Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_605/2024, 5A_1/2025

Urteil vom 28. Februar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Josi, Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Fatima Fetahovic, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Wohnsitz des Kindes),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. August 2024 (LY240028-O/Z02) und gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. November 2024 (LY240028-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1967) und B.________ (geb. 1986) sind die verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2020). Seit dem Sommer 2023 leben die Eheleute getrennt.

A.b. Nach der Trennung konnten sie sich zunächst einvernehmlich betreffend die Obhut über ihre Tochter einigen. Die Mutter zog - so die gemeinsame Absprache mit dem Vater - mit C.________ nach U.________ und meldete sie dort am 7. August 2023 an. In der am 24. Juli 2023 geschlossenen, vollständigen Scheidungskonvention einigten sich die Parteien, die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben, die Obhut über C.________ der Mutter zu übertragen und den gesetzlichen Wohnsitz der Tochter bei der Mutter festzulegen. Die Betreuungsregelung der Parteien sah vor, dass C.________ unter der Woche drei Tage von der Mutter und zwei Tage vom Vater, an den Wochenenden (Freitagabend bis Sonntagabend) alternierend und in den Schulferien und an Feiertagen von ihnen je hälftig betreut wird.

A.c. Am 8. August 2023 reichte der Ehemann beim Bezirksgericht Horgen unter Beilage der beidseitig unterzeichneten Scheidungskonvention das Scheidungsbegehren ein. Das Scheidungsverfahren ist hängig.

B.

B.a. Nachdem der Vater in der Wohnung ein von der Mutter geführtes, 70-seitiges Tagebuch mit dem Titel "Für C.________ von Mama - Sorry Tagebuch" gefunden hatte, worin die Mutter ihre Verhaltensweisen gegenüber der Tochter festgehalten hatte, endete das Einvernehmen der Parteien. Der Vater reichte am 23. August 2023 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (KESB) eine Gefährdungsmeldung ein.

B.b. Gestützt auf Art. 315 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB ordnete die KESB am 25. August 2023 vorsorgliche Massnahmen an. Sie stellte C.________ unter die alleinige Obhut des Vaters und räumte der Mutter ein begleitetes Besuchsrecht ein. Ausserdem errichtete sie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und erteilte der eingesetzten Beiständin die Aufgabe, eine sozialpädagogische Familienbegleitung für die Parteien zu organisieren.

B.c. Den Entscheid der KESB focht die Mutter nur hinsichtlich der Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater beim Bezirksrat Horgen an. Mit den übrigen Kindesschutzmassnahmen war sie einverstanden. Die Verhältnisse spitzten sich im Lauf des Beschwerdeverfahrens zu. Insbesondere befolgte der Vater die Kontaktregelung - auch nachdem ihn der Bezirksrat unter Strafandrohung im Sinn von Art. 292 StGB dazu verpflichtet hatte - nicht. Die Parteien erstatteten gegenseitig Strafanzeigen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2024 hiess der Bezirksrat die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss der KESB schliesslich teilweise gut und stellte C.________ unter die alternierende Obhut der Parteien mit beinahe hälftiger Betreuungsverantwortung. Den Wohnsitz von C.________ legte der Bezirksrat nicht fest. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 10. Juli 2024 bestätigt.

C.

C.a. Bereits zuvor war zwischen den Parteien Streit betreffend die Frage entstanden, wo C.________ eingeschult werden bzw. wo sie ihren Wohnsitz haben soll. In diesem Zusammenhang beantragte der Vater beim mit dem Scheidungsverfahren befassten Bezirksgericht unter anderem, es sei der Wohnsitz von C.________ für die Dauer des Verfahrens von der Mutter (in U.) zu ihm (nach V.) zu verlegen. Am 12. Juli 2024 legte das Bezirksgericht den zivilrechtlichen Wohnsitz von C.________ per 12. Juli 2024 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens beim Vater in V.________ fest.

C.b. Die Mutter gelangte gegen diesen Entscheid mit Berufung an das Obergericht.

C.b.a. Dieses erteilte der Berufung am 31. Juli 2024 zunächst superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Diesen Entscheid bestätigte das Obergericht am 14. August 2024.

C.b.b. Am 26. November 2024 entschied das Obergericht in der Sache. Es hiess die Berufung gut und hob den Entscheid des Bezirksgerichts insofern auf, als es den Wohnsitz von C.________ für die Dauer des Scheidungsverfahrens bei der Mutter festlegte.

D.

D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 16. September 2024 gelangte A.________ (Beschwerdeführer) zunächst gegen den Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 14. August 2024 an das Bundesgericht. Diesem beantragte er, den Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass der zivilrechtliche Wohnsitz von C.________ für die Dauer des Berufungsverfahrens beim Beschwerdeführer bleibe. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne, als festzustellen sei, dass der zivilrechtliche Wohnsitz von C.________ für die Dauer des Verfahrens beim Beschwerdeführer bleibe, wies der Präsident der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 17. September 2024 ab (Verfahren 5A_605/2024).

D.b. Nachdem das Obergericht in der Zwischenzeit in der Sache entschieden hat, ficht der Beschwerdeführer auch diesen, ihm am 3. Dezember 2024 eröffneten Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 2. Januar 2025 beim Bundesgericht an. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 26. November 2024 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz, eventualiter an die Vorinstanz. Eventua-liter sei festzustellen, dass der zivilrechtliche Wohnsitz von C.________ für die Dauer des Berufungsverfahrens [sic!] beim Beschwerdeführer bleibe (Verfahren 5A_1/2025).

D.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Die Beschwerde im Verfahren 5A_605/2024 richtet sich gegen den Entscheid, mit dem die Vorinstanz der Berufung der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung erteilt hat. Im Verfahren 5A_1/2025 wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den in der Sache ergangenen Berufungsentscheid. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]).

2.1. Mit Beschwerde im Verfahren 5A_605/2024 widersetzt sich der Beschwerdeführer der Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Nach Erhebung der Beschwerde gegen den diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz vom 14. August 2024 urteilte diese in der Sache. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung im Berufungsverfahren ist mit diesem Entscheid dahingefallen und das Verfahren 5A_605/2024 damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.2. Über die Prozesskosten eines als gegenstandslos erklärten Rechtsstreits entscheidet das Bundesgericht im Normalfall mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP), wobei in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist. Nachdem im Verfahren 5A_1/2025 der Entscheid in der Sache angefochten ist, rechtfertigt es sich jedoch, die Kosten des Verfahrens 5A_605/2024 nach dem Ausgang in der Hauptsache (dazu die folgenden Erwägungen, zu den Kostenfolgen siehe E. 7) zu verlegen.

3.1. Im Verfahren 5A_1/2025 angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Festlegung des gesetzlichen Wohnsitzes des Kindes) entschieden hat. Dabei handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel; damit bleibt kein Raum für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

3.2. Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Erstinstanz (eventualiter an die Vorinstanz) zurückzuweisen. Er begründet sein Vorgehen im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu klären. Der Rückweisungsantrag erweist sich vor diesem Hintergrund trotz der reformatorischen Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) als zulässig (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1).

3.3. In seinem Eventualantrag beantragt der Beschwerdeführer, den Wohnsitz des Kindes für die Dauer des Berufungsverfahrens bei ihm festzulegen. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Rechtsbegehren heranzuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), sowie dem Umstand, dass das Berufungsverfahren bereits abgeschlossen ist, ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die Festlegung des Wohnsitzes bei ihm für die Dauer des Scheidungsverfahrens anstrebt. Die Beschwerde ist entsprechend entgegenzunehmen.

4.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG. Daher kann mit der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 146 I 62 E. 3; 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis).

4.2. Die Beschwerdeschrift erfüllt diese Anforderungen in weiten Teilen nicht. Soweit erforderlich, wird darauf bei der Prüfung der erhobenen Rügen einzugehen sein. Von vornherein nicht einzutreten ist jedoch auf die nicht näher begründete Rüge, die Vorinstanz habe das Recht des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung nach Art. 29 BV verletzt. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid kritisiert, ohne verfassungsmässige Rechte als verletzt zu rügen. Dies betrifft insbesondere die sinngemässen Ausführungen, wonach die Vorinstanz allenfalls kassatorisch, jedoch nicht reformatorisch hätte entscheiden dürfen, sowie den Hinweis auf Art. 296 ZPO, ohne dass der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung dieser Bestimmung geltend macht.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil sie die Parteien nicht persönlich angehört hat. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.

5.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann der Beschwerdeführer nur für sich selbst geltend machen (vgl. Urteil 5A_960/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2.3.2). Soweit er die unterbliebene Anhörung der Beschwerdegegnerin unter dem Titel des rechtlichen Gehörs rügt, ist darauf nicht einzutreten.

5.2. Die Rüge des Beschwerdeführers erfüllt die Anforderungen des Rügeprinzips (oben E. 4.1) nicht, denn er macht keinerlei Ausführungen dazu, weshalb ihm Art. 29 Abs. 2 BV ein Recht auf eine persönliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren einräumen und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen dieses Recht verletzt haben sollte. Ausserdem legt er nicht dar, vor Vorinstanz seine persönliche Anhörung beantragt zu haben. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. Ohnehin ist zwischen der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen grundsätzlichen Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und der - sich nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern demjenigen auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden - Pflicht des Gerichts, die Partei persönlich und mündlich anzuhören, zu unterscheiden (ausführlich zu den beiden Aspekten BGE 142 I 188 E. 3). Dem Beschwerdeführer geht es um Letzteres. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht aber nur unter besonderen Voraussetzungen, und zwar wenn es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über die Partei gewinnen kann. Inwiefern diese Voraussetzungen vor Vorinstanz gegeben gewesen sein sollten, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar. Seine Rüge scheitert daher auch aus diesem Grund.

Umstritten ist, wo das Kind der Parteien seinen gesetzlichen Wohnsitz haben soll.

6.1. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Ist bei ungefähr hälftig aufgeteilter Obhut der Wohnsitz strittig, hat das Gericht oder die KESB diesen festzulegen (Urteile 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3; 5A_310/2021 vom 30. April 2021 E. 3).

6.2. Die Vorinstanz erwog, das Gericht habe bei der Festlegung des Wohnsitzes an den Ort anzuknüpfen, an dem die engsten Beziehungen des Kindes bestünden. Bei einem Kleinkind wie vorliegend sei es regelmässig schwierig zu ermitteln, zu welchem Aufenthaltsort es die engste Beziehung habe, da es noch stark auf die Eltern bzw. nahen Bezugspersonen und weniger auf sein sonstiges soziales Umfeld oder gar auf Örtlichkeiten ausgerichtet sei. Anschliessend eruierte die Vorinstanz, welcher Elternteil als Hauptbezugsperson des Kindes anzusehen sei. Für die Zeit vor der Trennung - also in den ersten dreieinhalb Lebensjahren des Kindes - sei das die Beschwerdegegnerin gewesen. Trotz der Übertragung der alleinigen Obhut an den Beschwerdeführer sei sie auch danach die Hauptbezugsperson des Kindes geblieben. Die Vorinstanz setzte sich sodann mit weiteren Faktoren auseinander: So seien die Grosseltern väterlicherseits zwar ebenfalls wichtige Bezugspersonen, die Beziehung zu ihnen könne jedoch nicht mit der Beziehung zu den Eltern verglichen werden und deshalb nicht den Ausschlag geben. Mit Blick auf die künftige Entwicklung des Kindes und die ohnehin anstehende Einschulung komme den ersten geschlossenen Freundschaften ausserdem keine massgebliche Bedeutung zu. Dies gelte auch für die behaupteten örtlichen Beziehungen des Kindes zum Wohnort des Vaters. Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, der Wohnsitz des Kindes sei bei der Mutter festzulegen.

6.3. Über mehrere Seiten macht der Beschwerdeführer Ausführungen zum Sachverhalt. Dabei ergänzt er die vorinstanzlichen Feststellungen mannigfach, und zwar sowohl hinsichtlich des Prozesssachverhalts - insbesondere der Vorbringen der Parteien - als auch hinsichtlich weiterer Sachverhaltselemente. So behauptet er beispielsweise, die Mutter hege Umzugsabsichten und zeige aktuell Entfremdungsbestrebungen sowie fehlende Kooperation, äussert sich zur angeblichen Vereinbarung zwischen den Parteien, welche Schule das Kind besuchen soll, zitiert aus dem Bericht der Familienbegleitung, wobei ohnehin Zweifel an der Beweistauglichkeit dieses Berichts bestünden, da die Familienbegleitung nichts vom Tagebuch gewusst habe, und bestreitet schliesslich, das Kind der Mutter vorenthalten zu haben. Diese Ergänzungen nimmt der Beschwerdeführer vor, ohne konkret und in Bezug auf die jeweiligen Sachverhaltselemente zulässige Rügen (oben E. 4.1) zu erheben. Um den diesbezüglich geltenden Anforderungen Genüge zu tun reicht es insbesondere nicht, seitenlang Ausführungen zum Sachverhalt zu machen, um dann abschliessend zu behaupten, dass "angesichts dessen" die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sei die Hauptbezugsperson des Kindes, "auf einer geradezu willkürlichen Sachverhaltsfeststellung [beruht]". Die Ergänzungen des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer sind für das Bundesgericht damit allesamt unbeachtlich. Soweit er überdies die unterbliebene Anhörung der Parteien auch unter dem Aspekt der Sachverhaltsabklärung ins Spiel bringt, erhebt er keine zulässigen Rügen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

6.4.

6.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz stelle hinsichtlich der Frage, wer heute Hauptbezugsperson des Kindes sei, augenscheinlich einzig auf einen knapp vier Seiten langen Bericht der Familienbegleitung ab. Es sei indes nicht ersichtlich, inwiefern die darin enthaltene Feststellung, die Mutter sei eine emotional warme, vertraute und verlässliche Bezugsperson für das Kind und dieses sei emotional stabiler, seit der Kontakt wieder habe vertieft werden können, Schlüsse darauf erlaube, welcher Elternteil die Hauptbezugsperson sei. Bei alternierender Obhut mit ähnlichem Betreuungsumfang wäre vielmehr eine Gegenüberstellung der Beziehungen des Kindes zu beiden Elternteilen vorzunehmen gewesen; die Vorinstanz lasse jedoch die Beziehung zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer völlig ausser Acht. Ohnehin seien Zweifel an der Beweistauglichkeit der Feststellungen der Familienbegleitung aufgeworfen worden.

6.4.2. Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert des Berichts der Familienbegleitung in Frage stellt, erhebt er keine zulässige Rüge. Ausserdem basieren seine Ausführungen - insbesondere mangels zulässiger Sachverhaltsrügen - nicht auf dem für das Bundesgericht massgebenden Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG; oben E. 6.3). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

6.4.3. Darüber hinaus hat die Vorinstanz ihre Schlussfolgerungen nicht einfach auf den genannten Bericht gestützt, sondern angesichts der vor der Trennung tatsächlich gelebten Situation und der daraus gezogenen Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdegegnerin zu dieser Zeit die Hauptbezugsperson des Kindes gewesen sei, erwogen, die Beschwerdegegnerin sei trotz der - ca. 7 Monate andauernden - alleinigen Obhut des Beschwerdeführers die Hauptbezugsperson geblieben. Zwar moniert der Beschwerdeführer, die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin vor der Trennung die Hauptbezugsperson gewesen sei, greife zu kurz. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte behauptet er in diesem Zusammenhang aber nicht einmal. Seine rein appellatorischen Ausführungen wären jedoch ohnehin nicht geeignet, eine Verletzung solcher Rechte darzutun. Weiterungen erübrigen sich.

6.5. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der vorinstanzlichen Erwägung, die Beschwerdegegnerin sei die Hauptbezugsperson des Kindes, nicht durchzudringen, soweit auf die Beschwerde diesbezüglich überhaupt eingetreten werden kann. Dass die Vorinstanz bei diesem Ergebnis Bundesrecht willkürlich angewendet haben soll, macht er nicht geltend. Vielmehr rügt er eine willkürliche Anwendung von Art. 25 ZGB einzig mit der Begründung, dargelegt zu haben, dass das Kind den Lebensmittelpunkt, insbesondere auch seine engsten Beziehungen, am Wohnort des Beschwerdeführers habe. Da dies angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Hauptbezugsperson nicht zutrifft, ist seiner Argumentation die Grundlage entzogen.

Nach dem Ausgeführten ist das Verfahren 5A_605/2024 als gegenstandslos abzuschreiben und die Beschwerde im Verfahren 5A_1/2025 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten der Verfahren sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und der Beschwerdegegnerin daher kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Verfahren 5A_605/2024 und 5A_1/2025 werden vereinigt.

Das Verfahren 5A_605/2024 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Beschwerde im Verfahren 5A_1/2025 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Die Gerichtsschreiberin: Lang

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5A_605/2024
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5A_605/2024, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
28.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026