Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_75/2025

Urteil vom 26. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte SVP Graubünden, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Die Mitte Graubünden, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eva Druey Just,
  2. Stiftung A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Brändli, Beschwerdegegnerinnen,

Finanzverwaltung Graubünden, Stiftungsaufsicht, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur.

Gegenstand Stiftungszweck,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 29. November 2024 (ZK1 22 162).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Stiftung A.________ (im Folgenden: Stiftung) ist eine Erbstiftung, die von der damals 85-jährigen B.________ 1979 mittels öffentlichen Testaments errichtet und nach ihrem Tod 1986 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen wurde. Der Zweck der Stiftung war im Testament wie folgt umschrieben:

"Finanzielle Unterstützung von Publikationen grundsätzlicher und programmatischer Art der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden bzw. einzelner ihrer Mitglieder, sofern die Publikation im Interesse der Partei ist; in Betracht fallen auch finanzielle Beiträge an die journalistische Ausbildung von eingeschriebenen Mitgliedern der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden." Hinsichtlich der Zusammensetzung des Stiftungsrats traf die Stifterin im Testament folgende Anordnung:

"Das Stiftungsvermögen soll durch einen Stiftungsrat verwaltet werden. Dieser soll aus drei Mitgliedern bestehen, welche eingeschriebene Mitglieder der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden sein müssen. Für die Mitglieder des Stiftungsrats besteht keine Amtszeitbeschränkung; vorbehalten bleibt das Ausscheiden aus dem Stiftungsrat zufolge Austritts oder Ausschlusses aus der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden durch Kooptation bestimmt." Als erste Stiftungsratsmitglieder bezeichnete die Stifterin im Testament C.________ (als Präsidenten), D.________ und E.________.

A.b. Mit Verfügung vom 10. November 2004 passte das Amt für Zivilrecht des Kantons Graubünden (heute: Amt für Migration und Zivilrecht) als damalige Stiftungsaufsichtsbehörde den Stiftungszweck entsprechend dem Antrag des Stiftungsrats wie folgt an:

"Unterstützung von Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden, deren Sektionen und einzelner Mitglieder; in Betracht fallen auch finanzielle Beiträge an die journalistische Ausbildung von eingeschriebenen Mitgliedern der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden. Über Einzelheiten und Beitragsvoraussetzungen befindet der Stiftungsrat."

A.c. Per 1. Juni 2008 wurde die damalige Schweizerische Volkspartei Graubünden (im Folgenden: alte SVP Graubünden) im Nachgang zu den Gesamterneuerungswahlen des Bundesrates vom 12. Dezember 2007 aus der Schweizerischen Volkspartei Schweiz (im Folgenden: SVP Schweiz) ausgeschlossen. Anlässlich der Gründungsversammlung vom 27. August 2008 wurde der Name der Partei zu Bürgerlich-Demokratische Partei Graubünden (im Folgenden: BDP Graubünden) geändert. In der Folge schloss sich die Kantonalpartei der am 1. November 2008 gegründeten Bürgerlich-Demokratischen Partei Schweiz (im Folgenden: BDP Schweiz) an.

A.d. Am 19. Juni 2008 wurde die Gründung einer neuen Schweizerischen Volkspartei des Kantons Graubünden (im Folgenden: SVP Graubünden) beschlossen. Die Gründungsversammlung fand am 14. Januar 2009 statt; darauf wurde die SVP Graubünden als Kantonalpartei in die SVP Schweiz aufgenommen.

A.e. Mit Gesuch vom 23. Oktober 2008 ersuchte der Stiftungsrat die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden (heute: Finanzverwaltung Graubünden) als Stiftungsaufsichtsbehörde um Anpassung der Stiftungsurkunde und Genehmigung der durch den Stiftungsrat vorgenommenen Änderung des Stiftungsreglements. Insbesondere wurde beantragt, dass als Destinatärin der Stiftung anstelle der alten SVP Graubünden neu die BDP Graubünden zu nennen und die entsprechende Anpassung auch in der Bestimmung betreffend die Zusammensetzung des Stiftungsrats abzubilden sei. Nachdem die Finanzverwaltung das Gesuch abgewiesen hatte, gelangten die Stiftung und die BDP Graubünden an das Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden (im Folgenden: DFG). Dieses hiess die Beschwerde mit Verfügung vom 19. Mai 2010 gut und ordnete an, in der Zweckbestimmung und in der Bestimmung der Zusammensetzung des Stiftungsrats die Begriffe "Demokratische Partei/Schweizerische Volkspartei Graubünden" durch die Begriffe "Demokratische Partei/Bürgerlich Demokratische Partei (BDP) Graubünden" zu ersetzen. Der Entscheid des DFG blieb unangefochten, die Änderung wurde im Handelsregister eingetragen.

A.f. Gestützt auf den Fusionsvertrag vom 7. Mai 2021 und den diesbezüglichen Beschluss der Delegiertenversammlungen vom 7. Juni 2021 fusionierte die BDP Graubünden per 1. Januar 2021 im Sinne einer Absorptionsfusion mit der Christlichdemokratischen Volkspartei Graubünden (im Folgenden: CVP Graubünden), die ihren Namen zu Die Mitte Graubünden änderte.

B.

B.a. Mit Schreiben vom 23. August 2021 lud die Aufsichtsbehörde die Stiftung bzw. den Stiftungsrat zu einer Stellungnahme zur Frage ein, wie der Stiftungszweck vor dem Hintergrund der Fusion der BDP Graubünden und der CVP Graubünden zur Die Mitte Graubünden inskünftig lauten solle, um dem (ursprünglichen) Stifterwillen gerecht zu werden. Stiftungsrat F.________ ersuchte unter Verweis auf das Protokoll der Sitzung des Stiftungsrats vom 19. Juli 2021 darum, in der Zweckbestimmung und in der Bestimmung zur Zusammensetzung des Stiftungsrats die "Demokratische Partei/Bürgerlich Demokratische Partei (BDP) Graubünden" durch "Die Mitte Graubünden" zu ersetzen, wobei lediglich von einer Namensänderung der Destinatärin und nicht von einer notwendigen Zweckänderung auszugehen sei. Die Aufsichtsbehörde teilte dem Stiftungsrat daraufhin mit, dass es sich bei der vorzunehmenden Anpassung um eine Zweckänderung und nicht lediglich um eine Namensänderung handele und aus ihrer Sicht nicht Die Mitte Graubünden, sondern die SVP Graubünden als Destinatärin der Stiftung zu bezeichnen sei. Nachdem der Stiftungsrat an seiner Auffassung festhielt, holte die Aufsichtsbehörde bei Rechtsanwalt G.________ ein Rechtsgutachten ein und gab der Stiftung nach dessen Vorliegen erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Stiftungsrat hielt an seinem Antrag auf Genehmigung des Namenswechsels in der Stiftungsurkunde fest und verwies auf das von ihm bei Rechtsanwalt Prof. H.________ eingeholte Parteigutachten.

B.b. Mit Verfügung vom 2. März 2022 trat die Aufsichtsbehörde auf das Gesuch um Zweckanpassung im Sinne des Sitzungsprotokolls vom 19. Juli 2021 mangels Handlungsfähigkeit des Stiftungsrates infolge dessen nicht statutenkonformer Zusammensetzung nicht ein. Den Stiftungszweck änderte sie wie folgt ab:

"Unterstützung von Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit der SVP Graubünden, deren Sektionen und einzelner Mitglieder. In Betracht fallen auch finanzielle Beiträge an die journalistische Ausbildung von eingeschriebenen Mitgliedern der SVP Graubünden." Die Aufsichtsbehörde entschied weiter, dass die Stiftungsratsmitglieder I., J. und F.________ kraft den statutarischen Bestimmungen aus dem Stiftungsrat ausgeschieden und im Handelsregister zu löschen seien, und setzte für die Stiftung Rechtsanwalt K.________ als einzelzeichnungsberechtigten Sachwalter ein. Diesem trug sie die Führung und Verwaltung der Stiftung, die Überarbeitung und Anpassung von Stiftungsurkunde und -reglement sowie die Neubesetzung des Stiftungsrats auf.

B.c. Die Mitte Graubünden focht die Verfügung mit Beschwerde an das DFG an und beantragte, in der Zweckbestimmung und in der Bestimmung über die Zusammensetzung des Stiftungsrats die Begriffe "Demokratische Partei/Bürgerlich Demokratische Partei (BDP) Graubünden" durch die Begriffe "Demokratische Partei/Die Mitte Graubünden" zu ersetzen. Die Stiftung erhob ebenfalls Beschwerde und stellte ein inhaltlich identisches Begehren.

B.d. Mit Entscheid vom 14. September 2022 hob das DFG die Verfügung der Aufsichtsbehörde auf, hiess die Beschwerden der politischen Partei Die Mitte Graubünden und der Stiftung gut und ersetzte in der Zweckbestimmung und in der Bestimmung über die Zusammensetzung des Stiftungsrats die Begriffe "Demokratische Partei/Bürgerlich Demokratische Partei (BDP) Graubünden" durch die Begriffe "Demokratische Partei/Die Mitte Graubünden", verbunden mit einer entsprechenden Anweisung an das Handelsregisteramt Graubünden.

B.e. Dagegen legte die SVP Graubünden beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein. Sie stellte das Begehren, die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 2. März 2022 (s. vorne Bst. B.b) zu schützen und die Angelegenheit zur Umsetzung an die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen; eventualiter beantragte sie, die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und/oder Entscheidung an die Aufsichtsbehörde oder (eventualiter) an das DFG zurückzuweisen.

B.f. Mit Urteil vom 29. November 2024 (eröffnet am 21. Dezember 2024) wies das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung ab.

C.

C.a. Mit Beschwerde vom 27. Januar 2025 wendet sich die SVP Graubünden (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, und hält an den vor der Vorinstanz gestellten Begehren (s. vorne Bst. B.e) fest.

C.b. Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (Schreiben vom 3. Februar 2025). Die Mitte Graubünden (Beschwerdegegnerin 1) stellt mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2025 das Begehren, die Beschwerde abzuweisen. Die Stiftung (Beschwerdegegnerin 2) lässt beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Vernehmlassung vom 19. Februar 2025). Die Finanzverwaltung Graubünden, Stiftungsaufsicht, hat sich nicht vernehmen lassen. Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Aufsicht über eine Stiftung und unterliegt als öffentlich-rechtlicher Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht, der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 4 BGG). Die Stiftungsaufsicht ist vermögensrechtlicher Natur, soll sie doch die zweckgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens sicherstellen (BGE 144 III 264 E. 1.3). Hier dreht sich die Auseinandersetzung um die Änderung des Stiftungszwecks (Art. 86 ff. ZGB), wobei sich der Streitwert dem angefochtenen Entscheid zufolge auf mindestens Fr. 30'000.-- beläuft. Auf diese (unbestrittene) Streitwertschätzung kann abgestellt werden, zumal keine Gründe ersichtlich sind, den kantonalen Entscheid diesbezüglich in Frage zu stellen (Urteil 5A_272/2010 vom 30. November 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 137 III 59). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist also erreicht. Das Kantonsgericht hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG) eingereichte Beschwerde steht grundsätzlich offen.

1.2. Die Beschwerdegegnerin 1 weist auf Art. 34 Abs. 1 BGG hin, wonach Gerichtspersonen am Bundesgericht in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (Bst. e). Sie bringt vor, dass die Richterinnen und Richter am Bundesgericht zumindest teilweise durch deren schweizerische Mutterparteien gestellt würden, was den Anschein der Befangenheit erwecken könne. Aus diesem Grund sei auch vor Bundesgericht wünschenswert, dass die politischen Parteien SVP Schweiz und Die Mitte Schweiz im Spruchkörper entweder gar nicht oder aber paritätisch vertreten sind. Die Befürchtungen der Beschwerdegegnerin 1 sind gegenstandslos, da der Spruchkörper im vorliegenden Verfahren weder mit Mitgliedern der SVP noch mit Mitgliedern der Partei Die Mitte besetzt ist.

2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich freilich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die Beschwerdeführerin hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).

Der Streit dreht sich um die Frage, ob als Destinatärin der Stiftung neu die Beschwerdegegnerin 1 oder die Beschwerdeführerin zu bezeichnen ist.

3.1. Die Vorinstanz erinnert daran, dass der Beschwerdeentscheid des DFG vom 19. Mai 2010 unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist (s. Sachverhalt Bst. A.e). Daher sei vorliegend nicht zu prüfen, ob die auf dem Wege einer unwesentlichen Änderung der Stiftungsurkunde vorgenommene Einsetzung der BDP Graubünden als Destinatärin rechtmässig erfolgte oder ob stattdessen die (neue) SVP Graubünden als solche zu bezeichnen gewesen wäre. Indessen habe sich seit dem besagten Entscheid eine neue Entwicklung eingestellt, nämlich die im Jahr 2021 erfolgte Fusion der BDP Graubünden mit der CVP Graubünden zur Beschwerdegegnerin 1. Diese neue erhebliche Tatsache sei im früheren Verfahren nicht zu beurteilen gewesen und von der materiellen Rechtskraft der Verfügung vom 19. Mai 2010 nicht erfasst. Die im aktuellen Stiftungszweck als Destinatärin vorgesehene Demokratische Partei sei bereits 1971, also noch vor der letztwilligen Verfügung und der Errichtung der Stiftung, infolge Fusion mit der Bauern-, Gewerbe und Bürgerpartei (BGB) untergegangen. Weil infolge der erwähnten Absorptionsfusion auch die BDP Graubünden als im aktuellen Stiftungszweck genannte Destinatärin nicht mehr existiere, sei offensichtlich und im Grundsatz von keiner Partei bestritten, dass der Zweck an die dergestalt veränderten Verhältnisse angepasst werden muss. Die Anpassung beschlage einen für die Stiftung zentralen Aspekt, nämlich die Bezeichnung ihrer einzigen Destinatärin bzw. der für die Bestimmung des Destinatärkreises massgeblichen politischen Partei, mithin ihren Zweck und damit ihr identitätsstiftendes Merkmal schlechthin.

Mit Blick auf die Zweckänderung gemäss Art. 86 ZGB erklärt die Vorinstanz, Ausgangspunkt der Prüfung sei der Zweck laut der Verfügung des DFG vom 19. Mai 2010 (s. Sachverhalt Bst. A.e). Gemäss dem so bestimmten bisherigen Zweck sei als Destinatärin der Stiftung die Demokratische Partei/Bürgerlich-Demokratische Partei (BDP) Graubünden bezeichnet. Weil die BDP Graubünden zufolge Absorptionsfusion untergegangen sei, komme eine dem bisherigen Zweck entsprechende Ausrichtung von Stiftungsleistungen nicht mehr in Frage; der zuletzt im Jahr 2010 angepasste Stiftungszweck könne nicht mehr erfüllt werden. Damit komme diesem Zweck unter den aktuellen Verhältnissen eine ganz andere Bedeutung und Wirkung als damals zu. Die objektive Voraussetzung von Art. 86 ZGB sei folglich gegeben. Könne die Stiftung der heute als einzige Destinatärin aufgeführten Demokratischen Partei/Bürgerlich-Demokratischen Partei (BDP) Graubünden nach dem Untergang der BDP Graubünden künftig keine Stiftungsleistungen mehr ausrichten, so sei sie dem Willen der Stifterin offensichtlich entfremdet worden. Es sei anzunehmen, dass die Stifterin den Zweck der Stiftung in Kenntnis der zwischenzeitlich (wiederum) veränderten Umstände (erneut) anders umschrieben hätte, um dessen Verwirklichung auch in Zukunft zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund des Untergangs der BDP Graubünden erscheine die Bezeichnung einer neuen Destinatärin demnach als im mutmasslichen Interesse der Stifterin liegend, womit auch die subjektive Voraussetzung von Art. 86 ZGB erfüllt sei. In der Folge befasst sich der angefochtene Entscheid mit der Frage, welchen Zweck die Stifterin in Kenntnis der heutigen Umstände vorgesehen bzw. wie sie den ursprünglichen Zweck den aktuellen Verhältnissen angepasst hätte. Hierzu sei in erster Linie auf die ursprüngliche Zweckumschreibung im Testament vom 10. Mai 1979 (s. Sachverhalt Bst. A.a) abzustellen. Die behördliche Anpassung gemäss Verfügung vom 19. Mai 2010 habe sich ebenfalls nur auf den mutmasslichen Willen der Stifterin stützen können; entsprechend liessen sich daraus keine Hinweise auf den hypothetischen Stifterwillen entnehmen. Von ihrem Wortlaut (s. Sachverhalt Bst. A.a) her lege die Trennung der beiden genannten Parteien (Demokratische Partei Graubünden und [alte] SVP Graubünden) mittels Schrägstrichs sowie die Verwendung des Singulars statt des Plurals ("im Interesse der Partei") den Schluss nahe, dass die Stifterin die zwei politischen Parteien trotz der separaten Nennung als lediglich eine Partei wahrgenommen habe bzw. im Ergebnis eine einzelne Partei habe begünstigen wollen. Jedoch habe die Stifterin eben gerade nicht nur eine einzige Partei aufgeführt, sondern zwei unterschiedliche Parteien genannt. Insgesamt könne der Wortlaut der letztwilligen Verfügung damit nicht als eindeutig bezeichnet werden, weshalb unter Beachtung der Eindeutigkeitsregel auch die ausserhalb der Urkunde liegenden Umstände berücksichtigt werden dürften. In Bezug auf die Nennung der SVP Graubünden lässt der Wortlaut dem angefochtenen Entscheid zufolge ohne Weiteres erkennen, dass die Stifterin jedenfalls die (alte) SVP Graubünden als Destinatärin einsetzen wollte, denn im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments habe eine (einzige) politische Partei mit diesem Namen (als Kantonalpartei der SVP Schweiz) existiert. Anders verhalte es sich mit der im Stiftungszweck ebenfalls genannten Demokratischen Partei Graubünden. Obschon diese bereits seit dem Zusammenschluss mit der BGB (1971) nicht mehr existiert habe, scheine sie bis 1977 noch als Sektion der SVP Schweiz (weiter-) bestanden zu haben, wobei sie den Namen "Demokratische Partei Graubünden" in den ersten Jahren auch noch verwendet haben soll. Schon zur Zeit der Testamentserrichtung (1979) habe aber keine Partei bzw. Sektion mit dem Namen "Demokratische Partei Graubünden" mehr existiert. Im Anschluss an diese Feststellungen erforscht die Vorinstanz die Gründe, weshalb die Stifterin in der Umschreibung des Destinatärkreises trotzdem neben der (alten) SVP Graubünden auch die Demokratische Partei Graubünden aufführte. Dass es sich um ein Versehen der Stifterin handelte, könne unter den konkreten Umständen ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz erinnert wiederum daran, dass diese Partei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits seit rund acht Jahren offiziell nicht mehr existiert habe, dies anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Testaments thematisiert worden sein dürfte und auch anlässlich des Testamentsnachtrags im Jahr 1985 eine entsprechende Korrektur unterblieben sei. Dass die Stifterin bei der Umschreibung des Destinatärkreises eine nicht mehr existierende politische Partei (zusammen mit einer bestehenden) aufführte, lege den Schluss nahe, dass sie zu dieser Partei einen besonderen Bezug hatte. Dieser Bezug komme schon im Namen der Stiftung zum Ausdruck, der an erster Stelle den vorverstorbenen Ehemann der Stifterin, L., nenne. Das Kantonsgericht erinnert an L.s Tätigkeit als Redaktor der Zeitung M., um die sich nach dem Ersten Weltkrieg aus der jungfreisinnigen Oppositionsbewegung heraus allmählich die Demokratische Partei formiert habe. Es sei durchaus denkbar, dass die Stifterin die Stiftung auch im Andenken ihres Ehemannes errichtet habe. Die Annahme, dass sich die Stifterin der Demokratischen Partei Graubünden besonders verbunden fühlte, werde weiter dadurch gestützt, dass E., einer der durch sie namentlich bezeichneten ersten Stiftungsräte, von 1967 bis 1971 Präsident der besagten Partei gewesen sei. Dieser Umstand deute namentlich deshalb auf eine besondere Verbindung der Stifterin zur Demokratischen Partei Graubünden, weil der Zusammensetzung des Stiftungsrates angesichts des relativ grossen Ermessens bei der Ausrichtung von Stiftungsleistungen eine nicht unerhebliche Bedeutung zukomme. Gestützt auf diese Erwägungen gelangt die Vorinstanz zur Erkenntnis, dass sich die Stifterin zur Zeit der Testamentserrichtung offensichtlich immer noch mit der Demokratischen Partei Graubünden identifizierte, obschon diese einige Jahre zuvor in der alten SVP Graubünden aufgegangen war. Laut dem Historischen Lexikon der Schweiz habe die Demokratische Partei programmatisch die Politik der demokratischen Bewegung fortgesetzt: National, direktdemokratisch und staatsinterventionistisch habe sie sich für den Ausbau der Volksrechte, für die Staatsmonopole und für soziale Reformen eingesetzt, den Klassenkampf aber abgelehnt und den Kulturkampf für überholt gehalten. Für die SVP bzw. die ehemalige BGB sei die Fusion mit den Demokratischen Parteien der Kantone Graubünden und Glarus und der Namenswechsel im Jahr 1971 Ausdruck einer Öffnung zur Mitte hin gewesen, was auch der traditionell sozial-liberalen Linie der beiden Demokratischen Parteien entsprochen und sich im französischen Parteinamen der SVP ("Union démocratique du centre") niedergeschlagen habe. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Stifterin der traditionell sozial-liberalen Ausrichtung der Demokratischen Partei Graubünden nahestand bzw. sich dem von dieser Partei vertretenen sozial-liberalen Gedankengut verbunden fühlte und die Partei deshalb neben bzw. vor der (alten) SVP Graubünden im Stiftungszweck nannte, weil sie diese Werte (besonders) fördern wollte. Im Übrigen weist die Vorinstanz darauf hin, dass mangels entsprechender Hinweise in der Stiftungsurkunde und den weiteren Akten nicht bekannt sei, welche konkreten politischen Überzeugungen bzw. Standpunkte die Stifterin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vertrat. Folglich würden sich keine verlässlichen Prognosen darüber aufstellen lassen, welche politischen Positionen die Stifterin heute vertreten würde und wie sie ihre Parteibindung im Verlaufe der Zeit ausgerichtet hätte. Vor diesem Hintergrund erörtert die Vorinstanz, wie der Stiftungszweck (inhaltlich) abzuändern ist. Dass mit der SVP Graubünden aktuell eine Partei bestehe, die denselben Namen trägt wie eine der im ursprünglichen Stiftungszweck aufgeführten Parteien, bedeute nicht ohne Weiteres, dass die SVP Graubünden als (Allein-) Destinatärin einzusetzen wäre. Schon die Erwähnung der nicht mehr existierenden Demokratischen Partei Graubünden im Stiftungszweck deute darauf hin, dass die Stifterin dem Parteinamen keine entscheidende Bedeutung beimass. Zutreffend stelle das DFG fest, dass die heute bestehende Beschwerdegegnerin 1 den von der Stifterin geteilten sozial-liberalen Werten der ehemaligen Demokratischen Partei Graubünden, die wohl zumindest teilweise in die alte SVP Graubünden eingeflossen seien, näher stehe als die heutige SVP Graubünden und hiesige Beschwerdeführerin, die einen rechtskonservativen Parteikurs verfolge. Entgegen deren Beteuerungen sei in der Politikwissenschaft anerkannt, dass sich die SVP ab den 1990er-Jahren zunehmend nach rechts orientierte, indem sie gleichzeitig sowohl nationalkonservative als auch wirtschaftsliberale Positionen vertrat. Die im Jahr 2008 aus der alten SVP Graubünden hervorgegangene BDP habe sich demgegenüber leicht rechts vom Zentrum mit starker Nähe zu den ideologischen Positionen der CVP positioniert. Letztere habe in der Mitte des schweizerischen Parteienspektrums politisiert. In der Sozialpolitik habe sie häufig mit den Sozialdemokraten koaliert, in der Wirtschafts- und Finanzpolitik mit dem Freisinn, und in der Kultur- und Kirchenpolitik habe sie traditionell christlich-konservative Positionen vertreten. Die im Jahre 2021 erfolgte Fusion der BDP und der CVP zur politischen Partei Die Mitte lasse ebenfalls darauf schliessen, dass die BDP Graubünden, die durch eine Namensänderung aus der alten SVP Graubünden entstanden war, der CVP Graubünden politisch näher stand als der (neuen) SVP Graubünden, ansonsten es nicht zur erwähnten Fusion, sondern allenfalls zu einer (Wieder-) Vereinigung von BDP Graubünden und SVP Graubünden gekommen wäre. Als Ergebnis hält die Vorinstanz fest, dass das sozial-liberale Gedankengut, das die Stifterin mutmasslich habe fördern wollen, heute eher in der Beschwerdegegnerin 1 als in der rechtskonservativ ausgerichteten Beschwerdeführerin vertreten ist. Die Vorinstanz gibt ferner zu bedenken, dass die alte, von der Stifterin bezeichnete SVP Graubünden und die aktuelle Partei gleichen Namens auch abgesehen von ihrer inhaltlichen bzw. politischen Ausrichtung nicht miteinander identisch sind. Die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als neue Destinatärin hätte im Vergleich zum ursprünglichen Zweck eine faktische Beschränkung des Destinatärkreises zur Folge. Die Umbenennung der alten SVP Graubünden in BDP Graubünden im Jahr 2008 habe die Mitgliedschaft der bisherigen Parteimitglieder nicht automatisch beendet. Es sei davon auszugehen, dass ein Teil der ehemaligen Mitglieder der alten SVP Graubünden nach der Namensänderung in der BDP Graubünden verblieb. Bei der Fusion im Jahr 2021 seien sämtliche Parteimitglieder der ehemaligen BDP Graubünden ohne ihr Zutun von Gesetzes wegen zu Mitgliedern der Beschwerdegegnerin 1 geworden, wobei sie nach der Fusion rückwirkend aus dieser Partei hätten austreten können. Ein Teil der Mitglieder der ehemaligen BDP Graubünden dürfte infolge der Fusion zur Beschwerdeführerin gewechselt haben, andere Mitglieder dürften in der fusionierten Beschwerdegegnerin 1 verblieben sein. Daraus folgert das Kantonsgericht, dass die SVP Graubünden einen wesentlichen Teil ihrer früheren Mitglieder bzw. einen Parteiflügel verloren habe und durch die Einsetzung der Beschwerdeführerin als Alleindestinatärin in Bezug auf die Parteimitglieder und die vertretenen politischen Werte nicht dasselbe Ergebnis erzielt würde wie nach der ursprünglichen Zweckumschreibung, welche die alte SVP Graubünden zusammen mit der früheren Demokratischen Partei Graubünden genannt habe. Das Kantonsgericht betont, dass zur Bestimmung des anzupassenden Stiftungszwecks nicht auf eine formelle bzw. fusionsrechtliche Kontinuität, sondern auf den hypothetischen Stifterwillen abzustellen sei. Vermutlich sei ein Teil der ehemaligen Mitglieder der alten SVP Graubünden zunächst in der umbenannten Partei BDP Graubünden und anschliessend in der fusionierten Beschwerdegegnerin 1 verblieben, weshalb bezüglich der durch diese Mitglieder vertretenen politischen Werte und Ansichten von einer (teilweisen) Kontinuität zwischen der alten SVP Graubünden und der Beschwerdegegnerin 1 auszugehen sei. Dies sei insofern von Bedeutung, als die Stifterin den Stiftungszweck heute wohl in einer Weise anpassen würde, welche die finanzielle Förderung eines möglichst ähnlichen politischen Gedankenguts erlaubt wie im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung. Gewiss würde auch die Bezeichnung der Demokratischen Partei/Die Mitte Graubünden als Begünstigte eine Einschränkung des ursprünglichen Destinatärkreises bedeuten, weil jene ehemaligen Mitglieder der alten SVP Graubünden nicht mehr erfasst wären, die aus der in BDP Graubünden umbenannten Partei oder aus der fusionierten Beschwerdegegnerin 1 ausgetreten und der Beschwerdeführerin beigetreten sind. Die Bezeichnung der Demokratischen Partei/Die Mitte Graubünden als Destinatärin hätte aber auch eine Erweiterung des ursprünglichen Destinatärkreises zur Folge, weil neu sämtliche in die fusionierte Partei übergegangenen Mitglieder der ehemaligen CVP Graubünden potentiell in den Genuss von Stiftungsleistungen kommen könnten. Eine Regelung, wonach lediglich den Mitgliedern der früheren BDP Graubünden, nicht jedoch den Mitgliedern der vormaligen CVP Graubünden Stiftungsleistungen auszurichten wären, verwirft das Kantonsgericht als nicht praktikabel. Der angefochtene Entscheid stellt klar, dass sich aus der ursprünglichen Formulierung des Stiftungszwecks keine unmittelbaren Rückschlüsse darauf ziehen lassen, wie die Haltung der Stifterin gegenüber der CVP Graubünden war. Zwar stehe die CVP im Kontext des politischen Katholizismus, dem die Demokratische Partei jedenfalls in ihren Anfängen entgegentrat. Welche Bedeutung die konfessionelle Konfliktlinie für die Stifterin tatsächlich hatte, sei jedoch unklar. Selbst wenn diese die CVP Graubünden und deren Mitglieder wegen ihrer katholischen Ausrichtung nicht in den Kreis der Stiftungsdestinatäre aufgenommen haben sollte, sei zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Vorbehalte heute kaum mehr derart ins Gewicht fallen dürften wie noch im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Im Zuge des allgemeinen gesellschaftlichen Säkularisierungsprozesses habe die CVP eine gewisse ideologische Öffnung erfahren und sich von einer katholischen Milieupartei zu einer bürgerlichen Mittepartei entwickelt. Insbesondere aber habe die Beschwerdegegnerin 1 keine rein katholische Vergangenheit, sondern infolge der Fusion mit der BDP Graubünden einen gemischt-konfessionellen Hintergrund. Darüber, ob die Stifterin diese Gegebenheit mit Blick auf die Widmung des Stiftungsvermögens akzeptiert oder der teilweise katholische Hintergrund der Partei für sie einen Ausschlussgrund dargestellt hätte, könne letztlich nur spekuliert werden. Den Gedanken, die Stiftung zu teilen, um sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch die Beschwerdeführerin als Destinatärinnen anzuerkennen, verwirft das Kantonsgericht mit dem Hinweis, dass eine Begünstigung zweier konkurrierender Parteien mit bisweilen gegenläufigen Positionen von der Stifterin nicht habe gewollt sein können. Angesichts der erheblichen Unsicher- und Unklarheiten hinsichtlich der damaligen persönlichen, konkreten politischen und konfessionellen Überzeugungen der Stifterin und mit Rücksicht darauf, dass jede heute mögliche Anpassung des Stiftungszwecks mit gewissen Abstrichen in Bezug auf eine vollständige Verwirklichung des Stifterwillens einhergehe, stellt sich für die Vorinstanz die Frage, welche der beiden zur Diskussion stehenden Parteien heute eher die politische Grundhaltung der Stifterin vertritt. Die erwähnten Tatsachenelemente würden zum Schluss führen, dass der Wille der Stifterin durch die Einsetzung der Beschwerdegegnerin 1 als künftige Destinatärin der Stiftung - unter Beibehaltung der Erwähnung der Demokratischen Partei Graubünden im Stiftungszweck - am ehesten gewahrt werde, zumal sich das durch die ehemalige Demokratische Partei Graubünden vertretene, durch die Stifterin geteilte sozial-liberale Gedankengut heute eher in der Beschwerdegegnerin 1 als in der rechtskonservativ ausgerichteten Beschwerdeführerin finde. Damit erweise sich die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest und wende Art. 86 ZGB bundesrechtswidrig an. Sie hält ihr vor, das Historische Lexikon der Schweiz mit Bezug auf die Geschichte der Demokratischen Partei nur in Teilpassagen beizuziehen, nicht alle dort aufgeführten bekannten Tatsachen zu berücksichtigen und damit bei der Anwendung von Art. 86 ZGB die falschen Schlussfolgerungen zu ziehen. Hierzu druckt sie aus der Onlineversion des besagten Lexikons einen Abriss der Geschichte der Demokratischen Partei von der Gründung 1941 bis zur Auflösung 1971 ab. Weiter erinnert sie daran, dass L., der Ehemann der Stifterin, von 1920 bis 1954 Chefredaktor der Zeitung "M." gewesen sei. Sie zitiert längere Passagen aus der Online-Enzyklopädie "Wikipedia", in denen zu lesen steht, wie die Zeitung "M." der Demokratischen Partei zum Aufstieg verhalf, mit der katholisch-konservativ geprägten Zeitung "N." über die Rolle der Religion in moderner Zeit debattierte, auch nach dieser "Presseschlacht" während eines halben Jahrhunderts als anti-katholisch galt und sich von der Demokratischen Partei löste, nachdem diese 1971 mit der BGB zur SVP fusionierte.

Anschliessend wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vor, sich willkürlich in einen nicht auflösbaren Widerspruch zu verstricken. Zuerst erkläre es, die Stifterin habe im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung eine Partei fördern wollen, die sozial-liberale Politik vertrete. Unmittelbar darauf halte es fest, es sei unbekannt, welche konkreten politischen Überzeugungen die Stifterin im Zeitpunkt der Errichtung vertreten habe; aufgrund der Veränderungen im schweizerischen Parteiensystem lasse sich über die konkrete politische Ausrichtung der Stifterin im heutigen Kontext letztlich nur mutmassen, weshalb es bei der allgemeinen Erkenntnis bleibe, dass die Stifterin der traditionell sozial-liberalen Ausrichtung der Demokratischen Partei Graubünden nahestand. Die Beschwerdeführerin findet, entweder seien die politischen Überzeugungen der Stifterin bekannt oder sie seien es nicht; seien sie es richtigerweise nicht, so gebe es auch die allgemeine Erkenntnis nicht, dass die Stifterin der traditionell sozial-liberalen Ausrichtung der Demokratischen Partei nahestand. In der Folge seien die in Erwägung 4.5 gemachten Folgerungen auch im Ergebnis willkürlich falsch. Die Beschwerdeführerin verweist auf die ursprüngliche Formulierung des Stiftungszwecks. Mit der Formulierung "Demokratische Partei/ Schweizerische Volkspartei Graubünden" habe die Stifterin eine und nicht zwei Parteien gemeint, und zwar die 1971 von der Demokratischen Partei gegründete SVP. Für viele Jahrzehnte des Lebens der Stifterin habe die SVP eben Demokratische Partei geheissen; "nicht mehr und nicht weniger" gebe diese Formulierung her. Die Stifterin habe die SVP, vormals Demokratische Partei genannt, als Destinatärin bezeichnen wollen, mithin diejenige Partei, die zusammen mit der von L.________ geleiteten Zeitung M.________ oppositionell offene Kritik an "wirtschaftlichen und politischen Klüngeleien" betrieben und die Freisinnigen (Zeitung "O.") sowie die Katholisch-Konservativen (Zeitung "N.") in die Defensive getrieben habe. Das sozial-liberale Gedankengut bzw. die entsprechende Haltung der Stifterin sei "nicht belegt und nicht feststellbar". Damit seien die vorinstanzlichen Feststellungen und Erwägungen zur angeblich sozial-liberalen Haltung "letztlich im Ergebnis willkürlich" und würden zu einem für sie, die Beschwerdeführerin, stossenden Resultat führen. Hinzu komme, dass sich das Kantonsgericht zur schweizerischen Politiklandschaft auslasse, jedoch willkürlich die allgemeinnotorische Tatsache ausser Acht lasse, dass die BDP Graubünden entstand, um das Bundesratsamt für Frau Eveline Widmer-Schlumpf "zu retten", also einen ganz persönlichen Hintergrund gehabt habe. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass die FDP-Regierungsräte P.________ und Q.________ in den Jahren 2010 bzw. 2022 jeweils den Entscheid der kantonalen Stiftungsaufsicht aufhoben, die den ursprünglichen Stifterwillen geschützt und die SVP als Destinatärin bezeichnet habe. Gleiches habe der vorinstanzliche Spruchkörper mit einer Mehrheit von drei FDP-Richtern getan und den Entscheid "ihrer" Regierungsräte geschützt. Die Beschwerdeführerin betont, dass die FDP in Graubünden um die Gunst der bürgerlichen Wähler kämpfe, und gibt zu bedenken, dass der Streit um die Frage, welche Partei als Destinatärin dem ursprünglichen Stifterwillen entspricht, nicht zum Spielball von politischen Interpretationen werden dürfe, was auch die "politisch unverdächtige Stiftungsaufsicht" erkannt habe. Sie schildert die Rolle der SVP als in der Kantonsregierung nicht vertretene Oppositionspartei, und verweist darauf, dass sie in den Nationalratswahlen stärkste Partei im Kanton Graubünden geworden sei; der Mittepartei und der FDP sei dies "ungemütlich" und werde es immer mehr. Die Rüge der Verletzung von Art. 86 ZGB begründet die Beschwerdeführerin damit, dass die Vorinstanz willkürlich unbelegte Feststellungen mache und unzulässige Mutmassungen anstelle. Der ursprüngliche Stiftungszweck habe laut dem Willen der Stifterin darin bestanden, die SVP einzig und allein als Destinatärin einzusetzen. Die Erwähnung der Demokratischen Partei sei nur eine "historische Reminiszenz"; eine sozial-liberale Haltung ergebe sich aus keinem Dokument der Stifterin und lasse sich nicht feststellen. Die Stifterin habe keine Anordnungen für den Fall der Veränderung der Parteienlandschaft und der Parteiansichten getroffen, indessen verfügt, dass die Stiftungsratsmitglieder der SVP angehören müssen. Art. 86 Abs. 1 ZGB sei so zu verstehen, dass nur eine deutliche bzw. offenbare Entfremdung vom Stifterwillen zur Abänderung des Stiftungszwecks führt, nicht jedoch blosse Mutmassungen. Diese Deutlichkeit sei weder festgestellt noch belegt bzw. untersucht worden. Die Beschwerdeführerin druckt die vorinstanzliche Erwägung 4.6 ab und hält dem Kantonsgericht vor, mit unzulässigen Mutmassungen die Einsetzung der Mittepartei als künftige Destinatärin zu schützen und damit Art. 86 Abs. 1 ZGB zu verletzen. Sie zitiert die Änderung des Stiftungszwecks gemäss der Verfügung der Stiftungsaufsicht vom 2. März 2022 (s. vorne Sachverhalt Bst. B.b) und insistiert, dass sich diese Formulierung selbst angesichts der zwischenzeitlichen Veränderungen in der Parteienlandschaft immer noch ohne jeden Zweifel und willkürfrei mit dem Willen der Stifterin vereinbaren lasse. Die Stifterin würde im Andenken an den oppositionellen politischen Kampf ihres Ehemannes gegen das Establishment der Mittepartei, also der "katholisch-konservativ Geprägten", ohne jeden erdenklichen Zweifel heute die SVP als Destinatärin einsetzen. Jedenfalls spreche nichts dagegen, es sei denn, man verliere sich, wie die Vorinstanz, in unzulässigen Mutmassungen, um mit der Mittepartei eine gänzlich andere Partei als Destinatärin einzusetzen. Entgegen dem angefochtenen Entscheid würde mit der SVP Graubünden als Destinatärin dem ursprünglichen Stiftungszweck nachgelebt; die Stiftung könne ihre Betätigungsmöglichkeiten voll entfalten, auch wenn dies der FDP und der Mittepartei nicht passe. Die Beschwerdeführerin beteuert, dass die SVP heute eine staatstragende, voll in die Politik integrierte Partei mit vielen Regierungsrätinnen und Regierungsräten in der Schweiz sei und sich so verhalte, wie es der Ehegatte der Stifterin jahrzehntelang in Graubünden gehalten habe. Von einer Entfremdung der Stifterin vom Gedankengut der heutigen SVP könne nicht ansatzweise ausgegangen werden. Die formalistische bzw. spitzfindige Erwägung der Vorinstanz, dass die Stifterin an erster Stelle die Demokratische Partei und an zweiter Stelle die SVP genannt habe, sei ohne eigenständige Bedeutung. Die "Demokratische Partei/Die Mitte Graubünden" als Destinatärinnen zu bezeichnen, mache keinen Sinn, weil die "Die Mitte" nicht so heisse und die Demokratische Partei Graubünden schon seit 1971 nicht mehr existiere - es sei denn, dass die SVP/ Die Mitte Graubünden Destinatärinnen sein sollten, was angesichts der Begründungen der FDP-Regierungsräte und der Berufungsinstanz aber zweifelsfrei nicht deren Meinung gewesen sei und auch von der politischen Partei Die Mitte nicht akzeptiert würde. Auch dies zeige, dass die politisch unverdächtige Stiftungsaufsicht Art. 86 Abs. 1 ZGB immer richtig, willkürfrei und ohne politisch gefärbte Mutmassungen angewendet habe, die sie korrigierenden, politisch entscheidenden Regierungsräte und die Berufungsinstanz hingegen nicht. Schliesslich widerspricht die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Erwägung, wonach im Falle einer Bezeichnung der SVP als Destinatärin die Betätigungsmöglichkeiten für die Stiftung geringer seien als im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung. Vielmehr habe die Stifterin genau eine solche Partei, die den Kampf ihres Ehegatten weiterführt, als Destinatärin verfügen wollen. Mit der SVP als Destinatärin bleibe der Zweck der Stiftung aktuell und bestens erfüllbar. Die Stiftungsaufsicht habe die Formulierung "Demokratische Partei" als obsoleten Teil aus dem Stiftungszweck entfernt, weil es diese Partei nicht mehr gebe; die von der Vorinstanz geschützte Formulierung sei widersprüchlich und mit dem zwingenden Art. 86 Abs. 1 ZGB nicht vereinbar. Die SVP Graubünden und deren Mitglieder zu begünstigen, sei - entgegen den vorinstanzlichen Mutmassungen - sehr wohl die Absicht der Stifterin gewesen. Diese habe die Stiftung auch im Andenken an ihren Ehegatten, der so lange gegen die FDP und die Katholisch-Konservativen in Opposition gegangen war, Stiftung "A.________" genannt. Mit dem beantragten Schutz der Verfügung der Stiftungsaufsicht vom 2. März 2022 sei die Erfüllung des Stiftungszwecks sichergestellt, sie, die Beschwerdeführerin, und ihre Mitglieder als Destinatäre zu bedienen. Dies sei die einzige, ohne sich in Mutmassung zu ergehen zulässig zu verfügende Änderung der Stiftungsurkunde.

3.3. Gemäss Art. 86 Abs. 1 ZGB kann die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.

3.3.1. Ausgangspunkt ist die Feststellung des ursprünglichen, historischen oder gegebenenfalls auch des bereits einmal behördlich angepassten Stifterwillens. Die Feststellung des ursprünglichen Stiftungszwecks muss auf der Grundlage des Willensprinzips erfolgen, das heisst, es ist der wirkliche subjektive Wille des Stifters zu eruieren (HANS MICHAEL RIEMER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, N 4 f. zu Art. 86 ZGB; PARISIMA VEZ, in: Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl. 2023, N 8 zu Art. 85/86 ZGB). Die Regeln für die Auslegung von Verträgen, darunter insbesondere das am Erklärungsempfänger orientierte Vertrauensprinzip, sind nicht anwendbar. Soweit die Stiftungsurkunde den Willen des Urhebers eindeutig zum Ausdruck bringt, ist der so geäusserte Wille massgebend. Zur Ermittlung des Sinnes von Bestimmungen, die mehr als eine Deutung zulassen, dürfen ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen herangezogen werden, zum Beispiel durch andere Schriftstücke oder durch Zeugen bewiesene Äusserungen des Urhebers (BGE 93 II 439 E. 2). Die auf der Würdigung von Beweisen beruhenden Feststellungen der oberen kantonalen Instanz über die Äusserungen und das sonstige Verhalten des Verfügenden (oder Stifters) sowie über andere Tatsachen, die einen Schluss auf seinen Willen zulassen, sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. vorne E. 2.2). Dagegen ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht zu überprüfen, welche Bedeutung der Verfügung (oder Stiftungsurkunde) angesichts dieser Tatsachen beizulegen ist (zur letztwilligen Verfügung: BGE 144 III 81 E. 3; zur Stiftungsurkunde: BGE 93 II 439 a.a.O.). Wie bei letztwilligen Verfügungen lässt sich auch bei Stiftungen die Frage nach dem tatsächlichen inneren Willen des Stifters freilich nicht von der Rechtsfrage trennen, ob der ermittelte Wille auch einen genügenden formellen Ausdruck in der Stiftungsurkunde gefunden hat (vgl. Urteil 5A_535/2022 vom 8. Juli 2025 E. 5.3 mit Hinweis).

3.3.2. Was die weiteren Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 ZGB angeht, unterscheiden Rechtsprechung und Lehre zwischen dem objektiven Tatbestandsmerkmal, wonach der ursprüngliche Stiftungszweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, und dem subjektiven Element, dem zufolge die Stiftung dem ursprünglichen Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist. Letzteres ist der Fall, wenn der ursprüngliche Zweck unsinnig oder gänzlich überholt erscheint, die Mittel der Stiftung aufgrund zwischenzeitlich eingetretener bedeutender Änderungen in keinem Verhältnis zum Zweck mehr stehen oder der Kreis der Destinatäre neu umschrieben werden muss (BGE 133 III 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Mithin ist vorausgesetzt, dass sich der Wille des Stifters angesichts der eingetretenen Veränderungen nicht mehr vernünftig auf die statutarisch vorgesehene Art und Weise verwirklichen lässt (DOMINIQUE JAKOB, in: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 86 ZGB), weil dem Sachverhalt, den der Stifter im Auge hatte, der Boden entzogen ist (MAX GUTZWILLER, in: SPR II, 1967, S. 622 f.). Hat die Stiftung (objektiv) ihren Sinn verloren, so entspricht sie auch nicht mehr (subjektiv) dem Stifterwillen (AUGUST EGGER, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1930, N 6 zu Art. 85/86 ZGB). Mithin handelt es sich bei den beiden erwähnten Bedingungen nicht um zwei verschiedene Voraussetzungen, von denen im kumulativen Sinn immer beide erfüllt sein müssen; vielmehr geht es im Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 ZGB um eine deutliche (RIEMER, a.a.O., N 3 zu Art. 86 ZGB) Diskrepanz von Sein und Sollen (ALBERT HAEFELIN, Die Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, 1946, S. 59 f.).

3.3.3. Ausgehend von dieser Diskrepanz ist schliesslich - in einem dritten Schritt - der hypothetische Stifterwille zu ermitteln, also zu beurteilen, ob der Stifter angesichts der Veränderung der Verhältnisse den ursprünglichen Stiftungszweck aufrechterhalten wollen würde bzw. wie er ihn vernünftigerweise umschrieben hätte, falls er von den veränderten Umständen Kenntnis gehabt hätte (PARISIMA VEZ, La fondation: lacunes et droit désirable, Une analyse critique et systématique des articles 80 à 89 CC, 2004, S. 274; ähnlich RIEMER, a.a.O., N 5 und 10 zu Art. 86 ZGB). Dabei sollte sich der geänderte Stiftungszweck an den bisherigen anlehnen und auf dasselbe Sachgebiet beziehen (HAROLD GRÜNINGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 8 zu Art. 85/86 ZGB; RIEMER, a.a.O., N 9 f. zu Art. 86 ZGB; JAKOB, a.a.O., N 3 zu Art. 86 ZGB; GUTZWILLER, a.a.O., S. 623), wobei im Falle eines zu engen bzw. zu eng gewordenen Zwecks unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten auch eine Zweckausweitung in Betracht zu ziehen ist (RIEMER, a.a.O., N 7 zu Art. 86 ZGB; GRÜNINGER, a.a.O., mit Hinweis auf THOMAS SPRECHER, Stiftungsrecht in a nutshell, 2. Aufl. 2023, S. 179). Die Änderung soll in einer Anpassung an veränderte Verhältnisse bestehen, mit der die Stiftung - unter Wahrung desselben allgemeinen Zwecks - ihren Sinn und ihre Wirkungsfähigkeit wieder erlangen (EGGER, a.a.O., N 7 zu Art. 85/86 ZGB; ähnlich ALFRED MARTIN, Des fondations en droit civil suisse, in: SemJud 1915 [37] S. 533) und vor einer sinnlosen Weiterexistenz oder gar vor dem Untergang bewahrt werden kann (vgl. BGE 119 Ib 46 E. 3b; 51 II 465 E. 4). Der Weiterentwicklung des Stiftungszwecks anhand des hypothetischen Stifterwillens kommt insbesondere dort eine wesentliche Rolle zu, wo der identitätsbestimmende Kern der Stiftung überholt ist; diesfalls sind in zunehmender Entfernung von der bisherigen Zweckformulierung Szenarien zu entwickeln und daraufhin abzuwägen, wo die Wirkung am grössten ausfällt (LUKAS VON ORELLI, Zur Auslegung des Stifterwillens, 2019, S. 156). Als Beispiel nannte EUGEN HUBER in den Eidgenössischen Räten die Stiftung für Petroleumbeleuchtung in einer Gemeinde, die später die elektrische Beleuchtung einführt (StenBull BVers 15 [1905], NR, 487/488; s. dazu auch MARTIN, a.a.O., S. 534). Mit Blick auf den vorliegenden Streit ist das von GUTZWILLER erwähnte Beispiel von Interesse, dem zufolge die von der Stiftung vorgesehene Wahlhilfe anstelle der nicht mehr existierenden Mittelstandspartei einer mit ähnlichem Programm werbenden Gewerbe- und Bürgerpartei zukommen soll (GUTZWILLER, a.a.O., S. 623). Gerade im Zusammenhang mit Stiftungen, deren Zweck stärker von den politischen Ansichten des Stifters geprägt sind, wird im Schrifttum allerdings eine "etwas grössere Zurückhaltung" gefordert, die sich auch in einer Beschränkung des Destinatärkreises niederschlagen könne (RIEMER, a.a.O., N 7 zu Art. 86 ZGB; strenger EGGER, a.a.O., N 6 zu Art. 85/86 ZGB, dem zufolge in Fragen der Weltanschauung der Stifterwille "so lange es irgend geht unangetastet bleiben" müsse).

3.4. Entsprechend der vorigen Darstellung sind im Folgenden die vor Bundesgericht gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu prüfen: Zuerst die Reklamationen betreffend die vorinstanzliche Feststellung des ursprünglichen Stifterwillens, in einem zweiten Schritt die Einwände, mit denen die Beschwerdeführerin die Entfremdung der Stiftung vom Stifterwillen bestreitet, und schliesslich die Kritik, die sich gegen die Ermittlung des hypothetischen Stifterwillens richtet.

3.4.1. Die Vorbringen, mit denen die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung des ursprünglichen Willens der Stifterin beanstandet, sind zum Scheitern verurteilt. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, die Geschichte der Demokratischen Partei Graubünden aus eigener Sicht darzustellen und den angefochtenen Entscheid als lückenhaft zu tadeln. Soweit diese Vorbringen unter dem Blickwinkel des Novenrechts (Art. 99 Abs. 1 BGG; s. dazu BGE 133 III 393 E. 3) überhaupt zulässig sind, ist der Beschwerde jedenfalls nicht zu entnehmen, inwiefern die vom Kantonsgericht angeblich zu Unrecht nicht erwähnten Elemente für die Beurteilung des ursprünglichen Willens der Stifterin ausschlaggebend wären. Allein zu behaupten, die Vorinstanz habe sich über bestimmte Passagen aus dem Eintrag über die Demokratische Partei Graubünden im Historischen Lexikon der Schweiz hinweggesetzt, genügt nicht. Ins Leere stösst auch der Vorwurf, das Kantonsgericht verstricke sich bezüglich der politischen Ansichten der Stifterin in Widersprüche. Weshalb sich mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach die Stifterin auch im Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments noch der traditionell sozial-liberalen Ausrichtung der Demokratischen Partei Graubünden nahegestanden sei, eine Aussage über ihre konkreten damaligen politischen Überzeugungen und Positionen verbinden soll, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären und ist auch nicht ersichtlich. Die besagte Erkenntnis erschöpft sich in der allgemeinen abstrakten Aussage, dass sich die Stifterin im Jahr 1979 mit dem Gedankengut einer schon mehrere Jahre nicht mehr existierenden Partei identifiziert habe. Wie auch die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend beobachtet, ist allein damit nichts über die persönlichen politischen Standpunkte gesagt, welche die Stifterin im Zeitpunkt der testamentarischen Errichtung der Stiftung bezogen auf den damaligen Kontext tatsächlich vertrat. Dies übersieht die Beschwerdeführerin, wenn sie zwischen der Aussage, die Stifterin habe der Demokratischen Partei Graubünden nahegestanden, und der Frage nach den persönlichen politischen Überzeugungen und Positionen der Stifterin nicht unterscheiden will. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin der Feststellung, dass sich die Stifterin dem sozial-liberalen Gedankengut der Demokratischen Partei Graubünden verbunden gefühlt habe, nichts Substantielles entgegenzusetzen. Insbesondere stellt sie auch die vorinstanzliche Erkenntnis nicht in Abrede, wonach die besagte Partei im politischen Spektrum als sozial-liberal einzuordnen ist. Allein mit der Behauptung, die politischen Überzeugungen der Stifterin seien nicht bekannt, ist nichts gewonnen. Inwiefern die allgemeine Einschätzung des Kantonsgerichts bezüglich der damaligen politischen Orientierung der Stifterin im Hinblick auf die Änderung des Zwecks geradezu unbrauchbar wäre, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun.

An alledem ändern auch die Beteuerungen der Beschwerdeführerin nichts, wonach die Formulierung "Demokratische Partei/Schweizerische Volkspartei Graubünden" lediglich zum Ausdruck bringe, dass die SVP über lange Jahre Demokratische Partei hiess, und die Stifterin einfach diejenige Partei als Destinatärin habe bezeichnen wollen, die zusammen mit der von ihrem Ehemann geleiteten Zeitung M.________ im Kanton Graubünden den politischen Kampf gegen die Freisinnigen und die Katholisch-Konservativen sowie gegen die von diesen angeblich betriebene Vetternwirtschaft geführt habe. Weshalb damit die vom Kantonsgericht als sozial-liberal charakterisierte Prägung der Demokratischen Partei widerlegt sein soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso wenig äussert sie sich dazu, inwiefern sich die Vorinstanz mit dieser politischen Einordnung der Demokratischen Partei offensichtlich täusche oder warum eine sozial-liberale Orientierung mit der historischen Rolle der besagten Partei im Kanton Graubünden nicht vereinbar gewesen wäre. Für welche Anliegen sich die Demokratische Partei Graubünden eingesetzt hatte, bis sie 1971 in der SVP Graubünden aufging, ist der Vorinstanz nicht entgangen. Die Beschwerdeführerin übersieht bei alledem aber die vorinstanzlichen Erläuterungen, weshalb die SVP Graubünden der 1970er und 1980er Jahre, die 1971 aus der Fusion der BGB und der Demokratischen Parteien Graubünden und Glarus entstand, nicht mit der aktuellen SVP Graubünden gleichgesetzt werden könne. Weder widerspricht sie der Feststellung des Kantonsgerichts, dass sich die 1971 neu entstandene SVP zur politischen Mitte hin geöffnet habe, noch stellt sie die Erkenntnis im angefochtenen Entscheid in Frage, wonach die SVP ab den 1990er Jahren einen nationalkonservativen und wirtschaftsliberalen Kurs eingeschlagen und sich damit im politischen Spektrum zunehmend nach rechts orientiert habe. Bloss zu behaupten, das sozial-liberale Gedankengut bzw. die entsprechende Haltung der Stifterin sei nicht belegt und nicht feststellbar, und den angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht als willkürlich zu tadeln, genügt nicht. Unbehelflich ist sodann der Vorwurf, die Vorinstanz lasse als Daseinszweck der BDP Graubünden die Verteidigung des Ende 2007 von Eveline Widmer-Schlumpf errungenen Bundesratssitzes ausser Acht. Dieser Einwand beschlägt die rechtskräftige Änderung vom 19. Mai 2010, mit der das DFG in der Zweckbestimmung und in der Bestimmung der Zusammensetzung des Stiftungsrats die Begriffe "Demokratische Partei/Schweizerische Volkspartei Graubünden" durch die Begriffe "Demokratische Partei/Bürgerlich Demokratische Partei (BDP) Graubünden" ersetzte (s. Sachverhalt Bst. A.e). Inwiefern diese behaupteten Umstände für die politische Einordnung und Charakterisierung der Demokratischen Partei und der (alten) SVP Graubünden von Bedeutung gewesen sein sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dasselbe gilt für die Erörterungen zur Parteizugehörigkeit der Behördenmitglieder, die an den kantonalen Rechtsmittelentscheiden des DFG und des Kantonsgerichts mitwirkten. Dass sich der angefochtene Entscheid mit ihrem verfassungsmässigen Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) nicht vertrage, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, noch beruft sie sich darauf, im vorinstanzlichen Verfahren mit Bezug auf das DFG entsprechende Beanstandungen erhoben zu haben und damit bundesrechtswidrig nicht gehört worden zu sein.

3.4.2. An der Sache vorbei geht der weitere Vorwurf, das Kantonsgericht bejahe die offenbare Entfremdung vom Stifterwillen als Voraussetzung für die Zweckänderung gestützt auf blosse Mutmassungen. Das Kantonsgericht bejaht die offensichtliche Entfremdung der Stiftung vom (ursprünglichen) Willen der Stifterin gestützt auf die Feststellung, dass der heute als Destinatärin aufgeführten Demokratischen Partei/Bürgerlich-Demokratischen Partei (BDP) Graubünden nach dem Untergang der BDP Graubünden gar keine Stiftungsleistungen mehr ausgerichtet werden können. Inwiefern die Vorinstanz damit in tatbeständlicher Hinsicht mit blossen Mutmassungen operiert, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich: Dass die BDP Graubünden per 1. Januar 2021 als Folge der Fusion mit der CVP Graubünden zur Beschwerdegegnerin 1 zu existieren aufhörte (s. Sachverhalt Bst. A.f), stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, noch äussert sie sich dazu, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, wenn sie in diesem Verschwinden der BDP Graubünden im Sinne von Art. 86 Abs. 1 ZGB eine Entfremdung vom Willen der Stifterin erblickt. Ebenso verkennt die Beschwerdeführerin die gesetzliche Ordnung, wenn sie bestreitet, dass die Stifterin vom Gedankengut der heutigen SVP entfremdet worden sei. Wie bereits erläutert, bezieht sich die in Art. 86 Abs. 1 ZGB vorausgesetzte Entfremdung auf das Verhältnis zwischen dem ursprünglichen, hier mit Verfügung des DFG vom 19. Mai 2010 angepassten (s. Sachverhalt Bst. A.e) Zweck der Stiftung und der zwischenzeitlich eingetretenen bedeutenden Veränderung der Umstände (s. vorne E. 3.3.2). Das Gedankengut der Beschwerdeführerin als "heutiger SVP" hat damit nichts zu tun.

3.4.3. Von der Entfremdung der Stiftung vom Stifterwillen (s. vorne E. 3.3.2) zu unterscheiden ist die Frage nach dem hypothetischen Stifterwillen. Deren Beantwortung muss sich nach dem Gesagten naturgemäss auf Annahmen stützen (s. vorne E. 3.3.3). Inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen des Kantonsgerichts unzulässig sein sollen, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Sie begnügt sich im Wesentlichen damit, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Sichtweise gegenüberzustellen. Allein zu behaupten, dass sich der Wille der Stifterin mit der Formulierung der Stiftungsaufsicht willkürfrei verwirklichen lasse bzw. jedenfalls nichts gegen die SVP als Destinatärin spreche, genügt nicht. Denn zur Beurteilung steht vor Bundesgericht nicht die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 2. März 2022 (s. Sachverhalt Bst. B.b), sondern das Urteil des Kantonsgerichts als letzter kantonaler Instanz (Art. 75 BGG; s. vorne E. 1). Unbehelflich ist auch der Einwand, dass die Stifterin eingedenk des politischen Kampfs ihres Ehemannes heute zweifelsohne sie, die Beschwerdeführerin, als Destinatärin einsetzen würde, die den Kampf ihres Ehemannes weiterführe. Mag sich die Beschwerdeführerin aufgrund der heutigen politischen Gegebenheiten im Kanton Graubünden auch als in der Kantonsregierung nicht vertretene Oppositionspartei und als Kämpferin gegen das katholisch-konservative Establishment verstehen, so kann allein daraus - wie schon im angefochtenen Entscheid zutreffend klargestellt - nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass sie als politische Erbin der Demokratischen Partei Graubünden und der alten SVP Graubünden gilt und/oder das sozial-liberale Gedankengut verkörpert, dem sich die Stifterin laut den bundesrechtskonformen Feststellungen der Vorinstanz verbunden fühlte. Der angefochtene Entscheid beruht insbesondere auch auf der Beobachtung, dass zwischen der alten SVP Graubünden, der späteren BDP Graubünden und der heutigen Beschwerdegegnerin 1 mit Bezug auf die politische Ausrichtung zumindest in Teilen eine Kontinuität erkennbar sei, dank derer die Stiftung ein ähnliches politisches Gedankengut fördern könne wie im Zeitpunkt ihrer Errichtung. Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Einschätzung falsch liegt, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären. Entgegen dem, was sie glauben machen will, ist dem Kantonsgericht auch nicht entgangen, dass die CVP Graubünden vom politischen Katholizismus geprägt war, den die Demokratische Partei Graubünden einst bekämpft hatte. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang ein Doppeltes fest: Erstens sei unklar, wie die Stifterin zur "konfessionellen Konfliktlinie" gestanden habe, und zweitens sei aus der CVP Graubünden im Rahmen des allgemeinen Säkularisierungsprozesses eine bürgerliche Mittepartei geworden, die gerade aufgrund der Fusion mit der BDP Graubünden einen gemischt-konfessionellen Hintergrund habe. Die Beschwerdeführerin äussert sich weder zum einen noch zum anderen dieser zwei Punkte. Ihre vagen Beteuerungen, dass sie sich in Graubünden so verhalte, wie der Ehegatte der Stifterin dies während Jahrzehnten gehalten habe, und dass der Stiftungszweck mit ihr als Destinatärin aktuell und bestens erfüllbar sei, helfen ihr nicht weiter.

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie die vom Kantonsgericht geschützte Formulierung des Stiftungszwecks mit der Begründung beanstandet, dass die politische Partei "Die Mitte Graubünden" nicht "Demokratische Partei/Die Mitte Graubünden" heisse. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, kann dem Beschwerdebegehren, entsprechend der Verfügung der Stiftungsaufsicht vom 2. März 2022 die Beschwerdeführerin als einzige Destinatärin der Stiftung zu bezeichnen, kein Erfolg beschieden sein. In der Folge ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin losgelöst vom besagten Antrag an der Beanstandung oder Korrektur der Formulierung des Stiftungszwecks überhaupt ein im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG schutzwürdiges Interesse hat. Mit der Rüge, dass die vom Kantonsgericht geschützte Formulierung widersprüchlich und mit Art. 86 Abs. 1 ZGB nicht vereinbar sei, ist sie deshalb nicht zu hören.

Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Finanzverwaltung Graubünden, Stiftungsaufsicht, und dem Obergericht des Kantons Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Monn

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