Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_151/2025

Urteil vom 10. Juli 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, nebenamtliche Bundesrichterin Marti-Schreier, Gerichtsschreiberin Fildir.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. November 2024 (SU240025-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.

Im Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Meilen vom 7. November 2022 wird A.________ zusammengefasst vorgeworfen, beim Parkieren ihres Personenwagens das in einem anderen Parkfeld bereits korrekt parkierte Fahrzeug touchiert und in der Folge die Unfallörtlichkeit verlassen zu haben.

B.

Das Bezirksgericht Meilen verurteilte A.________ am 4. Oktober 2023 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer Busse von Fr. 350.--. Mit Urteil vom 28. November 2024 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich sowohl den Schuldspruch wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall als auch die Busse von Fr. 350.--.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor.

1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann bereits mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_702/2024 vom 30. April 2025 E. 2.1; 6B_323/2023 vom 2. April 2025 E. 1.5.1; 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).

1.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Personenwagen Porsche D (Panamera) am 19. Januar 2022 in ein blaues Parkfeld geparkt und danach nicht überprüft hat, ob infolge ihres Parkmanövers am bereits parkierten Fahrzeug der Marke BMW ein Sachschaden entstanden ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet, den BMW touchiert zu haben. Die erste Instanz kam zum gegenteiligen Schluss: Die Beschwerdeführerin habe beim Einparken mit dem Heck ihres Fahrzeuges den hinter ihrem Fahrzeug geparkten BMW touchiert und dieser habe sich dabei etwas nach hinten bewegt. Diese Feststellung beruht in erster Linie auf den Aussagen einer Zeugin, welche in einem Schaufenster unmittelbar neben den Parkfeldern gearbeitet und das Einparkmanöver der Beschwerdeführerin aus nächster Nähe beobachtet hatte.

1.3. Die Vorinstanz bestätigt in ihrem Urteil die erstinstanzliche Würdigung. In den Aussagen der Zeugin seien keine Übertreibungstendenzen auszumachen und deren Glaubhaftigkeit werde durch den Umstand untermauert, dass sie Fotos von den beiden Fahrzeugen gemacht und unter der Windschutzscheibe des BMW einen Zettel mit ihrer Telefonnummer deponiert habe, worin sie die Kollision schildere. Der Erstinstanz folgend sei nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin falsche Angaben machen sollte. Die Beschwerdeführerin stelle die Beweiswürdigung der ersten Instanz bloss deshalb in Frage, weil nach der fraglichen Kollision weder ihr Porsche noch der BMW ein entsprechendes Spurenbild aufgezeigt hätten. Damit vermöge sie keine Willkür in der erstinstanzlichen Beweiswürdigung darzulegen, zumal die Fahrzeuge unmittelbar nach der Kollision nicht untersucht worden seien und dementsprechend keine verlässlichen Informationen zu den Folgen der Fahrzeugberührung vorlägen. Zumindest das Heck ihres Fahrzeugs habe aber Spuren in der Farbe des BMW aufgewiesen, die bis zur polizeilichen Vorstellung entfernt worden seien. Damit könnten Spuren nicht ausgeschlossen werden. Selbst wenn es tatsächlich keine sichtbaren Spuren gegeben habe, erscheine die Kollision im Rahmen des Möglichen, zumal diese gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin von eher geringer Intensität gewesen sein müsse, da sich der BMW infolge der Berührung nur etwas bewegt habe. Weil Spuren an den Fahrzeugen nicht zwingend zu erwarten seien, sei die beantragte Untersuchung nicht zielführend. Hinzu komme, dass die Fahrzeuge unmittelbar nach der Kollision nicht untersucht und die Spuren am Heck des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin bis zu ihrer polizeilichen Vorstellung entfernt worden seien, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass aus den beantragten Beweiserhebungen neue Erkenntnisse hervorgegangen wären.

1.4. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz übernehme die Beweiswürdigung der ersten Instanz. Auch sie stütze ihren Schuldspruch einzig auf eine Zeugenaussage und blende alle anderen möglichen (Gegen-) Beweise aus. Beobachtungen von Menschen und darauf beruhende Aussagen seien "extrem ungenau, subjektiv und fehlerbehaftet". Anders seien wissenschaftliche Erhebungen zu deuten; diese seien aber vorliegend gänzlich unterblieben. Wenn die Vorinstanz argumentiere, es lägen ohnehin keine verlässlichen Informationen zu den Folgen der (bestrittenen) Fahrzeugberührung vor, zumal die beiden Fahrzeuge nicht untersucht worden seien, stelle dies zum einen eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar. Zum anderen sei diese Feststellung aber auch schlicht aktenwidrig: Aus dem Polizeirapport vom 31. März 2022 gehe hervor, dass Mikrospuren am BMW gesichert worden seien. Offensichtlich seien diese "Spuren" nie ausgewertet worden, was die Willkür in der Begründung des Schuldspruchs bestätige. Die Erstinstanz habe ihren Antrag auf Einvernahme von B.________ und C., die ihr Fahrzeug unmittelbar nach dem "Ereignis" begutachtet und keinerlei (weisse) Spuren am Heck des Porsche festgestellt hätten, zu Unrecht abgewiesen. Ebenso willkürlich habe sie die Einholung eines Gutachtens zur Frage abgelehnt, an welcher Stelle sich die beiden Fahrzeuge effektiv berührt hätten, wenn es zu einer Kollision gekommen wäre. Die Vorinstanz habe einzig gestützt auf ein Foto einer Zeugin (kein Polizeifoto) darauf verwiesen, dass das dunkelgraue Heck des Porsche unmittelbar nach der angeblichen Kollision Spuren in der Farbe des weissen BMW aufgewiesen habe. Ihr Fahrzeug habe sich zum relevanten Zeitpunkt in gereinigtem Zustand befunden, was B. und C.________ ebenfalls hätten bestätigen können. Wie es zu diesem Foto der Zeugin gekommen sei, bleibe unklar. Darauf abzustellen, ohne Auswertung der Mikrospuren, Einvernahme der beiden "Zeugen", Einholung eines Gutachtens oder genaue Untersuchung des von der Zeugin eingereichten Handyfotos, sei willkürlich. Soweit die Vorinstanz schliesslich argumentiere, selbst ohne sichtbare Spuren erscheine die Kollision im Rahmen des Möglichen, verfalle sie abermals in Willkür, da gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" eine Zeugenaussage allein keinen Schuldspruch zu begründen vermöge. Eine Kollision, die zu einer sichtbaren Bewegung des touchierten Fahrzeugs führe, erscheine ohne Spuren an einem oder anderen oder gar beiden Fahrzeugen nicht denkbar.

1.5. Die Vorinstanz stützt sich bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung hauptsächlich auf die Aussagen der Zeugin, welche ihre Beobachtungen "widerspruchsfrei, nachvollziehbar, anschaulich und gesamthaft glaubhaft" geschildert habe. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachte pauschale Kritik, Beobachtungen von Menschen und die darauf beruhenden Aussagen seien "extrem ungenau, subjektiv und fehlerbehaftet", ist rein appellatorischer Natur; darauf ist nicht einzutreten. Sie unterlässt es, sich inhaltlich mit der Würdigung der Zeugenaussagen auseinanderzusetzen oder auf die Erwägungen einzugehen, welche sich mit dem Verhalten der Zeugin nach der Kollision befassen. Was weiter die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Spuren an ihrem Fahrzeug angeht, wendet die Beschwerdeführerin dagegen hauptsächlich ein, es bleibe unklar, wie es zum Foto der Zeugin gekommen sei; die Vorinstanz habe das Handyfoto nicht einer genauen Untersuchung unterzogen. Sie bestreitet mithin gar nicht, dass auf dem Foto Spuren in der Farbe des BMW an ihrem Porsche erkennbar sind. Mit ihren Vorbringen vermag sie die Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht als rechtsfehlerhaft auszuweisen. Nachdem eine Zeugin die Kollision beobachtet hatte, unmittelbar nach der Kollision Farbspuren auf dem Porsche vorhanden waren und diese - noch vor der polizeilichen Vorstellung der Beschwerdeführerin entfernten - Spuren die Farbe des BMW aufwiesen, durfte die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung und einen willkürlichen Verzicht auf weitere Beweiserhebungen durch die erste Instanz ohne weiteres verneinen. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen, unbegründet.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Fildir

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10.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026