinvernahmen habe der Beschwerdeführer über seine Verteidigung Ergänzungsfragen stellen können. Erst- und vorinstanzlich hätten die Opfereinvernahmen im Beisein der Verteidigung stattgefunden. Anschliessend sei dem Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung Gelegenheit gegeben worden, das Einvernahmeprotokoll zu sichten und Ergänzungsfragen zu stellen. Sodann habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin D.________ mit dem Beschwerdeführer konfrontiert. Aus dem Protokoll der Konfrontationseinvernahme gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zu den Aussagen von D.________ jeweils sogleich habe Stellung nehmen können. D.________ habe vor erster Instanz angegeben, es habe (damals) eine Videoübertragung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe demnach ausreichend Gelegenheit gehabt, die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen in Frage zu stellen und dazu Stellung zu nehmen. Inwiefern hierfür während der vorinstanzlichen Einvernahme die Wahrnehmung der Körpersprache oder der Akustik unabdingbar gewesen wäre, mache der Beschwerdeführer nicht geltend und sei auch nicht ersichtlich (Urteil, E. II.10.3 S. 25 f.).

1.4.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Zutreffend stuft die Vorinstanz die Interessen des Opfers auf Vermeidung der Konfrontation als "äusserst hoch" ein. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Befragungen für D.________ eine ausserordentlich schwere Belastung darstellten. Als sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. November 2020 schilderte, wie sie unter Zwang den Penis eines fremden Mannes in den Mund genommen habe, musste sie sich übergeben (vgl. Urteil, E. III.13.4.4 S. 38). Zudem ergibt sich aus dem Kurzbericht des psychosozialen Dienstes des Kantons Tessin vom 7. März 2022, dass ihre Anhörung aus ärztlicher und psychotherapeutischer Sicht als kontraindiziert eingestuft wurde (kantonale Akten, pag. 5137). Dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage nicht nur eine direkte Konfrontation zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ im Gerichtssaal vermied, sondern auch von einer indirekten Konfrontation mittels audiovisueller Direktübertragung absah, die für das Opfer ebenfalls eine Belastung dargestellt hätte, ist nicht zu beanstanden. Zu Recht gewichtete sie die Opferinteressen höher als die Interessen des Beschwerdeführers, die Ausführungen von D.________ - ein weiteres Mal - zeitgleich audiovisuell verfolgen zu können. Die einlässliche staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2021 (kantonale Akten, pag. 1343-1360) erlaubte dem Beschwerdeführer, sich einen persönlichen Eindruck der Belastungszeugin zu verschaffen, in unmittelbarem zeitlichem Konnex Fragen an sie zu richten sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auf die Probe bzw. infrage zu stellen.

Im Weiteren ergriff die Vorinstanz geeignete Ersatzmassnahmen für die Einschränkung der Verteidigungsrechte (vgl. E. 1.4.1 in fine). Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals vor Bundesgericht behauptet, er habe das Fragerecht nur auf der Grundlage "einer lücken- sowie fehlerhaften und damit auch absolut unzureichenden Protokollskizze" (Beschwerde, Ziff. II.A.8 S. 6) ausüben können, ist dies unbehelflich. Zum einen liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Protokoll die behaupteten Mängel aufwies, die Angaben des Beschwerdeführers lassen denn auch keine hinreichende Substanziierung erkennen. Zum anderen hätte der Beschwerdeführer diese Rüge nicht nur bereits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vorbringen können, sondern auch müssen.

1.4.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör bzw. der Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht verletzt wurde. Die Vorinstanz durfte von einer audiovisuellen Übertragung der Opfereinvernahme absehen. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Berufungsverhandlung ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. E. 1.3), abzuweisen.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eventualiter eine Verletzung des Anklageprinzips. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz werfe ihm vor, mehrere Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen in mittelbarer Täterschaft begangen zu haben. Die Anklageschrift lasse jedoch offen, wie, d.h. mit welchen Tatmitteln, er jeweils auf den Tatmittler eingewirkt habe, um diesen als sein willenloses Werkzeug zu benutzen. Über das konkrete Tatvorgehen könne deshalb nur spekuliert werden. Insbesondere erweise es sich als ungenügend, wenn die Anklage in Bezug auf die vorgehaltene Vergewaltigung vom 22. Oktober 2020 erwähne, E.________ habe gestützt auf die Umstände davon ausgehen dürfen, dass D.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei, obschon dies nicht der Fall gewesen sei. Damit werde lediglich ein allfälliges Wissensdefizit des Tatmittlers umschrieben, offen bleibe jedoch, ob der Beschwerdeführer dieses vorsätzlich oder eventualvorsätzlich erzeugt habe. Die Umschreibung des subjektiven Tatbestands müsse in der Anklage zwingend enthalten sein, damit sich die angeklagte Person genügend verteidigen könne. Aufgrund der fehlenden Angaben scheide im vorliegenden Fall eine Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung und wegen mehrfacher sexueller Nötigung, begangen in mittelbarer Täterschaft, aus.

2.2.

2.2.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und Art. 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion) (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; Urteil 6B_870/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 2.2). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; Urteile 6B_870/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 2.2; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1).

2.2.2. Mittelbarer Täter ist, wer einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen. Der mittelbare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat selbst ausgeführt hätte (vgl. BGE 149 IV 57 E. 3.2.1; 138 IV 70 E. 1.4; 120 IV 17 E. 2d; Urteil 6B_338/2019 vom 16. April 2019 E. 4.1). STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI (in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 325 StPO) postulieren, bei einer vorgehaltenen mittelbaren Täterschaft müsse aus der Anklage hervorgehen, dass der Beschuldigte die Tat durch eine weitere Person begangen habe, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand unmittelbar erfüllt habe. Dazu bedürfe es auch Ausführungen, wie der Beschuldigte (eventual-) vorsätzlich die als sein Tatwerkzeug fungierende Person dazu veranlasst habe, das Delikt in seinem Sinne zu verüben. Dem ist beizupflichten. Damit die Anklageschrift ihre Schutzfunktion für die Verteidigungsrechte entfalten kann, muss der Beschuldigte aus dem Anklagesachverhalt ersehen können, ob ihm eine Veranlassung der Tat (Anstiftung), eine Förderung der Tat (Gehilfenschaft), ein gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken mit anderen Tätern (Mittäterschaft) oder aber die (von ihm erwirkte) Tatausführung durch einen ohne Vorsatz handelnden Tatmittler (mittelbare Täterschaft) angelastet wird.

2.3. So weit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Vorhalte nach Anklageschrift Ziff. I.A.3.3 und I.A.3.5 (mehrfache sexuelle Nötigung in mittelbarer Täterschaft) eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt, ist er damit nicht zu hören. Die Rüge ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Weder macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung geltend, noch ist eine solche zu erkennen (vgl. kantonale Akten, pag. 5814 ff. und pag. 5834). Der kantonale Instanzenzug ist materiell nicht ausgeschöpft und der Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Auf die entsprechenden Rügen kann folglich nicht eingetreten werden.

2.4. Zu prüfen bleibt, ob die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. I.A.2.1 und I.A.2.2 (mehrfache Vergewaltigung in mittelbarer Täterschaft) den Anforderungen an den Anklagegrundsatz genügen.

2.4.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer in Ziff. I.A.2.1 zusammengefasst vor, er habe über eine Internetplattform Kontakt mit E.________ aufgenommen, der mittels Erotik-Anzeige auf der Suche nach einem Paar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe von D.________ verlangt, dass sie ihn zum Treffen begleite und mitmache, obschon er gewusst, eventualiter in Kauf genommen habe, dass sie das nicht wolle. Er habe sie zuvor mit Drohungen, Unterdrückungen und quasi täglichen Schlägen gefügig gemacht (vgl. Anklageschrift Ziff. I.A.9 und I.A.14, Nötigung und Tätlichkeiten). Der Beschwerdeführer habe ihr auch mit Schlägen gedroht, als sie ihm am 22. Oktober 2020 auf der Fahrt zum vereinbarten Treffpunkt am Bahnhof in U.________ mitgeteilt habe, es nicht tun zu wollen. Vom Treffpunkt aus sei man zu einem Bed and Breakfast-Zimmer gefahren, wo sie sich alle ausgezogen hätten und der Beschwerdeführer D.________ angewiesen habe, ihn oral zu befriedigen, was diese befolgt habe (vgl. Anklageschrift Ziff. I.A.3.4, sexuelle Nötigung). Währenddessen habe E.________ sie von hinten vaginal penetriert (Vergewaltigung). Dabei habe sie so tun müssen, als ob es ihr gefalle. Nach kurzer Zeit sei E.________ zum Samenerguss auf dem Rücken von D.________ gekommen. Dieser habe gestützt auf die Umstände davon ausgehen dürfen, dass D.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei, was aber nicht der Fall gewesen sei.

In Ziff. I.A.2.2 hält die Anklageschrift dem Beschwerdeführer vor, er habe für den 4. November 2020 in einem Hotel in V.________ ein weiteres Treffen vereinbart, nachdem er zuvor über dieselbe Internetplattform mit F.________ Kontakt aufgenommen gehabt habe. Obschon der Beschwerdeführer gewusst, evtl. in Kauf genommen habe, dass D.________ dies nicht wolle, habe er ihre Präsenz und Mitwirkung an diesem Treffen verlangt. Er habe sie zuvor mit Drohungen, Unterdrückungen und quasi täglichen Schlägen bzw. körperlicher Gewalt gefügig gemacht (vgl. Anklageschrift Ziff. I.A.9 und I.A.14, Nötigung und Tätlichkeiten). Sie habe eingeschüchtert bzw. unter psychischem Druck ihm Folge leisten müssen, sodass es am besagten Treffpunkt (Hotelzimmer) auf seine Anweisungen hin zu sexuellen Handlungen zu dritt gekommen sei. Zuerst hätten beide Männer erfolglos versucht, D.________ gleichzeitig zu penetrieren. Hierauf sei F.________ auf Verlangen des Beschwerdeführers von hinten vaginal mit seinem ungeschützten Penis in sie eingedrungen und habe darauf auf deren Brust ejakuliert. F.________ habe gestützt auf die Umstände davon ausgehen dürfen, dass D.________ mit den sexuellen Handlung einverstanden gewesen sei, was aber nicht zugetroffen habe. Ziff. I.A.9 und I.A.14 (mehrfache Nötigung und mehrfache Tätlichkeiten), auf welche die beiden vorgenannten Vorhalte der Anklageschrift verweisen, umschreiben die Nötigungsmittel und Überwachungsmassnahmen des Beschwerdeführers (namentlich mehrfache Drohung, D., ihren Bruder und ihre Kinder umzubringen und Letzteren Schaden zuzufügen, mehrfache Fusstritte, Fausthiebe, Ohrfeigen und Schläge zum Nachteil von D., Standortüberwachung mittels Handyortung und das ihr auferlegte Verbot, die Wohnung ohne seine Einwilligung zu verlassen).

2.4.2. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Anklageschrift verfängt nicht. Auch wenn diese E.________ und F.________ nicht explizit als sog. Tatmittler bezeichnet, erschliesst sich deren Rolle als solche aus dem Anklagesachverhalt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, geht daraus hinreichend klar hervor, wie die Treffen konkret abgelaufen sind, wer welche Handlungen vorgenommen und wer was gewollt hat (Urteil, E. II.9.3 S. 23 f.). Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn diese zum Schluss gelangt, das vorsatzlose Handeln von E.________ und F.________ ergebe sich aus der Anklageschrift (Urteil E. II.9.3 S. 24). Sie erwägt, E.________ und F.________ hätten gestützt auf die Umstände vom Einverständnis von D.________ mit den sexuellen Handlungen ausgehen dürfen, obschon dies nicht der Fall gewesen sei. Auch wenn an besagter Stelle die konkreten Umstände nicht rekapituliert werden, erschliesst sich aus den vorausgehenden Ausführungen unmissverständlich, dass darunter die vom Beschwerdeführer erzeugte Zwangssituation auf das Tatopfer zu verstehen ist. Dass die Anklageschrift den Begriff der Täuschung nicht explizit verwendet, ist nicht entscheidend, soweit sich eine solche aus dem umschriebenen Tatvorgehen hinreichend klar erschliesst, was vorliegend ausser Frage steht: Der Beschwerdeführer rief gemäss dem Anklagesachverhalt bei E.________ und F.________ eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervor, indem er D.________ nicht nur dazu zwang, sich von diesen vaginal penetrieren zu lassen, sondern von ihr zudem verlangte, den Anschein zu erwecken, mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs einverstanden zu sein (vgl. Anklageschrift Ziff. I.A.2.1: "D.________ musste so tun, als ob es ihr gefalle"). Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Anklageschrift offenlasse, wie er auf die Tatmittler eingewirkt habe, erweist sich deshalb als unbegründet.

Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, der Anklagegrundsatz sei verletzt, weil sich die Anklageschrift nicht dazu äussere, ob er vorsätzlich auf die Tatmittler eingewirkt habe, dringt er auch damit nicht durch. Die Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands sind nicht hoch (BGE 143 IV 63 E. 2.3; Urteile 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.1; 6B_838/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die vorgehaltene Tat (aArt. 190 StGB) kann nur vorsätzlich begangen werden. Demnach impliziert bereits der Hinweis auf die Strafbestimmung, dass dem Beschwerdeführer ein Handeln mit Wissen und Willen vorgehalten wird. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach der Rechtsprechung für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 7B_291/2022 vom 7. März 2024 E. 2.2; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dies ist - mit der Vorinstanz (Urteil E. II.9.3 S. 24) - vorliegend der Fall. Wie dargetan, umschreibt die Anklage nicht nur den vom Beschwerdeführer ausgeübten Zwang auf D., sondern es erschliesst sich daraus ebenso, dass der Beschwerdeführer E. und F.________ gegenüber einen falschen Eindruck vermittelte, sie mithin täuschte, sodass sie davon ausgingen, D.________ sei mit der Vornahme der sexuellen Handlungen einverstanden. Einem solchen Täuschungsmanöver ist der Vorsatz stets inhärent. Es bedurfte folglich in der Anklageschrift keiner weiteren Ausführungen zur Wissens- und Willenskomponente des Beschwerdeführers.

2.4.3. Aus der Anklage ergibt sich zusammengefasst hinreichend deutlich, was dem Beschwerdeführer in objektiver und subjektiver Hinsicht vorgehalten wird. Dieser konnte seine Verteidigung richtig vorbereiten und lief nicht Gefahr, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Der Anklagegrundsatz ist demnach nicht verletzt.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen die Annahme der mittelbaren Täterschaft. Er bringt im Wesentlichen vor, die mittelbare Täterschaft setze voraus, dass dem Hintermann die Tatherrschaft über den Geschehensablauf zukomme und diesem erlaube, den Tatmittler nach seinem Willen zu manipulieren. Vorliegend hätten jedoch die Drittpersonen jeweils frei über die Vornahme und konkrete Ausgestaltung der sexuellen Handlungen entscheiden können, weshalb ihm (Beschwerdeführer) deren Verhalten strafrechtlich nicht zugerechnet werden könne. Er habe an den Treffen auch diverse weitere sexuelle Handlungen zwischen D.________ und den Drittpersonen angestrebt, die dann aber unterblieben seien, weil Letztere sie abgelehnt hätten. Auch dies verdeutliche, dass ihm die Tatherrschaft gefehlt habe.

3.2. Der mittelbare Täter nützt entweder intellektuelle/psychische Defizite des Tatmittlers aus (z.B. Sachverhaltsirrtum, Mängel der Zurechnungsfähigkeit, Hypnose/Trance, Drogen-/Alkoholeinfluss, schuldausschliessende Interessenkonflikte usw.) oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung (MARC FORSTER in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Vor Art. 24 StGB). Voraussetzung für die Bejahung mittelbarer Täterschaft ist demnach, dass dem Hintermann aufgrund seiner Einwirkung auf die das Delikt unmittelbar ausführende Person die tatsächliche Tatherrschaft über den Geschehensablauf zukommt; dem Tatwerkzeug dagegen fehlt es an der Tatherrschaft. Einzig wenn der Hintermann darüber entscheiden kann, ob und allenfalls wie ein konkret bestimmtes Delikt verübt werden soll, kann ihm dieses strafrechtlich auch zugerechnet werden (Urteil 6P.34/2007 vom 18. April 2007 E. 4.3 mit Hinweis auf DIETER CHRISTIAN HUBER, Die mittelbare Täterschaft beim gemeinen vorsätzlichen Begehungsdelikt, Diss. Zürich 1995, S. 78 f. und S. 120).

Keine Bedeutung erlangt hingegen vorliegend die Rechtsfigur des eigenhändigen Delikts, nach der nur Täter sein kann, wer die Tathandlung in eigener Person vornimmt. Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft werden damit begrifflich ausgeschlossen. Die Rechtsfigur ist in der Literatur umstritten und hat in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher eine lediglich marginale Rolle gespielt (Urteil 1C_592/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 4.1 mit diversen Hinweisen auf die Kontroverse in der Lehre; kritisch zu dieser Rechtsfigur insbesondere mit Blick auf den Tatherrschaftsgedanken MARC FORSTER in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 33 und N. 41 ff. zu Vor Art. 24 StGB). Im Bereich der (vorliegend zu beurteilenden) Sexualdelinquenz erweist sie sich jedenfalls als überholt: Obwohl nur ein Mann unmittelbar Täter einer Vergewaltigung im Sinne von aArt. 190 StGB sein kann, kann sich eine andere Person, auch eine Frau, als mittelbare Täterin oder Mittäterin dieses Delikts schuldig machen (BGE 125 IV 134 E. 2; siehe ferner [zur Mittäterschaft] Urteile 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.2; 6B_875/2009 vom 22. März 2010 E. 5.3.2).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich als mittelbarer Täter der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von D.________ schuldig gemacht. Die diesen Schuldsprüchen zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen (vgl. Urteil, E. III.15.3 S. 47 f., E. III.17.2.4 S. 59-64, 17.3.9 f.

S. 72-74, E. III.17.4.5-17.4.7 S. 76-80, E. III.17.7.5 f. S. 89-93, E. 17.8.5 f. S. 95-101) :

Der Beschwerdeführer habe in seiner Beziehung zu D.________ eine systematische Terrorherrschaft aufgebaut, die von Kontrolle, Unterdrückung, Überwachung, Erniedrigung, Wutausbrüchen, Todesdrohungen und Schlägen geprägt gewesen sei. Dies habe ihm erlaubt, über sie zu bestimmen und ihr seinen Willen "aufzudrücken". Er habe sich auf die Inserate von E., F., G.________ sowie eines unbekannt gebliebenen Mannes auf einer Internetplattform mit Erotik-Kontaktanzeigen gemeldet und in der Folge mit diesen Männern sexuelle Treffen vereinbart. Er habe D.________ gezwungen, ihn an diese Treffen zu begleiten und dort sexuelle Handlungen vorzunehmen bzw. zu dulden.

Konkret hätten E.________ am 22. Oktober 2020 und F.________ am 4. November 2020 D.________ gegen ihren Willen von hinten ungeschützt penetriert. Zeitgleich habe der Beschwerdeführer (im ersten Fall) sich von ihr oral befriedigen lassen bzw. (im zweiten Fall) zu seiner eigenen sexuellen Erregung zugeschaut. In der Nacht vom 12./13. November 2020 habe D.________ ihren Fuss entblössen und präsentieren müssen, währenddem sich G., der an Frauenfüssen (im Sinne eines sexualisierten Objektes) interessiert gewesen sei, masturbiert habe und der Beschwerdeführer zu seiner eigenen sexuellen Erregung zugeschaut, Anweisungen erteilt und das Geschehen überwacht habe. Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Oktober 2020, jedoch vor dem 22. Oktober 2020, habe ein unbekannter Mann bei einem weiteren Treffen die Brüste von D. berührt. Hierauf habe D.________ gemäss den Anweisungen des Beschwerdeführers den Penis des unbekannten Mannes in den Mund genommen. Dieser habe den Finger in ihre Vagina gesteckt. Sodann habe der Beschwerdeführer Oralverkehr mit ihr verlangt, was sie befolgt habe, und der unbekannte Mann habe ihre Vagina geleckt. Die Männer hätten vor und während der Vornahme der sexuellen Handlungen nicht gewusst und auch nicht wissen müssen, dass D.________ damit nicht einverstanden gewesen sei. Sie habe eine gute Miene zum bösen Spiel machen müssen und ihnen nicht mitgeteilt, dass sie es nicht tun wolle. Sie habe gemäss ihren eigenen Aussagen vorspielen müssen, dass es ihr gefalle, da sie sonst Konsequenzen zu tragen gehabt hätte. Den anderen Männern sei weder das Paar noch die gesamte Vorgeschichte bekannt gewesen und auch der Beschwerdeführer habe sich vor ihnen nicht in einer Art und Weise verhalten, die auf eine Zwangslage von D.________ hingedeutet hätte.

3.3.2. Gestützt auf diese - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen - Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) erwägt die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht Folgendes (Urteil E. IV.20.2.1 S. 108, E. IV.20.3 S. 111, E. IV.20.6.2 S. 114, E. IV.20.6.2 S. 114, E. IV.20.7 S. 115 f.) :

E., F., G.________ und der unbekannte Mann hätten zu keiner Zeit die Tatherrschaft innegehabt. Diese sei dem Beschwerdeführer zugekommen, der die Anweisungen für die sexuellen Handlungen erteilt habe. Er habe diese Drittpersonen als Instrument zur Tatausführung benutzt. Ihnen lasse sich kein eigener Vorsatz nachweisen. Sie seien der irrigen Vorstellung unterlegen, D.________ sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden. Diesen Sachverhaltsirrtum habe der Beschwerdeführer mittels Täuschung hervorgerufen, indem er sich auf deren Kontaktinserate gemeldet, ein Treffen sowie eine Bezahlung für die sexuellen Dienste vereinbart und D.________ gezwungen habe, mitzukommen und mitzumachen. Er habe diese Drittpersonen als Tatmittler missbraucht. Deren (sexuelle) Handlungen mit D.________ seien dem Beschwerdeführer als mittelbaren Täter vollständig zuzurechnen, als ob er sie selbst ausgeführt hätte.

3.3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Tatherrschaft vorbringt, verfängt nicht. Wie aus den vorinstanzlichen Erwägungen hervorgeht (vgl. E. 3.3.2), beherrschte er an den vorgenannten Treffen den Geschehensablauf. Er übte einen bestimmenden Einfluss auf die Dritten aus, indem er bei ihnen einen Sachverhaltsirrtum hervorrief. Deren Tatausführung gründete auf der Fehlvorstellung, dass D.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden ist. Dieses Defizit, d.h. die Diskrepanz zwischen den tatsächlichen und (irrtumsbedingt) angenommenen Gegebenheiten, kennzeichnete das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer sowie den Dritten und erlaubte Ersterem, den Geschehensablauf zu steuern. Zu keinem anderen Schluss führt, wenn der Beschwerdeführer einwendet, die Dritten seien in Bezug auf die Vornahme der sexuellen Handlungen in ihrem Entscheid frei gewesen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer keinen Zwang auf die tatausführenden Dritten vor und während der sexuellen Handlungen ausübte. Doch verkennt diese Sichtweise, dass die Tatherrschaft des mittelbaren Täters nicht nur auf einem durch Zwang hervorgerufenen überlegenen Willen, sondern ebenso auf einem durch Täuschung erlangten überlegenen Wissen beruhen kann (vgl. auch E. 3.2). Letztgenannte Überlegenheit machte sich der Beschwerdeführer vorliegend zunutze. Zu Recht schloss die Vorinstanz deshalb auf die (alleinige) Tatherrschaft des Beschwerdeführers. Er liess kraft seines überlegenen Wissens als mittelbarer Täter (Hintermann) die Tathandlung (Beischlaf) durch die nicht vorsätzlich handelnden Vordermänner (Tatmittler) ausführen. Die Rüge ist demnach unbegründet.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann eine Verletzung von Art. 12 StGB. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass sich bei der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung der Vorsatz nicht nur auf die einzelnen objektiven Tatbestandselemente, sondern ebenso auf den Kausalzusammenhang (zwischen den Tatmitteln und den sexuellen Handlungen) beziehen müsse. Verlangt werde, dass der Täter mit seiner (Nötigungs-) Handlung den Beischlaf bzw. die anderen sexuellen Handlungen direkt anstrebe. Wer bloss seine Überlegenheit oder andere vorbestehende Machtstrukturen ausnütze, erfülle den Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung nicht. Zwar könne eine Person, deren Leben von Einschüchterungen, Gewalterfahrungen, sozialer Isolation und andauernder Kontrolle geprägt sei, unter psychischem Druck tatbestandlicher sexueller Gewalt zum Opfer fallen. Doch müsse sie immer wieder ihren entgegenstehenden Willen deutlich zu erkennen geben, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Bei D.________ habe eine unzweideutige, tatkräftige Willensbezeugung, wonach sie die sexuellen Handlungen nicht wolle, gefehlt. Hinsichtlich ihres Widerstandswillens könne dem Beschwerdeführer entgegen der Vorinstanz kein direkter Vorsatz, sondern "allerhöchstens" ein Eventualvorsatz im Sinne einer Inkaufnahme zur Last gelegt werden.

4.2.

4.2.1. Am 1. Juli 2024 ist das neue Sexualstrafrecht in Kraft getreten (BBl 2023 1521 ff.). Es ist für den zu beurteilenden Fall nicht beachtlich, denn das angefochtene Urteil erging vor dessen Inkrafttreten und das Bundesgericht prüft nicht, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder ist im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB und daher ausnahmsweise als lex mitior Anwendung findet (vgl. BGE 149 IV 1 E. 1.2; 145 IV 137 E. 2; Urteile 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.1; 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 4.2). Einschlägig bleibt daher das bis am 30. Juni 2024 in Kraft gewesene Sexualstrafrecht (mit aArt. 189 und aArt. 190 StGB zitiert).

4.2.2. Eine Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die sexuellen Nötigungstatbestände von aArt. 189 StGB und aArt. 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (zum Ganzen: BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Urteil 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3).

4.2.3. In subjektiver Hinsicht erfordern die Tatbestände von aArt. 189 Abs. 1 StGB und aArt. 190 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 148 IV 234 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; Eventualvorsatz). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die glaubhaften Aussagen von D.________ und der dokumentierte Chatverkehr mit dem Beschwerdeführer liessen keinen anderen Schluss zu, als dass sie anlässlich der Treffen die sexuellen Handlungen einzig und allein aufgrund der massiven Druck- und Gewaltausübung des Beschwerdeführers vorgenommen bzw. geduldet habe. Der Beschwerdeführer habe ein Terrorregime aufgebaut, indem er sie wiederholt geschlagen, massiv bedroht sowie unablässig kontrolliert und sozial isoliert habe. Gemäss den Aussagen von D.________ habe er sie immer geschlagen, wenn sie nein gesagt und versucht habe, sich zu wehren. Ein Nein habe er nicht akzeptiert. Damit habe sie in nachvollziehbarer Weise darzulegen vermocht, weshalb sie sich irgendwann nicht mehr gegen ihn zur Wehr gesetzt habe (vgl. Urteil, E. III.17.2.4 S. 59-62; E. IV.20.2.1 S. 107 f.). Gestützt auf dieses Beweisergebnis sei von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen: Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass D.________ die sexuellen Handlungen (d.h. den mehrfachen ungeschützten Geschlechtsverkehr, den mehrfachen Oralverkehr sowie die weiteren sexuellen Praktiken) im Rahmen dieser Treffen nicht gewollt habe. Er habe sich jedoch über ihren Willen hinweggesetzt, indem er sie mittels struktureller Gewalt psychisch unter Druck gesetzt und somit dazu gezwungen habe (vgl. Urteil, E. IV.20.2.1 S. 108, E. IV.20.3 S. 110, E. IV.20.6.2 S. 114 und E. IV.20.7. S. 115).

Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer selbst mit D.________ vorgenommenen beischlafsähnlichen Handlungen ausserhalb der vorgenannten sexuellen Treffen geht die Vorinstanz von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung aus (vgl. Urteil, E. IV.20.2.2 S. 109 und E. IV.20.4 f.S. 111 f.) : Nach dem sexuellen Treffen in U.________ habe der Beschwerdeführer D.________ mit dem Handrücken geschlagen und ihr Fausthiebe sowie Ohrfeigen erteilt. Dadurch habe er die Drucksituation akzentuiert und ihre Ausweglosigkeit verstärkt. Er habe aufgrund der Vorgeschichte (Zwang zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr mit einem fremden Mann, Zwang zu Oralverkehr mit ihm, Streit und Schläge auf der Rückreise) gewusst, dass sie zu diesem Zeitpunkt keinen Sexualkontakt mit ihm gewollt habe. Er habe sich jedoch darüber hinweggesetzt und sie mittels psychischen Drucks gezwungen, ihn (ein weiteres Mal) oral zu befriedigen. Sodann habe er ihr im Sommer 2020 eine Salatgurke vaginal eingeführt, obschon sie ihm unmissverständlich mitgeteilt habe, dass sie Schmerzen habe und er aufhören solle. Schliesslich habe er ihr zu einem späteren Zeitpunkt zwischen August und November 2020 gewaltsam die Beine gespreizt, um ihr hierauf den Hals einer Bierflasche vaginal einzuführen. Sie habe mit dem Zusammenpressen der Beine deutlich gemacht, dass sie das nicht wolle, er habe sich jedoch mittels Gewaltanwendung darüber hinweggesetzt. Dass sie darüber hinaus auf weiteren Widerstand verzichtet habe, habe an der vom Beschwerdeführer erzeugten fortdauernden Zwangssituation gelegen.

4.4. Diese rechtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz zeigt überzeugend auf, dass allein die vom Beschwerdeführer erzeugten tatsituativen Zwangssituationen das Opfer kapitulieren liessen. Die eingesetzten Nötigungsmittel waren kausal für die sexuellen Handlungen von D.________ und der modus operandi des Beschwerdeführers zielte darauf ab, den freien Willen von D.________ in Bezug auf die sexuellen Handlungen zu brechen. Folglich erfasste sein Vorsatz auch den Kausalzusammenhang zwischen den Tatmitteln und den sexuellen Handlungen.

Soweit der Beschwerdeführer gegen den Tatvorsatz im Weiteren vorbringt, D.________ habe ihren entgegenstehenden Willen nicht bzw. nicht hinreichend deutlich zu erkennen ergeben, hält auch dies einer Prüfung nicht stand. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.4; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt. Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gab D.________ im (unmittelbaren) Vorfeld der Taten dem Beschwerdeführer wiederholt mündlich und schriftlich (vgl. Chatnachrichten) unmissverständlich zu verstehen, dass sie sexuelle Handlungen mit fremden Männern kategorisch ablehne. Auch hinsichtlich der mit ihm selbst vollzogenen Sexualhandlungen brachte sie ihren entgegenstehenden Willen deutlich zum Ausdruck. Dass der Beschwerdeführer diese Zeichen nicht registrierte oder er es (im Sinne des Eventualvorsatzes) bloss für möglich hielt, D.________ sei mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden, kann ausgeschlossen werden. Dass sie sich nicht noch dezidierter zur Wehr setzte und anlässlich der sexuellen Treffen ihren entgegengesetzten Willen nicht erneut artikulierte, vermag daran nichts zu ändern. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass ihr dies in Anbetracht ihrer aussichtslosen Situation nicht zumutbar war (vgl. E. IV.20.3 S. 110). Sie sendete keinerlei Signale aus, die den Beschwerdeführer zur Annahme berechtigt hätten, es habe bei ihr ein Meinungsumschwung stattgefunden. Der Beschwerdeführer kannte ihre ablehnende Haltung und setzte sich wissentlich und willentlich mit Zwang darüber hinweg.

4.5. Die Vorinstanz bejaht vor diesem Hintergrund zu Recht, der Beschwerdeführer habe die mehrfache Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil von D.________ mit direktem Vorsatz begangen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. Er macht zusammengefasst geltend, die vorinstanzliche Straferhöhung wegen wiederholter Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens falle mit achteinhalb Monaten zu hoch aus und sei auf maximal fünf Monate zu reduzieren. Es sei zudem nicht haltbar, dass die Vorinstanz zur Einschätzung gelange, sein Geständnis sei allein aus prozesstaktischen Gründen erfolgt und deshalb für die Strafzumessung unerheblich. Da er - mit Ausnahme der Sexualdelinquenz zum Nachteil von D.________ - sämtliche Vorhalte anerkannt habe, spreche ihm die Vorinstanz zu Unrecht jegliche Einsicht ab. Sein weitreichendes Geständnis müsse zu einer Strafminderung von neuneinhalb Monaten führen. Schliesslich rügt er eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Strafverfahren sei seit 2019 hängig und habe vor allem deshalb so lange gedauert, weil die Ausfertigung der erst- und zweitinstanzlichen Urteilsbegründung beinahe je ein Jahr in Anspruch genommen habe. Demnach sei selbst die längere Frist von 90 Tagen, die Art. 84 Abs. 4 StPO für besonders umfangreiche und komplexe Fälle vorsehe, massiv überschritten worden. Die krasse Verzögerung beider Instanzen müsse eine massgebliche Strafreduktion im Umfang von je 10 % zur Folge haben (Beschwerde Ziff. II.C. S. 26-28).

5.2. Die Vorinstanz wertet die Vergewaltigung, begangen am 8./9. März 2019 zum Nachteil von B.A., als schwerstes Delikt und erachtet hierfür unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen (Urteil, E. V.24.1 S. 122 f.). In der Folge bestimmt sie für alle weiteren Delikte anhand der Tatkomponenten die Einzelstrafen und gelangt in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Freiheitsstrafe von 150,5 Monaten (Urteil, E. V.24.2-24.21 S. 123-135). Mit Blick auf die Täterkomponenten lastet sie dem Beschwerdeführer ein enorm dreistes und völlig uneinsichtiges Verhalten an. Er habe die Delikte zum Nachteil von D. zu einem Zeitpunkt begangen, als gegen ihn bereits das Strafverfahren wegen gleichgelagerter Delikte zum Nachteil von B.A.________ eröffnet gewesen sei. Diesen Umstand veranschlagt die Vorinstanz mit einer Straferhöhung von 8,5 Monaten. Strafreduzierende Aspekte verneint sie hingegen, sodass eine Gesamtfreiheitsstrafe von 159 Monaten bzw. 13 Jahren und drei Monaten resultiert (Urteil E. V.24.22 S. 136 f.).

5.3.

5.3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; Urteil 7B_480/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).

5.3.2. Ein Geständnis kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, soweit es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2; 6B_1066/2023 vom 16. November 2023 E. 4.3.4; je mit Hinweisen).

5.3.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 373 E. 1.3.1; 49 E. 1.8.2; je mit Hinweisen). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.5.1; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zutage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteil 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; Urteil 6B_1252/2023 vom 11. September 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).

Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Die Überschreitung dieser Ordnungsfristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (vgl. Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen).

5.4.

5.4.1. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Strafe sei wegen wiederholter Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens in deutlich geringerem Umfang zu erhöhen, begründet er dies ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen. Indessen bleibt es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

5.4.2. Anders als dies der Beschwerdeführer behauptet, musste die Vorinstanz nicht nur die Sexualdelikte zum Nachteil von D., sondern auch die Vergewaltigung zum Nachteil von B.A., mithin das am schwersten wiegende Delikt, prüfen. Weitere Vorhalte stritt der Beschwerdeführer erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr ab. Er zog eine Woche vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seine Berufung teilweise zurück (vgl. Urteil, E. I.2. S. 14). Ein Geständnis in einem derart späten Verfahrensstadium rechtfertigt gemäss Rechtsprechung keine Strafreduktion (vgl. E. 5.3.2). Hinsichtlich der wenigen Zugeständnisse, die früher erfolgten, ist mit der Vorinstanz festzustellen (E. V.24.22.2 S. 136), dass sie weder als Ausdruck von Einsicht in das begangene Unrecht oder Reue zu werten sind, noch zur Vereinfachung bzw. Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beigetragen haben. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Strafminderung abgesehen hat.

5.4.3. Zu prüfen bleibt, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer die Zeitdauer zwischen der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils und dessen Zustellung in begründeter Form beanstandet, ist er damit nicht zu hören. Die Rüge ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer macht weder eine Rechtsverweigerung geltend, noch ist eine solche zu erkennen. Dass er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor Vorinstanz erhoben hätte, geht aus den Akten nicht hervor (vgl. kantonale Akten, pag. 5814-5826, pag. 5834). Der kantonale Instanzenzug ist folglich nicht ausgeschöpft (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden (vgl. Urteile 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3.4; 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 1.3; 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 4; je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer die schriftliche Begründung des Urteils vom 30. Januar 2024 am 28. Oktober 2024 zu. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht musste die Vorinstanz die Vergewaltigung (drei Vorhalte) und die sexuelle Nötigung (sechs Vorhalte) prüfen sowie das Strafmass festsetzen. Ebenso hatte sie über die Anordnung einer Landesverweisung und einer ambulanten therapeutischen Massnahme, die Zivilforderung eines Opfers sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Die Akten waren umfangreich und die Würdigung der Aussagen sowie die Klärung der Rechtsfragen (insbesondere die Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft) erforderten einen beträchtlichen zeitlichen Aufwand. Doch selbst wenn man vorliegend nicht mehr von einem durchschnittlichen Verfahren ausgeht, nahm die vorinstanzliche Urteilsredaktion zu viel Zeit in Anspruch. Dem Beschwerdeführer ist seit dem 13. November 2020 die Freiheit entzogen. Er befand sich bis am 15. September 2021 in Haft und ist seither im vorzeitigen Strafvollzug. Berücksichtigt man, dass Haftsachen vordringlich behandelt werden müssen (Art. 5 Abs. 2 StPO), ist die für die Urteilsbegründung benötigte Zeit von neun Monaten nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar (siehe zum Vergleich Urteile 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 2.2 [9 Monate]; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.5 [12 Monate]; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3 [9 Monate]; 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.1-3.4.3 [8 Monate]; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4 [7 Monate]). Insgesamt wiegt die Verletzung des Beschleunigungsgebots jedoch noch leicht, sodass sich keine Reduktion der Strafe rechtfertigt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im vorliegenden Urteilsdispositiv festzustellen. Damit und in Verbindung mit einer für den Beschwerdeführer vorteilhaften Kostenregelung (vgl. E. 6 hernach) wird ihm gemäss Rechtsprechung eine hinreichende Wiedergutmachung verschafft (vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.3; 138 II 513 E. 6.5; 137 IV 118 E. 2.2; Urteile 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 4.4.3; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen).

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und es wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Mangel, der zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, ist verfahrensrechtlicher Natur, weshalb auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteile 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 5.2; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 6; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 5). Die Vorinstanz hätte korrekterweise eine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellen müssen. Dies hätte sich auf den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid ausgewirkt, wegen des Obsiegens in einem Nebenpunkt allerdings nur marginal. Es wird deshalb auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verzichtet. Stattdessen ist im Sinne eines Ausgleichs das doch weitgehend aussichtslose Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen (vgl. Urteile 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 4.3; 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 3; je mit Hinweis). Entsprechend sind keine Kosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Markus Oertle, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker

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6B_900/2024
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20.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026