Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_207/2025
Urteil vom 4. Dezember 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Schertenleib.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Ganden Tethong, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Strafzumessung; Kosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. November 2024 (SB230429-O/U/bs).
Sachverhalt:
A.
A.________ schlug B.________ am Samstag, 10. Oktober 2020, im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer Ausholbewegung eine mitgeführte, leere 1.5-Liter Wodkaflasche von hinten gegen den Kopf, als dieser vom Boden aufzustehen versuchte, nachdem er bereits von einem Bekannten von A.________ wiederholt gekickt worden war. Weiter übernahm A.________ am 10. Dezember 2020 von C.________ eine Tasche mit 1'020 Gramm Marihuana, das er im Kofferraum seines Autos deponierte, um es später zu verkaufen bzw. an Drittpersonen abzugeben.
B.
Das Bezirksgericht Affoltern verurteilte A.________ am 12. Mai 2022 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 28 Monaten auf, setzte die Probezeit auf fünf Jahre fest und rechnete die erstandene Untersuchungshaft von 36 Tagen an die Freiheitsstrafe an. Es wies die geltend gemachte Genugtuungsforderung von B.________ (nachfolgend Privatkläger) ab, soweit diese Fr. 873.-- überstieg, und stellte fest, dass A.________ diesen Betrag anerkannt und bereits bezahlt hat. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung, beschränkt auf die Strafzumessung. Der Privatkläger erklärte in Bezug auf die Höhe der Genugtuung Anschlussberufung.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 4. November 2024 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest und verurteilte A.________ wegen der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche (versuchte schwere Körperverletzung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Juni 2022 und zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. März 2024. An die Freiheitsstrafe rechnete es 36 Tage als durch Haft erstanden an. Weiter verpflichtete es ihn, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, und nahm Vormerk davon, dass von diesem Betrag bereits Fr. 873.-- bezahlt worden sind.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei mit einer Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. März 2024 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Juni 2022 zu bestrafen, wobei eine Zusatzstrafe von höchstens 24 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen sei. An die Freiheitsstrafe sei die erstandene Untersuchungshaft von 36 Tagen anzurechnen. Die zusätzliche Freiheitsstrafe sei im Umfang von höchstens zwei Monaten zu vollziehen und im Übrigen bedingt aufzuschieben, wobei die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen sei. Ferner seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil teilweise aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Er rügt, die Vorinstanz verletze Art. 48 lit. e StGB, indem sie sein Nachtatverhalten nicht berücksichtige. Er habe mit seinem Verhalten nach der Tat klar aufgezeigt, dass er den Entschluss gefasst und umgesetzt habe, sich rechtskonform zu verhalten sowie selbstständig und straffrei zu leben. Weiter verletze die Vorinstanz
Art. 47 Abs. 1 StGB, da sie bei der Täterkomponente ausser Acht gelassen habe, dass aus spezialpräventiver Sicht Sanktionen, die einen Verurteilten aus einer günstigen Entwicklung herausreissen, zu vermeiden seien. Dieses Gebot sei namentlich dann zu beachten, wenn eine Freiheitsstrafe im Bereich der Grenzwerte zum bedingten bzw. teilbedingten Vollzug in Betracht komme. Aufgrund der besonders positiven Veränderung in seinen Lebensumständen könne ihm eine qualifiziert günstige Prognose gestellt werden. Er verhalte sich seit mehr als drei Jahren wohl, habe sich erfolgreich ins Berufsleben integriert, lebe privat in stabilen Verhältnissen, habe sich vom Drogen- und Alkoholkonsum losgelöst und sei aktiv daran, seine Schulden gegenüber Geschädigten sowie Gerichten abzubezahlen. Er bemühe sich ernsthaft, konstant und erfolgreich, sein Leben in den Griff zu kriegen und nicht weiter zu delinquieren. Diese 180-gradige Kehrtwende sei Folge echter Reue und Einsicht. Damit komme eine teilbedingte Freiheitsstrafe in Betracht. Durch einen unbedingten Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe würde er wieder verlieren, was er sich beruflich und privat aufgebaut habe. Diesfalls sei nicht auszuschliessen, dass er wieder vom guten Weg abkomme. Die Vorinstanz verletze folglich die Strafzumessungsgrundsätze, indem sie die Wirkung der Strafe auf sein Leben nicht berücksichtige und die persönlichen Verhältnisse als strafzumessungsneutral würdige.
1.2. Die Vorinstanz stuft die versuchte schwere Körperverletzung als schwerste Straftat ein. Sie nimmt diese als Ausgangspunkt für die Strafzumessung und legt eine Einsatzstrafe von vier Jahren fest. Diese reduziert sie um ein Jahr auf drei Jahre, da die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausgegangen ist (angefochtenes Urteil S. 7 f.) Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz um einen Monat (angefochtenes Urteil S. 8). Zur Täterkomponente erwägt die Vorinstanz, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers würden strafzumessungsneutral wirken. Eine besondere Strafempfindlichkeit sei nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund, dass er massgeblich zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beigetragen, sich aufrichtig reuig gezeigt und anlässlich der Berufungsverhandlung authentisch vorgebracht habe, er habe gemerkt, dass er sein Leben ändern müsse, rechtfertige sich eine Strafminderung von zehn Monaten. Deutlich straferhöhend falle jedoch die seit 2018 fortwährende Delinquenz ins Gewicht. Der Beschwerdeführer weise mehrere einschlägige Vorstrafen auf. Besonders verwerflich erscheine auch, dass er bereits im Juni 2020 mit einer Glasflasche auf den Kopf einer anderen Person geschlagen habe. Ebenfalls straferhöhend sei zu berücksichtigen, dass er während laufender Probezeiten erneut straffällig geworden sei. Eine echte Einsicht sei zu verneinen, da er nach den vorliegenden Taten sowie mehr als einem Monat in Haft und während des laufenden Strafverfahrens erneut mehrfach delinquiert habe. Dadurch habe er eine grosse Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit demonstriert. Sein Verhalten sei offensichtlich Ausdruck von Unwilligkeit, sich an Gesetze zu halten, und signalisiere grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsstaat. Diese Umstände würden eine Straferhöhung von 13 Monaten rechtfertigen, wobei aus der langen gerichtlichen Verfahrensdauer wiederum eine Strafminderung von zwei Monaten resultiere. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei daher mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten zu sanktionieren (angefochtenes Urteil S. 8 ff.). Schliesslich erhöht die Vorinstanz die so ermittelte Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Taten, die zum Strafbefehl vom 30. Juni 2022 und zum Urteil vom
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen) sowie das Vorgehen bei retrospektiver Konkurrenz wiederholt dargelegt (BGE 145 IV 1 E. 1.2 f.; 142 IV 265 E. 2.3; je mit Hinweisen). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien aus gegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung o der Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
1.3.2. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Art. 48 lit. e StGB gelangt nach der Rechtsprechung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Das Gericht kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.1 und 6.2). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend
(vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1).
1.4.
1.4.1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung der hypothetischen Gesamtstrafe zu Unrecht den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht berücksichtigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die vorliegend interessierenden Taten ereigneten sich gemäss dem verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) am 10. Oktober 2020 (versuchte schwere Körperverletzung) bzw. am 10. Dezember 2020 (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Sie verjähren damit am 10. Oktober 2035 (versuchte schwere Körperverletzung; vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 122 StGB) bzw. am 10. Dezember 2030 (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz; vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BetmG). Zwei Drittel der Verjährungsfristen waren daher im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils am 4. November 2024 noch nicht abgelaufen, was auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine Anwendung von Art. 48 lit. e StGB fällt daher offensichtlich bereits aufgrund der zeitlichen Komponenten ausser Betracht.
Inwiefern die Vorinstanz die Fristen verkürzen müsste (vgl. E. 1.3.2 oben) bzw. sie Art. 48 lit. e StGB dadurch verletzt, dass sie dies unterlässt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Auf seine Kritik, die sich ausschliesslich auf das Wohlverhalten als weitere Voraussetzung von Art. 48 lit. e StGB beschränkt, ist daher nicht weiter einzugehen.
1.4.2. Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers strafzumessungsneutral wirken würden und keine besondere Strafempfindlichkeit erkennbar sei, ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Vorinstanz zeigt hinreichend auf, dass sie die neuere Entwicklung, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, in ihre Würdigung miteinbezieht. So erwägt sie, der Beschwerdeführer arbeite seit Juni 2023 in einer Festanstellung bei der Stadt U.________ als Mitarbeiter Werkhof, zahle weiterhin seine Schulden ab und mache viele Weiterbildungen. Auch habe er seit mehr als zwei Jahren eine Freundin, mit der er viel Zeit verbringe (angefochtenes Urteil S. 8 f.). Damit berücksichtigt sie seine persönliche Entwicklung bzw. die seit dem erstinstanzlichen Urteil veränderten persönlichen Verhältnisse und gibt zu erkennen, dass auch trotz dieser festgestellten positiven Entwicklung und der Wirkung der Strafe auf sein (aktuelles bzw. verändertes) Leben keine strafmindernden persönlichen Verhältnisse vorliegen. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dadurch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschwerdeführers bundesrechtswidrig würdigt. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile 6B_1176/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.3.3; 6B_910/2024 vom
1.4.3. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seiner Argumentation, es sei gestützt auf spezialpräventive Überlegungen eine teilbedingte Strafe auszufällen, da Sanktionen, die einen Verurteilten aus einer günstigen Entwicklung herausreissen würden, nach Möglichkeit zu vermeiden seien. Das Gericht muss sich nur dann mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Sanktion, welche die Grenzen (des teilbedingten Vollzugs) von drei Jahren nicht überschreitet, noch im Ermessensspielraum liegt, wenn es im Rahmen der Strafzumessung zu einer Freiheitsstrafe gelangt, die im Bereich des Grenzwerts liegt (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5 f.; Urteile 6B_337/2024 vom 30. April 2025 E. 2.2.4; 7B_821/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 3.3; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 5.4.2; 6B_474/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3; 6B_785/2021 vom 14. Juli 2022 E. 3.3.4). Vorliegend legt die Vorinstanz die hypothetische Gesamtstrafe für alle Taten implizit auf 48 Monate Freiheitsstrafe fest (E. 1.2 oben; 38 Monate + acht Monate und 15 Tage + 45 Tage), was der Beschwerdeführer bis auf die bereits behandelten Rügen nicht kritisiert. Bei retrospektiver Konkurrenz bestimmt diese hypothetische Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatzstrafe (vgl. BGE 142 IV 265
E. 2.4.6; Urteil 6B_268/2019 vom 16. Januar 2020 E. 1.3; ferner BGE 147 IV 108 E. 3.5.1; 145 IV 377 E. 2.2; Urteile 6B_978/2024 vom 30. April 2025 E. 3.2; 6B_796/2024 vom 20. Januar 2025E. 1.3). Bei einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten kommt ein (teil-) bedingter Vollzug nicht in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Da die hypothetische Gesamtstrafe somit deutlich über der Grenze des (teil-) bedingten Vollzugs liegt, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keine Strafminderung in Betracht zieht bzw. keine teilbedingte Strafe ausfällt.
1.5. Zusammenfassend hält sich die festgesetzte, unbedingte Strafe im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens, in welches das Bundesgericht nicht eingreift. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Kostenverteilung. Er rügt, die Vorinstanz auferlege ihm 4/5 der Kosten, obwohl die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt habe. Die Vorinstanz erhöhe die erstinstanzliche Strafe um lediglich zwei Monate als Zusatzstrafe. Die Staatsanwaltschaft, die eine solche von 46 Monaten beantragt habe, obsiege damit mit ihren Anträgen nur zu 1/6. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er zur Tragung von 4/5 der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt werde.
2.2. Die Vorinstanz hält vorab die Berufungsanträge der Parteien fest (angefochtenes Urteil S. 4 f.). Sie erwägt betreffend die Kosten des Rechtsmittelverfahrens unter Verweis auf Art. 428 Abs. 1 StPO, diese seien ausgangsgemäss, mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, zu 4/5 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zu 1/5 seien sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers von 4/5 gestützt auf Art. 135 aAbs. 4 StPO (in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 durch den Staat zu tragen (angefochtenes Urteil S. 13).
2.3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_724/2024 vom 4. September 2025 E. 5.2.2; 6B_794/2024 vom
2.4. Vorliegend erhob die Staatsanwaltschaft Berufung in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe sowie den angeordneten teilbedingten Vollzug derselben. Sie beantragte, der Beschwerdeführer sei zu einer Zusatzstrafe von 46 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen und die Anordnungen betreffend den teilbedingten Vollzug seien zu streichen. Der Privatkläger erhob Anschlussberufung in Bezug auf die Höhe der Genugtuung und beantragte, ihm sei eine nach Ermessen festzusetzende Genugtuung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer selbst erhob keine (Anschluss-) Berufung. Er stellte aber anlässlich der Berufungsverhandlung die Anträge, er sei mit einer Zusatzstrafe von höchstens 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wobei die Untersuchungshaft von 36 Tagen anzurechnen sei. Diese zusätzliche Freiheitsstrafe sei im Umfang von höchstens zwei Monaten zu vollziehen und im Übrigen bedingt aufzuschieben, wobei die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen sei. Betreffend die Genugtuungsforderung sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, und die Kosten des (Berufungs-) Verfahrens seien inklusive jener der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen (angefochtenes Urteil S. 5 f.). In diesen strittigen Punkten fällt die Vorinstanz eine Zusatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe aus, ordnet deren unbedingten Vollzug an und verpflichtet den Beschwerdeführer, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Diesen Verfahrensausgang würdigt sie implizit als 4/5-Unterliegen des Beschwerdeführers, 1/5-Unterliegen der Staatsanwaltschaft und 0/5-Unterliegen des Privatklägers. Die vorinstanzliche Erwägung ist zwar knapp, aber trotzdem noch hinreichend. Sie ist mit Blick auf den weiten Ermessensspielraum auch nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft obsiegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur hinsichtlich der Erhöhung der Freiheitsstrafe um zwei Monate von 34 auf 36 Monate teilweise, sondern auch vollständig mit ihrem Antrag, die Anordnungen betreffend den teilbedingten Vollzug seien zu streichen. Der Beschwerdeführer unterliegt demgegenüber mit seinen Anträgen betreffend den teilbedingten Vollzug vollständig bzw. betreffend die Höhe der Freiheitsstrafe teilweise. Hinzu tritt, dass er auch hinsichtlich der Höhe der Genugtuung vollständig unterliegt. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde jedoch ausschliesslich mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft zur Höhe der Zusatzstrafe auseinander und führt aus, die Vorinstanz habe im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil lediglich eine Erhöhung von zwei Monaten ausgefällt, womit die Staatsanwaltschaft nur zu 1/6 obsiege. Insofern übersieht er, dass die Vorinstanz bei der Kostenverteilung richtigerweise implizit die Anträge aller Parteien in Bezug auf die verschiedenen strittigen Punkte berücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den weiten Ermessensspielraum nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Ergebnis als zu 4/5 unterliegend betrachtet und ihn zur Tragung der Kosten im entsprechenden Umfang verpflichtet. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib