Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2}
6B_779/2014
Verfügung vom 2. Oktober 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Juli 2014.
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 28. September 2014 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident:
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill