Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 29. November 2024 Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (5A_75/2025) ReferenzZK1 22 162 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Nydegger, Richter-Baldassarre, Michael Dürst und Moses Nyfeler, Aktuarin ParteienSVP Graubünden
Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz gegen Die Mitte Graubünden
Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just Masanserstrasse 40, 7000 Chur Hans und Anna Enderlin-Engi Stiftung
Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur GegenstandStiftungsaufsicht
2 / 50 Anfechtungsobj. Entscheid des Departements für Finanzen und Gemeinden Graubünden vom 14.09.2022, mitgeteilt am 14.09.2022 (Be- schwerdeverf. FIVE-12466/2022) Mitteilung20. Dezember 2024
3 / 50 Sachverhalt A.Die Hans und Anna Enderlin-Engi Stiftung ist eine Erbstiftung, die von der damals 85-jährigen Anna Enderlin-Engi am 10. Mai 1979 mittels öffentlichen Tes- taments errichtet und nach ihrem Hinschied am 5. April 1986 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen wurde. Der Zweck der Stiftung war im Tes- tament wie folgt umschrieben: Finanzielle Unterstützung von Publikationen grundsätzlicher und programmatischer Art der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden bzw. einzelner ihrer Mitglieder, sofern die Publikation im Interesse der Partei ist; in Betracht fallen auch finanzielle Beiträge an die journalistische Ausbildung von eingeschriebenen Mitgliedern der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Stiftungsrats traf die Stifterin im Testa- ment folgende Anordnung: Das Stiftungsvermögen soll durch einen Stiftungsrat verwaltet werden. Dieser soll aus drei Mitgliedern bestehen, welche eingeschriebene Mitglieder der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden sein müssen. Für die Mitglieder des Stiftungsrates besteht keine Amtszeitbeschränkung; vorbehalten bleibt das Ausscheiden aus dem Stiftungsrat zufolge Austritts oder Ausschlusses aus der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden durch Kooptation bestimmt. Als erste Stiftungsratsmitglieder bezeichnete die Stifterin im Testament Jürg Chris- tian Schürer (als Präsidenten), Wolf Seiler und Ulrich Gadient. B.Mit Verfügung vom 10. November 2004 passte das Amt für Zivilrecht des Kantons Graubünden (heute: Amt für Migration und Zivilrecht) als damalige Stif- tungsaufsichtsbehörde den Stiftungszweck auf entsprechenden Antrag des Stif- tungsrats wie folgt an: Unterstützung von Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden, deren Sektionen und einzelner Mitglieder; in Betracht fallen auch finanzielle Beiträge an die journalistische Ausbildung von eingeschriebenen Mitgliedern der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden. Über Einzelheiten und Beitragsvoraussetzungen befindet der Stiftungsrat. C.Per 1. Juni 2008 wurde die damalige Schweizerische Volkspartei Graubünden (nachfolgend: alte SVP Graubünden) im Nachgang zu den Gesam- terneuerungswahlen des Bundesrats vom 12. Dezember 2007 aus der Schweize- rischen Volkspartei Schweiz (nachfolgend: SVP Schweiz) ausgeschlossen. An der
4 / 50 Delegiertenversammlung vom 16. Juni 2008 beschloss die alte SVP Graubünden, ihren Ausschluss aus der Mutterpartei nicht anzufechten. Sie änderte ihren Namen zunächst in Bürgerliche Partei der Schweiz Graubünden. Anlässlich der Grün- dungsversammlung vom 27. August 2008 wurde der Name der Partei sodann zu Bürgerlich-Demokratische Partei Graubünden (nachfolgend: BDP Graubünden) geändert. Die Kantonalpartei schloss sich später der am 1. November 2008 ge- gründeten Bürgerlich-Demokratischen Partei Schweiz (nachfolgend: BDP Schweiz) an. D.Am 19. Juni 2008 wurde die Gründung einer neuen Schweizerischen Volkspartei des Kantons Graubünden (nachfolgend: SVP Graubünden) beschlos- sen. Die Gründungsversammlung der (neuen) SVP Graubünden fand am 14. Ja- nuar 2009 statt. Nach ihrer Gründung wurde sie als Kantonalpartei in die SVP Schweiz aufgenommen. E.Mit Gesuch vom 23. Oktober 2008 ersuchte der Stiftungsrat die Finanz- verwaltung des Kantons Graubünden (heute: Finanzverwaltung Graubünden) als Stiftungsaufsichtsbehörde um Anpassung der Stiftungsurkunde und Genehmigung der durch den Stiftungsrat vorgenommenen Änderung des Stiftungsreglements. Insbesondere wurde beantragt, dass als Destinatärin der Stiftung anstelle der al- ten SVP Graubünden neu die BDP Graubünden zu nennen und die entsprechen- de Anpassung auch in der Bestimmung betreffend Zusammensetzung des Stif- tungsrats abzubilden sei. Die Finanzverwaltung wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Stiftung und der BDP Graubünden hiess das Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden (nachfolgend: DFG oder Beschwerdeinstanz) mit Verfügung vom 19. Mai 2010 gut und ordnete an, gemäss dem Antrag des Stiftungsrats seien in der Zweckbestimmung und in der Bestimmung zur Zusammensetzung des Stif- tungsrats die Begriffe "Demokratische Partei/Schweizerische Volkspartei Graubünden" durch die Begriffe "Demokratische Partei/Bürgerlich Demokratische Partei (BDP) Graubünden" zu ersetzen. Der Beschwerdeentscheid des DFG blieb unangefochten und die Änderung wurde im Handelsregister eingetragen. F.Gestützt auf den Fusionsvertrag vom 7. Mai 2021 und den Fusionsbe- schluss der Delegiertenversammlungen der beiden beteiligten politischen Parteien vom 7. Juni 2021 fusionierte die BDP Graubünden per 1. Januar 2021 im Sinne einer Absorptionsfusion mit der Christlichdemokratischen Volkspartei Graubünden (nachfolgend: CVP Graubünden), welche ihren Namen zu Die Mitte Graubünden änderte.
5 / 50 G.Mit Schreiben vom 23. August 2021 lud die Finanzverwaltung die Stiftung bzw. den Stiftungsrat zu einer Stellungnahme zur Frage ein, wie der Stiftungs- zweck – vor dem Hintergrund der erwähnten Fusion der BDP Graubünden und der CVP Graubünden zur politischen Partei Die Mitte Graubünden – in Zukunft lauten solle, um dem (ursprünglichen) Stifterwillen gerecht zu werden. Der Stiftungsrat Martin Bettinaglio äusserte sich dazu mit E-Mail vom 1. September 2021 und er- suchte, unter Verweis auf das Protokoll der Sitzung des Stiftungsrats vom 19. Ju- li 2021, um Anpassung der Stiftungsurkunde an die aktuellen Gegebenheiten. In der Zweckbestimmung und in der Bestimmung zur Zusammensetzung des Stif- tungsrats sei die "Demokratische Partei/Bürgerlich Demokratische Partei (BDP) Graubünden" durch "Die Mitte Graubünden" zu ersetzen, wobei es sich lediglich um eine Namensänderung der Destinatärin und nicht um eine notwendige Zweckänderung handle. Die Finanzverwaltung teilte dem Stiftungsrat am 16. Sep- tember 2021 mit, dass es sich bei der vorzunehmenden Anpassung um eine Zweckänderung und nicht lediglich um eine Namensänderung handle und nach aufsichtsbehördlicher Sicht nicht die politische Partei Die Mitte Graubünden, son- dern die SVP Graubünden als Destinatärin der Stiftung zu bezeichnen sei; der Stiftungsrat wurde um eine entsprechende Stellungnahme gebeten. Mit Stellung- nahme vom 4. Oktober 2021 hielt der Stiftungsrat an seiner Auffassung fest, es handle sich nicht um eine Zweck-, sondern lediglich um eine Organisations- und Namensänderung, und ersuchte um Genehmigung des Namenswechsels in der Stiftungsurkunde von "Demokratische Partei/BDP Graubünden" zu "Demokrati- sche Partei/Die Mitte Graubünden". In der Folge beauftragte die Finanzverwaltung Rechtsanwalt Thomas Sprecher mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens. Nach Eingang des Gutachtens wurde der Stiftung erneut das rechtliche Gehör gewährt. Der Stiftungsrat hielt mit Stellungnahme vom 17. Februar 2022 an seinem Antrag auf Genehmigung des Namenswechsels in der Stiftungsurkunde als unwesentli- che Änderung des Stiftungszwecks fest und verwies auf ein von Rechtsanwalt Prof. Hans Rainer Künzle erstelltes, der Eingabe beigelegtes Parteigutachten. H.Die Finanzverwaltung als Aufsichtsbehörde erkannte mit Verfügung vom 2. März 2022 wie folgt: 1.Auf das Gesuch um Zweckanpassung im Sinne des Sitzungsprotokolls vom 19. Juli 2021 wird mangels Handlungsfähigkeit des Stiftungsrates infolge dessen nicht statutenkonformer Zusammensetzung nicht einge- treten. 2.Der Zweck der «Hans und Anna Enderlin-Engi Stiftung» wird im Sinne der Erwägungen wie folgt geändert: «Unterstützung von Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit der SVP Graubünden, deren Sektionen und einzelner Mitglieder. In Betracht
6 / 50 fallen auch finanzielle Beiträge an die journalistische Ausbildung von ein- geschriebenen Mitgliedern der SVP Graubünden». 3.Die im Handelsregister des Kantons Graubünden noch eingetragenen Mitglieder des Stiftungsrates der «Hans und Anna Enderlin-Engi Stif- tung», nämlich Brigitta Gadient, Edith Gugelmann und Martin Betti- naglio sind kraft den statutarischen Bestimmungen aus dem Stiftungs- rat ausgeschieden und sind Folge dessen im Handelsregister zu lö- schen. 4.Als einzelzeichnungsberechtigter Sachwalter für die «Hans und Anna Enderlin-Engi Stiftung» wird mit sofortiger Wirkung Rechtsanwalt Erich Vogel, Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart eingesetzt (Art. 83d ZGB). Sein Honorar beträgt 250 Franken pro Stunde zuzüglich Mehrwert- steuer und Spesen. Insbesondere sichert der Sachwalter die Führung und Verwaltung der Stiftung und führt nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen für eine statutenkonforme Zweckverwirklichung und eine ordnungsgemässe Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens durch. Nach Rücksprache mit der Stiftungsaufsicht ist ihm der Beizug von zusätzlichen Fachper- sonen ausdrücklich und jederzeit gestattet. Im Weiteren sorgt er für eine zeitnahe Überarbeitung und Anpassung der Stiftungsurkunde und des Stiftungsreglements. Schliesslich hat er die erforderlichen Schritte für eine baldmöglichste neue Zusammen- setzung des obersten Stiftungsorgans entsprechend dem neuen Stif- tungszweck einzuleiten. Der Sachwalter orientiert die Aufsichtsbehörde laufend, auf jeden Fall alle zwei Wochen. Sämtliche Kosten dieser aufsichtsbehördlichen Massnahmen gehen zu Lasten der «Hans und Anna Enderlin-Engi Stiftung». Die Honorarnote des Sachwalters ist der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen. 5.Die vorliegende Verfügung wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Handelsregister des Kantons Graubünden zwecks Eintragung und Pu- blikation zugestellt (Art. 97 Abs. 1 HRegV; SR 221.411). 6.Die Gebühr für die vorliegende Verfügung und die damit zusammen- hängende Amtstätigkeit beträgt 1600 Franken. Die Rechnungsstellung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. 7.[Rechtsmittelbelehrung] I.Dagegen liess die politische Partei Die Mitte Graubünden mit Eingabe vom 30. März 2022 Beschwerde an das DFG mit dem folgenden Rechtsbegehren erheben:
7 / 50 mokratischen Partei / Die Mitte Graubünden. Über Einzelheiten und Beitragsvoraussetzungen befindet der Stiftungsrat. 3. Die Anweisungen zur Besetzung des Stiftungsrates gemäss Stiftungs- urkunde der Hans und Anna Enderlin-Engi Stiftung seien wie folgt ab- zuändern (die zu ändernden Begriffe sind fett markiert): Das Stiftungsvermögen soll durch einen Stiftungsrat verwaltet werden. Dieser soll aus drei Mitgliedern bestehen, welche eingeschriebene Mit- glieder der Demokratischen Partei / Die Mitte Graubünden sein müs- sen. [...]; vorbehalten bleibt das Ausscheiden aus dem Stiftungsrat zufolge Austritts oder Ausschlusses aus der Demokratischen Partei / Die Mitte Graubünden. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Prozessualer Antrag: 5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. J.Am 1. April 2022 erhob die Stiftung ebenfalls Beschwerde gegen die ge- nannte Verfügung, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte:
8 / 50 M.Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2022 beantragte die SVP Graubünden, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden dürfe. Die SVP Graubünden sei mit keiner Kosten- und Entschädigungsfolge zu belasten. N.Das DFG erkannte mit Entscheid vom 14. September 2022 wie folgt: 1.Die Verfügung der Finanzverwaltung Graubünden, Stiftungsaufsicht, vom 2. März 2022 wird aufgehoben. 2.Die Beschwerden der politischen Partei «Die Mitte Graubünden» und der «Hans und Anna Enderlin-Engi Stiftung» werden gutgeheissen. 3.Der Zweck lautet neu wie folgt: Unterstützung von Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit der Demokrati- schen Partei / Die Mitte Graubünden, deren Sektionen und einzelner Mit- glieder; in Betracht fallen auch finanzielle Beiträge an die journalistische Ausbildung von eingeschriebenen Mitgliedern der Demokratischen Partei / Die Mitte Graubünden. Über Einzelheiten und Beitragsvoraussetzungen befindet der Stiftungsrat. 4.Das Handelsregisteramt Graubünden wird angewiesen, die neue Zwe- ckumschreibung nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides im Handelsregister einzutragen (Art. 97 Abs. 1 Handelsregisterverord- nung [HRegV]; SR 221.411). 5.Die Bestimmung über die Zusammensetzung des Stiftungsrates lautet neu wie folgt: Das Stiftungsvermögen soll durch einen Stiftungsrat verwaltet werden. Dieser soll aus drei Mitgliedern bestehen, welche eingeschriebene Mit- glieder der Demokratischen Partei / Die Mitte Graubünden sein müssen. Für die Mitglieder des Stiftungsrates besteht keine Amtszeitbeschrän- kung; vorbehalten bleibt das Ausscheiden aus dem Stiftungsrat zufolge Austritts oder Ausschlusses aus der Demokratischen Partei / Die Mitte Graubünden. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden durch Kooptation bestimmt. 6.Die Gebühr von CHF 1600.00 für die Änderung der Stiftungsurkunde sind von der «Hans und Anna Enderlin-Engi Stiftung« zu tragen. 7.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8.Die Finanzverwaltung Graubünden, Stiftungsaufsicht, hat die «Hans und Anna Enderlin-Engi Stiftung» und «Die Mitte Graubünden» mit je CHF 3500.00 zu entschädigen. 9.[Rechtsmittelbelehrung] 10. [Mitteilung] 11. [Mitteilung nach Eintritt der Rechtskraft] O.Gegen diesen Entscheid erhob die SVP Graubünden (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 11. Oktober 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit dem folgenden Rechtsbegehren: 1.Der Beschwerdeentscheid vom 14. September 2022 sei aufzuheben.
9 / 50 2.1. und es sei Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung der Finanzverwaltung Graubünden vom 2. März 2022 zu schützen mit ihrem Wortlaut: "Der Zweck der 'Hans und Anna Enderlin-Engi Stiftung' wird wie folgt geändert: Unterstützung von Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit der SVP Graubünden, deren Sektionen und einzelner Mitglieder. In Betracht fallen auch finanzielle Beiträge an die journalistische Ausbildung von ein- geschriebenen Mitgliedern der SVP Graubünden." 2.2. Die Angelegenheit sei zur Umsetzung an die Finanzverwaltung zurückzuweisen. Eventualiter sei in Aufhebung des Beschwerdeentscheids die Angele- genheit an die Finanzverwaltung zur ergänzenden Sachverhaltsermitt- lung und/oder Entscheidung, eventualiter an die Beschwerdeinstanz zurückzuweisen. 3.Auf die Auferlegung von Kosten sei ausnahmsweise zu verzichten, ebenso auf die Zusprechung von Parteientschädigungen insgesamt. P.Die politische Partei Die Mitte Graubünden (nachfolgend auch: Beru- fungsbeklagte 1) schloss in ihrer am 7. November 2022 eingereichten Berufungs- antwort auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten wer- den könne. Q.Das DFG hielt mit Eingabe vom 10. November 2022 vollumfänglich an seinem Entscheid vom 14. September 2022 fest und verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme im Rahmen des Berufungsverfahrens. R.Die Berufungsantwort der Stiftung (nachfolgend auch: Berufungsbeklag- te 2) datiert vom 14. November 2022. Die Stiftung beantragte darin die vollum- fängliche, kostenpflichtige Abweisung der Berufung, sofern darauf überhaupt ein- zutreten sei. S.Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 teilte der Vorsitzende der erkennen- den Kammer den Parteien und der Finanzverwaltung mit, dass das Kantonsgericht auch die im bisherigen Verfahren nicht thematisierte Rechtsfolge einer Aufteilung des Stiftungsvermögens näher prüfen könnte. Den Parteien sowie der Finanzver- waltung als Aufsichts- und Umwandlungsbehörde wurde Gelegenheit für eine Stel- lungnahme eingeräumt. Die Stiftung wurde ausserdem aufgefordert, ihre Jahres- rechnungen der Jahre 2018–2022 einzureichen. Schliesslich wies der Vorsitzende darauf hin, dass kein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen sei. T.Die Finanzverwaltung nahm mit Eingabe vom 20. März 2023 zur Möglich- keit einer Aufteilung des Stiftungsvermögens Stellung, während sich die SVP Graubünden am 21. März 2023 dazu vernehmen liess. Die Stellungnahmen der politischen Partei Die Mitte Graubünden und der Stiftung datieren je vom 23. März 2022.
10 / 50 U.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der bei der Berufungsklä- gerin eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 ging innert Frist ein. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Grundsätze des Berufungsverfahrens 1.1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat das DFG als Beschwerdeinstanz über zwei Verwaltungsbeschwerden gegen eine Verfügung der Finanzverwaltung als Stiftungsaufsichtsbehörde entschieden. Bei der im ZGB geregelten Stiftungs- aufsicht handelt es sich formell um Bundesprivatrecht, materiell hingegen nach einhelliger Ansicht um öffentliches (Verwaltungs-)Recht. Entscheidungen, welche im Rahmen der Stiftungsaufsicht getroffen werden, sind demnach – wie dies auch bei der Regelung des Weiterzuges an das Bundesgericht zum Ausdruck kommt (vgl. Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 BGG) – öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 107 II 385 E. 2; 100 Ib 137 E. 2a; PKG 2015 Nr. 22 E. 1a). Da es sich bei ihnen somit nicht um (streitige) Zivilsachen nach Art. 1 lit. a ZPO handelt und sie gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung zu Art. 54 SchlT ZGB auch keine gerichtlichen Anord- nungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Art. 1 lit. b ZPO darstellen, findet die ZPO keine direkte Anwendung. Vielmehr unterstehen Verfahren im Bereich der Stiftungsaufsicht dem kantonalen Verwaltungsrecht. Den Kantonen steht es je- doch im Rahmen des ZGB frei, die ZPO auch auf solche Verfahren für anwendbar zu erklären. Diese gilt dann allerdings nicht als Bundesrecht, sondern findet als kantonales Verfahrensrecht Anwendung (PKG 2015 Nr. 22 E. 1a; vgl. ferner BGE 139 III 225 E. 2.2; 137 III 531 E. 3.3; BGer 5A_804/2011 v. 15.3.2012 E. 3.2.1; Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, N 4 und 7 f. zu Art. 1 ZPO). 1.1.2. Im Kanton Graubünden ist die Stiftungsaufsicht in den Art. 21 ff. EGzZGB (BR 210.100) sowie in der Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (BR 219.100) geregelt. Als erstinstanzliche Aufsichts- und Umwandlungsbehörde im Sinne von Art. 84 ff. ZGB wird in Art. 2 der Verordnung die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden (heute: Finanzverwaltung Graubünden) bezeichnet, de- ren Aufgaben und Befugnisse in Art. 8 ff. der Verordnung näher umschrieben wer- den. Da das EGzZGB und die Verordnung keine Bestimmungen zum vor der Auf- sichtsbehörde geltenden Verfahrensrecht enthalten, bleibt es diesbezüglich bei
11 / 50 der Anwendbarkeit des für alle kantonalen Verwaltungsbehörden geltenden VRG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VRG [BR 370.100]). Der Rechtsmittelweg ist in Art. 25a EGzZGB geregelt, wobei zunächst ein verwaltungsinternes Beschwerde- verfahren an das vorgesetzte Departement vorgesehen ist. Für dieses gelten laut Art. 25a Abs. 1 EGzZGB weiterhin die Bestimmungen des VRG. Gegen die Ent- scheide des DFG als zuständiges Departement steht nach Art. 25a Abs. 2 EGzZGB sodann die Berufung gemäss ZPO an das Kantonsgericht zur Verfügung, wobei nach dem Gesagten die ZPO als kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt. Bei der Berufung in Stiftungsaufsichtssachen gemäss Art. 25a Abs. 2 EGzZGB handelt es sich mithin nicht um ein Rechtsmittelverfahren der Zivilgerichtsbarkeit, sondern (wie bereits vor dem Inkrafttreten der eidgenössi- schen ZPO) um eine verwaltungsrechtliche Berufung nach kantonalem Recht. Dieser Besonderheit ist bei der Auslegung des Verweises, das heisst bei der Be- antwortung der Frage, welche Bestimmungen der ZPO konkret zur Anwendung gelangen und welcher Gehalt diesen Bestimmungen zukommt, Rechnung zu tra- gen. Sodann ist dieser Umstand insoweit zu berücksichtigen, als nach der Syste- matik der ZPO für das Berufungsverfahren grundsätzlich dieselben allgemeinen und besonderen Vorschriften zu beachten sind wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren; dies gilt jedenfalls, sofern das Gesetz in den Bestimmungen zur Beru- fung nicht ausdrücklich oder sinngemäss davon abweicht. So bleiben insbesonde- re die den vorinstanzlichen Prozess beherrschenden Verfahrensmaximen auch im Berufungsverfahren beachtlich. Die Bestimmungen der ZPO sind demnach bei einer verwaltungsrechtlichen Berufung gemäss Art. 25a Abs. 2 EGzZGB in einer Art und Weise anzuwenden, welche einen gewissen Gleichlauf mit dem vor- instanzlichen Verfahren gewährleistet. Diese Auslegung entspricht im Übrigen auch der vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO geltenden Regelung (zum Ganzen PKG 2015 Nr. 22 E. 1b ff. m.w.H.; vgl. auch KGer GR ZK1 19 170 v. 22.6.2020 E. 1.2; PKG 2019 Nr. 18 E. 1.7). 1.1.3. Das Verfahren vor der Finanzverwaltung als Stiftungsaufsichtsbehörde wie auch das Beschwerdeverfahren vor dem DFG unterstehen, wie eben ausge- führt (E. 1.1.2), dem VRG. Für beide Instanzen gelten damit die allgemeinen Ver- fahrensvorschriften von Art. 3 ff. VRG und mithin auch Art. 11 VRG, welcher unter anderem bestimmt, dass der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist und die Behörde die notwendigen Beweise erhebt, ohne an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts gebunden zu sein. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VRG entscheidet die zuständige erstinstanzliche Verwaltungsbehörde entweder auf Antrag einer Partei (lit. b) oder aber von Amtes wegen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Regelung eines Rechtsverhältnisses angebracht ist (lit. a). Auch das DFG als Be-
12 / 50 schwerdeinstanz kann insofern von Amtes wegen tätig werden, als es den ange- fochtenen Entscheid nicht bloss zugunsten, sondern auch zuungunsten der be- schwerdeführenden Partei ändern kann (Art. 37 Abs. 2 VRG). Im der vorliegenden Berufung vorangegangenen Verfahren galt mithin die uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime samt der Möglichkeit einer reformatio in peius. Nach dem Gesagten finden diese Grundsätze auch im verwaltungsrechtlichen Beru- fungsverfahren vor dem Kantonsgericht Anwendung (PKG 2015 Nr. 22 E. 1e; vgl. auch KGer GR ZK1 18 158 v. 4.2.2019 E. 6 [nicht publiziert in PKG 2019 Nr. 18]). 1.1.4. Die Geltung der umfassenden Untersuchungsmaxime im verwaltungs- rechtlichen Berufungsverfahren wirkt sich ferner auch auf das Novenrecht aus. Der zur Anwendung kommende uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im diesem Verfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1). Überdies wäre eine Novenbe- schränkung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO in einer Konstellation wie der vorliegenden ohnehin von Bundesrechts wegen ausgeschlossen. So müssen die Kantone dort, wo sie als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben (was im Bereich der Stiftungsaufsicht aufgrund von Art. 75 Abs. 2 BGG der Fall ist), gewährleisten, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 110 BGG). Sind die unteren kantonalen Instanzen Verwaltungsbehörden mit der Folge, dass die erste Gerichtsbehörde zugleich die letzte kantonale Instanz ist, muss sie selbst den Sachverhalt und die Rechtsanwendung umfassend und frei überprüfen. Der Sachverhalt ist mithin im gerichtlichen Verfahren zu erstellen, weshalb dem Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (KGer GR ZK1 19 170 v. 22.6.2020 E. 3.2; ZK1 18 158 v. 4.2.2019 E. 7 [nicht publiziert in PKG 2019 Nr. 18]; PKG 2015 Nr. 22 E. 1e). 1.2.Eintretensvoraussetzungen 1.2.1. Die Berufung gegen stiftungsrechtliche Entscheide des Departements ist grundsätzlich innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids einzu- reichen (Art. 311 ZPO). Eine Rechtsmittelfrist von zehn Tagen gilt demgegenüber für die Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Mass- nahmen (Art. 314 Abs. 1 ZPO), für welche bereits im verwaltungsinternen Be- schwerdeverfahren lediglich eine Frist von zehn Tagen vorgesehen ist (Art. 32 Abs. 2 VRG; KGer GR ZK1 14 39 v. 19.6.2015 E. 2a [nicht publiziert in PKG 2015
13 / 50 Nr. 22]). Der vorinstanzliche Entscheid hat keine verfahrensleitende Anordnung und keine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand. Er ging der Berufungsklä- gerin am 15. September 2022 zu (act. B.1). Die dagegen mit Eingabe vom 11. Ok- tober 2022 erhobene Berufung (act. A.1) erfolgte demnach innert der anwendba- ren 30-tägigen Frist. 1.2.2. Soweit die ZPO direkt Anwendung findet, ist in vermögensrechtlichen An- gelegenheiten die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht- erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieses Streitwerterfordernis gilt für die kantonalrechtliche Berufung gemäss Art. 25a Abs. 2 EGzZGB nicht. Ansonsten könnte das Kantonsgericht als erstes und letztes kantonales Gericht auf dem Gebiet der Stiftungsaufsicht nicht in allen Fällen mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle entscheiden, was gegen die bereits erwähnte bundesrechtliche Vorgabe verstiesse, wonach eine freie Sachverhaltsüberprüfung durch die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts dann zwingend ist, wenn diese wie hier als einzige kantonale Gerichtsinstanz ent- scheidet (Art. 110 BGG). Im Übrigen wäre die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 ohne Weiteres erreicht, weil das Stiftungsvermögen, über dessen Bestimmung im vorliegenden Verfahren gestritten wird, über CHF 300'000.00 liegt (Jahresrech- nung 2021; act. I.4). 1.2.3. Die Berechtigung zur Berufung setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. auch Art. 50 VRG; BGE 144 III 433 E. 5; Renata Trajkova, Die Stif- tungsaufsichtsbeschwerde nach altem und neuem Recht – eine Dauerbaustelle, in: AJP 5/2023, S. 551 f.; je m.w.H.). Die Berufungsklägerin wurde durch das DFG mit Schreiben vom 22. April 2022 in sinngemässer Anwendung von Art. 40 VRG zum Verfahren beigeladen, weil sie vom Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann (act. B.1, Rubrum und II.9; DFG act. 12). Der Berufungsklägerin kamen in der Folge die gleichen Rechte zu wie den Hauptparteien und der angefochtene Entscheid wurde auch für sie verbindlich (vgl. Art. 40 Abs. 2 und 3 VRG). Die Be- rufungsklägerin ist durch den angefochtenen Entscheid, der sie nicht als Desti- natärin anerkennt, obschon sie aufgrund der ursprünglichen Zweckumschreibung im Testament als solche in Frage kommt, unmittelbar berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. auch Trajkova, a.a.O., S. 558, mit Bezug auf die Stiftungsaufsichtsbeschwerde nach Art. 84 Abs. 3 nZGB, der am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist). Sie ist demnach zur Erhebung der vorliegenden Berufung legitimiert.
14 / 50 1.2.4. Obwohl dies aus dem Wortlaut von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht hervorgeht, besteht in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass die Berufungsschrift Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren zu enthalten hat. Damit die Berufungs- instanz im Falle begründeter Rügen einen neuen Entscheid fällen kann (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO), darf sich die Berufungsklägerin nicht darauf beschränken, ledig- lich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen. Sie muss vielmehr auch einen Antrag in der Sache stellen, der so bestimmt ist, dass er im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4; BGer 4A_555/2022 v. 11.4.2023 E. 2.6; KGer GR ZK1 14 39 v. 19.6.2015 E. 2b [nicht publiziert in PKG 2015 Nr. 22]). Vorliegend beantragt die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Änderung des Stiftungszwecks mit dem Wort- laut, wie ihn die Finanzverwaltung in ihrer Verfügung vom 22. März 2022 angeord- net hatte (act. A.1, Berufungsanträge Ziff. 1 und 2.1; DFG act. 21.1.1, Dispositiv- Ziff. 2). Damit bringt die Berufungsklägerin präzise genug zum Ausdruck, wie die Berufungsinstanz in der Sache entscheiden soll. 1.2.5. Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – Unangemessenheit geltend gemacht werden. Inwiefern ein solcher Man- gel vorliegt, muss gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO die rechtsmittelführende Partei in der Rechtsmittelschrift hinreichend genau aufzeigen. Diese Begründungsoblie- genheit gilt auch im Anwendungsbereich der – vorliegend geltenden (vgl. oben E. 1.1.3) – umfassenden Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 v. 9.2.2021 E. 5.1 [nicht publiziert in BGE 147 III 301]). Die Anforderungen sind immerhin mit Augenmass, nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zu handhaben. Wenn der Berufung bei loyalem Bemühen zu ent- nehmen ist, was warum kritisiert werden soll, sodass auch ohne das Bezeichnen einzelner Seiten oder Absätze klar wird, was gemeint ist, ist dies ausreichend. Je- denfalls dürfen die formellen Anforderungen nicht überspannt oder überspitzt for- malistisch angewendet werden (KGer GR ZK2 23 4 v. 29.1.2024 E. 1.2; ZK2 23 19 v. 1.6.2023 E. 1.3.1; ZK1 19 108 v. 7.4.2022 E. 2). Die Berufungsklägerin lässt in der Berufungsschrift insgesamt hinreichend deutlich erkennen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Damit ist auch der Begründungs- obliegenheit Genüge getan. Auf die Berufung ist folglich einzutreten. 1.3.Spruchkörper 1.3.1. Die vorliegende stiftungsrechtliche Streitigkeit fällt innerhalb des Kantons- gerichts in die Zuständigkeit der I. Zivilkammer (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV
15 / 50 [BR 173.100]). Die Kammern entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 18 Abs. 1 GOG [BR 173.000]). Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung der oder des Vorsitzenden entscheiden die Kammern in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern (Art. 18 Abs. 2 GOG). Im vorliegenden Fall hat der Vorsitzende gestützt auf Art. 18 Abs. 2 GOG eine Fünferbesetzung angeordnet. Nach Art. 3 Abs. 2 KGV bestimmt diesfalls die oder der Vorsitzende die zwei weiteren, zusätzlich zu den Kammer- mitgliedern einsitzenden Richterinnen und Richter. 1.3.2. Als Verfahrensparteien stehen sich vorliegend mit der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten 1 zwei politische Parteien gegenüber. Dem schweize- rischen Justizsystem haftet die Eigentümlichkeit an, dass Richterinnen und Richter grundsätzlich einer politischen Partei angehören müssen, um ins Richteramt ge- wählt zu werden. Im Kanton Graubünden schrieb Art. 57 des Grossratsgesetzes (GRG; BR 170.100) in den bisherigen Fassungen vor, dass der Grosse Rat bei der Wahl der Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts die Fraktionen in der Regel entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt. Im Rahmen der Justizre- form 3, die im Jahr 2022 beschlossen worden ist, hat der Grosse Rat diese Rege- lung für das Obergericht übernommen und nur die Wahl ausserordentlicher Rich- terinnen und Richter davon ausgenommen (vgl. Art. 57 nGRG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 nGOG, je in der Fassung vom 14. Juni 2022). Im Grundsatz amtieren am Kantonsgericht wie auch am künftigen Obergericht demnach Richterinnen und Richter, die Mitglieder politischer Parteien sind, von deren Unterstützung sie bei der Wahl oder Wiederwahl nach Ende der vierjährigen Amtsdauer (vgl. Art. 23 KV) zu einem gewissen Grad abhängen. Dies wirft Fragen nach der richterlichen Un- abhängigkeit und Unparteilichkeit auf, die als grundlegende rechtsstaatliche Prin- zipien in der Bundesverfassung – sowohl als grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV) als auch als institutionelle Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) – verankert sind. 1.3.3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV (und auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unpartei- isches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, die also geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken.
16 / 50 Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Ge- richtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organi- satorischer Natur begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei objektiver Betrachtung der Ausgang des Verfahrens als noch offen erscheint (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; je m.w.H.). In Konkreti- sierung dieser Grundsätze zählt der vorliegend als kantonales Recht anwendbare Art. 47 Abs. 1 ZPO diejenigen Fälle auf, in denen eine Gerichtsperson in den Ausstand tritt. Dies ist nach der Bestimmung dann der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b), bei gewissen familiären Verbindungen zu den Ver- fahrensparteien, deren Vertretungen oder den Vorinstanzen (lit. c-e) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f.). 1.3.4. Die Parteizugehörigkeit einer Gerichtsperson stellt, wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (BGer 2F_4/2022 v. 28.1.2022 E. 3.3 m.w.H.; in diesem Sinne auch Entscheid des EGMR Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06, Ziff. 258, be- treffend die politische Einstellung eines Richters). Diese Rechtsprechung kann nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil es hier nicht bloss um weltanschauliche Haltungen geht, die mit einer bestimmten Parteimit- gliedschaft allenfalls zum Ausdruck kommen, sondern sich im vorliegenden Fall einzelne politische Parteien direkt als Verfahrensparteien gegenüberstehen (vgl. zum Ganzen Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 190 ff.). Dabei argumentieren die involvierten Parteien auch mit ihrer jeweiligen Geschichte und politischen Ausrichtung, um als Stiftungsdestinatärin anerkannt zu werden. Bei dieser Ausgangslage kann bei der jeweiligen Gegenpartei die Be- sorgnis entstehen, die Richterinnen und Richter könnten sich aufgrund ihrer Par- teimitgliedschaft mit ihrer jeweiligen Partei besonders identifizieren und sich bei der Urteilsfindung entsprechend beeinflussen lassen. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass eine solche Konstellation objektiv geeignet ist, Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichtspersonen zu erwecken, auch wenn die Befürchtung in Wahrheit unbegründet sein sollte. 1.3.5. Die Parteien haben keine förmlichen Ausstandsbegehren nach Art. 49 ZPO gestellt. Immerhin führte die Berufungsbeklagte 1 in ihrer Berufungs- antwort unter Verweis auf die Parteimitgliedschaft der Kantonsrichterinnen und
17 / 50 Kantonsrichter aus, dass zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Ge- richtszusammensetzung darauf zu achten sei, dass die Berufungsklägerin und sie – die Berufungsbeklagte 1 – im Gerichtskörper entweder paritätisch oder gar nicht vertreten seien (act. A.2, II.A.5). Art. 48 ZPO normiert, dass die betroffene Ge- richtsperson einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offenlegt und von sich aus in den Ausstand tritt, wenn sie den Grund als gegeben erachtet. Vor diesem Hintergrund hat der Vorsitzende die ordentlichen und ausserordentlichen Richte- rinnen und Richter des Kantonsgerichts per E-Mail über den Eingang der vorlie- genden Berufung informiert und sie gebeten, ihm im Hinblick auf die Zusammen- setzung des Spruchkörpers mitzuteilen, ob jemand für sich einen Ausstandsgrund für gegeben erachte. In der Folge erklärten Kantonsgerichtspräsident Cavegn, Kantonsrichter Hubert und die ausserordentliche Kantonsrichterin Bäder Feder- spiel als Mitglieder der am Verfahren beteiligten Die Mitte Graubünden sowie die ausserordentliche Kantonsrichterin Aebli als Mitglied der beteiligten SVP Graubünden, gestützt auf Art. 48 ZPO selber in den Ausstand zu treten. Als Mit- glieder der für den vorliegenden Fall zuständigen I. Zivilkammer (Personen-, Erb- und Sachenrecht) verbleiben nach der aktuellen Konstituierung des Kantonsge- richts somit Kantonsrichter Nydegger und die ausserordentliche Kantonsrichterin Richter-Baldassarre. Zusätzlich zu den Kammermitgliedern nehmen sodann Kan- tonsgerichtsvizepräsidentin Michael Dürst sowie Kantonsrichter Moses Einsitz im Spruchkörper. Im Ergebnis setzt sich der Spruchkörper damit aus fünf Richterin- nen und Richtern zusammen, von denen niemand mit den am Verfahren beteilig- ten Parteien verbunden ist. Auf Ebene Aktuariat wirkt schliesslich Aktuarin Nyfeler mit, die ebenfalls mit keiner Verfahrenspartei verbunden ist. Der Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht ist damit gewährleistet. 2.Vorinstanzliche Entscheide und Parteistandpunkte 2.1.Die Finanzverwaltung als Stiftungsaufsichtsbehörde kam zum Schluss, dass nach der Fusion zwischen der BDP Graubünden und der CVP Graubünden zur Partei Die Mitte Graubünden nun wieder die SVP Graubünden sowie deren Sektionen und Mitglieder als Stiftungsdestinatäre einzusetzen seien. Zusammen- gefasst führte sie in ihrer Verfügung aus, es sei unbestritten, dass der Zweck der Stiftung nach dem Untergang der einzigen Destinatärin, der BDP Graubünden, geändert werden müsse. Die Bezeichnung der neuen politischen Partei Die Mitte Graubünden als (einzige) Destinatärin in den statutarischen Bestimmungen stelle aber eine wesentliche Zweckänderung nach Art. 86 ZGB und nicht bloss eine Na- mensänderung bzw. unwesentliche Zweckänderung nach Art. 86b ZGB dar. Poli- tisch sei es zutreffend, die fusionierte Partei Die Mitte Graubünden als Rechts-
18 / 50 nachfolgerin der BDP Graubünden und der CVP Graubünden zu bezeichnen; stif- tungsrechtlich verhalte es sich hingegen anders, da in dieser Hinsicht die Rechts- identität zwischen der BDP Graubünden und der politischen Partei Die Mitte Graubünden keine Rolle spiele. Die Mehrheit der Mitglieder der politischen Partei Die Mitte Graubünden hätten der ehemaligen CVP Graubünden angehört, welche zu keinem Zeitpunkt Destinatärin der Stiftung gewesen sei. Der historische Stif- terwille habe weiterhin Gültigkeit und sei durch Einsetzung der SVP Graubünden und deren eingeschriebenen Mitglieder als Destinatäre nach wie vor umsetzbar (DFG act. 21.1.1; vgl. auch act. A.6). 2.2.Das DFG hiess die gegen die Verfügung der Finanzverwaltung erhobenen Beschwerden gut und setzte Die Mitte Graubünden mit deren Sektionen und Mit- glieder als neue Stiftungsdestinatäre ein. Es erwog im Wesentlichen, dass von einer wesentlichen Zweckänderung im Sinne von Art. 86 ZGB und nicht lediglich von einer unwesentlichen Änderung der Stiftungsurkunde gemäss Art. 86b ZGB auszugehen sei. Eine unwesentliche Änderung der Stiftungsurkunde falle ausser Betracht, da infolge der Fusion neben den ehemaligen Mitgliedern der BDP Graubünden auch jene der vormaligen CVP Graubünden Mitglieder der neuen Partei Die Mitte Graubünden geworden seien, weshalb bei der beantragten Ände- rung der Bezeichnung der Destinatärin eine wesentliche Ausweitung des Desti- natärkreises erfolgen würde; ausserdem könnten Rechte Dritter beeinträchtigt sein und falle die neue SVP Graubünden als Destinatärin nicht per se ausser Betracht. Der im Handelsregister eingetragene Zweck der Stiftung sei aufgrund der Fusion und der Auflösung der BDP Graubünden objektiv unmöglich geworden, womit die Stiftung dem Willen der Stifterin entfremdet worden sei. Die Voraussetzungen für eine wesentliche Zweckänderung nach Art. 86 ZGB seien damit erfüllt. Ausgangspunkt für die Zweckänderung sei, so das DFG weiter, der Stifterwille, welcher nach dem Willensprinzip zu ermitteln sei. Es greife zu kurz, den Willen der Stifterin ohne Auslegung ausschliesslich auf den reinen Namen bzw. die Bezeich- nung der SVP Graubünden zu beziehen und deswegen die (neue) SVP Graubün- den als Destinatärin einzusetzen. Eine historische Betrachtung der Entstehung und Ausrichtung der politischen Parteien sei unabdingbar. Die alte SVP Graubün- den sei in BDP Graubünden umfirmiert worden und mit der Fusion im Jahre 2021 untergegangen, während die heutige SVP Graubünden 2008 neu gegründet wor- den sei. Die im Testament erwähnte alte SVP Graubünden und die neue, streng rechtskonservative SVP Graubünden seien sowohl aus ideologischer Sicht als auch rein formell nicht identisch. Die Stifterin habe zweifellos Öffentlichkeitsarbeit unterstützen wollen, welche das sozial-liberale Gedankengut der ehemaligen De-
19 / 50 mokratischen Partei Graubünden vertreten habe, was sich auch daran zeige, dass sie die Partei im Stiftungszweck berücksichtigt habe, obschon sie im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung nicht mehr existiert habe. Dieses Gedankengut sei in die alte SVP Graubünden eingeflossen, später durch die BDP Graubünden übernommen worden und finde sich heute in der Partei Die Mitte Graubünden wieder. Aufgrund des Zusammenschlusses mit der CVP Graubünden zur Die Mitte Graubünden dür- fe geschlossen werden, dass die in dieser Partei politisierenden Personen sich deckende oder zumindest ähnliche Wertvorstellungen teilten, andernfalls es nicht zum Zusammenschluss gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht entscheidend, wie die Kräfteverhältnisse der vormaligen Parteien innerhalb der Partei Die Mitte Graubünden im Einzelnen aussähen, abgesehen davon, dass das Präsidium und Vizepräsidium paritätisch besetzt würden. Die Positionen der Partei Die Mitte Graubünden wiesen wesentliche Überschneidungen mit sozial-liberalen Werten auf, welche die Stifterin unterstützt habe. Der Stifterwille lasse sich mit der Bezeichnung der politischen Partei Die Mitte Graubünden bzw. ihrer Mitglieder als Destinatäre am besten verwirklichen, weshalb der Stiftungszweck entsprechend anzupassen sei. Der Einwand der neuen SVP Graubünden, die Stifterin hätte niemals eine katho- lisch geprägte Partei unterstützen wollen, gehe insofern ins Leere, als dass die CVP im Rahmen der Fusion mit der BDP bewusst auf das "C" verzichtet habe. Im Partei Kompass der Partei Die Mitte Graubünden komme das Thema Religion nicht zur Sprache. Dies zeige, dass der religiöse Aspekt für Die Mitte Graubünden nicht mehr ansatzweise die Bedeutung habe wie bei der Errichtung des Stiftungs- statuts 1979 für die CVP Graubünden. Zwar werde durch die Zweckänderung tatsächlich der Destinatärkreis erweitert. Entscheidend sei jedoch, dass die frühe- ren Mitglieder der BDP Graubünden und der CVP Graubünden ein ähnliches Ge- dankengut teilten. Die Unterstützung der neuen SVP Graubünden entspreche nicht den sozial-liberalen Werten, die der Stifterin wichtig gewesen seien und de- nen sie mit der Nennung der Demokratischen Partei im Stiftungsstatut Ausdruck verliehen habe. Mit der Einsetzung der Mitglieder der Partei Die Mitte Graubünden bleibe auch ein signifikanter Teil des Destinatärkreises konstant, während die Ein- setzung der neuen SVP Graubünden und ihrer Mitglieder einen einschneidenden Eingriff in diesen darstellen würde. Eine Auflösung der Stiftung falle ausser Be- tracht, da die Umsetzung des Willens der Stifterin nach wie vor möglich sei (act. B.1). 2.3.Die Berufungsklägerin rügt mit ihrer Berufung, der angefochtene Ent- scheid sei parteipolitisch begründet und verletze Art. 86 ZGB. Der Stiftungszweck
20 / 50 sei gemäss der erstinstanzlichen Verfügung anzupassen und die SVP Graubün- den, ihre Sektionen und Mitglieder als Destinatäre einzusetzen. Es sei auf den Wortlaut des durch die Stifterin formulierten Stiftungszwecks abzustellen, sofern dieser umsetzbar sei; Letzteres sei in casu unbestritten. Politische Parteien befän- den sich hinsichtlich ihrer politischen Ausrichtung in einem steten Wandel, was die Stifterin bei der Einsetzung der SVP Graubünden und deren Mitglieder als Desti- natäre gewusst und in Kauf genommen habe. Eine andere Auffassung liesse sich nur dann vertreten, wenn die SVP Graubünden eine Haltung vertreten würde, die schlichtweg rechtsstaatlich nicht hinnehmbar wäre. Das aber stehe ausser Frage bei einer in Graubünden doch bedeutenden Partei, die unbestrittenermassen mit- staatstragend sei und bürgerliche Politik betreibe. Der angefochtene Entscheid gehe darüber hinaus. Er verirre sich in der Spekulation und der Hypothese und damit im Bereich parteipolitischer Erwägungen und Anschauungen. Das verletze Art. 86 ZGB. Die Rechtskraft des Entscheids vom 19. Mai 2010 stehe einer erneu- ten Anpassung des Stiftungszwecks nicht entgegen. Die im Beschwerdeentscheid vorgenommene historische Betrachtung der Entstehung und Ausrichtung der ver- schiedenen Parteien stelle eine falsche und unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung dar. Es werde bestritten, dass sich die alte SVP Graubünden der 80-er und 90-er Jahre relevant in den Wertvorstellungen von der neuen SVP Graubünden differenziere. So seien Menschenrechte, Ökologie und Konsumentenschutz auch im Parteiprogramm der SVP Schweiz thematisiert. Der angefochtene Entscheid mache keine Erhebungen und Feststellungen dazu, was die SVP in diesen Punk- ten vertrete. Hätte er dies getan, wäre er zwingend zu einem anderen Ergebnis gelangt (act. A.1). 2.4.Die Berufungsbeklagte 1 bringt in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen vor, es habe eine Änderung der Stiftungsurkunde zu erfolgen. Diese hätte ihr zu- folge auch als untergeordnete Änderung im Sinne von Art. 86b ZGB genehmigt werden können, zumal es sich lediglich um eine korrekte Bezeichnung der Desti- natärin handle und keine Rechte Dritter beeinträchtigt würden. Die notwendige Anpassung der Stiftungsurkunde ändere nichts am Wesen oder der Identität der Stiftung und entferne diese nicht vom Willen der Stifterin. Die BDP Graubünden, welche mit – formell und materiell rechtskräftiger – Departementsverfügung vom 19. Mai 2010 gemeinsam mit ihren Sektionen und Mitgliedern als Destinatärin der Stiftung eingesetzt worden sei, lebe in der Partei Die Mitte Graubünden weiter. Letztere stelle sowohl als Rechtssubjekt als auch in programmatischer Hinsicht die Rechtsnachfolgerin der Ersteren dar, womit sich weder formell noch materiell et- was an der Position als Destinatärin der Stiftung ändere. Die Mitgliederkontinuität sei trotz der Erweiterung des Mitgliederkreises gewährleistet. Es entspreche dem
21 / 50 Willen der Stifterin, wenn Die Mitte Graubünden als Destinatärin eingesetzt werde. Die alte SVP Graubünden habe sich der sozial-liberalen Mitte zugehörig gefühlt und die Stifterin habe die entsprechenden Werte fördern wollen. Es sei ihr um die politische Ausrichtung und das Programm der Destinatärin und gerade nicht um deren Namen gegangen. Dies zeige sich auch anhand der expliziten Nennung der (im Testierzeitpunkt bereits seit mehreren Jahren nicht mehr existierenden) De- mokratischen Partei Graubünden im Stiftungszweck sowie der von der Stifterin bezeichneten ersten Stiftungsräte. Die BDP Graubünden und später Die Mitte Graubünden hätten grundsätzlich sämtliche Mitglieder der alten SVP Graubünden übernommen und deren Rechtspositionen weitergeführt. Die Mitte Graubünden stehe den sozial-liberalen Werten, welche die Stifterin habe fördern wollen, heute am Nächsten, während die neue SVP Graubünden rechtskonservative Werte ver- folge. Entsprechend werde der hypothetische Stifterwille am besten umgesetzt, wenn Die Mitte Graubünden (und nicht die SVP Graubünden) als Destinatärin be- stimmt werde (act. A.2; vgl. auch act. A.7). 2.5.Die Berufungsbeklagte 2 macht mit ihrer Berufungsantwort zusammenge- fasst geltend, dass es sich bei der vorzunehmenden Namensänderung um eine unwesentliche Urkundenänderung nach Art. 86b ZGB handle. Selbst wenn von einer wesentlichen Änderung ausgegangen werde, sei aber Die Mitte Graubünden als Destinatärin einzusetzen. Es sei der hypothetische Wille der Stifterin nach dem Willensprinzip zu ermitteln, wobei nicht lediglich auf den Namen bzw. die Bezeich- nung der SVP Graubünden abgestellt werden könne. Die Stifterin habe sozial- liberale Werte stärken wollen und hätte eher einem Namenswechsel zugestimmt, anstatt einen fundamentalen Kurswechsel der Stiftung in die Wege zu leiten, nur um eine gleichnamige Partei zu begünstigen. Die alte SVP Graubünden sei zur BDP Graubünden geworden. Im Jahr 2010 sei entschieden worden, dass letztere Partei die rechtmässige Destinatärin der Stiftung sei. Dieser Entscheid sei formell und materiell rechtskräftig und könne im aktuellen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Heute sei die Wirkung der Fusion der Parteien, welche sich in den Prinzipien der Universalsukzession und der mitgliedschaftlichen Kontinuität wider- spiegle, auf den Destinatärkreis zu prüfen. Die Universalsukzession führe zu einer Rechtsnachfolge, welche auch im Prozessrecht nicht als Parteiwechsel angese- hen werde. Somit handle es sich bei der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden nicht um eine neue Destinatärin, sondern um die ursprüngliche Destinatärin, wel- che nach wie vor bestehe. Durch die Fusion sei auch die Mitgliederkontinuität ge- geben. Die BDP Graubünden führe ihr politisches Programm in der fusionierten Partei weiter. Bei der heutigen SVP Graubünden handle es sich um eine völlig neue Partei, die dem Gedankengut der alten SVP Graubünden nicht im Gerings-
22 / 50 ten entspreche und die nie Destinatärin der Stiftung gewesen sei. Hingegen wie- sen die Positionen der Partei Die Mitte Graubünden wesentliche Überschneidun- gen mit der alten SVP Graubünden bzw. mit den von der Stifterin unterstützten sozial-liberalen Werten auf. Es entspreche dem Willen der Stifterin, dass Die Mitte Graubünden als neue Destinatärin eingesetzt werde (act. A.4; vgl. auch act. A.8). 3.Rechtliche Grundlagen 3.1.Stiftungszweck und Stiftungsorganisation 3.1.1. Der Zweck ist das identitätsstiftende Merkmal der Stiftung, welcher deren Aufgabe und Ziel definiert und die wichtigste Verhaltensmaxime für die Stiftungs- organe beinhaltet. Er umschreibt den Kreis der Destinatäre bzw. Begünstigten der Stiftung, welche die eigentlichen Adressaten der Zweckverwirklichung sind; die Umschreibung des Destinatärkreises dient der Präzisierung und Konkretisierung der Stiftungsaufgaben (BVGer C-6597/2010 v. 10.4.2013 E. 4.4; Harold Grünin- ger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I: Art. 1- 456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022 [zit. Grüninger, ZGB], N 12 zu Art. 80 ZGB; Domini- que Jakob, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, N 2 zu Art. 80 ZGB; Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die Stiftungen, Art. 80-89c ZGB, 2. Aufl., Bern 2020, N 49 und 52 zu Art. 80 ZGB). 3.1.2. Um ihre Aufgaben erfüllen und namentlich den Stiftungszweck verwirkli- chen zu können, bedarf die Stiftung einer Organisation. Diese beschreibt bzw. be- gründet unter anderem die Aufgabenbereiche, Zuständigkeiten und Zusammen- setzung der Stiftungsorgane (vgl. August Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB, Band I: Einleitung und Personenrecht, 2. Aufl., Zürich 1930, N 5 zu Art. 54/55 ZGB; Grüninger, ZGB, N 2 ff. zu Art. 83 ZGB; Riemer, a.a.O., N 6 zu Art. 83 ZGB). Jede Stiftung hat (neben einer Revisionsstelle) mindestens über ein für die Geschäftsführung bzw. Verwaltung und die Vertretung zuständiges obers- tes Stiftungsorgan (Stiftungsrat) zu verfügen (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 83 ZGB; Riemer, a.a.O., N 7 und 17 ff. zu Art. 83 ZGB). 3.2.Auslegung und Anpassung der Stiftungsurkunde 3.2.1. Die Stiftungsurkunde – und damit insbesondere auch der darin formulierte Stiftungszweck – ist (wie letztwillige Verfügungen) nach dem Willensprinzip, und nicht etwa gemäss der Vertrauenstheorie, auszulegen. Entscheidend ist, was die Stifterin wollte bzw. mit der Stiftungserrichtung bezweckte. Massgebend ist mithin deren wirklicher, subjektiver Wille im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe
23 / 50 (BGE 108 II 393 E. 6c; 93 II 439 E. 2; BGer 5A_232/2010 v. 16.9.2010 E. 3.1.1; BVGer C-6597/2010 v. 10.4.2013 E. 4.6 f.; Jakob, a.a.O., N 20 zu Art. 80 ZGB; Flurin Vionnet-Riederer/Blanka Batschwaroff, Auslegungsmaxime im Rechnungs- legungs- und Stiftungsrecht, in: Jung/Krauskopf/Cramer [Hrsg.], Theorie und Pra- xis des Unternehmensrechts, Zürich 2020, S. 747; Lukas von Orelli, Zur Ausle- gung des Stifterwillens, in: Jakob/von Orelli [Hrsg.], Der Stifterwille: Phänomen zwischen Vergangenheit, Gegenwart und Ewigkeit, Bern 2014 [zit. von Orelli, 2014], S. 129 ff.). Auszugehen ist bei der Ermittlung des Stifterwil- lens stets vom Wortlaut der Stiftungsurkunde. Soweit die Urkunde den Stifterwillen eindeutig zum Ausdruck bringt, ist der so geäusserte Wille massgebend (soge- nannte Eindeutigkeitsregel). Lediglich bei Formulierungen, die mehr als eine Deu- tung zulassen, dürfen ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen, wie beispiels- weise durch andere Schriftstücke oder Zeugen bewiesene Äusserungen des Stif- ters, zur Ermittlung des Sinnes der Erklärung herangezogen werden (BGE 93 II 444 E. 2; BGer 5A_232/2010 v. 16.9.2010 E. 3.1.1; BVGer C-6597/2010 v. 10.4.2013 E. 4.7; Vionnet-Riederer/Batschwaroff, a.a.O., S. 747 f.; differenzierend Lukas von Orelli, Zur Auslegung des Stifterwillens, Basel 2019 [zit. von Orelli, 2019], S. 129 ff.). Gemäss der sogenannten Andeutungstheorie darf der Stifterwille, wie er sich aus externen Umständen ergibt, nur dann Beach- tung finden, wenn er sich in der Urkunde wenigstens angedeutet findet, das heisst darin in irgendeiner Weise Ausdruck gefunden hat (BGE 108 II 393 E. 6c; BGer 5A_232/2010 v. 16.9.2010 E. 3.1.1; Jakob, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 80 ZGB; Vionnet-Riederer/Batschwaroff, a.a.O., S. 748). 3.2.2. Tritt eine – mit Blick auf die Stiftungsurkunde relevante – Änderung der Verhältnisse ein, so ist eine förmliche Abänderung der Stiftungsurkunde bzw. eine Umwandlung der Stiftung (im weiteren Sinne) gemäss Art. 85 ff. ZGB vorzuneh- men, welche den Wortlaut der Stiftungsurkunde den geänderten Verhältnissen anpasst (vgl. nachfolgend E. 3.3 ff.). Eine Abänderung der Stiftungsurkunde durch Auslegung ist hingegen nicht zulässig (Riemer, a.a.O., N 38 vor Art. 85-86b ZGB; von Orelli, 2014, S. 137; differenzierend von Orelli, 2019, S. 148 ff.). Mit anderen Worten kann eine Anpassung der Stiftungsurkunde (mittels Verfügung der zustän- digen Aufsichts- oder Umwandlungsbehörde) notwendig werden, wenn sich die Verhältnisse seit der Stiftungserrichtung bzw. seit der letzten Anpassung der Ur- kunde derart verändert haben, dass der festgesetzte Zweck sich nicht mehr in der ursprünglichen Art und Weise verwirklichen lässt. Das Gesetz enthält in Art. 85 bis Art. 86b ZGB verschiedene Bestimmungen, die eine nachträgliche Anpassung der Stiftungsurkunde ausnahmsweise ermöglichen (vgl. Riemer, a.a.O., N 3 ff. vor Art. 85-86b ZGB; von Orelli, 2019, S. 177 f.). Da im vorliegenden Fall der Stif-
24 / 50 tungserrichtung durch Testament eine Zweckänderung auf (lebzeitigen) Antrag der Stifterin oder basierend auf einer Verfügung von Todes wegen gemäss Art. 86a ZGB von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. Riemer, a.a.O., N 3 zu Art. 86a ZGB), wird auf diese Bestimmung nachfolgend nicht weiter eingegangen. 3.3.Zweckänderung gemäss Art. 86 ZGB 3.3.1. Art. 86 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass die zuständige Bundes- oder Kantons- behörde auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern kann, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz an- dere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat (objektive Voraussetzung), sodass die Stiftung dem Willen der Stifterin offenbar entfremdet worden ist (subjektive Vor- aussetzung). Die objektive und die subjektive Voraussetzung werden zwar von- einander unterschieden, sind im Ergebnis aber gleichgestellt, zumal eine Stiftung, die objektiv ihren Sinn verloren hat, auch nicht mehr dem Stifterwillen entspricht (BGE 133 III 167 E. 3.1; Egger, a.a.O., N 6 zu Art. 85/86 ZGB; Riemer, a.a.O., N 3 zu Art. 86 ZGB m.w.H.; Regina E. Aebi-Müller, Die Zweckänderung bei der Stif- tung nach der Stiftungsrechtsrevision vom 8. Oktober 2004 und nach In-Kraft- Treten des Fusionsgesetzes, in: ZBJV 11/2005, S. 729). Damit eine Zweckände- rung unter Art. 86 ZGB fällt, muss sie wesentlich sein (Art. 86b ZGB e contrario; vgl. dazu nachfolgend E. 3.4). Die Zweckänderung kann sowohl mit Blick auf den seinerzeitigen Stifterwillen als auch – wenn dieser nicht erkennbar ist – objektiv wesentlich erscheinen (Riemer, a.a.O., N 8 zu Art. 86 ZGB). Ausgangspunkt der Prüfung ist die Bestimmung des ursprünglichen Zwecks, das heisst entweder des bis anhin befolgten, historischen Stifterwillens oder aber des bereits einmal behördlich angepassten Stiftungszwecks. Ist auf den historischen Stiftungszweck abzustellen, so hat dessen Auslegung, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.1), auf der Grundlage des Willensprinzips zu erfolgen, das heisst es ist der wirkliche, subjektive Wille der Stifterin zu eruieren (Riemer, a.a.O., N 4 f. zu Art. 86 ZGB; Parisima Vez, in: Pichonnaz/Foëx [Hrsg.], Commentaire romand, Code civil I: Art. 1-456 ZGB, Basel 2010, N 8 zu Art. 85/85 ZGB). In Hinblick auf die Voraussetzung der ganz anderen Bedeutung oder Wirkung bzw. der Entfrem- dung ist hingegen der hypothetische bzw. mutmassliche Stifterwille zu ermitteln, da ein subjektiver, die veränderten Verhältnisse berücksichtigender Wille der Stif- terin eben gerade fehlt. Dabei hat man sich zu fragen, ob angesichts der Verände- rung der Verhältnisse die Stifterin ihren Willen vernünftigerweise noch in der ur- sprünglichen Art und Weise verwirklichen lassen würde. Allgemein ist eine Ent- fremdung zu bejahen, wenn der ursprüngliche Stiftungszweck unsinnig, gänzlich überholt, veraltet, unwirtschaftlich bzw. sachlich obsolet geworden ist oder wenn
25 / 50 sich eine neue Umschreibung des Destinatärkreises aufdrängt. Eine Zweckände- rung ist gestattet, sobald diese als notwendig und im Sinne der Stifterin selbst lie- gend betrachtet werden darf bzw. wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Stifterin in Kenntnis der geänderten Umstände den Zweck selbst anders um- schrieben hätte (BGE 133 III 167 E. 3.1; Egger, a.a.O., N 5 f. zu Art. 85/86 ZGB; Grüninger, ZGB, N 7 zu Art. 85/86 ZGB; Jakob, a.a.O., N 2 zu Art. 86 ZGB; Rie- mer, a.a.O., N 5 f. zu Art. 86 ZGB m.w.H.). Sinn und Zweck von Art. 86 ZGB ist es, eine obsolet gewordene Stiftung vor einer sinnlos gewordenen Weiterexistenz und, wenn immer möglich, vor dem Untergang zufolge Unerreichbarkeit des Zwecks zu bewahren (Riemer, a.a.O., N 18 zu Art. 86 ZGB; vgl. BGE 119 Ib 46 E. 3b; BVGer B-951/2020 v. 16.8.2021 E. 8.1). Etwas grössere Zurückhaltung bei einer Zweckänderung ist bei jenen Stiftungen geboten, deren Zweck stärker von den persönlichen Eigenschaften und Interessen der Stifterin (wie beispielsweise Religion, Konfession und politische Ansichten) geprägt ist (Riemer, a.a.O., N 7 zu Art. 86 ZGB; Egger, a.a.O., N 6 zu Art. 85/86 ZGB). 3.3.2. Sind die Voraussetzungen von Art. 86 ZGB erfüllt und ist folglich der Stif- tungszweck anzupassen, so ist diese Zweckänderung unter möglichster Wahrung des alten, nicht mehr verfolgbaren Zwecks vorzunehmen bzw. ist der neue Zweck so zu umschreiben, dass er weitmöglichst dem ursprünglichen Willen der Stifterin entspricht und ihm nur ein zeitgemässer, den gegebenen Umständen entspre- chender Ausdruck verschafft wird. Die Stiftung soll, vor dem Hintergrund der ver- änderten Verhältnisse, ihren Sinn und ihre Wirkungsfähigkeit wiedererlangen. Der geänderte Stiftungszweck muss sich am bisherigen möglichst anlehnen, wobei es genügt, wenn die Stiftung weiterhin auf dem gleichen Sachgebiet tätig ist und da- bei die bisher verfolgte Grundidee, die allgemeine Richtung, das Leitmotiv bzw. das Hauptaugenmerk der Stifterin gewahrt wird (Egger, a.a.O., N 7 zu Art. 85/86; Grüninger, ZGB, N 8 zu Art. 85/86 ZGB; Riemer, a.a.O., N 9 f. zu Art. 86 ZGB; je m.w.H.). Als Massstab für die Zweckänderung dient der hypotheti- sche Stifterwille. Es ist zu ermitteln, wie die Stifterin, die die ursprüngliche Zwe- ckumschreibung vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Gegebenheiten vorge- nommen hat, diesen Zweck in Kenntnis der heutigen Verhältnisse vernünftiger- weise umschreiben würde. Dabei ist der Zweck derart zu formulieren, dass mit der Stiftung die grösstmögliche Wirkung im Sinne des ursprünglichen Stifterwillens erzielt werden kann (Grüninger, ZGB, N 8 zu Art. 85/86 ZGB; von Orelli, 2019, S. 155 f.; Riemer, a.a.O., N 10 zu Art. 86 ZGB; je m.w.H.).
26 / 50 3.4.Unwesentliche Änderung der Stiftungsurkunde gemäss Art. 86b ZGB Gemäss Art. 86b ZGB kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, so- fern dies aus triftigen sachlichen Gründen als geboten erscheint und dadurch kei- ne Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Entgegen der Marginale lit. D "Umwand- lung der Stiftung" führen solche Änderungen ihrer Natur nach nicht zu einer Um- wandlung der Stiftung. Das Bundesgericht geht von einer (zulässigen) unwesentli- chen Änderung aus, wenn die Anpassung schützenswerten Interessen der Stif- tung dient, das Wesen der Stiftung nicht tangiert und weder den eigentlichen Stif- tungszweck noch die (nach dem mutmasslichen Willen der Stifterin) wesentlichen, unabänderlichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde verletzt. Unwesentliche Än- derungen können insbesondere den Zweck oder die Organisation der Stiftung be- treffen. Sie erfolgen unter im Vergleich zu Art. 85 f. ZGB weniger strengen Vor- aussetzungen und sind – dem Wortlaut von Art. 86b ZGB entsprechend – schon dann vorzunehmen, wenn dies aus triftigen sachlichen bzw. objektiven Gründen als geboten erscheint (BGE 103 Ib 161 E. 2 und 6; Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 13 zu Art. 86b ZGB). Ob eine unwesentliche Än- derung vorliegt oder nicht, ist regelmässig eine Ermessensfrage und hängt auch davon ab, welche Regelungen als für die betreffende Stiftung spezifisch anzuse- hen sind. Die Unwesentlichkeit einer Änderung ergibt sich oft e contrario aus den Fällen wesentlicher Organisations- oder Zweckänderungen gemäss Art. 85 und Art. 86 ZGB (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 19 zu Art. 86b ZGB). Als Beispiel einer unwesent- lichen Zweckänderung wird die Einführung, Präzisierung oder Beseitigung kleine- rer Einschränkungen oder Ausdehnungen des Destinatärkreises genannt, wobei auch in diesen Fällen stets die Änderung allfälliger stiftungsspezifischer Einzelhei- ten vorbehalten bleibt. Eine unwesentliche Organisationsänderung liegt beispiels- weise bei einer Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen vor, sofern die be- treffende Regelung nicht etwa stiftungsspezifische "Vertretungen" im Stiftungsrat vorsieht und die Änderung deshalb als wesentlich zu erachten ist. Die Namensän- derung der Stiftung wird in der Regel ebenfalls unter dem Titel der unwesentlichen Organisationsänderung zu prüfen sein (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 26 zu Art. 85 ZGB und N 11 und 20 ff. zu Art. 86b ZGB m.w.H.; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 85 ZGB). Es gilt das Verbot der Beeinträchtigung von Drittrechten einschliesslich der Destinatärrechte. Eine Änderung oder Einschrän- kung des Destinatärkreises kann eine potentielle oder tatsächliche Beeinträchti- gung der Rechte Dritter, insbesondere von (nicht mehr erwähnten) früheren Desti- natären darstellen (vgl. Riemer, a.a.O., N 10 und 24 zu Art. 86b ZGB i.V.m. Rie-
27 / 50 mer, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 86 ZGB). Zuständig für unwesentliche Urkundenände- rungen ist stets die Aufsichtsbehörde, welche entweder auf Antrag des obersten Stiftungsorgans oder von Amtes wegen unter Anhörung dieses Stiftungsorgans entscheidet (Grüninger, ZGB, N 1 zu Art. 86b ZGB; Jakob, a.a.O., N 2 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 25 f. zu Art. 86b ZGB). 3.5.Organisationsänderung gemäss Art. 85 ZGB Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichts- behörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stif- tungszwecks die Änderung dringend erfordert (Art. 85 ZGB). Die Vorschrift ist als eine Art clausula rebus sic stantibus zu verstehen und entsprechend auszulegen. Die Anforderungen an eine entsprechende Anpassung sind nicht allzu hoch. Es genügt, dass die Änderung im Interesse der Erfüllung des Stiftungszwecks liegt und aus unabweisbaren Gründen als geboten erscheint bzw. bewirkt, dass der Zweck wesentlich besser als mit der bisherigen Organisationsform erreicht werden kann. Die Organisation soll stets im Dienst der Zweckverfolgung stehen und diese nicht behindern; die Zweckverwirklichung bildet die oberste Maxime für die Rege- lung der Stiftungsorganisation. Eine Organisationsänderung ist jedoch nicht zuläs- sig, wenn eine andere, neue Organisation lediglich optimaler, nützlicher oder et- was zweckmässiger wäre als die aktuelle. Aus Art. 86b ZGB ergibt sich e contrario, dass nur wesentliche Organisationsänderungen in den Anwendungs- bereich von Art. 85 ZGB fallen, wobei es sich bei der Abgrenzung regelmässig um eine Ermessensfrage handelt (BVGer B-565/2015 v. 4.10.2016 E. 10.8; Grüninger, ZGB, N 4 zu Art. 85/86 ZGB; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 85 ZGB; Riemer, a.a.O., N 4 f. und 9 zu Art. 85 ZGB). Die (wesentliche) Änderung der Organisation kann insbesondere die Zusammensetzung des Stiftungsrats betreffen. Änderungsbe- dürftig können unter anderem Bedingungen hinsichtlich bestimmter vorausgesetz- ter Fähigkeiten oder Eigenschaften der Mitglieder des Stiftungsrats werden, so beispielsweise die Bedingung, es müssten von drei Stiftungsratsmitgliedern immer zwei der Familie der Stifterin angehören, wenn diese Familie ausgestorben ist. Dies gilt auch für andere als familiäre stiftungsspezifische "Vertretungen", so na- mentlich für die Vertretung von Destinatären im Stiftungsrat (Grüninger, ZGB, N 4 zu Art. 85/86 ZGB; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 85 ZGB; Riemer, a.a.O., N 7 zu Art. 85 ZGB).
28 / 50 3.6.Aufhebung der Stiftung gemäss Art. 88 ZGB In Zusammenhang mit der Umwandlung von Stiftungen (im weiteren Sinne) zu nennen ist schliesslich auch die Möglichkeit der Aufhebung einer Stiftung gemäss Art. 88 ZGB. Dieser Bestimmung zufolge hebt die zuständige Behörde eine Stif- tung auf Antrag oder von Amtes wegen unter anderem dann auf, wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stif- tungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ei- ne solche (nachträgliche) Unerreichbarkeit des Zwecks liegt vor, wenn die Stiftung nicht mehr in der von der Stifterin vorgesehenen Art und Weise tätig sein kann. Aufgrund der gesetzlich statuierten, als zwingend anzusehenden Subsidiarität, welche die bereits zuvor bestehende, auf Rechtsprechung und Lehre beruhende Praxis "Rettung vor Aufhebung" (vgl. BGE 133 III 167 E. 4.1; 119 Ib 46 E. 3b) ko- difizierte, hat bei veränderten Verhältnissen zunächst eine Prüfung zu erfolgen, ob sich der bisherige Zweck – unter Umständen mittels Änderung der Stiftungsurkun- de (Art. 85 ff. ZGB) – noch erreichen lässt. Demnach geht eine Umwandlung der Stiftung im weiteren Sinne nach Art. 85 ff. ZGB deren Aufhebung vor, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung in neuer Form nicht dem Stifterwillen widerspricht. Nur, wenn eine "Rettung" ausgeschlos- sen ist, ist die Stiftung im Sinne einer ultima ratio aufzuheben. Die Aufhebung ei- ner Stiftung kommt zudem nur in Betracht, wenn die zur Unmöglichkeit der Zwe- ckerreichung führenden Gründe endgültiger Natur sind und der Stiftungszweck in seiner Gesamtheit betroffen ist (BVGer B-951/2020 v. 16.8.2021 E. 8.1; Egger, a.a.O., N 3 zu Art. 88/89 ZGB; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 88/89 ZGB; Riemer, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 88/89 ZGB m.w.H.). Ein Grund, der zur Aufhebung der Stif- tung führen kann, ist beispielsweise der gänzliche Wegfall des Destinatärkreises, zu dessen Gunsten die Stiftung bestimmt wurde; dieser Fall tritt mit je grösserer Wahrscheinlichkeit ein, desto begrenzter dieser umschrieben wurde. Auch hier kommt es jedoch nur zu einer Aufhebung der Stiftung, wenn keine Anpassung durch Bestimmung eines neuen, verwandten Destinatärkreises möglich ist (Egger, a.a.O., N 3 zu Art. 88/89 ZGB; Riemer, a.a.O., N 17 zu Art. 88/89 ZGB; vgl. auch BGE 93 II 445 E. 3b). 4.Anpassung des Stiftungszwecks 4.1.Ausgangslage und veränderte Verhältnisse 4.1.1. Die Stifterin formulierte den ursprünglichen Zweck der Stiftung in ihrem Testament vom 10. Mai 1979 wie folgt (DFG act. 21.1.2, S. 11):
29 / 50 Finanzielle Unterstützung von Publikationen grundsätzlicher und programmatischer Art der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden bzw. einzelner ihrer Mitglieder, sofern die Publikation im Interesse der Partei ist; in Betracht fallen auch finanzielle Beiträge an die journalistische Ausbildung von eingeschriebenen Mitgliedern der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden. Der Testamentsnachtrag, den die Stifterin am 2. April 1985 beurkunden liess (DFG act. 21.1.3), enthält keine Änderungen in Bezug auf die Erbstiftung und de- ren Zweck. Vielmehr bestätigte die Stifterin darin ausdrücklich den Bestand und Inhalt des Testaments vom 10. Mai 1979, soweit sie im Nachtrag keine abwei- chenden Anordnungen traf (DFG act. 21.1.3, S. 1). Auf Antrag des damaligen Stiftungsrats nahm das Amt für Zivilrecht als vormalige Stiftungsaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 10. November 2004 eine Anpas- sung des Stiftungszwecks vor, woraufhin dieser wie folgt lautete (vgl. DFG act. 21.1.16, B.II): Unterstützung von Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden, deren Sektionen und einzelner Mitglieder; in Betracht fallen auch finanzielle Beiträge an die journalistische Ausbildung von eingeschriebenen Mitgliedern der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden. Über Einzelheiten und Beitragsvoraussetzungen befindet der Stiftungsrat. Schliesslich passte das DFG – in Gutheissung der Beschwerden der Stiftung so- wie der BDP Graubünden gegen die ein entsprechendes Gesuch der Stiftung ab- lehnende Verfügung der Finanzverwaltung vom 8. Oktober 2009 – den Stiftungs- zweck mit Departementsverfügung vom 19. Mai 2010 im Sinne einer unwesentli- chen Änderung der Stiftungsurkunde an die zwischenzeitlich veränderten Verhält- nisse (Ausschluss der alten SVP Graubünden aus der SVP Schweiz, Umfirmie- rung der alten SVP Graubünden in BDP Graubünden sowie Gründung der neuen SVP Graubünden) an, indem sie die zuvor als Destinatärin aufgeführte (alte) SVP Graubünden samt deren Sektionen und Mitgliedern durch die BDP Graubün- den, ihre Sektionen und Mitglieder ersetzte (DFG act. 21.1.9, Dispositiv-Ziff. 1 f. und II.7). Daraus resultierte der folgende, aktuelle Stiftungszweck (DFG act. 21.1.4): Unterstützung von Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit der Demokratischen Partei/Bürgerlich-Demokratischen Partei (BDP) Graubünden, deren Sektionen und einzelner Mitglieder; in Betracht fallen auch finanzielle Beiträge an die journalistische Ausbildung von eingeschriebenen Mitgliedern der Demokratischen Partei/Bürgerlich- Demokratischen Partei (BDP) Graubünden. Über Einzelheiten und Beitragsvoraussetzungen befindet der Stiftungsrat.
30 / 50 Nach dem Gesagten handelte es sich bei den Destinatärinnen der Stiftung gemäss ursprünglicher und abgeänderter Stiftungsurkunde jeweils um eine bzw. mehrere politische Parteien, deren Mitglieder und (seit dem Jahr 2004) deren Sektionen. Die als mögliche Begünstigte in Betracht kommenden Mitglieder und Sektionen wurden jeweils unter Bezugnahme auf die im Zweck genannten politi- schen Parteien bestimmt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden in den nachfolgenden Ausführun- gen hinsichtlich Festlegung des Destinatärkreises der Stiftung nur die als Desti- natärinnen in Frage kommenden politischen Parteien – unter Ausschluss ihrer Sektionen und einzelner Mitglieder – genannt, wobei Letztere jedoch als mitge- meint gelten. 4.1.2. In Bezug auf den Beschwerdeentscheid des DFG vom 19. Mai 2010, mit welchem der Stiftungszweck zuletzt angepasst wurde, ist festzuhalten, dass dieser unangefochten blieb und folglich in formelle und materielle Rechtskraft erwuchs. Entsprechend ist eine Abänderung dieses Entscheids bzw. eine neue Beurteilung der damaligen Streitsache ausgeschlossen (vgl. BVGer C-5083/2019 v. 28.9.2020 E. 2.2; C-384/2013 v. 15.7.2015 E. 4.2; A-6385/2012 v. 6.6.2013 E. 2.1), wie die Berufungsbeklagten zu Recht vorbringen. Nicht zu prüfen ist demnach, ob die auf dem Wege einer unwesentlichen Änderung der Stiftungsurkunde vorgenommene Einsetzung der BDP Graubünden als Destinatärin rechtmässig erfolgte oder ob stattdessen die (neue) SVP Graubünden als solche zu bezeichnen gewesen wäre. Auf die entsprechenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Verfügung und im Beschwerdeentscheid, den Parteieingaben sowie den verschiedenen, sich in den Akten befindlichen Gutachten wird folglich nicht weiter eingegangen. Mit der Beru- fungsklägerin ist jedoch festzuhalten, dass die Rechtskraft des Beschwerdeent- scheids vom 19. Mai 2010 durch das vorliegende Verfahren insoweit nicht in Fra- ge gestellt wird, als seit diesem Entscheid eine neue Entwicklung, nämlich die Fu- sion der BDP Graubünden mit der CVP Graubünden zur politischen Partei Die Mitte Graubünden, stattgefunden hat. Es liegen mit anderen Worten Tatsa- chen vor, die erst seit dem letzten Entscheid eingetreten sind und die Vorausset- zungen für eine Anpassung des Stiftungszwecks neu erfüllen (vgl. sogleich E. 4.1.3). Das vorliegende Verfahren gründet mithin auf neuen erheblichen Tatsa- chen, die im früheren Verfahren nicht zu beurteilen waren und ausserhalb der zeit- lichen Grenzen der materiellen Rechtskraft des früheren Entscheids liegen. Die Rechtskraft des Beschwerdeentscheids vom 19. Mai 2010 steht somit weder der Durchführung des vorliegenden Verfahrens bzw. einem neuen Entscheid betref- fend Anpassung des Stiftungszwecks entgegen noch präjudiziert sie die Beurtei-
31 / 50 lung der neu eingetretenen Tatsachen (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.2; 140 III 278 E. 3.3; 139 III 126 E. 3.2.1). 4.1.3. Der aktuelle Stiftungszweck sieht die Demokratische Partei/Bürgerlich- Demokratische Partei (BDP) Graubünden als Destinatärin der Stiftung vor. Die Demokratische Partei war bereits 1971, also noch vor der letztwilligen Verfügung und der Errichtung der Stiftung, infolge Fusion mit der Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei (nachfolgend: BGB) untergegangen (vgl. nachfolgend E. 4.4.2.2). Die BDP Graubünden ist 2021 infolge der durchgeführten Absorptionsfusion (vgl. DFG act. 21.1.10, S. 1 f.) mit der politischen Partei Die Mitte Graubünden (ehemals CVP Graubünden) in dieser aufgegangen bzw. als übertragende Einheit mit der Fusion untergegangen (vgl. betreffend die Absorptionsfusion bei Gesell- schaften Art. 3 Abs. 2 FusG). Da demnach die BDP Graubünden als im aktuellen Stiftungszweck genannte Destinatärin nicht mehr existiert, liegt es auf der Hand, dass eine Anpassung des Zwecks an die dergestalt veränderten Verhältnisse er- forderlich ist. Die Notwendigkeit einer Zweckanpassung wurde bereits durch die Vorinstanzen festgestellt (act. B.1, II.15 f.; DFG act. 21.1.1, E. D S. 5 und 7) und wird im Grundsatz durch keine der Parteien bestritten. Fraglich ist hingegen unter anderem, ob diese Anpassung durch eine unwesentliche Änderung der Stiftungs- urkunde (Art. 86b ZGB) oder mittels einer eigentlichen Zweckänderung (Art. 86 ZGB) zu erfolgen hat. 4.2.Keine unwesentliche Änderung der Stiftungsurkunde gemäss Art. 86b ZGB 4.2.1. Eine Anpassung der Stiftungsurkunde gemäss Art. 86b ZGB setzt nach dem Gesagten zunächst voraus, dass diese aus triftigen sachlichen Gründen als geboten erscheint. Dass der Stiftungszweck an die veränderten Verhältnisse an- zupassen ist, wurde soeben erläutert, womit das Vorliegen eines triftigen objekti- ven Grundes für eine Anpassung der Stiftungsurkunde ohne Weiteres zu bejahen ist. Zu prüfen ist – neben der Frage einer allfälligen Beeinträchtigung von Rechten Dritter – jedoch insbesondere, ob es sich bei der Bezeichnung einer anderen als der bisher genannten politischen Partei als Destinatärin der Stiftung um eine un- wesentliche oder wesentliche Änderung handelt. 4.2.2. Eine unwesentliche Änderung der Stiftungsurkunde kann, wie vorstehend ausgeführt, unter anderem darin bestehen, dass kleinere Einschränkungen oder Ausdehnungen des Destinatärkreises vorgenommen werden oder jener durch eine veränderte Formulierung präzisiert wird. Vorliegend geht es prima facie um die Ersetzung der bisherigen (faktischen) Alleindestinatärin durch eine (einzige) neue
32 / 50 Destinatärin. Weder die Bezeichnung der SVP Graubünden noch jene der politi- schen Partei Die Mitte Graubünden als künftige Destinatärin der Stiftung stellen eine einfache Präzisierung des bisherigen Destinatärkreises dar, handelt es sich bei ihnen und der BDP Graubünden doch um verschiedene politische Parteien mit Unterschieden namentlich in Bezug auf den Parteinamen, das Parteiprogramm und die Mitgliederbasis, woran auch eine allfällige formelle oder (teilweise) mit- gliedschaftliche Kontinuität (vgl. dazu E. 4.5.1.2 und 4.5.2.1) nichts zu ändern vermag. Die Einsetzung der politischen Partei Die Mitte Graubünden als künftige Destinatärin der Stiftung hätte faktisch eine Erweiterung des Destinatärkreises zur Folge. Zu Letzterem zählen neben der im Stiftungszweck bezeichneten politischen Partei selbst und deren Sektionen nämlich auch die einzelnen (eingeschriebenen) Mitglieder dieser Partei, welche entweder mittels finanzieller Unterstützung ihrer Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit oder durch finanzielle Beiträge an ihre journalistische Ausbildung begünstigt werden können. Die Bezeichnung der Partei Die Mitte Graubünden im Stiftungszweck hätte zur Folge, dass der Destinatärkreis der Stiftung künftig sämtliche Mitglieder dieser Partei umfassen würde, mithin nicht nur, wie bis anhin, die Mitglieder der (früheren) BDP Graubünden, sondern auch jene der vormaligen CVP Graubünden. Dadurch würde, im Vergleich zur bisheri- gen Situation, eine Vielzahl von natürlichen Personen neu in den Destinatärkreis der Stiftung aufgenommen. Schliesslich kann weder die Einsetzung der SVP Graubünden noch jene der politischen Partei Die Mitte Graubünden im Stif- tungszweck als (kleinere) Einschränkung des bisherigen Destinatärkreises ange- sehen werden, handelt es sich bei Ersterer doch, wie bereits erwähnt, um eine von der BDP Graubünden verschiedene Partei, während die Berücksichtigung von Letzterer nach dem Gesagten zu einer erheblichen faktischen Ausdehnung (und eben gerade nicht zu einer Beschränkung) des Kreises der Begünstigten führen würde (vgl. dazu nachfolgend E. 4.5.1.2 und 4.5.2.2). Von einer kleineren Präzisie- rung oder Änderung des Destinatärkreises kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Demnach handelt es sich bei der vorzunehmenden Zweckanpassung, unabhängig von der einzusetzenden Partei, nicht um eine unwesentliche, sondern vielmehr um eine wesentliche Änderung der Stiftungsurkunde, wie dies bereits die Beschwerdeinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. act. B.1, II.14). 4.2.3. Was die Berufungsbeklagten dagegen in der Berufungsantwort geltend machen, überzeugt nicht. 4.2.3.1. Die Berufungsbeklagte 2 bringt unter anderem vor, dass die Fusion der BDP Graubünden und der CVP Graubünden zu einer Rechtsnachfolge durch Uni- versalsukzession der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden geführt habe, wel-
33 / 50 che auch im Prozessrecht nicht als Parteiwechsel angesehen werde, zumal es sich immer noch um die gleiche Partei handle. Folglich gelte die fusionierte Partei Die Mitte Graubünden nicht als neue, sondern als ursprüngliche Destinatärin der Stiftung (act. A.4, V.43 f.). Dieselbe Meinung wird in den durch die Berufungsbe- klagte 2 eingereichten Parteigutachten von Prof. Hans Rainer Künzle vom 15. Fe- bruar 2022 und vom 20. März 2022 vertreten. Prof. Künzle vergleicht darin den vorliegenden Fall der Fusion einer Stiftungsdestinatärin mit jenem der Fusion einer Willensvollstreckerin und hält fest, dass die Rechtsnachfolgerin der Willensvoll- streckerin nach einer Fusion von Gesetzes wegen – aufgrund der Universalsuk- zession – und auch ohne ausdrückliche Bestimmung im Testament an die Stelle der ursprünglichen Willensvollstreckerin trete, was im Prozessrecht nicht als Par- teiwechsel angesehen werde. Es handle sich bei der Rechtsnachfolgerin somit nicht um einen Ersatz, sondern um die ursprüngliche Willensvollstreckerin. In ver- gleichbarer Weise sei bei der Fusion einer Destinatärin die fusionierte Einheit kei- ne neue oder Ersatz-Destinatärin, sondern gelte als die ursprüngliche Desti- natärin. Bei der vorzunehmenden Anpassung der Stiftungsurkunde handle es sich deshalb um eine unwesentliche Änderung (DFG act. 17.1.11, D.22 ff. und E.25; DFG act. 20.1.3, B.23 ff.). Derselben Argumentationslinie folgt die Berufungsbe- klagte 1, welche erklärt, sie bilde als Rechtssubjekt die Fortführung der BDP Graubünden bzw. sei deren Rechtsnachfolgerin und es ändere sich weder formell noch materiell etwas an ihrer Position als Destinatärin der Stiftung (act. A.2, II.B.34, II.B.37 und II.B.49; vgl. auch act. A.7, II.6). 4.2.3.2. Die durch die Berufungsbeklagte 2 übernommenen Ausführungen des Parteigutachters zu den Folgen einer Fusion treffen im Ausgangspunkt zu. So ge- hen bei der Fusion von Gesetzes wegen, kraft Universalsukzession, grundsätzlich sämtliche Aktiven und Passiven der übertragenden Einheit auf die übernehmende Einheit über (vgl. Art. 22 Abs. 1 FusG). Letztere tritt in alle Rechte und Pflichten der Ersteren ein. Die Rechtsnachfolge kraft Universalsukzession gilt nicht als Par- teiwechsel in Zivil- und Verwaltungsverfahren, welche im Zeitpunkt der Fusion hängig sind (BGE 115 II 415 E. 5; BGer 4C.385/2005 v. 31.1.2006 E. 1.2.1; Lo- renzo Olgiati, in: Amstutz/Atamer [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, Wirtschaftsrechtliche Nebenerlasse: FusG, 4. Aufl., Zürich 2023, N 4 f. zu Art. 22 FusG). Der Grundsatz der Universalsukzession führt jedoch nicht dazu, dass Die Mitte Graubünden als fusionierte Partei automatisch in die Destinatärstel- lung der übertragenden Partei, der BDP Graubünden, nachrücken würde. So setzt die Universalsukzession – und der als Folge eintretende Parteiwechsel in laufen- den Verfahren – voraus, dass die übertragende Einheit überhaupt über ein (sub- jektives) Recht verfügt, welches übergehen kann. Dies ist bei Stiftungsdesti-
34 / 50 natären aber in der Regel gerade nicht der Fall. Insoweit, als der Entscheid darü- ber, ob an einen bestimmten Destinatär überhaupt zu leisten sei, sowie gegebe- nenfalls die Bestimmung des Umfangs der auszurichtenden individuellen Stif- tungsleistung (noch) ins Ermessen der Stiftungsorgane gestellt sind, kommt einem Destinatär nämlich kein subjektives Recht bzw. kein eigentlicher Rechtsanspruch gegenüber der Stiftung zu. Solche Rechtsansprüche entstehen grundsätzlich erst durch eine förmliche, individuelle Zusprechung von Leistungen gegenüber dem Destinatär oder bei vertraglicher Einräumung von besonderen Rechten (Markus Berni/Vito Roberto, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Fu- sionsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, N 13 ff. zu Art. 78 FusG; vgl. auch BGE 112 II 97 E. 3; BVGer B-1854/2011 v. 18.10.2011 E. 3.1; Riemer, a.a.O., N 149 zu Art. 84 ZGB). Vorliegend wird in der (durch Verfügung des Amts für Zivilrecht vom 10. November 2004 und Departementsverfügung des DFG vom 19. Mai 2010 an- gepassten) Stiftungsurkunde denn auch explizit festgehalten, dass der Stiftungsrat über die Einzelheiten und Beitragsvoraussetzungen befinde. Damit steht bzw. stand der Entscheid über die Ausrichtung einzelner Stiftungsleistungen an die BDP Graubünden und gegebenenfalls über deren Höhe im Ermessen des Stif- tungsrats. Dies bedeutet, dass zwar der BDP Graubünden durch den Stiftungsrat bereits förmlich zugesprochene Stiftungsleistungen im Zeitpunkt der Rechtswirk- samkeit der Fusion kraft Universalsukzession ohne Weiteres auf Die Mitte Graubünden übergingen. Hingegen bestand kein (übertragbares) subjektives Recht bzw. kein Rechtsanspruch der BDP Graubünden auf weitere künftige Stif- tungsleistungen und konnte demnach auch kein Übergang ihrer Destinatärstellung auf Die Mitte Graubünden erfolgen. 4.2.3.3. Auch der von der Berufungsbeklagten 2 zusammen mit ihrem Parteigut- achter Prof. Künzle angestellte Vergleich mit dem Fall einer als Willensvollstrecke- rin amtenden juristischen Person verfängt nicht. Prof. Künzle verweist in seinem Parteigutachten (vgl. DFG act. 20.1.3, 23) auf seine Ausführungen im Berner Kommentar zu den Bestimmungen der Art. 517 f. ZGB über den Willensvollstre- cker (vgl. Hans Rainer Künzle, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, Art. 517-518 ZGB, Bern 2011). An der betreffenden Kommentarstelle führt Prof. Künzle aus, bei Fusionen, Spal- tungen oder Umwandlungen sei "im Zweifel" jeweils davon auszugehen, dass die Rechtsnachfolgerin üblicherweise eingeschlossen sei, die Ernennung einer Wil- lensvollstreckerin also auch für deren Rechtsnachfolgerin gelte (Künzle, a.a.O., N 21 zu Art. 517-518 ZGB). Es dürfe "regelmässig davon ausgegangen werden (Auslegung), dass der Erblasser sie auch in dieser neuen Form ernannt hätte" (Künzle, a.a.O., N 378 zu Art. 517-518 ZGB). Prof. Künzle vertritt im Berner Kom-
35 / 50 mentar demnach eine Auslegungsregel für Zweifelsfälle, die jeweils dann greifen soll, wenn die Auslegungsmittel zu keinem sicheren Ergebnis führen, ob nach dem Erblasserwillen die Ernennung einer Willensvollstreckerin nun auch ihre Rechts- nachfolgerin erfasst. Eine Auslegungsregel entbindet nicht von der Aufgabe, die Willenserklärung auszulegen. Wendete man die von Prof. Künzle vertretene Aus- legungsregel analog im Stiftungsrecht an, stünde also nicht ohne Weiteres fest, dass mit der Fusion die Destinatärstellung der BDP Graubünden auf Die Mitte Graubünden übergegangen wäre. Abgesehen davon ist eine analoge Anwendung der Auslegungsregel aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage ohnehin ab- zulehnen: Geht der eingesetzte Willensvollstrecker unter, ohne dass ein Ersatz bestimmt worden wäre, besteht kein Willensvollstreckermandat mehr. Das Gesetz sieht keinen Mechanismus vor, nach dem die entstandene Lücke gefüllt werden könnte, sofern der Erblasser verstorben ist und nicht selber für Abhilfe sorgen kann. Anders ist die Situation im Stiftungsrecht, das in den Art. 86 ff. ZGB Rege- lungen enthält, wie der Stiftungszweck und damit der Destinatärkreis bei geänder- ten Verhältnissen angepasst werden können, dies insbesondere auch nach dem Tod der Stifterin. Ein Bedürfnis, die Destinatäreigenschaft auf Rechtsnachfolger zu übertragen, um die letztwillige Verfügung aufrecht zu erhalten, besteht bei der Stif- tung im Gegensatz zur Willensvollstreckung nicht. Der Vergleich mit der Rechtsla- ge bei der Willensvollstreckung führt also nicht zum Schluss, dass die Destinatär- stellung automatisch auf die Rechtsnachfolgerin übergehen würde. 4.2.3.4. Wie bereits in den vorinstanzlichen Verfahren machte die Berufungsbe- klagte 2 sodann sinngemäss geltend, es liege ein Fall einer einfachen Namensän- derung vor (act. A.4, V.24 f.). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass mit der in der Literatur als Beispiel einer unwesentlichen Anpassung der Stiftungsurkunde ge- nannten Namensänderung (vgl. oben E. 3.4) der Fall gemeint ist, in dem eine Stif- tung im Rechtsverkehr künftig unter einem neuen Namen auftritt (vgl. Riemer, a.a.O., N 11 zu Art. 86b ZGB). Vorliegend geht es jedoch um Veränderungen, welche die bisherige (Allein-)Destinatärin (und nicht die Stiftung selbst) betreffen, weshalb kein Namenswechsel im eigentlichen Sinne zu prüfen ist. Auch bei den seitens der BDP Graubünden eingetretenen Änderungen handelt es sich aller- dings nicht um eine einfache Anpassung des Namens dieser politischen Partei. Die BDP Graubünden fusionierte mit der CVP Graubünden – welche sich in Die Mitte Graubünden umbenannte – und ging als übertragender Verein infolge der Absorptionsfusion unter (vgl. oben E. 4.1.3). Es fehlt damit bereits an einer formellen Identität zwischen der ehemaligen BDP Graubünden und der politischen Partei Die Mitte Graubünden. Der Fall liegt damit anders als noch im Jahr 2010, wo das DFG in seinem (rechtskräftigen) Beschwerdeentscheid von einer blossen
36 / 50 Umbenennung der vormaligen Destinatärin, der alten SVP Graubünden, zu BDP Graubünden ausging (DFG act. 21.1.9, II.7), weshalb aus dem genannten Entscheid nichts für die heutige Sachlage abgeleitet werden kann. Zusammenge- fasst liegt, entgegen der Berufungsbeklagten 2, somit kein Fall einer einfachen Namensänderung der ehemaligen BDP Graubünden zu Die Mitte Graubünden vor. 4.2.4. Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass die Ersetzung der bishe- rigen einzigen Destinatärin, der BDP Graubünden, durch eine andere politische Partei, die SVP Graubünden oder Die Mitte Graubünden, nicht als unwesentliche Änderung der Stiftungsurkunde bezeichnet werden kann. Die Anpassung be- schlägt einen für die Stiftung zentralen Aspekt, nämlich die Bezeichnung deren einziger Destinatärin bzw. der für die Bestimmung des Destinatärkreises mass- geblichen politischen Partei, mithin ihren Zweck und damit ihr identitätsstiftendes Merkmal schlechthin. Eine Anpassung der Stiftungsurkunde nach Art. 86b ZGB ist bereits aus den soeben genannten Gründen ausgeschlossen, weshalb vorliegend eine vertiefte Prüfung der weiteren (negativen) Voraussetzung dieser Bestim- mung, wonach durch die Änderung keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden dür- fen, unterbleiben kann. 4.3.Zweckänderung gemäss Art. 86 ZGB 4.3.1. Da den vorstehenden Ausführungen zufolge jedenfalls nicht von einer un- wesentlichen Zweck- bzw. Urkundenanpassung auszugehen ist, gilt es nachfol- gend zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer (wesentlichen) Zweckänderung gemäss Art. 86 ZGB erfüllt sind (vgl. oben E. 3.3.1). Ausgangspunkt der vorzu- nehmenden Prüfung bildet die Feststellung des bis anhin befolgten, ursprüngli- chen, historischen Stifterwillens oder gegebenenfalls auch eines bereits einmal behördlich angepassten Stiftungszwecks. Vorliegend handelt es sich dabei um den Zweck gemäss Departementsverfügung vom 19. Mai 2010. Auf den histori- schen Zweck, wie ihn die Stifterin in ihrer letztwilligen Verfügung festhielt, ist in dieser Hinsicht nicht mehr abzustellen, da dieser nicht dem zuletzt gelebten Stif- tungszweck entspricht. Im so bestimmten bisherigen Zweck wird als Destinatärin der Stiftung die Demokratische Partei/Bürgerlich-Demokratische Partei (BDP) Graubünden bezeichnet. 4.3.2. Wie bereits ausgeführt, ging die BDP Graubünden als übertragender Ver- ein infolge der Absorptionsfusion mit der CVP Graubünden bzw. mit der politi- schen Partei Die Mitte Graubünden unter. Es handelt sich hierbei um eine Verän- derung der allgemeinen, nicht speziell die Stiftung betreffenden objektiven Ver-
37 / 50 hältnisse (vgl. Riemer, a.a.O., N 5 zu Art. 86 ZGB), welche erhebliche Auswirkun- gen auf die Realisierung des bisherigen Stiftungszwecks hat. Der soeben festge- stellte bisherige Zweck kann nun nicht mehr erfüllt werden, da infolge des Unter- gangs der BDP Graubünden als bisheriger (faktischer) Alleindestinatärin bzw. als für die Bestimmung des Destinatärkreises massgeblichen Partei keine dem Stif- tungszweck entsprechende Ausrichtung von Stiftungsleistungen mehr möglich ist. Damit kann der zuletzt im Jahr 2010 angepasste Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden, womit ihm unter den aktuellen Verhältnissen eine ganz andere Bedeutung und Wirkung als damals zukommt. Die objektive Voraussetzung von Art. 86 ZGB ist folglich gegeben. 4.3.3. Was die Entfremdung der Stiftung vom Willen der Stifterin anbelangt, so ergibt sich aus dem – zwischenzeitlich mit Departementsverfügung bzw. Be- schwerdeentscheid des DFG aus dem Jahr 2010 angepassten – Stiftungszweck, dass sie mit der Stiftungserrichtung die finanzielle Unterstützung von Publikatio- nen einer bestimmten politischen Partei und deren Mitglieder bezweckte. Indem die Stiftung der aktuell in der Stiftungsurkunde als einzige Destinatärin aufgeführ- ten Demokratischen Partei/Bürgerlich-Demokratischen Partei (BDP) Graubünden nach dem Untergang der BDP Graubünden künftig keine Stiftungsleistungen mehr wird zukommen lassen können, ist sie dem Willen der Stifterin offensichtlich ent- fremdet worden. Es kann nicht im Sinne der Stifterin gewesen sein, dass mangels Destinatärin eine Ausrichtung von Stiftungsgeldern überhaupt nicht mehr möglich ist und die Stiftung infolgedessen vollständig obsolet wird. Vielmehr ist davon aus- zugehen, dass die Stifterin den Zweck der Stiftung in Kenntnis der zwischenzeit- lich (wiederum) veränderten Umstände selbst (erneut) anders umschrieben hätte, um dessen Verwirklichung auch in Zukunft zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund des Untergangs der BDP Graubünden erscheint die Bezeichnung einer neuen Destinatärin demnach als im mutmasslichen bzw. hypothetischen Interesse der Stifterin liegend, womit auch die subjektive Voraussetzung von Art. 86 ZGB erfüllt ist. 4.3.4. Im Ergebnis sind demnach beide Voraussetzungen für eine Änderung des Stiftungszwecks gemäss Art. 86 ZGB im Sinne einer Ersetzung der bisherigen, nicht mehr existierenden Destinatärin, der Demokratischen Partei/Bürgerlich- Demokratischen Partei (BDP) Graubünden, durch eine oder mehrere andere poli- tische Parteien gegeben (vgl. auch act. B.1, II.15). Davon ist bereits die Be- schwerdeinstanz ausgegangen (vgl. act. B.1, II.15) und die diesbezügliche Kritik der Berufungsbeklagten ist, wie vorstehend ausgeführt, unbegründet.
38 / 50 4.3.5. Könnte vorliegend keine Zweckänderung vorgenommen werden, so müss- te die Stiftung grundsätzlich gemäss Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB aufgehoben wer- den. Dass künftig erneut eine finanzielle Unterstützung von Publikationen und Öf- fentlichkeitsarbeit der Demokratischen Partei Graubünden (nachfolgend: DP Graubünden) und/oder der BDP Graubünden (oder deren Sektionen oder ein- zelner Mitglieder) möglich werden könnte, scheint aufgrund des Untergangs dieser politischen Parteien ausgeschlossen. Damit ist von einer vollständigen und dauer- haften Unerreichbarkeit des aktuell festgeschriebenen Stiftungszwecks auszuge- hen. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. oben E. 3.6), ist die als ultima ratio gedachte Aufhebung einer Stiftung jedoch subsidiär zu ihrer "Rettung" durch Anpassung ihres Zwecks. Vorliegend besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Zweckände- rung gemäss Art. 86 ZGB (entsprechend dem mutmasslichen Willen der Stifterin) anstelle der bisherigen Destinatärin eine andere politische Partei als neue Stif- tungsdestinatärin zu bezeichnen (vgl. nachfolgend E. 4.4 ff.) und der Stiftung auf diese Weise (erneut) zu einem erfüllbaren Zweck zu verhelfen, womit eine Aufhe- bung der Stiftung ausser Betracht fällt. 4.4.Wille der Stifterin 4.4.1. Nach dem Gesagten ist der Zweck der Stiftung anzupassen, wofür der (hypothetische) Wille der Stifterin massgebend ist (vgl. oben E. 3.3.2). Die Stifterin selbst hat keine Vorkehrungen für den Fall einer nachträglichen Unerreichbarkeit des Stiftungszwecks infolge veränderter Verhältnisse getroffen und hat namentlich keinen sekundären Zweck festgelegt, welcher nun herangezogen werden könnte. Es stellt sich somit die Frage, welchen Zweck die Stifterin in Kenntnis der heutigen Umstände vorgesehen hätte bzw. wie sie den ursprünglichen Zweck den aktuellen Verhältnissen angepasst hätte. 4.4.2. Für die Ermittlung des hypothetischen Willens der Stifterin ist in erster Li- nie auf die durch sie vorgenommene, ursprüngliche Zweckumschreibung in ihrem Testament vom 10. Mai 1979 abzustellen. Entsprechend ist dieser ursprüngliche Zweck gemäss den anwendbaren Grundsätzen (vgl. oben E. 3.2.1) auszulegen. Dem angepassten Zweck gemäss Departementsverfügung aus dem Jahr 2010 lassen sich hingegen keine Hinweise auf den hypothetischen Stifterwillen entneh- men, weil es sich dabei um eine behördliche Anpassung handelt, welche sich ebenfalls bereits nur auf den mutmasslichen Willen der Stifterin stützen konnte. 4.4.2.1. Nach dem Wortlaut ihrer letztwilligen Verfügung beabsichtigte die Stifterin mit der Stiftungserrichtung die "finanzielle Unterstützung von Publikationen grundsätzlicher und programmatischer Art der Demokratischen Par-
39 / 50 tei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden bzw. einzelner ihrer Mitglieder, so- fern die Publikation im Interesse der Partei ist; in Betracht fallen auch finanzielle Beiträge an die journalistische Ausbildung von eingeschriebenen Mitgliedern der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden." Die Trennung der beiden genannten politischen Parteien (DP Graubünden und [alte] SVP Graubünden) mittels Schrägstrichs sowie die Verwendung des Singulars statt des Plurals ("im Interesse der Partei") legen den Schluss nahe, dass die Stifterin die zwei politischen Parteien trotz der separaten Nennung als lediglich eine Partei wahrnahm bzw. im Ergebnis lediglich eine einzelne Partei begünstigen wollte. Je- doch führte die Stifterin eben gerade nicht nur eine einzige Partei auf, sondern nannte explizit zwei unterschiedliche Parteien. Insgesamt kann der Wortlaut der letztwilligen Verfügung der Stifterin damit nicht als eindeutig bezeichnet werden, weshalb – unter Beachtung der Eindeutigkeitsregel – bei der Auslegung des Wort- lauts der ursprünglichen Stiftungsurkunde auch die ausserhalb der Urkunde lie- genden Umstände berücksichtigt werden dürfen. Dass die Beschwerdeinstanz bei der Ermittlung des Stifterwillens nicht nur auf den Wortlaut des Testaments ab- stellte, sondern weitere Umstände prüfte (vgl. act. B.1, II.20), ist somit, entgegen der Berufungsklägerin (vgl. act. A.1, II.B.5), nicht zu beanstanden. 4.4.2.2. In Bezug auf die Nennung der SVP Graubünden in der ursprünglichen Zweckumschreibung ist festzuhalten, dass der Wortlaut des Testaments in dieser Hinsicht klar erscheint und sich daraus ohne Weiteres ergibt, dass die Stifterin jedenfalls die (alte) SVP Graubünden als Destinatärin einsetzen wollte. Deren na- tionale Mutterpartei, die SVP Schweiz, besteht unter diesem Namen seit dem Jahr 1971, als sich die ehemalige BGB mit den Demokratischen Parteien der Kan- tone Glarus und Graubünden zusammenschloss (Damir Skenderovic, Schweizeri- sche Volkspartei [SVP], in: Historisches Lexikon der Schweiz [HLS], Version v. 20.3.2017 = DFG act. 21.1.6, S. 5). Im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments durch die Stifterin im Jahr 1979 bestand mit der (alten) SVP Graubünden als Kan- tonalpartei der SVP Schweiz eine (einzige) politische Partei mit diesem Namen. 4.4.2.3. Anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich der im Stiftungszweck ebenfalls aufgeführten DP Graubünden. Obschon die DP Graubünden als Partei bereits seit dem Zusammenschluss mit der BGB im Jahr 1971 nicht mehr existier- te, scheint sie zunächst respektive spätestens bis im Jahr 1977 noch als Sektion der SVP Schweiz (weiter-)bestanden zu haben, wobei der Name DP Graubünden in den ersten Jahren durch die Partei auch noch verwendet worden sein soll (vgl. DFG act. 17.1.1, S. 7; DFG act. 17.1.2, Sachverhalt Ziff. 2 und E. B S. 5; DFG act. 21.1.9, I.9; DFG act. 21.1.16, B.I.6 und D.VII.217). Zur Zeit der Testa-
40 / 50 mentserrichtung im Jahr 1979 – und erst recht im Moment der Ergänzung des Testaments im Jahr 1985 – existierte aber jedenfalls keine Partei bzw. Sektion mehr, die den Namen DP Graubünden trug. Weshalb die Stifterin in der Um- schreibung des Destinatärkreises dennoch neben der (alten) SVP Graubünden auch die DP Graubünden aufführte, erschliesst sich nicht ohne Weiteres. 4.4.2.4. Dass es sich bei der Nennung der DP Graubünden im Testament um ein Versehen der Stifterin handelte, kann in Anbetracht der konkreten Umstände aus- geschlossen werden. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die DP Graubünden im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits seit rund acht Jahren offiziell nicht mehr existierte – und der Name DP Graubünden wohl spätestens ab der Na- mensänderung in SVP Graubünden im Jahr 1977 nicht mehr gebräuchlich gewe- sen sein dürfte –, es sich beim Untergang der DP Graubünden mithin nicht um eine neue Entwicklung handelte, welche der Stifterin allenfalls noch nicht hätte bekannt sein können. Andererseits wurde das Testament als öffentliche Urkunde durch einen Notar abgefasst und beglaubigt (DFG act. 21.1.2). Es ist davon aus- zugehen, dass der Umstand, dass die im Stiftungszweck aufgeführte DP Graubünden nicht mehr existierte, durch die Stifterin und/oder den Notar themati- siert wurde bzw. der Notar die Testatorin darauf hinwies, diese jedoch an der ex- pliziten Nennung der Partei festhalten wollte. Sodann ist anzunehmen, dass die Stifterin, hätte es sich bei der Nennung der Partei um ein blosses Versehen ge- handelt, dieses in ihrem Testamentsnachtrag aus dem Jahr 1985, der ebenfalls öffentlich beurkundet wurde, behoben hätte; eine entsprechende Korrektur unter- blieb jedoch, die Stifterin bestätigte vielmehr ausdrücklich den Inhalt des Testa- ments aus dem Jahr 1979 unter Vorbehalt der im Nachtrag neu getroffenen An- ordnungen, von denen keine die Stiftung beschlug (vgl. DFG act. 21.1.3). Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Stifterin der Erwähnung der DP Graubünden keine oder lediglich eine geringe bzw. untergeordnete Bedeu- tung beimass. So nannte die Stifterin die Partei nicht bloss in einer Präambel, Ne- ben- oder Klammerbemerkung, sondern im Stiftungszweck selbst und überdies bei der Anordnung betreffend die Zusammensetzung des Stiftungsrats (vgl. DFG act. 21.1.2, S. 11), und führte diese dabei jeweils vor der (alten) SVP Graubünden und mithin an erster Stelle auf. 4.4.2.5. Die Tatsache, dass die Stifterin bei der Umschreibung des Destinatärkrei- ses der Stiftung eine nicht mehr existierende politische Partei – zusammen mit einer bestehenden Partei – aufführte, legt den Schluss nahe, dass sie zu dieser Partei einen besonderen Bezug hatte. Dieser Bezug kommt bereits im Namen der Stiftung zum Ausdruck, der nicht nur den Namen der Stifterin, sondern (an erster
41 / 50 Stelle) auch jenen ihres vorverstorbenen Ehemanns, Hans Enderlin, führt. Hans Enderlin war Redaktor bei der Neuen Bündner Zeitung, um die sich nach dem Ers- ten Weltkrieg aus der jungfreisinnigen Oppositionsbewegung heraus allmählich die DP Graubünden formierte (vgl. Benedikt Mani, Aus der Geschichte der Demokrati- schen Partei Graubündens, Chur 1969, S. 12 ff., insb. S. 29; Erich Gruner, Die Parteien in der Schweiz, Bern 1969, S. 100). Es ist naheliegend, dass die Stif- terin aufgrund des Engagements ihres Ehemannes ebenfalls eine besondere Ver- bindung zur DP Graubünden hatte. Sodann erscheint – insbesondere unter Berücksichtigung der namentlichen Erwähnung ihres verstorbenen Ehemannes im Namen der Stiftung – durchaus denkbar, dass die Stifterin die Stiftung (auch) im Andenken ihres Ehemannes errichtete. Die Annahme, dass die Stifterin sich der DP Graubünden besonders verbunden fühlte, wird weiter durch die Tatsache ge- stützt, dass es sich bei einem der drei durch sie namentlich bezeichneten ersten Stiftungsräte (DFG act. 21.1.2, S. 12), Ulrich Gadient, um den von 1967 bis zur Auflösung im Jahr 1971 amtierenden Präsidenten der DP Graubünden handelte (Adolf Collenberg, Ulrich Gadient, in: Historisches Lexikon der Schweiz [HLS], Version v. 19.12.2016, https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/033659/2016-12-19/ [zuletzt besucht am 9.12.2024]). Dieser Umstand vermag insbesondere deshalb auf eine besondere Verbindung der Stifterin zur DP Graubünden hinzudeuten, weil sich aus der Zweckbestimmung ein relativ grosses Ermessen des Stiftungsrats hinsichtlich der Ausrichtung von Stiftungsleistungen ergibt und folglich der Zu- sammensetzung des Stiftungsrats eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt (vgl. VGer SG B2016/105 v. 22.3.2018 E. 10.3). 4.4.2.6. Offensichtlich identifizierte sich die Stifterin zur Zeit der Testamentserrich- tung immer noch mit der DP Graubünden, obschon diese einige Jahre zuvor in der alten SVP Graubünden aufgegangen war. Es ist sogar vorstellbar, dass die Nen- nung der (alten) SVP Graubünden im Stiftungszweck nur bzw. in erster Linie des- halb erfolgte, weil es sich bei dieser um die Nachfolgepartei der DP Graubünden handelte; mangels hinreichender Anhaltspunkte kann dies jedoch nicht als erstellt gelten. Im Historischen Lexikon der Schweiz (HLS) wird die Demokratische Partei als Partei umschrieben, die programmatisch die Politik der demokratischen Bewe- gung fortsetzte: National, direktdemokratisch und staatsinterventionistisch, vertrat sie den Ausbau der Volksrechte, die Staatsmonopole und forderte soziale Refor- men, wobei sie den Klassenkampf ablehnte und den Kulturkampf für überholt hielt (Markus Bürgi, Demokratische Partei, in: Historisches Lexikon der Schweiz [HLS], Version v. 7.5.2010 = DFG act. 21.1.5, S. 1). Für die SVP bzw. die ehemalige BGB waren die Fusion mit den beiden Demokratischen Parteien der Kantone Graubünden und Glarus und der Namenswechsel im Jahr 1971 Ausdruck einer
42 / 50 Öffnung hin zur Mitte, was auch der traditionell sozial-liberalen Linie der beiden Demokratischen Parteien entsprach und sich im französischen Parteinamen der SVP (Union démocratique du centre) niederschlug (Skenderovic, a.a.O. = DFG act. 21.1.6, S. 5). Vor diesem Hintergrund kann mit der Beschwerdeinstanz (vgl. act. B.1, II.22 f.) davon ausgegangen werden, dass die Stifterin der traditio- nell sozial-liberalen Ausrichtung der DP Graubünden nahestand bzw. sich mit dem von dieser Partei vertretenen sozial-liberalen Gedankengut verbunden fühlte und die Partei deshalb neben respektive vor der (alten) SVP Graubünden im Stiftungs- zweck nannte, weil sie diese Werte (besonders) fördern wollte. 4.4.2.7. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass – mangels entsprechender Hinweise in der Stiftungsurkunde und den weiteren Akten – nicht bekannt ist, wel- che konkreten politischen Überzeugungen bzw. Standpunkte die Stifterin im Zeit- punkt der Testamentserrichtung vertrat. Folglich lassen sich auch keine verlässli- chen Prognosen darüber aufstellen, welche konkreten politischen Positionen die Stifterin heute vertreten würde. Ebensowenig lässt sich mit Sicherheit feststellen, wie die Stifterin ihre Parteibindung im Verlaufe der Zeit ausgerichtet hätte, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das schweizerische Parteiensystem nach dem Tod der Stifterin vergleichsweise instabil und im Zeit- raum von 1995 bis 2019 starken Veränderungen in den politischen Einstellungen der Wählerschaft ausgesetzt war (vgl. Adrian Vatter, Das politische System der Schweiz, 4. Aufl., Baden-Baden 2020, S. 138 ff. m.w.H.). Aussagen zur möglichen konkreten politischen Ausrichtung der Stifterin im heutigen Kontext bewegen sich damit letztlich im Bereich von Mutmassungen. Entsprechend bleibt es bei der er- wähnten allgemeinen Erkenntnis, dass die Stifterin der traditionell sozial-liberalen Ausrichtung der DP Graubünden nahestand. 4.5.Inhalt der Zweckänderung 4.5.1. Der Berufungsklägerin zufolge ist der Stiftungszweck dahingehend ab- zuändern, dass allein die SVP Graubünden (ohne Nennung der DP Graubünden) als Destinatärin aufzuführen sei (act. A.1, I.2.1). In diesem Sinne hatte die Finanz- verwaltung entschieden (vgl. oben E. 2.1), was die Beschwerdeinstanz in der Fol- ge korrigierte (vgl. oben E. 2.2). 4.5.1.1. Mit der SVP Graubünden besteht aktuell eine Partei, die denselben Par- teinamen trägt wie eine der im ursprünglichen Stiftungszweck aufgeführten Partei- en. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass deshalb die SVP Graubünden als (Allein-)Destinatärin einzusetzen wäre. So führte die Stif- terin neben der (alten) SVP Graubünden im Stiftungszweck auch die (ehemalige)
43 / 50 DP Graubünden auf – bereits die Erwähnung einer nicht mehr existierenden Partei im Stiftungszweck deutet darauf hin, dass die Stifterin dem Parteinamen als sol- chem keine entscheidende Bedeutung beimass –, wobei es sich, wie ausgeführt, um einen Ausdruck der besonderen Verbundenheit der Stifterin mit dieser Partei und dem durch diese vertretenen sozial-liberalen Gedankengut handelte. Zutref- fend ist in diesem Zusammenhang die Feststellung der Beschwerdeinstanz und der Berufungsbeklagten, wonach die heute bestehende politische Partei Die Mitte Graubünden den von der Stifterin geteilten sozial-liberalen Werten der ehemaligen DP Graubünden – die wohl jedenfalls teilweise in die alte SVP Graubünden ein- flossen – näher stehe als die heutige SVP Graubünden, welche einen rechtskon- servativen Parteikurs verfolge (vgl. act. A.2, II.B.45 ff.; act. A.4, V.26, V.36 und V.47 f.; act. B.1, II.23, II.26 f., II.29 und II.32 f.). Die Berufungsklägerin bestreitet zwar, dass sich ihre frühere Politik in den Wertvorstellungen "beurteilungsrelevant" von ihrer heutigen Politik unterscheide (act. A.1, II.B.6.5.2.2). Es ist in der Politik- wissenschaft jedoch anerkannt, dass sich die SVP ab den 1990-er Jahren zuneh- mend nach rechts orientierte, indem sie gleichzeitig sowohl nationalkonservative als auch wirtschaftsliberale Positionen vertrat. Die 2008 formierte bzw. aus der alten SVP Graubünden entstandene BDP positionierte sich demgegenüber leicht rechts vom Zentrum mit starker Nähe zu den ideologischen Positionen der CVP (Vatter, a.a.O., S. 100 f.). Die letztgenannte Partei politisierte ihrerseits in der Mitte des schweizerischen Parteienspektrums; in der Sozialpolitik koalierte sie häufig mit den Sozialdemokraten, in der Wirtschafts- und Finanzpolitik mit dem Freisinn, während sie in der Kultur- und Kirchenpolitik traditionell christlich-konservative Po- sitionen vertrat (Urs Altermatt, Christlichdemokratische Volkspartei [CVP], in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version v. 13.3.2018, <https://hls-dhs- dss.ch/de/articles/017377/2018-03-13/> [zuletzt besucht am 9.12.2024, S. 1]). Im Jahr 2021 erfolgte die Fusion der BDP und der CVP zur neuen politischen Partei Die Mitte. Dieser Umstand lässt (ebenfalls) darauf schliessen, dass die BDP Graubünden (welche nach dem Gesagten durch eine Namensänderung aus der alten SVP Graubünden entstanden war) der CVP Graubünden politisch näher stand als der (neuen) SVP Graubünden, ansonsten es nicht zur erwähnten Fusi- on, sondern allenfalls zu einer (Wieder-)Vereinigung von BDP Graubünden und SVP Graubünden gekommen wäre (vgl. hierzu auch act. A.2, II.B.36; act. B.1, II.27). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das sozial-liberale Gedankengut, welches die Stifterin mutmasslich fördern wollte, wie sie anhand der Nennung der ehemali- gen DP Graubünden neben der alten SVP Graubünden zum Ausdruck brachte, heute eher in der Partei Die Mitte Graubünden als in der rechtskonservativ ausge- richteten (neuen) SVP Graubünden vertreten ist. Der alleinigen Tatsache der
44 / 50 Übereinstimmung des Parteinamens der alten und der neuen SVP Graubünden kann unter diesen Umständen keine massgebliche Bedeutung zukommen. 4.5.1.2. Ferner ist zu bedenken, dass die alte, von der Stifterin bezeichnete SVP Graubünden und die aktuelle Partei gleichen Namens auch abgesehen von ihrer inhaltlichen bzw. politischen Ausrichtung nicht miteinander identisch sind. Die Bezeichnung der SVP Graubünden als neue Destinatärin hätte im Vergleich zum ursprünglichen Zweck eine faktische Beschränkung des Destinatärkreises zur Fol- ge. Die Namensänderung der alten SVP Graubünden in BDP Graubünden im Jahr 2008 führte nicht zu einer automatischen Beendigung der Mitgliedschaft der bisherigen Parteimitglieder, welche mithin zunächst Mitglieder der umbenannten Partei blieben; falls gewünscht, mussten sie aus der BDP Graubünden austreten und allenfalls der neuen SVP Graubünden beitreten. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil der ehemaligen Mitglieder der alten SVP Graubünden nach der Na- mensänderung in der BDP Graubünden verblieb bzw. den erwähnten Wechsel zur neu gegründeten SVP Graubünden nicht vollzog. Bei der Fusion im Jahr 2021 wurden sämtliche Parteimitglieder der ehemaligen BDP Graubünden ohne ihr Zu- tun, von Gesetzes wegen, zu Mitgliedern der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden, wobei sie innerhalb von zwei Monaten nach der Fusion rückwirkend aus dieser Partei austreten (DFG act. 21.1.10, S. 5; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 FusG) und anschliessend einer anderen Partei beitreten konnten. Es ist anzunehmen, dass ein Teil der Mitglieder der ehemaligen BDP Graubünden infolge der Fusion zur SVP Graubünden wechselte, andere Mitglieder jedoch in der fusionierten Par- tei Die Mitte Graubünden verblieben. Die SVP Graubünden hat als Folge dieser Entwicklungen einen wesentlichen Teil ihrer früheren Mitglieder bzw. einen Par- teiflügel verloren. Durch Einsetzung der neuen SVP Graubünden als Alleindesti- natärin würde demnach in Bezug sowohl auf die Parteimitglieder als auch auf die vertretenen politischen Werte nicht dasselbe Ergebnis erzielt wie gemäss der ur- sprünglichen Zweckumschreibung, welche die alte SVP Graubünden (gemeinsam mit der früheren DP Graubünden) nannte. 4.5.2. Wie ausgeführt (vgl. oben E. 2.2) kam die Beschwerdeinstanz zum Schluss, es sei im Stiftungszweck als Destinatärin neu nicht die SVP Graubünden, sondern die Demokratische Partei/Die Mitte Graubünden zu bezeichnen. 4.5.2.1. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass – entgegen den Berufungs- beklagten – dem Umstand an sich, dass es sich bei der alten SVP Graubünden und der ehemaligen BDP Graubünden um denselben (umbenannten) Verein han- delte und zwischen der BDP Graubünden und der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden eine formelle bzw. fusionsrechtliche Kontinuität besteht, welche sich
45 / 50 insbesondere anhand der Universalsukzession und der mitgliedschaftlichen Konti- nuität zeigte, für die Bestimmung des anzupassenden Stiftungszwecks keine massgebliche Bedeutung zukommen kann. Für dessen Festsetzung ist nämlich auf den hypothetischen Stifterwillen und nicht auf formelle Kriterien abzustellen. Hingegen ist, wie vorstehend ausgeführt wurde, davon auszugehen, dass ein Teil der ehemaligen Mitglieder der von der Stifterin bezeichneten alten SVP Graubünden zunächst in der umbenannten Partei BDP Graubünden und an- schliessend in der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden verblieb, weshalb auch hinsichtlich der durch diese Mitglieder vertretenen politischen Werte und An- sichten von einer (teilweisen) Kontinuität zwischen der alten SVP Graubünden und der politischen Partei Die Mitte Graubünden auszugehen ist. Dieser Umstand ist insofern von Bedeutung, als dass angenommen werden kann, dass die Stifterin den Stiftungszweck heute dergestalt anpassen würde, dass dieser die finanzielle Förderung eines möglichst ähnlichen politischen Gedankenguts erlaubt wie im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung. Wie ebenfalls bereits erläutert wurde, lässt fer- ner die Nennung der ehemaligen DP Graubünden im ursprünglichen Stiftungs- zweck – und zwar an erster Stelle bzw. noch vor der alten SVP Graubünden – auf eine besondere Verbundenheit der Stifterin mit dieser Partei und dem durch diese vertretenen sozial-liberalen Gedankengut schliessen, wobei sich Letzteres heute tendenziell eher in der politischen Partei Die Mitte Graubünden als in der rechts- konservativ ausgerichteten (neuen) SVP Graubünden findet. 4.5.2.2. Würde die Demokratische Partei/Die Mitte Graubünden als Begünstigte eingesetzt, so käme dies, ebenso wie bei einer Einsetzung der SVP Graubünden, einer Einschränkung des ursprünglichen Destinatärkreises der Stiftung gleich. So würde der SVP Graubünden im Vergleich zum ursprünglichen Stiftungszweck gemäss Testament keine Destinatärstellung mehr zukommen. Entsprechendes gälte für jene ehemaligen Mitglieder der alten SVP Graubünden, die sich für den Austritt aus der in BDP Graubünden umbenannten Partei oder aus der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden entschlossen haben und der (neuen) SVP Graubünden beigetreten sind. Die Bezeichnung der Demokratischen Par- tei/Die Mitte Graubünden als Destinatärin hätte jedoch zugleich auch bzw. insbe- sondere eine Erweiterung des ursprünglichen Destinatärkreises zur Folge, weil neu – zusätzlich zu den in der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden verblei- benden Mitgliedern der vormaligen BDP Graubünden, bei denen mindestens eine teilweise Überschneidung mit jenen der alten SVP Graubünden als ursprüngliche Destinatärin bestand – auch sämtliche in die fusionierte Partei übergegangenen Mitglieder der ehemaligen CVP Graubünden potentiell in den Genuss von Stif- tungsleistungen kommen könnten. Eine Regelung, wonach lediglich den Mitglie-
46 / 50 dern der früheren BDP Graubünden, unter Ausschluss der Mitglieder der vormali- gen CVP Graubünden, Stiftungsleistungen auszurichten wären, erscheint dabei nicht praktikabel, zumal eine solche Unterscheidung innerhalb der Partei Die Mitte Graubünden nicht besteht und mit Blick auf den natürlichen Generationenwechsel innerhalb einer Partei ohnehin bald an Grenzen käme. 4.5.2.3. Die Stifterin nahm die vormalige CVP Graubünden und ihre Mitglieder nicht in den Stiftungszweck auf, sondern begünstigte eben die Demokratische Par- tei/Schweizerische Volkspartei Graubünden. Daraus lassen sich keine unmittelba- ren Rückschlüsse darauf ziehen, wie ihre Haltung gegenüber der CVP Graubünden war. Gleichwohl ist zu bedenken, dass die CVP im Kontext des politischen Katholizismus steht, dem die Demokratische Partei – welcher die Stif- terin nach dem Gesagten nahe stand – jedenfalls in ihren Anfängen entgegentrat (vgl. Bürgi, a.a.O. = DFG act. 21.1.5, S. 2). Welche Bedeutung die konfessionelle Konfliktlinie für die Stifterin tatsächlich hatte, ist jedoch unklar. Sodann ist zu berücksichtigen, dass selbst, wenn die katholische Ausrichtung der CVP Graubünden der Grund dafür gewesen sein sollte, dass die Stifterin diese und ihre Mitglieder nicht (auch) in den Kreis der Stiftungsdestinatärinnen aufnahm, die entsprechenden Vorbehalte heute wohl kaum mehr derart ins Gewicht fallen dürften wie noch im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. So kann allgemein davon ausgegangen werden, dass durch den gesellschaftlichen Säkularisierungsprozess die Konfession für die Parteibindung weniger wichtig geworden ist. Im Zuge dieser Entwicklung erfuhr die CVP im Verlaufe der Zeit eine gewisse ideologische Öff- nung und machte eine Entwicklung von einer katholischen Milieupartei zu einer bürgerlichen Mittepartei durch (vgl. Altermatt, a.a.O., S. 1). Insbesondere aber handelt es sich bei der Partei Die Mitte Graubünden nicht um eine Partei mit einer rein katholischen Vergangenheit, sondern verfügt diese infolge der Fusion mit der BDP Graubünden über einen gemischt-konfessionellen Hintergrund (vgl. auch act. A.2, II.B.36; act. B.1, II.31). Darüber, ob die Stifterin – unter der Annahme, dass sie gegen die ehemalige CVP Graubünden aufgrund deren katholischer Prä- gung Vorbehalte hatte – die gemischt-konfessionelle Vergangenheit der politi- schen Partei Die Mitte Graubünden akzeptiert hätte bzw. diese Partei hätte finan- ziell unterstützen wollen, oder aber der teilweise katholische Hintergrund der Par- tei für sie einen Ausschlussgrund dargestellt hätte, kann letztlich nur spekuliert werden. 4.5.3. Die in den vorangehenden Erwägungen geäusserten Bedenken bezüglich der Einsetzung der einen oder anderen politischen Partei als künftige (einzige) Stiftungsdestinatärin ergeben sich im Übrigen auch bei der Variante, beide politi-
47 / 50 schen Parteien, also sowohl die SVP Graubünden als auch Die Mitte Graubünden, als Stiftungsdestinatärinnen anzuerkennen. Diese Möglichkeit wurde vom Vorsit- zenden des vorliegenden Verfahrens in der Verfügung vom 24. Februar 2023 zur Diskussion gestellt (act. D.7). Gegen diese Variante spricht ausserdem die Pro- blematik, dass künftig zwei verschiedene politische Parteien, die zueinander in einem Konkurrenzverhältnis stehen, von Stiftungsleistungen profitieren würden. Organisatorisch könnte dieser gegenläufigen Interessenlage zwar dadurch Rech- nung getragen werden, dass die Stiftung geteilt würde (vgl. dazu den Fall der Ka- thinka-Beeli-Stiftung aus der Rekurspraxis des Kleinen und Grossen Rates von Graubünden [RP GR 7/1951–1960 Nr. 6347, S. 479 f.]). Jedoch bliebe vorliegend auch bei einer Teilung der Stiftung der potentielle Widerspruch bestehen, dass zwei politische Parteien Stiftungsleistungen erhielten, die unterschiedliche, nicht selten gegenläufige Positionen vertreten. Eine solche Situation kann von der Stif- terin nicht gewollt sein und ist demnach mit Blick auf den (hypothetischen) Stifter- willen auszuschliessen. 4.6.Fazit Im Ergebnis bestehen demnach erhebliche Unsicherheiten, wie die Stifterin der Auflösung der BDP Graubünden infolge Fusion mit der CVP Graubünden zur neu- en politischen Partei Die Mitte Graubünden heute, rund 45 Jahre nach der Testa- mentserrichtung, bei der dadurch notwendig gewordenen Anpassung des Stif- tungszwecks Rechnung tragen bzw. wie sie den Stiftungszweck unter Kenntnis sämtlicher zwischenzeitlich eingetretener Entwicklungen selbst neu formulieren würde. Es ist vorstellbar, dass sie (wieder) die SVP Graubünden begünstigen würde, aber auch möglich, dass sie neu die fusionierte Partei Die Mitte Graubün- den als Destinatärin einsetzen würde; für und gegen beide Varianten sprechen gewisse Argumente. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, ver- bleiben auch nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Materie diverse Unklarheiten, insbesondere zumal sich der Stiftungsurkunde und den übrigen Ak- ten keine hinreichenden Anhaltspunkte zu den damaligen persönlichen, konkreten politischen und konfessionellen Überzeugungen der Stifterin entnehmen lassen und folglich auch nicht feststeht, wie sie sich in der heutigen Parteilandschaft posi- tionieren würde. Sodann ist auch zu betonen, dass es im vorliegenden Fall – un- abhängig von der gewählten Variante – nicht möglich ist, ein gleichwertiges Resul- tat zu erzielen wie im Zeitpunkt der Testaments- bzw. Stiftungserrichtung, zumal sich die Parteilandschaft seither nachhaltig geändert hat. Mit anderen Worten geht jede heute mögliche Anpassung des Stiftungszwecks mit gewissen Abstrichen in Bezug auf eine vollständige Verwirklichung des Stifterwillens einher. Nach dem
48 / 50 Gesagten hat die Zweckänderung denn auch (nur) unter möglichster Wahrung des ursprünglichen Stiftungszwecks respektive der von der Stifterin vorgegebenen all- gemeinen Richtung bzw. Leitlinie zu erfolgen. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu fragen, welche der beiden zur Diskussion stehenden Parteien heute eher die poli- tische Grundhaltung der Stifterin vertritt und deshalb (gemeinsam mit ihren Mit- gliedern) als Destinatärin potentiell in den Genuss von Stiftungsleistungen kom- men soll. Zu diesem Zweck hat eine Rückbesinnung auf die (wenigen) bekannten Tatsachen zu erfolgen, namentlich den Wortlaut der ursprünglichen Zweckbe- stimmung (mit einer Nennung der ehemaligen DP Graubünden an erster Stelle und der alten SVP Graubünden an zweiter Stelle), die weiteren in dieser Hinsicht relevanten Elemente der Stiftungsurkunde (namentlich die Zusammensetzung des ersten Stiftungsrats), den Namen der Stiftung (in welchem der vorverstorbene Ehemann der Stifterin an erster Stelle und mithin vor der Stifterin selbst erwähnt wird) sowie die Umstände zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (insbesondere die Nähe der Stifterin bzw. ihres vorverstorbenen Ehemannes zur ehemaligen DP Graubünden, die Verbundenheit der Stifterin mit dem von dieser vertretenen sozial-liberalen Gedankengut sowie die Auflösung dieser Partei infolge Fusion mit der ehemaligen BGB zur alten SVP Graubünden). In Anbetracht dieser Elemente wird nach Auffassung des Kantonsgerichts der Wille der Stifterin durch eine Ein- setzung der politischen Partei Die Mitte Graubünden als künftige Destinatärin der Stiftung – unter Beibehaltung der Erwähnung der DP Graubünden im Stiftungs- zweck – am ehesten gewahrt, zumal das durch die ehemalige DP Graubünden vertretene, durch die Stifterin geteilte sozial-liberale Gedankengut, welches diese mit der Stiftung fördern wollte, sich heute eher in der politischen Partei Die Mitte Graubünden als in der rechtskonservativ ausgerichteten (neuen) SVP Graubünden findet. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz hat dies im Ergebnis zu Recht erkannt, sodass die dagegen gerichtete Berufung abzuweisen ist. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1.Vorinstanzliches Verfahren Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anlass, an der Verteilung der vor- instanzlichen Prozesskosten etwas zu ändern. Die Berufungsklägerin ficht die vor- instanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge denn auch nur für den Fall ihres Obsiegens mit Berufung an (vgl. act. A.1, II.B.8.2).
49 / 50 5.2.Berufungsverfahren 5.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. In Berufungs- verfahren gemäss ZPO erhebt das Kantonsgericht eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00 (Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhält- nissen der kostenpflichtigen Partei (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO [BR 320.100]). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 als angemessen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Berufungsklägerin auferlegt. 5.2.2. Ausserdem hat die unterliegende Berufungsklägerin die den Berufungsbe- klagten im vorliegenden Berufungsverfahren entstandenen Auslagen und die Kos- ten ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Man- gels Einreichung einer Honorarnote wird der Aufwand der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten 1 sowie jener des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten 2 nach Ermessen des Gerichts festgelegt (Art. 2 HV [BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der einge- reichten Rechtsschriften bzw. gestützt auf eine Schätzung des mutmasslich not- wendigen Aufwands erscheint für die Vertretung der Berufungsbeklagten 1 re- spektive der Berufungsbeklagten 2 im Berufungsverfahren ein Aufwand von je zehn Stunden als angemessen. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Ge- richt die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 96 ZPO). Die Tarife im Kanton Graubünden sind in Art. 3 HV geregelt, wobei ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich gilt (Art. 3 Abs. 1 HV). Praxis- gemäss wird mangels Einreichen einer Honorarvereinbarung der mittlere Stun- denansatz von CHF 240.00 zugestanden. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbe- klagten 1, welche auf die Einreichung einer Honorarvereinbarung verzichtet hat, ist entsprechend mit einem Betrag von gerundet CHF 2'700.00 (10 Stunden à CHF 240.00 zzgl. 3% Spesenpauschale und 7.7% MwSt.) zu entschädigen. Die Entschädigung des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten 2, der dem Gericht eine Honorarvereinbarung über einen Stundenansatz von CHF 270.00 eingereicht hat, beläuft sich auf gerundet CHF 3'000.00 (10 Stunden à CHF 270.00 zzgl. 3% Spesenpauschale und 7.7% MwSt.).
50 / 50 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 werden der SVP Graubünden auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.Die SVP Graubünden wird verpflichtet, der Partei Die Mitte Graubünden eine Parteientschädigung von CHF 2'700.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu leisten. 4.Die SVP Graubünden wird verpflichtet, der Hans und Anna Enderlin-Engi Stiftung eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu leisten. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: