Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_538/2025

Urteil vom 7. Oktober 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter von Felten, Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Dr. Valentin Landmann und Dr. George Poulikakos, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
  2. B.________, Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand Raufhandel, versuchte schwere Körperverletzung etc; Strafzumessung; Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer ambulanten Behandlung; Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. März 2025 (SB230356-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 26. März 2025 zweitinstanzlich wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, Raufhandel, versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 7 Jahren Freiheitsstrafe und 180 Tagessätzen Geldstrafe. Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an. Der Beschwerdegegnerin 2 sprach es Fr. 32'000.-- Genugtuung zu.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei von den Vorwürfen des Raufhandels und der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen und mit 36 Monaten Freiheitsstrafe und 180 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. Die Genugtuung der Beschwerdegegnerin 2 sei auf Fr. 15'000.-- zu reduzieren. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer beanstandet die Beweiswürdigung nicht. Er macht jedoch geltend, er habe innerhalb der zulässigen Notwehr gehandelt. Er rügt eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs.

1.1.

1.1.1. Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (BGE 140 IV 150 E. 3.4).

Wegen Raufhandels wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Raufhandel ist die tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Die Beteiligung muss aktiv sein; das passive Einstecken von Schlägen genügt nicht. Der Raufhandel ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; 139 IV 168 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).

1.1.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Besondere Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).

1.1.3. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 E. 2a mit Hinweisen). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; 107 IV 12 E. 3a mit Hin-weisen; NIGGLI/GÖHLICH, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 28 f. zu Art. 15 StGB). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (BGE 109 IV 5 E. 3; 102 IV 1 E. 3b; zum Ganzen: Urteile 6B_694/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.2 f.; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.2 f.; je mit Hinweisen).

1.1.4. Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).

1.2.

1.2.1. Dem angefochtenen Urteil liegt, soweit noch streitig, folgender Anklagesachverhalt zugrunde:

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 17. April 2019 zusammen mit A.C.________ den Geschädigten D., welcher sich zuvor trotz Hausverbots auf dem Hof der Familie C. aufgehalten hatte, verfolgt und tätlich angegriffen zu haben. Nach der Verfolgung sei es zur Konfrontation gekommen, in welcher D.________ mit einem Holzstock gegen A.C.________ geschlagen habe. Dieser habe seinerseits seinen Gürtel heftig gegen D.________ geschwungen. Gleichzeitig habe der mittlerweile auch am Tatort eingetroffene Beschwerdeführer eine mitgeführte ungefähr 70 Zentimeter lange und 4 bis 5 Kilogramm schwere Metallstange mit beiden Händen über den Kopf gehoben und sie gegen den Kopf von D.________ geschlagen. Dieser erlitt über dem Schläfenbein rechts eine ca. 3 Zentimeter lange, klaffende Platzwunde. Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt, wobei sie von keiner eigentlichen "Jagd" nach D.________ ausgeht. Sie nimmt an, dass der Beschwerdeführer D.________ nur verfolgt habe, um ihn nicht aus den Augen zu verlieren und seinen Standort der Polizei melden zu können. Ebenfalls nicht zu erstellen sei, dass D.________ einen Angriff gegen sich fürchtend zur Verteidigung einen langen Holzstock behändigt und diesen in Richtung des Beschwerdeführers geschwungen habe, um ihn abzuwehren. Es sei vielmehr von einer wechselseitigen Auseinandersetzung sowie davon auszugehen, dass D.________ die Konfrontation ebenfalls suchend mit einem Holzstock auf A.C.________ losgegangen sei und damit auf diesen eingeschlagen habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Schlag gegen den Kopf von D.________ befürchtet habe, dieser könnte einen weiteren Schlag gegen A.C.________ führen und bei ihm schlimmere Verletzungen verursachen.

1.2.2. In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine versuchte schwere Körperverletzung darstellt. Die Vorinstanz gesteht ihm ausserdem zu, dass er zugunsten von A.C.________ Notwehrhilfe habe leisten dürfen. Dies, weil eine wechselseitige Auseinandersetzung stattgefunden habe und das Vorgehen von D.________ angesichts der Bedrohung mit einem Ledergürtel jedenfalls nicht mehr von Notwehr gedeckt gewesen sei, zumal er sich unrechtmässig auf dem C.________-Hof aufgehalten habe.

Zudem hätten weder der Beschwerdeführer noch A.C.________ die Situation provoziert. Es könne auch nicht widerlegt werden, dass der Beschwerdeführer ernstlich damit gerechnet habe, D.________ würde weiter auf A.C.________ einwirken, nachdem er diesen niedergeschlagen habe. Mit seiner Handlung habe der Beschwerdeführer daher eine berechtigterweise befürchtete weitere Verletzung von A.C.________ verhindern wollen. Indes sei der Schlag mit einer Metallstange gegen den Kopf von D.________ unverhältnismässig gewesen, da dies zweifellos zu schweren Verletzungen hätte führen können und auch ein Schlag gegen ein anderes Körperteil von D.________ einen weiteren Angriff gegen A.C.________ verhindert hätte. Der Beschwerdeführer habe sich daher nicht des mildesten ihm zur Verfügung stehenden Abwehrmittels bedient. Ein entsprechendes, angemessenes Abwehrverhalten sei ihm auch in der Bestürzung über den befürchteten weiteren Angriff zumutbar gewesen. Ein entschuldigender Notwehrexzess liege nicht vor, wohl aber ein schuldmindernder Exzess. Im Übrigen geht die Vorinstanz von voller Schuldfähigkeit aus, wobei sie wie die Erstinstanz auf ein (psychiatrisches) Gutachten abstellt.

1.3. Die vorstehend zusammengefasste Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, dass auch ein Schlag des Beschwerdeführers gegen ein anderes Körperteil von D.________ als dessen Kopf weitere mögliche Verletzungen von A.C.________ wirksam verhindert hätte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war ihm ein solches Vorgehen auch zumutbar. Dies auch dann, wenn ihm eine gewisse Aufregung zugutegehalten wird. Er legt nicht dar, weshalb die diesbezüglichen vorinstanzlichen Annahmen falsch, geschweige denn willkürlich sein sollen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass ein Schlag mit einer schweren Metallstange gegen den Kopf, welcher unbestrittenermassen schwere bzw. tödliche Folgen hätte haben können, nicht verhältnismässig war, was dem Beschwerdeführer bewusst sein musste. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz im Nachhinein zu hohe Anforderungen an die Wahl des Abwehrmittels gestellt hätte, was für den Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht erkennbar gewesen wäre.

Im Übrigen erscheint die vorinstanzliche Beurteilung der Situation eher wohlwollend. So ist nicht erkennbar, dass zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer und A.C.________ die Verfolgung von D.________ aufnahmen, noch eine Notwehrlage bestanden hätte. D.________ hatte den Hof verlassen, und es ist nicht ersichtlich, dass von ihm noch eine Gefahr ausgegangen wäre. Sodann will nicht einleuchten, weshalb sich die beiden Verfolger bewaffnet haben sollten, wenn es ihnen nur darum gegangen wäre, D.________ im Auge zu behalten. Es ist daher zumindest fraglich, ob mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, sie hätten die Konfrontation nicht gesucht bzw. nicht provoziert. Ferner erschiene es naheliegend anzunehmen, dass sich D.________ den Verfolgern stellen musste, nachdem er über eine längere Strecke von zwei Personen zu Fuss verfolgt und überdies von B.C.________ mit dem Auto angefahren worden war. Indes ist die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht geradezu unhaltbar, sodass im Ergebnis von einer wechselseitigen Auseinandersetzung und einem Notwehrrecht des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Jedenfalls aber kann nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer derartigen Ausnahmesituation und Bestürzung über einen Angriff von D.________ befunden hätte, dass seine Reaktion entschuldbar wäre. Fehl geht nach dem Gesagten schliesslich die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz nennt vielmehr die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres möglich, diesen in Kenntnis von dessen Tragweite ans Bundesgericht weiterzuziehen (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung und den Nicht-Aufschub der Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme.

2.1.

2.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3, 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).

2.1.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Dies setzt voraus, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, die der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 E. 4.1). Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf der besonderen Rechtfertigung. Er kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person ungefährlich ist.

Hat das Gericht zu beantworten, ob die Strafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt ihm ein Ermessensspielraum zu. Es muss sich bei seinem Entscheid jedoch auf eine sachverständige Begutachtung stützen (BGE 129 IV 161 E. 4.1). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (zum Ganzen: Urteil 6B_62/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Einsatzstrafe wegen Vergewaltigung als zu hoch. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Vorinstanz wesentliche Strafzumessungskriterien ausser Acht gelassen oder sonst Bundesrecht verletzt hätte, indem sie die Einsatzstrafe, ausgehend von einem Tatverschulden mindestens im mittleren Drittel des Strafrahmens, auf vier Jahre Freiheitsstrafe festlegte. Daran ändert nichts, dass die Erstinstanz das Tatverschulden noch als eher leicht beurteilt und eine Einsatzstrafe von 21 Monaten für angemessen erachtet hatte. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe liegt zudem ohne weiteres innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren; Art. 190 StGB) und des als mittelschwer beurteilten Verschuldens.

Die Vorinstanz begründet ihre Beurteilung zudem schlüssig. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere zieht sie in Betracht, dass der erwachsene Beschwerdeführer ein vierzehnjähriges Kind vergewaltigt habe, was schon für sich genommen ausgesprochen niederträchtig sei. Mit der generell erhöhten Schutzbedürftigkeit eines Kindes gehe auch eine erhöhte Vulnerabilität einher und eine Vergewaltigung sei für ein Kind besonders prägend und traumatisierend. Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen. Zudem war der Beschwerdeführer seinem Opfer physisch weit überlegen, und es war ihm bei ihm zuhause durch Verschliessen der Türen chancenlos ausgeliefert. Zu Recht erschwerend berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer kein Präservativ benutzte, womit er das Risiko einer Schwangerschaft und einer Krankheitsübertragung bewusst in Kauf nahm. Auch entlastet es ihn nicht wesentlich, dass er keine besonders schwerwiegenden Nötigungsmittel einsetzte, da dies aufgrund seiner physischen Überlegenheit nicht nötig war. Nachvollziehbar nur marginal berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Tat nicht von langer Hand geplant hatte und dabei nicht augenfällig grob vorging. In subjektiver Hinsicht berücksichtigt die Vorinstanz die trotz diagnostizierten psychischen Störungen volle Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, seinen direkten Tatvorsatz und sein Motiv, welches ausschliesslich in der eigenen Triebbefriedigung bestanden habe. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die subjektive Tatschwere die objektive nicht relativiert.

2.2.2. Auch, was der Beschwerdeführer sonst gegen die Strafzumessung vorbringt, begründet keine Verletzung von Bundesrecht. So ist nicht ersichtlich, weshalb es ihn mehr als marginal entlasten und zu seinen Gunsten bedeutsam gewesen sein soll, dass er bei der Tat nicht besonders grob vorging. Wäre dies so gewesen, müsste es im Gegenteil erschwerend Berücksichtigung finden. Die Tat des Beschwerdeführers gegenüber einem minderjährigen Mädchen, welches ihm physisch massiv unterlegen und infolge des Einschliessens an einem fremden Ort hilflos ausgeliefert war, bleibt auch ohne zusätzliche Gewalt ausgesprochen niederträchtig. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, war der Einsatz von Gewalt aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschwerdeführers nicht nötig. Es ist unerfindlich, weshalb ihn der Verzicht darauf entlasten soll. Die Vorinstanz verletzt auch ihre Begründungspflicht nicht, wenn sie die Einsatzstrafe gegenüber der Erstinstanz mehr als verdoppelt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz eine eigene Strafzumessung vornimmt und an diejenige der Erstinstanz nicht gebunden ist (Urteile 6B_569/2024 vom 4. November 2024 E. 1.3.2; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.2.1). Sie begründet die Strafzumessung, wie dargelegt, nachvollziehbar und bleibt ohne weiteres innerhalb des Strafrahmens sowie des ihr zustehenden Ermessens.

Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie trotz der diagnostizierten psychiatrischen Diagnosen und einer Suchterkrankung, welche die Taten begünstigt hätten, von seiner vollen Schuldfähigkeit ausging. Sie stellt im Gegenteil auf die psychiatrische Expertise ab. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auf, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Täterkomponente und des Nachtatverhaltens "innere Umstände", ausser Acht gelassen hätte, welche zu einer grösseren Strafreduktion als den gewährten 1,5 Jahren hätten führen müssen. Bei seiner Kritik lässt der Beschwerdeführer insbesondere seine Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit unerwähnt, was die Vorinstanz zu Recht straferhöhend berücksichtigt. Angesichts der Bestätigung der Schuldsprüche ist auf die Beschwerde nicht einzugehen, soweit die beantragte Freiheitsstrafe von 36 Monaten mit den Freisprüchen wegen Raufhandels und versuchter schwerer Körperverletzung begründet wird. Dies gilt auch für den vorinstanzlichen Verzicht auf den Aufschub der Strafe zugunsten einer Massnahme nach Art. 63 StGB, was der Beschwerdeführer ebenfalls mit den Freisprüchen begründet. Ohnehin zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz insoweit ihr Ermessen missbraucht hätte. Er weist vielmehr selbst darauf hin, dass sie der Empfehlung des Gutachters folgt. Dieser erachtete eine vollzugsbegleitende Therapie trotz der seit den Taten vergangen Zeit und des weitgehenden Wohlverhaltens als angezeigt.

Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Erhöhung der Genugtuung an die Beschwerdegegnerin 2 von Fr. 15'000.-- auf Fr. 32'000.--.

3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). In dieses greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.7; 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1.1 f.).

3.2. Die Vorinstanz spricht der Beschwerdegegnerin 2, dem minderjährigen Opfer einer Vergewaltigung, eine Genugtuung von Fr. 32'000.-- zu. Sie erwägt hierzu, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dürfe die relativ kurze Dauer des Aktes nicht relativierend berücksichtigt werden. Sodann habe die Erstinstanz das Tatverschulden des Beschwerdeführers sowie die gravierenden Folgen für die Beschwerdegegnerin 2 zwar grundsätzlich richtig dargelegt. Die von ihr auf Fr. 15'000.-- festgesetzte Genugtuungssumme erscheine aber unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle zu tief. Gemäss einem Klinikbericht vom 17. Juli 2024 habe sich die Entwicklung der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der Vergewaltigung in allen Lebensbereichen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht verzögert. Sie habe eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt und sei aufgrund der damit einhergehenden Symptomatik nicht in der Lage, eine normgerechte schulische und berufliche Ausbildung zu verfolgen. Aktuell absolviere sie eine durch die IV unterstützte Ausbildung zur Kauffrau. Die psychischen Schäden der Beschwerdegegnerin 2 seien nach wie vor therapiebedürftig, wenngleich sie grosse Fortschritte mache. Daher erscheine es angemessen, die Genugtuung antragsgemäss auf Fr. 32'000.-- festzusetzen.

3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, ist nicht geeignet, diese als bundesrechtswidrig auszuweisen. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die von der Erstinstanz festgestellten Umstände übernimmt, aber anders würdigt als diese und zum Schluss gelangt, eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- sei nicht angemessen. Es steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 auch mehrere Jahre nach der Tat noch unter dieser zu leiden hat und in ihrer persönlichen Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss zu keinem anderen Ergebnis führen, dass das Opfer keine bleibenden körperlichen Folgen davon trug. Es entlastet ihn daher nicht, dass er die Beschwerdegegnerin 2 - offenbar anders als die Täterschaft im von ihm zitierten Urteil 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 - nicht zusätzlich quälte oder verletzte. Im Übrigen hat das Bundesgericht die in jenem Fall zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.-- als an der unteren Grenze der Beträge, die bei Vergewaltigungen und schweren sexuellen Nötigungen üblicherweise zugesprochen werden, beurteilt. Dass es die Höhe dennoch schützte, lag daran, dass die Betroffenheit der Geschädigten nicht besonders schwer war (dort E. 7.2). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Ohnehin kann der Beschwerdeführer aus dem Vergleich mit einem anderen Urteil nicht ableiten, dass die Genugtuung vorliegend lediglich Fr. 15'000.-- betragen dürfte, zumal Vergleiche generell schwierig sind. Entscheidend ist einzig, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen missbraucht hat. Dies ist nicht der Fall.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Matt

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07.10.2025
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25.03.2026