Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_556/2024
Urteil vom 20. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichter von Felten, Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Vergewaltigung; Landesverweisung; unrichtige Sachverhaltsfeststellung; Recht auf ein faires Verfahren etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. April 2024 (SB230234-O/U/sm).
Sachverhalt:
A.
Mit Anklageschrift vom 14. April 2022 wirft die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich A.________ vor, B.________ vergewaltigt zu haben. Nachdem sich die beiden kurz zuvor über eine Dating-Plattform kennengelernt hatten, trafen sie sich am 28. Juli 2017 zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr am Hauptbahnhof in Zürich. Nach einem ca. zweistündigen Restaurantbesuch fuhr A.________ B.________ mit seinem Auto in eine Tiefgarage am U.platz, wo er Dauermieter eines Parkplatzes war. In dieser Garage soll A. gemäss Anklage drei Mal gegen den geäusserten Willen von B.________ unter Anwendung von Gewalt (Festhalten mit seinen Händen) mit dieser den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen haben: Ein erstes Mal im Stehen neben dem Auto, ein weiteres Mal, nachdem er sie bäuchlings auf einen neben dem Auto stehenden Tisch geschubst haben soll, und schliesslich ein drittes Mal, nachdem er sie wiederum Richtung Auto gestossen haben soll, sodass sie mit ihrem Bauch in Richtung Auto gestanden sei. B.________ habe dabei jeweils versucht, A.________ wegzudrücken oder sich wegzubewegen, was ihr aber aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit nicht gelungen sei. Ca. 10 bis 30 Minuten nach dem Eintreffen in der Tiefgarage soll A.________ schliesslich von B.________ abgelassen haben. B.________ habe sich einerseits zufolge ihrer körperlichen Unterlegenheit nicht stärker wehren können, andererseits aber auch, weil A.________ das Tor in der Tiefgarage geschlossen und B.________ die Örtlichkeiten und damit mögliche Fluchtwege nicht gekannt habe. A.________ bestreitet den dreimaligen ungeschützten Geschlechtsverkehr mit B.________ nicht, macht jedoch geltend, dieser sei freiwillig erfolgt.
B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 10. Januar 2023 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon es den Vollzug im Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufschob. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab.
C.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 17. April 2024 den erstinstanzlichen Schuldspruch und die ausgesprochene Freiheitsstrafe. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für sieben Jahre an. Zusätzlich zum begründeten Urteil stellte es den Parteien mit separater Urkunde seine Minderheitsmeinung zu.
D.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt einen Freispruch und den Verzicht auf eine Landesverweisung. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2024 aufzuheben und die Sache zur aussagepsychologischen Begutachtung der Aussagen von B., subeventualiter zur unmittelbaren gerichtlichen Befragung von B., subsubeventualiter zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie subsubsubeventualiter in gleicher Weise an die erste Instanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
Das Bundesgericht zieht die Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug Genüge getan.
2.1. Die Vorinstanz setzt sich in ihrer Urteilsbegründung sowohl mit den Erwägungen der ersten Instanz als auch mit den Einwänden der Verteidigung auseinander und nimmt zudem eine eigene Beweiswürdigung vor (Urteil, E. IV.4). Dabei nimmt sie Bezug auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdeführers. Sie erwägt, hinsichtlich des Geschehens in der Tiefgarage stimmten die Aussagen insofern überein, als beide von mehrfachem ungeschütztem Geschlechtsverkehr berichteten. In Bezug auf dessen Freiwilligkeit bzw. Gegenseitigkeit gingen die Aussagen jedoch diametral auseinander. Mit der Erstinstanz erwiesen sich die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als konstant und detailreich. Sie wiesen auf tatsächlich erlebte Vorgänge hin, was die Vorinstanz mit mehreren Realkennzeichen in ihren Aussagen untermauert (Urteil, E. IV.4.1.2). Anhaltspunkte für ein "Hinzudichten" oder eine Suggestion neuer Elemente unter Mithilfe der Psychotherapeutin der Beschwerdegegnerin 2 bestünden keine. Hinweise auf Pseudoerinnerungen fehlten ebenso. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sowohl zum Kern- als auch zum Peripheriegeschehen in freier Schilderung differenzierte, originelle, in sich stimmige und lebensnahe Ausführungen gemacht. Um einen solchen plausiblen Ablauf der Geschehnisse wiedergeben zu können, wäre eine Vielzahl von Pseudoerinnerungen erforderlich, welche sich einwandfrei ineinanderfügen müssten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den geschilderten Ablauf überwiegend bestätige, spreche gegen das Vorliegen von Pseudoerinnerungen (Urteil, E. IV.4.1.3). Auffallend sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht erinnern bzw. nicht sagen könne, von wem jeweils die Initiative für die Berührungen während der Autofahrt, das Küssen im Auto in der Garage und die Berührungen am Gesäss sowie im Genitalbereich ausgegangen sei. Dies spreche jedoch nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Seinen Chat-Nachrichten mit anderen Frauen sei eine gewisse Beharrlichkeit zu entnehmen. Mit diesem beharrlichen Verhalten stehe zwar seine Aussage im Widerspruch, wonach er sich bei der Beschwerdegegnerin 2 nicht mehr gemeldet habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass seine Aussagen betreffend den Geschlechtsverkehr stets konstant gewesen seien und per se "nicht vollständig unglaubhaft" erschienen. Hierzu sei jedoch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nahezu alle Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 - mit Ausnahme der Ablehnung des Geschlechtsverkehrs - bestätigt habe. Dies stelle erneut ein Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen dar (Urteil, E. IV.4.1.5).
2.2. Zusammenfassend stellt die Vorinstanz fest, dass sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch diejenigen der Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen während des gesamten Verfahrens grundsätzlich konstant ausgefallen seien sowie lebensnah und plausibel erschienen. Der Beschwerdeführer schildere übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin 2, dass sie sich nach dem Geschlechtsverkehr auf dem Sofa über das Geschehen unterhalten hätten. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe man darüber geredet, dass es "sehr emotionaler Sex" gewesen sei. Der Beschwerdegegnerin 2 zufolge habe der Beschwerdeführer darüber gesprochen, wie sie lockerer werden könne. Dies verdeutliche, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Art des vollzogenen Geschlechtsverkehrs auf Seiten der Beschwerdegegnerin 2 zumindest eine gewisse Zurückhaltung wahrgenommen habe, ansonsten wohl kein Gesprächsbedarf darüber bestanden hätte. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 stimmten zudem mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen überein, was deren Glaubhaftigkeit steigere. Demgegenüber mute die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das Garagentor während des gesamten sexuellen Geschehens offen gestanden sei, sodass direkte Sicht auf den Parkplatz bestanden habe, lebensfremd und unwahrscheinlich an. Insgesamt erschienen die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 daher glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers, zumal keine Motive für eine Falschbezichtigung ersichtlich seien. Gegen eine Falschbezichtigung spreche auch der späte Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (rund drei Jahre nach der Tat), den die Beschwerdegegnerin 2 nachvollziehbar erklären könne (E. IV.4.1.6 und 4.2). Die Vorinstanz erachtet deshalb den angeklagten Sachverhalt als erwiesen.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Minderheitsmeinung nicht in das Urteil selbst aufgenommen und damit Art. 351 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 84 Abs. 3 und 81 Abs. 1 lit. b StPO sowie Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei der Minderheitsmeinung als "ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternative" Vorrang zu geben.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, hat die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer begründet weder ausreichend, inwiefern die Art und Weise der Verschriftlichung der Minderheitsmeinung durch die Vorinstanz Recht verletzt, noch wieso dies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Seine Behauptung, die Minderheitsmeinung müsse aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehen, findet in den von ihm zitierten Bestimmungen der StPO keine Grundlage. Eine Verletzung von Bundesrecht ist damit unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
Ebenso unterlässt der Beschwerdeführer es, substanziiert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz in willkürlicher Weise gegen die Unschuldsvermutung verstossen haben soll. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erscheint nicht willkürlich, nur weil eine Gerichtsminderheit den Beschwerdeführer "in dubio pro reo" freigesprochen hätte (vgl. Urteil 6B_186/2024 vom 2. Mai 2024 E. 3.1). Die diesbezügliche Rüge ist offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine unmittelbare Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 verzichtet. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin 2 erst spät Anzeige erstattet und sich zu diesem Zeitpunkt in psychiatrischer Behandlung befunden habe und bereits die erste Instanz keine unmittelbare Befragung durchgeführt habe, wäre eine solche unerlässlich gewesen. Spätestens als sich in der Urteilsberatung eine Minderheitsmeinung abgezeichnet habe, hätte sich eine unmittelbare Einvernahme aufgedrängt.
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Erweisen sich Beweiserhebungen indes als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmittelinstanz erneut vorzunehmen. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten. Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; 143 IV 288 E. 1.4.1 und 1.4.4; je mit Hinweisen).
4.2.2. Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.1; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 4.2.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.5; je mit Hinweisen).
4.2.3. Die Bestimmung von Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen lediglich eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteile 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen).
4.2.4. Nach Art. 117 Abs. 1 StPO stehen dem Opfer besondere Rechte zu, namentlich das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 70 Abs. 1 lit. a, Art. 74 Abs. 4 und Art. 152 Abs. 1 StPO; lit. a), das Recht auf Schutzmassnahmen (Art. 152-154 StPO; lit. c) und/oder das Recht auf Aussageverweigerung (Art. 169 Abs. 4 StPO; lit. d). Insbesondere kann das Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen (Art. 169 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung findet sich im Kapitel über die Zeuginnen und Zeugen im Abschnitt über die Zeugnisverweigerungsrechte. Da das Zeugnis grundsätzlich mündlich erfolgt (vgl. die Begriffe "Aussagen", "déclarations" und "dichiarazioni" in Art. 162 StPO), ist unbestritten, dass sich das Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität auf Art. 169 Abs. 4 StPO berufen kann, wenn es von den Strafbehörden einvernommen wird, sei es als Zeugin oder Zeuge (Art. 166 Abs. 1 StPO) oder als Privatklägerschaft (Art. 178 lit. a und Art. 180 Abs. 2 StPO) (Urteil 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 3.1 und die dort zitierten Hinweise). In diesem Rahmen ist das Recht des Opfers absolut und geht Art. 168 Abs. 4 StPO vor (Urteile 7B_62/2022 vom 2. Februar 2024 E. 3.2.3; 6B_408/2021 vom 11. April 2022 E. 1.4; 6B_1371/2020 vom 15. September 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Diese Lösung rechtfertigt sich insbesondere in Bezug auf die emotionalen Schwierigkeiten, die das Reden über diese spezifische Thematik vor den Behörden - oder gar in Anwesenheit der beschuldigten Person - bewirken kann.
Ausserdem steht es dem Opfer frei, von diesem Recht Gebrauch zu machen oder nicht, d.h. es kann die Aussage ganz oder teilweise verweigern. Wenn es sich zu einem bestimmten Zeitpunkt bereit erklärt auszusagen, bedeutet dies nicht, dass es (generell) auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet. Macht das Opfer im Einzelfall davon Gebrauch, heisst dies ebenso wenig, dass es sich allgemein darauf beruft (Urteile 7B_62/2022 vom 2. Februar 2024 E. 3.2.3; 6B_408/2021 vom 11. April 2022 E. 1.4; 6B_1371/2020 vom 15. September 2021 E. 3.1 mit Hinweis).
4.3.
4.3.1. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe keine eigene Aussageanalyse vorgenommen, sondern stattdessen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO pauschal auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Wie bereits erwähnt, belässt es die Vorinstanz nicht bei einem Verweis auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Im Gegenteil befasst sie sich ausführlich mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdeführers und begründet eigenständig, wieso sie erstere als glaubhafter einstuft (vgl. E. 2 hiervor).
4.3.2. Die Vorinstanz lud die Beschwerdegegnerin 2 zur Einvernahme als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung vor. Aus den diesbezüglich unangefochtenen Erwägungen der Vorinstanz (Urteil E. III.3.) ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 (ärztlich bescheinigt) aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und einer fortgeschrittenen Schwangerschaft nicht in der Lage war, der Vorladung zur Einvernahme als Auskunftsperson am 17. April 2024 Folge zu leisten. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich im Weiteren entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 am 28. Oktober 2020 polizeilich und am 14. Dezember 2021 durch die Staatsanwaltschaft mittels Videoaufzeichnung befragt wurde, Letzteres in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers. Die Vorinstanz erwägt, auch wenn die Beschwerdegegnerin 2 bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft eine Hygienemaske getragen habe, habe ein Eindruck von ihr und ihrem Aussageverhalten gewonnen werden können. Die staatsanwaltliche Videoeinvernahme sei einer erstinstanzlichen Einvernahme gleichwertig, da sich die erkennende Kammer einen eigenen Eindruck vom Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 habe verschaffen können. Zudem hänge das Urteil nicht in entscheidender Weise vom Aussageverhalten ab, sondern vom Inhalt der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sowie insbesondere auch von den Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht sei daher nicht erforderlich.
4.3.3. Diesen Erwägungen ist zu folgen. Es ist nicht ersichtlich - und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargetan - inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich das ihr zustehende Ermessen missbraucht hätte. Selbst wenn sie auf das Erscheinen der Beschwerdegegnerin 2 beharrt hätte, hätte diese die Aussage zu sämtlichen ihre Intimsphäre betreffenden Fragen - und somit zum strittigen Kernsachverhalt - verweigern können. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie dies auf Anraten ihres Arztes auch getan hätte. Wie erwähnt, geniessen Opfer von Sexualstraftaten prozessuale Schutzrechte, die in der besonderen emotionalen Belastung aufgrund wiederholter Aussagen (insb. Gefahr einer Retraumatisierung) ihre Berechtigung haben. Eine Verschiebung der Berufungsverhandlung verbunden mit einem Zuwarten, bis die Beschwerdegegnerin 2 die Verhandlungsfähigkeit wiedererlangt hätte, wäre zudem vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots und des ohnehin schon beträchtlichen Zeitablaufs seit dem Vorfall vom 28. Juli 2017 nicht angezeigt gewesen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 einer sorgfältigen Überprüfung in Bezug auf deren Glaubhaftigkeit unterzogen hat, was hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen ist. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips ist somit zu verneinen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe weder eine aussagepsychologische Begutachtung der Beschwerdegegnerin 2 angeordnet, noch selber die anerkannte wissenschaftliche Methode der realkriteriengeleiteten Inhaltsanalyse lege artis angewendet. Sie habe dies zudem ohne besondere Begründung unterlassen und damit Art. 112 BGG wie auch Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 StPO verletzt.
5.2.
5.2.1. Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine aussagepsychologische Begutachtung drängt sich nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 6B_682/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.2; 7B_733/2023 vom 21. August 2024 E. 2.2.2). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_682/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.1; 7B_733/2023 vom 21. August 2024 E. 2.2.2; 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.2).
5.2.2. Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vorhandenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (Urteile 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3; 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1.3; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.3.3).
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert in grundsätzlicher Art die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Diesbezüglich ist seiner Argumentation nicht zu folgen. Wie das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung stets betont, ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Aufgabe des Gerichts (vgl. E. 5.2.1 hiervor). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente dagegen vorbringt. Ebenso wenig vermag er darzutun, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht hätte, indem sie von einer aussagepsychologischen Begutachtung absah. Lediglich der Umstand, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 u.a. auch auf psychologische Faktoren Bezug nimmt (etwa indem sie Hinweise auf Hinzudichten, Suggestion oder Pseudoerinnerungen verneint und ausschliesst, dass eine depressive Symptomatik Auswirkungen auf das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 gehabt haben könnte), vermag keine Verletzung von Art. 182 StPO zu begründen, zumal sich die Vorinstanz auf die behandelnde Psychiaterin Dr. C.________ beziehen konnte. Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung in psychiatrischer Behandlung befand, begründet für sich allein keine Notwendigkeit für eine aussagepsychologische Begutachtung.
5.3.2. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe sich nicht an die wissenschaftliche Methode der Aussagepsychologie gehalten. Er begründet seine diesbezügliche Rüge auch nicht substanziiert, sondern verliert sich weitgehend in allgemeinen Vorbringen, die von vornherein keine Willkür zu begründen vermögen. Wie bereits erwähnt, setzt sich die Vorinstanz ausführlich mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auseinander, berücksichtigt deren Entstehungsgeschichte und befasst sich mit allfälligen Motiven für eine bewusste Falschbezichtigung sowie mit Gründen für eine unbewusste Falschaussage. Sie begründet ausführlich, wieso sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 für konstant sowie detailreich erachtet, und nimmt auf zahlreiche Realkennzeichen Bezug. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch in diesem Punkt nicht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu begründen.
In seiner Beschwerde (lit. D) rügt der Beschwerdeführer schliesslich, eine offensichtlich unrichtige bzw. "willkürliche" Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz. Auch unter diesem Titel trägt er wiederum ausgedehnte allgemeine Ausführungen weitgehend theoretischer Natur vor, die von vornherein keine Willkür zu begründen vermögen. Auch vermischt er rechtliche Erwägungen mit der Sachverhaltsermittlung. Zudem wirft er der Vorinstanz abermals vor, sich mit einem Globalverweis auf die Sachverhaltsfeststellung der ersten Instanz begnügt und eine eigene Beweiswürdigung unterlassen zu haben. Dass dieser Vorwurf nicht zutrifft, wurde bereits aufgezeigt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass die Vorinstanz aus dem Umstand, dass er fast alle Angaben der Beschwerdegegnerin 2 - mit Ausnahme der fehlenden Freiwilligkeit bzw. der Ablehnung des Geschlechtsverkehrs - bestätigt habe, auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschlossen habe. Zutreffend ist zwar, dass sich dieser Schluss nicht ziehen lässt. Er stellt jedoch keineswegs das massgebliche Fundament der vorinstanzlichen Beweiswürdigung dar, weshalb im Ergebnis nicht auf eine willkürliche Beweiswürdigung geschlossen werden kann. Nicht gefolgt werden kann schliesslich den wiederum weitgehend theoretischen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unterscheidung von "dem Wahrheitsbeweis zugänglichen Tatsachen" und "dem Wahrheitsbeweis niemals zugänglichen Interpretationen und (Be) Wertungen bzw. Werturteilen sowie Zuschreibungen". Was er mit diesen Ausführungen genau sagen will, ist nur schwer verständlich, jedenfalls stellen solche allgemein gehaltenen Vorbringen keine substanziierte Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz dar, an die der Beschwerdeführer aber anzuknüpfen hätte, um Willkür zu begründen. Insgesamt gelingt es ihm nicht, die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
Nicht einzutreten ist auch auf die entweder allgemein gehaltenen (lit. D. Ziff. 6.1.2 ff.) oder lediglich sehr summarischen (lit. E. Ziff. 7) Ausführungen des Beschwerdeführers zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, die keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu begründen vermögen.
8.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe willkürlich Zumessungsfaktoren herangezogen, die sich weder in den Akten befänden, noch von der Beschwerdegegnerin 2 selbst behauptet worden seien (die Beschwerdegegnerin 2 habe Angst gehabt, der Beschwerdeführer würde sie im Falle einer Flucht verfolgen; der Beschwerdeführer wäre brutal vorgegangen oder hätte entsprechend reagiert, wenn sie zu fliehen versucht hätte; es habe die Gefahr von sexuell übertragbaren Krankheiten bestanden). Zudem begründe die Vorinstanz nicht ausreichend und im Ergebnis willkürlich, weshalb sie den unbedingt vollziehbaren Teil der Strafe auf zehn Monate festsetze. Die Willkür zeige sich deutlich, soweit die Vorinstanz diesbezüglich auf die Resozialisierung des Beschwerdeführers verweise. Dieser sei bestens sozialisiert, weshalb kein Resozialisierungsbedarf bestehe. Er würde durch den unbedingten Strafvollzug vielmehr aus dem Leben gerissen und gerade entsozialisiert.
8.2.
8.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_882/2024 vom 20. Februar 2025 E. 3.3.1).
8.2.2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.7; 144 IV 277 E. 3.1.1; 139 IV 270 E. 3.3). Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2; Urteil 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; Urteil 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
8.2.3. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3, 60 E. 7.4; Urteil 6B_1079/2023 vom 30. Januar 2025 E. 4.2; je mit Hinweisen).
8.3.
8.3.1. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, wieso sie von einem nicht mehr leichten Tatverschulden ausgeht (Urteil, E. VI.3.1.1). Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers stützt sie sich dabei nicht auf aktenwidrige Sachverhaltselemente. Sie erwägt, es falle ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer an die ihm kaum bekannte Beschwerdegegnerin 2 herangemacht und zuerst ausgelotet habe, wie viel Widerstand zu erwarten sei, worauf er immer zudringlicher geworden sei und letztlich seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt habe, indem er sie mit den Händen festgehalten, ans Auto gedrückt bzw. bäuchlings auf den Tisch geschubst habe. Dabei habe er konstant über längere Zeit die wiederholten unmissverständlichen Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2, dass er aufhören solle, ignoriert. In der geschlossenen Garage wäre es dieser nicht möglich gewesen zu fliehen, hätte doch der Beschwerdeführer sie spätestens beim Öffnen des Tores eingeholt, wenn er ihr hätte folgen wollen. Er habe ihre Lage, in die er sie absichtlich gebracht habe, sowie die Abwesenheit von anderen Leuten schamlos und unverfroren ausgenutzt. Erschwerend sei dabei, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 gar nicht auf den ihr unbekannten Beschwerdeführer habe einstellen können. Sie habe nicht gewusst, wie brutal er vorgehen würde oder mit welcher Reaktion sie bei Widerstand oder Flucht hätte rechnen müssen. Darüber hinaus verdeutliche das mehrfache beharrliche Hinwegsetzen über den Willen der Beschwerdegegnerin 2 durch das Missachten des eingeführten Tampons eine Geringschätzung ihres physischen Wohlbefindens. Weiter komme erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer dreimal in unterschiedlichen Positionen ungeschützt vaginal in sie eingedrungen sei, wodurch er sie zusätzlich der Gefahr von sexuell übertragbaren Krankheiten ausgesetzt habe. Auch wenn er nicht "maximal brutal" vorgegangen sei, sei sein Verhalten grob gewesen.
8.3.2. Den Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden kann ohne Einschränkung gefolgt werden. Subjektiv geht diese zutreffend von direktem Vorsatz und egoistischen Beweggründen aus, was sie jedoch nicht verschuldenserhöhend gewichtet. Die von ihr für die Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe von 36 Monaten erscheint eher milde. Hinsichtlich der Täterkomponente und der Strafreduktion im Umfang von drei Monaten wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor.
Schliesslich begründet die Vorinstanz auch plausibel die Höhe des unbedingt vollziehbaren Strafteils. Zu Recht kommt sie zum Schluss, dass es angesichts der Schwere der Tat und des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht angezeigt erscheint, den vollziehbaren Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festzusetzen. Sie bewegt sich innerhalb des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie den Vollzug von zehn Monaten als erforderlich erachtet und für 20 Monate den Strafaufschub gewährt. Was der Beschwerdeführer schliesslich hinsichtlich der Resozialisierung vorbringt, vermag entgegen seinen Ausführungen keine Willkür zu begründen. Das vorinstanzliche Strafmass von 30 Monaten liess von vornherein keinen vollbedingten Strafvollzug zu (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Soweit sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auf den Resozialisierungsgedanken beruft, tut sie dies allein mit Blick auf die Höhe des unbedingt zu vollziehenden Strafteils. Sie orientiert sich dabei zugunsten des Beschwerdeführers an der Möglichkeit des Strafvollzugs in Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB), was nicht zu beanstanden ist.
9.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Landesverweisung. Er kritisiert, die Vorinstanz habe bewusst eine kriteriengeleitete Interessenabwägung unterlassen und stattdessen die Interessenabwägung selektiv und damit willkürlich vorgenommen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers würde zu dessen Entwurzelung und Entmenschlichung führen. Zudem berücksichtige die Vorinstanz bei der Interessenabwägung zu Unrecht die von ihr selbst im Rahmen der Strafzumessung festgestellte positive Legalprognose und die Warnwirkung des vollziehbaren Teils der Strafe nicht. Sie verletze auch die bundesgerichtlichen Prüfungskriterien, indem sie auf die abstrakte Schwere des Delikts abstelle und nicht auf das konkrete, von ihr selbst im unteren Drittel angesiedelte Verschulden. Schliesslich berücksichtige sie die besondere Situation des hier geborenen und aufgewachsenen Beschwerdeführers nicht bzw. ungenügend. Damit verletze die Vorinstanz Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB und Art. 5 Ziff. 1 Anhang 1 FZA.
9.2.
9.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für
5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und wurde wegen Vergewaltigung schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich erfüllt.
9.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.1; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).
9.2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.2; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.3; 6B_819/2024 vom 27. Januar 2025 E. 1.2.1).
9.2.4. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.3; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.3).
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.3; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
9.2.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.5; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.5; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.4; je mit Hinweisen).
9.2.6. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.9; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_882/2024 vom 20. Februar 2025 E. 4.4.1; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.9; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_882/2024 vom 20. Februar 2025 E. 4.4.1; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.9; je mit Hinweisen).
9.3. Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall. Sie attestiert dem 44-jährigen Beschwerdeführer, der italienischer Staatsbürger ist, ein hohes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Er sei hier geboren, aufgewachsen und wirtschaftlich integriert. Auch lebten seine Geschwister mit ihren Familien in der Schweiz. Es sei daher von einem sozialüblichen persönlichen Umfeld auszugehen. Er verfüge zwar weder in der Schweiz noch in Italien über eine Kernfamilie. Jedoch führe der Umstand, dass er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht habe und hier seit rund 17 Jahren mit seiner Partnerin, die spanische Staatsangehörige sei, zusammenlebe, zu einer engen Bindung zur Schweiz. Eine Landesverweisung würde für ihn somit schwer wiegen. Allerdings stehe ihm wie auch seiner Partnerin der ganze EU-Raum offen. Er beherrsche auch die italienische Sprache, welche seine Muttersprache sei. Seine Resozialisierungschancen in Italien, wo er mit seiner Mutter über eine nahe Verwandte verfüge, seien intakt. Trotz seines erheblichen Interesses am Verbleib in der Schweiz sei von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Landesverweisung auszugehen. Er habe die ihm lediglich von einer Dating-App bekannte Frau unter dem Vorwand, sie am Ende der Verabredung nach dem Parken des Autos in der Garage an die Tramhaltestelle zu begleiten, in ebendieser Garage vergewaltigt. Dabei handle es sich um ein schwerwiegendes Delikt und die Art und Weise, wie er vorgegangen sei und sein Opfer mehr oder minder zufällig über die App ausgesucht habe, zeige in aller Deutlichkeit eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auf. Seine Straftat zeuge von einem bedenklichen Mangel an Respekt gegenüber Frauen und ihrer sexuellen Integrität.
9.4.
9.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die Landesverweisung vorbringt, verfängt nicht. Die Vorinstanz berücksichtigt die massgebenden Kriterien im Rahmen der Interessenabwägung und räumt dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung zu Recht Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ein. Sie durfte entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch auf die abstrakte Schwere des Vergewaltigungstatbestandes abstellen. Bei der Vergewaltigung nach aArt. 190 StGB (resp. Art. 190 Abs. 2 StGB gemäss geltendem Recht) handelt es sich um eine sehr schwere Straftat mit einer gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr und einer Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe. Dass die Vorinstanz das konkrete Tatverschulden innerhalb dieses weiten Strafrahmens im unteren Drittel ansiedelt, spricht nicht gegen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Ebenso weist sie zutreffend auf das konkrete Tatvorgehen hin, aus dem sich eine künftige erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit seitens des Beschwerdeführers ergibt.
9.4.2. Im Weiteren erweist sich der Hinweis des Beschwerdeführers auf die im Rahmen der Strafzumessung beurteilte Prognose als nicht stichhaltig. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.3; je mit Hinweisen). Der teilweise Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 43 StGB setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; je mit Hinweisen). Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten, wozu die vom Beschwerdeführer begangene Vergewaltigung zu zählen ist, bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen.
9.4.3. Dass die Landesverweisung einen unzulässigen Eingriff in den Anspruch auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen würde, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. Er ist unverheiratet und kinderlos. Zwar lebt er - wie die Vorinstanz festhält - seit rund 17 Jahren in einer festen Beziehung. Davon abgesehen legt er jedoch keine besonderen Umstände dar, die eine Gleichstellung dieser Beziehung mit einer ehelichen Gemeinschaft rechtfertigen würden. Zudem weist die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, zutreffend darauf hin, dass auch seiner Partnerin (spanische Staatsbürgerin) - wie dem Beschwerdeführer - der gesamte EU-Raum nach einer Landesverweisung weiterhin offensteht. Dass es dieser nicht zumutbar wäre, ihm allenfalls in einen anderen Staat innerhalb der Europäischen Union zu folgen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer die behauptete Verletzung von Art. 66a StGB und Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA nicht ausreichend substanziiert zu begründen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen erwachsen sind, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker