Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_937/2025
Urteil vom 12. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Peter Frei, Kreisrichter, Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen, Beschwerdegegner,
Betreibungsamt St. Gallen, Unterstrasse 14, Postfach 246, 9001 St. Gallen.
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege / Ausstand,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. Oktober 2025 (AB.2025.46-AS, AB.2025.47-AS, AB.2025.48-ASP, AB.2025.49-ASP).
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer reichte am 11. September 2025 beim Kantonsgericht St. Gallen eine Eingabe ein, die zuständigkeitshalber an das Kreisgericht St. Gallen weitergeleitet wurde. Mit Entscheid vom 23. September 2025 trat das Kreisgericht auf die Beschwerde nicht ein und es überwies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Betreibungsamt St. Gallen. Mit Eingabe vom 24. September 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte ein Ausstandsgesuch gegen Kreisrichter Peter Frei. Mit Zirkulationsentscheid vom 24. Oktober 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Auf das Ausstandsgesuch gegen Kreisrichter Frei trat das Kantonsgericht nicht ein. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Am 3. November 2025 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt und Verfahrensanträge gestellt. Mit Verfügung vom 4. November 2025 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer für die Akteneinsicht an das Kantonsgericht verwiesen und die Gesuche um Nachfristansetzung und vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Am 4. November 2025 übermittelte das Kantonsgericht dem Bundesgericht eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. November 2025. Am 6. November 2025 hat der Beschwerdeführer erneut Verfahrensanträge gestellt. Mit Verfügung vom 7. November 2025 hat das Bundesgericht die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen und Ansetzung einer Nachfrist abgewiesen und für die Akteneinsicht auf die zuständigen Instanzen verwiesen. Am 11. November 2025 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht, die das vorliegende Verfahren 5A_937/2025 und das Verfahren 5A_957/2025 betrifft.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), wonach anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten, soweit sie nicht aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Betreibungsamt gegenstandslos geworden war. Das Ausstandsgesuch gegen Kreisrichter Frei sei entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers längst beurteilt und das neue Ausstandsgesuch unbegründet und mutwillig. Auf weitere Anträge ist es mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Eingabe vom 11. November 2025 ist verspätet, soweit sie als Beschwerdeergänzung aufzufassen sein sollte (vgl. im Übrigen unten E. 5). Nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 30. Oktober 2025 entgegengenommen hat, ist die zehntägige Beschwerdefrist am Montag, 10. November 2025, abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Nicht einzugehen ist auf die Eingabe vom 3. November 2025, mit der der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht gelangt ist und in der er um Ansetzung einer Nachfrist nach Aktenzustellung und Einräumung des Replikrechts ersucht. Er verlangt damit eine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens, obschon dieses abgeschlossen ist und er zuvor das vorliegende Beschwerdeverfahren 5A_937/2025 beim Bundesgericht anhängig gemacht hat. Da der Beschwerdeführer bewusst an die falsche Instanz gelangt ist, hätte das Kantonsgericht die Eingabe auch nicht an das Bundesgericht weiterleiten müssen (Art. 48 Abs. 3 BGG; BGE 140 III 636 E. 3.5). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid stütze sich auf formelhafte Textbausteine, ohne sich mit seinen wesentlichen Vorbringen (Mittellosigkeit, Verfahrenshistorie, Rolle von Kreisrichter Frei etc.) konkret auseinanderzusetzen. Dies genüge der Begründungspflicht nicht und verletze Art. 29 Abs. 2 BV. Er sieht zudem das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, da der Entscheid schematische Erwägungen übernehme und wesentliche Aktenelemente ausblende. Bei alldem fehlt eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, weshalb sich das Kantonsgericht mit den von ihm genannten angeblichen Vorbringen und Beweismitteln hätte befassen müssen. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, angesichts der wiederholten Vorbefassung in thematisch verknüpften Verfahren bestehe mindestens der Anschein der Voreingenommenheit (Art. 30 BV). Eine unvoreingenommene Würdigung seiner Eingaben sei nicht erkennbar. Es bleibt unklar, ob sich der Vorwurf gegen Kreisrichter Frei oder gegen das Kantonsgericht richtet. Er wirft beiden in seinen Beschwerdeergänzungen institutionelle Vorbefassung bzw. Voreingenommenheit vor. In Bezug auf das Kantonsgericht bleiben die Vorwürfe pauschal; in Bezug auf Kreisrichter Frei genügt den Begründungsanforderungen die stete Wiederholung der Behauptung nicht, er habe trotz pendentem Ausstandsverfahren weiter an Verfahren mitgewirkt. Der Beschwerdeführer stört sich sodann an der kantonsgerichtlichen Erwägung, wonach Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 SchKG nicht ersichtlich seien. Er rügt eine Verletzung der Untersuchungspflicht, ohne dies im Einzelnen zu begründen. Der Beschwerdeführer scheint schliesslich der Auffassung zu sein, sein Recht auf Akteneinsicht sei verletzt worden. Es ist teilweise schwer verständlich und unklar, welche zusätzlichen Dokumente er einsehen möchte, und er legt nicht dar, was er aus ihnen ableiten will. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Letzteres betrifft auch die Verfahrensführung nach Beschwerdeerhebung (Anträge an das Kantonsgericht; Wiederholen unzulässiger oder mangelhaft begründeter Verfahrensanträge in gleicher oder ähnlicher Form unmittelbar nach ihrer Abweisung). Der Abteilungspräsident tritt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 BGG).
In der Eingabe vom 11. November 2025 bemängelt der Beschwerdeführer die Aktenführung des Bundesgerichts. Er ist darauf hinzuweisen, dass die Beilagen praxisgemäss mit dem Endurteil zurückgeschickt werden. Zuvor erfolgen keine Rücksendungen und sind auch vorliegend nicht erfolgt. Sodann liegt es in erster Linie an ihm, die Zuordnung seiner Eingaben zu den laufenden Dossiers zu vereinfachen, indem er sich in einer Eingabe (samt Beilagen) auf ein einziges Verfahren beschränkt. Seine Beanstandungen (z.B. die Kritik an Parteibezeichnungen und Verteilerlisten) zeigen, dass er selber verschiedene Verfahren verwechselt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nicht verpflichtet ist, alle Verfahrensanträge sofort zu behandeln. Dies gilt umso mehr, wenn sie in gleicher oder ähnlicher Form bereits behandelt wurden. Darauf wurde bereits in der Verfügung vom 7. November 2025 hingewiesen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg