Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_957/2025
Urteil vom 12. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt St. Gallen, Unterstrasse 14, Postfach 246, 9001 St. Gallen,
Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.
Gegenstand Ausstand (Pfändungsankündigung),
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. Oktober 2025 (AB.2025.42-AS und AB.2025.43-AS).
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer erhob am 1. Juli 2025 beim Kantonsgericht St. Gallen Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes St. Gallen vom 30. Juni 2025 (Betreibung Nr. xxx) und eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe an das Kreisgericht St. Gallen weiter. Kreisrichter Peter Frei traf in der Folge verfahrensleitende Anordnungen. Am 11. Juli 2025 verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand von Kreisrichter Frei und er erweiterte die Dienstaufsichtsbeschwerde. Mit Entscheid vom 15. August 2025 trat das Kantonsgericht auf das Ausstandsgesuch gegen Kreisrichter Frei nicht ein (Verfahren AB.2025.29-AS). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_679/2025 vom 3. September 2025). Mit Entscheid vom 15. September 2025 wies das Kreisgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und es eröffnete keine Disziplinarverfahren. Mit Eingabe vom 17. September 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte erneut ein Ausstandsgesuch gegen Kreisrichter Frei. Mit Zirkulationsentscheid vom 24. Oktober 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch nicht ein. Am 30. Oktober 2025 ist der Beschwerdeführer mit einer "Nichtigkeitsrüge gemäss Art. 22 SchKG" gegen den Entscheid des Kreisgerichts vom 15. September 2025 und den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2025 an das Kantonsgericht gelangt. Das Kantonsgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt. Mit Verfügung vom 5. November 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Am 6. November 2025 hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht, in der er unter anderem erneut um vorsorgliche Massnahmen ersucht hat. Mit Verfügung vom 7. November 2025 hat das Bundesgericht dieses Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Am 11. November 2025 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht, die das vorliegende Verfahren 5A_957/2025 und das Verfahren 5A_937/2025 betrifft.
Der Entscheid des Kreisgerichts kann am Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 75 BGG). Im Hinblick auf den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts liegt ein genügender Beschwerdewille vor. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Die Eingabe vom 11. November 2025 ist verspätet, soweit sie als Beschwerdeergänzung aufzufassen sein sollte. Nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 30. Oktober 2025 entgegengenommen hat, ist die zehntägige Beschwerdefrist am Montag, 10. November 2025, abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass das Kantonsgericht auf die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung mangels genügender Begründung nicht eingetreten ist, und er äussert sich auch nicht mehr zum Disziplinarverfahren. Hingegen wiederholt er, dass Kreisrichter Frei das Verfahren trotz hängigem Ausstandsgesuch weitergeführt habe und er an mehreren Verfahrenshandlungen beteiligt gewesen sei. Er belegt seine Vorwürfe nicht und er legt nicht dar, wobei es sich bei den angeblichen Aktenvermerken und Weiterleitungen handeln soll. Vor allem setzt er sich nicht mit den gegenteiligen Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander, insbesondere nicht damit, dass das Schreiben von Kreisrichter Frei vom 5. August 2025 keine Verfahrenshandlung gewesen sei, sondern die Stellungnahme im Rahmen des Ausstandsverfahrens. Auch der pauschale Hinweis auf die Nichtigkeit gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG genügt den Begründungsanforderungen nicht. Soweit der Beschwerdeführer das Ausstandsgesuch mit nicht näher erläuterten Noven begründen will (Eingabe vom 6. November 2025), ist darauf nicht einzugehen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 BGG). Das am 11. November 2025 erneut gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird damit gegenstandslos. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Zwischenverfügungen des Bundesgerichts - konkret diejenige vom 7. November 2025 - nicht mit Beschwerde angefochten werden können.
In Bezug auf die Rücksendung von Beilagen und die Zuordnung der Eingaben des Beschwerdeführers zu den einzelnen laufenden Dossiers kann auf die Erwägungen im Urteil 5A_937/2025 verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Rücksendung von Beilagen durch andere Abteilungen als die II. zivilrechtliche Abteilung kritisiert, hat er sich an die entsprechende Abteilung zu wenden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ersucht aber darum, keine Gebühren zu erheben. Es besteht kein Anlass, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Die von ihm verlangte Umtriebsentschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg