Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5F_69/2025

Urteil vom 27. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi, Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Konkursamt Zürich (Altstadt), Löwenstrasse 11, Postfach, 8022 Zürich.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5F_47/2025 vom 7. Oktober 2025.

Erwägungen:

Mit Urteil 5A_566/2025 vom 18. Juli 2025 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde des Gesuchstellers im vereinfachten Verfahren nicht ein (Besetzung: Bundesrichter Bovey, Gerichtsschreiber Zingg). Am 29. August 2025 ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils 5A_566/2025 vom 18. Juli 2025. Mit Urteil 5F_47/2025 vom 7. Oktober 2025 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (Besetzung: Bundesrichter Bovey, Herrmann und Hartmann, Gerichtsschreiber Zingg). Am 23. Oktober 2025 ist der Gesuchsteller in Bezug auf das Verfahren 5F_47/2025 mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht gelangt, die als "Befangenheitsantrag/Ablehnungsgesuch", "Begründung des Befangenheitsantrags" und "Zweite Begründungsankündigung" bezeichnet sind. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Am 27. Oktober und am 9. November 2025 (jeweils Poststempel) hat der Gesuchsteller um Verlängerung der Begründungsfrist ersucht. Mit Verfügung vom 10. November 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um Fristverlängerung unter Hinweis auf die Nichterstreckbarkeit gesetzlicher Fristen (Art. 47 Abs. 1 BGG) abgewiesen.

Wird ein Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision (Art. 38 Abs. 3 BGG). Die Eingaben des Gesuchstellers werden demnach als Revisionsgesuch gegen das Urteil 5F_47/2025 vom 7. Oktober 2025 entgegengenommen (Art. 121 lit. a BGG). Der Gesuchsteller hat das Urteil 5F_47/2025 vom 7. Oktober 2025 am 16. Oktober 2025 in Empfang genommen. Ab diesem Datum war ihm bekannt, welche Gerichtspersonen am Urteil 5F_47/2025 mitgewirkt haben. Die dreissigtägige Revisionsfrist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG begann demnach am 17. Oktober 2025 zu laufen und lief am Montag, 17. November 2025, ab (Art. 45 BGG). Eine von ihm erwähnte siebentägige Frist gemäss Art. 24 Abs. 2 BGG gibt es hingegen nicht. Die Revisionsfrist wurde auch nicht durch die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs am 10. November 2025 verkürzt. Es ist Sache des Gesuchstellers, die je nach Revisionsgrund unterschiedliche, aber gesetzlich vorgegebene und damit nicht abänderbare Frist (Art. 124 BGG) zu berechnen und einzuhalten. Weitere Ergänzungen des Revisionsgesuchs brauchen nicht abgewartet zu werden.

Der Gesuchsteller lehnt Bundesrichter Bovey nicht nur für das Verfahren 5F_47/2025, sondern zumindest sinngemäss auch für das vorliegende zweite Revisionsverfahren ab. Er begründet dies jedoch einzig mit seiner Teilnahme an den vorangegangenen Verfahren 5F_47/2025 und 5A_566/2025. Darin liegt kein Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Da kein Ausstandsgrund geltend gemacht wird, ist auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten, wobei der Abgelehnte am entsprechenden Entscheid mitwirken kann (vgl. Urteil 5F_51/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 2 mit Hinweisen). Das Ausstandsbegehren richtet sich im Übrigen auch gegen "evtl. weitere Mitwirkende" bzw. "gegebenenfalls weitere mitwirkende Richter" im Verfahren 5F_47/2025. Welche Gerichtspersonen am Verfahren 5F_47/2025 mitgewirkt haben, ist dem Gesuchsteller jedoch bekannt. Soweit überhaupt ein genügend präzise gestelltes Ausstandsbegehren vorliegt, kann auch insoweit auf das soeben Gesagte verwiesen werden. Auf die Ausstandsbegehren ist demnach insgesamt nicht einzutreten.

4.1. Wie bereits gesagt, begründet der Gesuchsteller die Ablehnung von Bundesrichter Bovey einzig mit seiner Beteiligung an den vorangegangenen Verfahren. Darin liegt jedoch - wie ebenfalls bereits gesagt - kein Ausstands- und damit auch kein Revisionsgrund (Art. 121 lit. a BGG). Die vom Gesuchsteller zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung angeführten Urteile äussern sich nicht zu diesem Thema bzw. die angeblichen Fundstellen existieren in dieser Form nicht (BGE 129 II 241 E. 3.2; 136 III 91 E. 3.2; 138 III 265 E. 2.1). Inwiefern die Beteiligung der Bundesrichter Herrmann und Hartmann am Urteil 5F_47/2025 unzulässig gewesen sein soll, legt der Gesuchsteller nicht dar.

4.2. Am Rande macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe behauptet, dass keine Nachweise für die Begründung seiner Klage auch in vorherigen Instanzen vorgelegen hätten, obschon entsprechende Nachweise vorgelegen seien, und zwar in den Anlagen, die vom Bundesgericht an ihn zurückgeschickt worden seien. Der Zusammenhang dieser Ausführungen zu den vorangegangenen Urteilen bleibt unklar. Soweit er auf die Erwägungen zu Art. 121 lit. d BGG im Urteil 5F_47/2025 abzielen sollte, ist darauf nicht einzugehen, denn ein bereits geltend gemachter und verworfener Revisionsgrund kann nicht Gegenstand eines zweiten Revisionsverfahrens sein (Urteil 4F_8/2023 vom 21. November 2023 E. 1.2).

4.3. Auf das Revisionsgesuch ist damit nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Art, insbesondere weitere Revisionsgesuche, nach Prüfung ohne Antwort abzulegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5F_69/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5F_69/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
27.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026