Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5F_47/2025

Urteil vom 7. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Hartmann, Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Konkursamt Zürich (Altstadt), Löwenstrasse 11, Postfach, 8022 Zürich.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_566/2025 vom 18. Juli 2025.

Erwägungen:

Am 30. Oktober 2024 (Poststempel) erhob der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde gegen die rechtshilfeweise "Pfändung" seines Vermögens bei der damaligen B.________ AG durch das Konkursamt Zürich (Altstadt), das gestützt auf den Beschluss des Amtsgerichts München vom 31. Oktober 2023 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesuchstellers) gehandelt hatte. Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Juni 2025 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 23. Juni 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 1. Juli 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 14. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_566/2025 vom 18. Juli 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Am 29. August 2025 hat der Gesuchsteller um Revision des Urteils 5A_566/2025 vom 18. Juli 2025 ersucht. Mit Verfügung vom 1. September 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung und das Eventualgesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).

Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe Anträge auf Anhörung und Akteneinsicht nicht behandelt (Art. 121 lit. c BGG). Der Gesuchsteller hat im Beschwerdeverfahren 5A_566/2025 allerdings nicht ausdrücklich um Anhörung und Akteneinsicht vor Bundesgericht ersucht (vgl. seine Rechtsbegehren in Ziff. 3 und 5 der Beschwerde). Er hat sich in seiner Beschwerde zwar zu einer angeblich fehlenden Anhörung und Akteneinsicht geäussert, doch handelte es sich dabei nicht um an das Bundesgericht gerichtete Anträge, sondern um Teile der Beschwerdebegründung. Wegen der mangelhaften Begründung der Beschwerde blieb unklar, gegen wen sich die Rüge richtete (Urteil 5A_566/2025 vom 18. Juli 2025 E. 3). Der Gesuchsteller macht zudem geltend, Beweismittel seien nicht behandelt worden. Seine Beweisanlagen seien mit keinem Wort erwähnt worden. Sinngemäss beruft er sich damit auf Art. 121 lit. d BGG. Er legt nicht dar, welche konkreten, in den Akten liegenden Tatsachen (Art. 121 lit. d BGG) nicht berücksichtigt worden sein sollen. Seine Beilagen waren im Übrigen unerheblich, denn der Umstand, dass seine Beschwerde ungenügend begründet war, liess sich alleine anhand der Beschwerdeschrift feststellen. Schliesslich macht der Gesuchsteller geltend, durch das Übergehen von Anträgen und Beweismitteln sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Revisionsgrund dar (Art. 121 ff. BGG). Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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Rechtsraum
Schweiz
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Federal
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Deutsch
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5F_47/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5F_47/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026