Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZOR.2025.35 Art. 40
Entscheid vom 12. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- führerin A., [...] vertreten durch Rechtsanwalt B., [...]
Gegenstand Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg setzte lic. iur. A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) in einem Verfahren betreffend Volljährigenun- terhalt mit Verfügung vom 15. November 2022 als unentgeltliche Rechts- vertreterin ein.
1.2. Die Beschwerdeführerin reichte der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg am 22. Mai 2023 eine Kostennote über den Betrag von Fr. 11'352.41 ein.
1.3. Mit Verfügung vom 29. September 2023 wies die Präsidentin des Bezirks- gerichts Brugg die Gerichtskasse an, der Beschwerdeführerin eine Ent- schädigung von Fr. 3'882.60 (inkl. Fr. 277.60 MwSt) auszubezahlen.
2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den in ihrer Anwaltskanzlei praktizierenden Rechtsanwalt Dr. B._____, mit Ein- gabe vom 19. Oktober 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde und beantragte ein höheres amtliches Honorar sowie die Aus- richtung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren.
2.2. Mit Entscheid ZOR.2023.52 vom 9. Februar 2024 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid teilweise auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung über das Honorar an die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg zurück. Für das Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführerin indessen keine Par- teientschädigung zugesprochen.
3.1. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 7. Januar 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Oberge- richts vom 9. Februar 2024 sei aufzuheben. Die Gerichtskasse Brugg, eventualiter die Staatskasse Aargau, sei zu verpflichten, der Beschwerde- führerin für das kantonale Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 955.00 auszurichten. Eventualiter sei das Verfahren an die Vor- instanz zurückzuweisen.
3.2. Am 20. Juni 2025 hiess das Bundesgerichts mit Urteil 5D_5/2025 die sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aar- gau ZOR.2023.52 auf und wies die Sache an das Obergericht des Kantons Aargau zur Festsetzung einer Parteientschädigung zurück.
4.1. In der Folge eröffnete das Obergericht des Kantons Aargau das Verfahren ZOR.2025.35. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 stellte die Instruktions- richterin der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau der Be- schwerdeführerin das Urteil des Bundesgerichts 5D_5/2025 vom 20. Juni 2025 zur freigestellten Stellungnahme innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zu.
4.2. Am 7. Januar 2026 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 955.00.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Sowohl das Bundesgericht selbst als auch die kantonalen Instanzen und die Parteien sind an den Rückweisungsentscheid gebunden (BGE 150 III 385 E. 5.3). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Beschwerdeinstanz zu- rück, darf sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Die neue Ent- scheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
2.1. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich über die Höhe der der Beschwerde- führerin für das Beschwerdeverfahren ZOR.2023.52 vor dem Obergericht des Kantons Aargau zuzusprechenden Parteientschädigung zu erkennen, nachdem das Bundesgericht mit Urteil 5D_5/2025 vom 20. Juni 2025 die Sache zur Festsetzung einer solchen an dieses zurückgewiesen hat.
2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Stellungnahme vom 7. Januar 2026 die Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung in Höhe von Fr. 955.00. Der Anspruch ergebe sich aus dem Streitwert von Fr. 5'480.95 bzw. einer daraus folgenden Grundentschädigung von Fr. 2'315.80, abzü- glich 20 % wegen fehlender Verhandlung und 50 % für das Rechtsmittel- verfahren, zuzüglich praxisgemässen 3 % Pauschalspesen.
2.2.2. Die Parteientschädigung bemisst sich nach dem im Beschwerdeverfahren ZOR.2023.52 strittigen Betrag von Fr. 5'480.95. Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren be- rechneten Betrags. Beim Streitwert von Fr. 5'480.95 ergibt sich eine Grun- dentschädigung von Fr. 2'315.80 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Davon sind je 20 % für eine fehlende Verhandlung sowie die fehlende Instruktion und Kor- respondenz mit der Mandantschaft (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT) und 50 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) abzuziehen, woraus eine Entschä- digung von Fr. 694.75 resultiert. Hinzu kommt ein Zuschlag von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) für (Pauschal-)Spesen. Die Beschwerdeführerin beantragte keine Ausrichtung des Mehrwertsteuerzuschlages.
Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ZOR.2023.52 beläuft sich folglich auf Fr. 715.60.
Die Parteientschädigung von Fr. 715.60 ist der Beschwerdeführerin von der Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Aargau auszurichten.
Das Obergericht erkennt:
Die Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Aargau wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 715.60 auszurichten.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 12. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus