Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_754/2025

Urteil vom 26. November 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 4. August 2025 (SB.2024.107).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

Der Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit Strafbefehl vom 13. November 2023 kostenfällig mit Fr. 150.-- gebüsst (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage). Nach Einspracheerhebung sprach ihn das Einzelgericht des Strafgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 15. Mai 2024 wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 150.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage). Eine dagegen erhobene Berufung wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ab; mit Urteil vom 4. August 2025 bestätigte es sowohl den Schuld- als auch den Strafpunkt. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des appellationsgerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit der Zeuge einvernommen werde, seine Beweismittel berücksichtigt würden und er eventualiter freigesprochen werde.

Die Beschwerde wurde innert Frist eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist gegenstandslos.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_151/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.1; 6B_1073/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3; 6B_1102/2023 vom 17. Juni 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht ansatzweise auseinander. Dies gilt zunächst, soweit er rügt, sein Beifahrer sei nicht als Zeuge einvernommen worden; ebenso, wenn er weiter vorbringt, es habe der "falsche" Polizeibeamte ausgesagt respektive die Aussagen des ihn beschuldigenden Polizeibeamten seien insbesondere deshalb widersprüchlich, weil es physikalisch nicht möglich sei, dass dieser - als Lenker des Polizeifahrzeugs - ihn am Mobiltelefon gesehen habe ("Schulterblick", Erkennen eines erleuchteten Display bei Tageslicht). Mit seinen Vorbringen wiederholt der Beschwerdeführer unter Darlegung seiner eigenen Sicht nur, was er bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen hat, ohne dabei in einer den Formerfordernissen genügenden Weise aufzuzeigen, weshalb und inwieweit die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung der ersten Instanz schlechterdings unhaltbar sein sollen bzw. die Vorinstanz zu Unrecht Willkür verneint haben könnte. Die (soweit ersichtlich) erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Behauptung, er habe den Beifahrer bereits im Verfahren vor Strafgericht als Zeugen angegeben, widerspricht den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz diametral (vgl. Urteil S. 8 Erw. 2.4.2) und findet im Übrigen auch in den Akten keine Stütze. Dass der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nunmehr eine E-Mail vom 4. Februar 2024 als Beschwerdebeilage einreicht, die er bereits zum damaligen Zeitpunkt an das Strafgericht versandt haben will, vermag ihm nicht zu helfen, da die Vorinstanz in einer Doppelbegründung zudem ausführt, der Beweisantrag des Beschwerdeführers wäre wohl abgewiesen worden, da der Beweiswert der Zeugenaussagen seines Kollegen naturgemäss nicht sehr hoch gewesen wäre, weil dieser ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht belastet hätte. Auch damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht im Geringsten, weshalb im Ergebnis offen bleiben kann, ob die genannte E-Mail novenrechtlich überhaupt zulässig wäre (vgl. Art. 99 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 III 393 E. 3; Urteil 6B_509/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4). Insgesamt gehen die Rügen des Beschwerdeführers nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen hinaus (BGE 141 IV 317 E. 5.4, 369 E. 6.3). Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen).

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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6B_754/2025
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6B_754/2025, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026