6B 779/2014 / 6B_779/2014

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

6B_779/2014

Verfügung vom 2. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Juli 2014.

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 28. September 2014 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_779/2014
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_779/2014, CH_BGer_006, 6B 779/2014
Entscheidungsdatum
02.10.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026