Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5D_5/2025

Urteil vom 20. Juni 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B., Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, Beschwerdegegner.

Gegenstand Parteientschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 9. Februar 2024 (ZOR.2023.52).

Sachverhalt:

A.

A.a.

In einem Verfahren um Volljährigenunterhalt bewilligte das Bezirksgericht Brugg der Klägerin am 15. November 2022 die unentgeltliche Rechtspflege und setzte als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin lic. iur. A.________ ein.

A.b. Am 22. Mai 2023 reichte A.________ dem Bezirksgericht eine Kostennote über den Betrag von Fr. 11'352.41 ein. Mit Verfügung vom 29. September 2023 wies das Bezirksgericht die Gerichtskasse an, A.________ eine Entschädigung von Fr. 3'882.60 einschliesslich Mehrwertsteuer auszubezahlen.

B.

B.a. Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch den in ihrer Anwaltskanzlei praktizierenden Rechtsanwalt Dr. B., mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte ein höheres amtliches Honorar. Zudem verlangte sie für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung.

B.b. Mit Entscheid vom 9. Februar 2024 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid teilweise auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung über das Honorar an das Bezirksgericht zurück. Für das Beschwerdeverfahren sprach das Obergericht A.________ indes keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffer 3).

B.c. Nachdem das Bezirksgericht neu über das Honorar entschieden und das Obergericht diese Verfügung mit Entscheid vom 5. August 2024 erneut aufgehoben hatte, verfügte das Bezirksgericht am 3. Dezember 2024 zum dritten Mal über den Honoraranspruch. Diese Verfügung wurde A.________ am 11. Dezember 2024 eröffnet und blieb unangefochten.

C.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 7. Januar 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Obergerichts vom 9. Februar 2024 sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1). Die Gerichtskasse Brugg, eventualiter die Staatskasse Aargau, sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das kantonale Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 955.-- auszurichten (Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem eine Beschwerde gegen die Festsetzung der amtlichen Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin in einem Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Erstinstanz zurückgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG) und nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4). Dies gilt auch für die Kostenregelung im Zwischenentscheid. Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Wird die von der unteren Instanz aufgrund des Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (zum Ganzen: BGE 142 II 363 E. 1.1; 137 V 57 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2.2; 133 V 645 E. 2.2). An diese Vorgaben hat sich die Beschwerdeführerin gehalten. Dass die Vorinstanz nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinn von Art. 75 Abs. 2 BGG, sondern als einzige Instanz entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht in casu nicht entgegen (vgl. BGE 143 III 140 E. 1.2).

1.2. Vorliegend geht es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nur zulässig, wenn die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz die Zusprechung eines amtlichen Honorars in der Höhe von Fr. 9'363.55 (und damit ein um Fr. 5'480.95 höheres Honorar als von der Erstinstanz zugesprochen) beantragt. Diese Differenz ist für die Streitwertberechnung massgebend, während die als Nebenrecht geltend gemachte Parteientschädigung bei der Berechnung des Streitwerts ausser Betracht fällt (Art. 51 Abs. 3 BGG; BGE 137 III 47 E. 1.2.2). Damit ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht. Ausnahmen vom Streitwerterfordernis liegen keine vor (Art. 74 Abs. 2 BGG), weshalb sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) als das zutreffende Rechtsmittel erweist.

1.3. Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und in ihren eigenen Interessen betroffen ist, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 115 BGG). Auf die im Übrigen fristgerecht (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss in ihrer Eingabe präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind, und im Einzelnen substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (Art. 106 Abs. 1 BGG), findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 II 32 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Auch diesbezüglich kann das Bundesgericht nur dann korrigierend eingreifen, wenn die Beschwerdeführerin eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dartut (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3; 136 I 49 E. 1.4.1). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 III 95 E. 4.1; 145 II 32 E. 5.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 145 II 32 E. 5.1; 144 I 113 E. 7.1; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen).

3.1. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Parteientschädigung mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Entschädigung bei Prozessführung in eigener Sache. Danach habe die obsiegende Partei grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch einen externen Anwalt vertreten sei. Die Beschwerdeführerin aber habe sich durch einen Bürokollegen vertreten lassen. Es liege damit ein Fall von Prozessführung in eigener Sache vor, bei welchem nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung gesprochen werde, was sich aus dem Urteil 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3 ergebe. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, der es ermögliche, einer nicht berufsmässig vertretenen Partei eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten, ziele vor allem auf Selbständigerwerbende, die durch den Prozess einen nachweisbaren Verdienstausfall erlitten. Es habe sich indes um einen einfachen Fall mit überschaubarem Sachverhalt gehandelt, weshalb sich eine Umtriebsentschädigung nicht rechtfertige.

3.2. Die Beschwerdeführerin erachtet die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie, die Beschwerdeführerin, sich im vorinstanzlichen Verfahren durch einen "Bürokollegen" habe vertreten lassen, als willkürlich. Der betreffende Rechtsanwalt sei nämlich nicht ihr "Bürokollege", sondern ihr "Angestellter". Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, warum ein angestellter Rechtsanwalt, der seine Tätigkeit im gleichen Anwaltsbüro ausübt, nicht ein Bürokollege sein sollte, erklärt die Beschwerdeführerin nicht, inwieweit es für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache darauf ankäme, ob sie von einem im gleichen Büro tätigen selbständigen oder angestellten Rechtsanwalt vertreten wird. Solches ist auch nicht ersichtlich, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist.

3.3.

3.3.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sodann willkürliche Rechtsanwendung vor. In allen Rechtsbereichen gelte der elementare prozessuale Grundsatz, dass der obsiegenden Partei - zumindest teilweise - ihre Prozesskosten ersetzt würden. Sie verweist dazu auf Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 429 StPO, Art. 68 Abs. 2 BGG, § 32 Abs. 2 des aargauischen Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (SAR 271.200, VRPG) sowie § 3 ff. des kantonalen Dekrets vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte (SAR 291.150, Anwaltstarif). Anders als in den Fällen, in denen der Anwalt in privater Angelegenheit prozessiere, trete er mit dem unentgeltlichen Mandat in ein Verhältnis zum Staat ein, das vom öffentlichen Recht bestimmt werde. Wehre sich der unentgeltliche Rechtsbeistand erfolgreich gegen eine zu tiefe Honorarfestsetzung, werde sein Aufwand für das Rechtsmittelverfahren vom Staat verursacht. Wenn er für diesen Aufwand selbst aufkommen müsste, würde faktisch sein Honorar geschmälert, was nicht zulässig sei. Schliesslich könne es nicht darauf ankommen, ob der Anwalt selbst prozessiere oder sich vertreten lasse.

3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin die willkürliche Anwendung kantonaler Bestimmungen rügt, ohne deren Inhalt zu erläutern (§ 3 ff. Anwaltstarif), ist auf ihre Beschwerde mangels genügender Begründung nicht einzutreten. Weiter waren die Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Bundesgerichtsgesetzes im kantonalen Verfahren nicht anwendbar. Aus ihren Ausführungen wird im Übrigen aber hinreichend klar, dass sie auch die willkürliche Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO rügt (Art. 9 BV), der im vorinstanzlichen Verfahren allein Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung bilden konnte. Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

3.3.3. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einräumt, wird der nicht anwaltlich vertretenen bzw. in eigener Sache prozessierenden Partei - egal ob Laie oder Anwältin - nur ausnahmsweise eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2; 125 II 518 E. 5b mit Hinweisen; Urteil 5A_502/2023 vom 20. März 2024 E. 7). Die Rechtsprechung wendet diese für nicht berufsmässig vertretene Parteien geltenden Grundsätze auch auf die Situation an, in der sich ein Rechtsanwalt zwar vertreten lässt, die Rechtsvertretung aber in derselben Anwaltskanzlei tätig ist wie er selbst (Urteil 4A_494/2020 vom 24. Juni 2022 E. 8 mit Hinweisen). Anderes gilt nach konstanter und klarer Rechtsprechung hingegen, wenn die um ihr Honorar streitende unentgeltliche Rechtsvertreterin den Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend macht, die sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt. Diesfalls steht ihr sowohl im bundesgerichtlichen (BGE 125 II 518 E. 5b) als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und des Obsiegens eine Parteientschädigung zu (Urteile 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3; 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 6, in: Plädoyer 2011 S. 55; 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 8.2, 8C_629/2007 vom 3. November 2008 E. 5.2.2; 6B_493/2007 vom 22. November 2007 E. 3). Dieser Anspruch, der sich aus Art. 29 Abs. 3 BV ableitet, besteht von Bundesrechts wegen (Urteile 8C_629/2007 vom 3. November 2008 E. 5.2.2; 1P_599/1999 vom 19. Januar 2000 E. 3c) und ist auch bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu beachten. Würde die Beschwerdeführerin für ihren Aufwand im Rechtsmittelverfahren, das zur Erlangung der ihr zustehenden Entschädigung notwendig war, überhaupt nicht entschädigt, würde nämlich das ihr für die Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsvertreterin unbestrittenermassen zustehende Honorar faktisch geschmälert (Urteil 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 4.2). Die Verweigerung einer Parteientschädigung verstösst unter den vorliegend gegebenen Umständen gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; zit. Urteil 9C_334/2012 E. 3).

3.4. Damit ist die Beschwerde teilweise - nämlich im Eventualantrag - gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine direkte Festsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, wie sie die Beschwerdeführerin zulässigerweise (Art. 107 Abs. 2 BGG) fordert, fällt ausser Betracht, da es nicht Sache des Bundesgerichts ist, über die erstmalige Festsetzung einer Parteientschädigung nach kantonalem Recht zu entscheiden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat die Beschwerdeführerin, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, Anspruch auf eine Parteientschädigung, für die der Kanton Aargau aufzukommen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Februar 2024 (ZOR.2023.52) wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Die Gerichtsschreiberin: Lang

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5D_5/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5D_5/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
20.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026