Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.235 (SF.2023.85) Art. 57 Entscheid vom 27. August 2025 BesetzungOberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Donauer KlägerinA., [...] vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, [...] BeklagterB., [...] vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Vogt Stenz, [...] GegenstandVorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens
Die Parteien sind die verheirateten Eltern der Kinder C., geb. tt.mm.2012, und D., geb. tt.mm.2015. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 23. Oktober 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirks- gericht Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, u.a.: " 1. Die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2012, und D., geb. tt.mm.2015, seien während der Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Der Wohnsitz von C._____ soll beim Beklagten, der Wohnsitz von D._____ bei der Klägerin liegen. Die Klägerin soll berechtigt sein, den steuerrechtlichen Familientarif gel- tend zu machen. [Unter dem Vorbehalt der Stellungnahme der Kindesvertretung:] Die Be- treuung der Kinder sei der Klägerin von Sonntagabend (18.00 Uhr) bis Donnerstagabend (18.00 Uhr) und dem Beklagten von Donnerstagabend (18.00 Uhr) bis Freitagabend (18.00 Uhr) zu übertragen. An den Wochen- enden seien die Kinder alternierend von den Eltern zu betreuen. In den Ferien sollen die Kinder während 6.5 Wochen pro Jahr von der Klägerin und während 6.5 Wochen pro Jahr vom Beklagten betreut werden. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Januar 2023 während der Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes, monatlich vorschüssig an den Unterhalt CHF 1'602.00 pro Kind zu bezahlen. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, die während seinen Betreuungs- zeiten anfallenden Kosten für die Kinder (davon ausgenommen Alltagsklei- der und Krankenkassenprämien) selbst zu decken. Die Kinderzulagen sol- len dem Beklagten zugeteilt werden. 3. Die Parteien seien zu verpflichten, während der Dauer des Scheidungs- verfahrens jeweils die Hälfte der ausserordentlichen Kosten, welche für die gemeinsamen Kinder anfallen und nicht von Dritten (z.B. Versicherung) getragen werden, zu übernehmen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Januar 2023 während der Dauer des Scheidungsverfahrens bis Ende Juli 2027 an deren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig mindestens CHF 265.00 zu bezahlen.
Es sei folgenden Betreuungsregelung vorzusehen: 'Der Vater betreut die Kinder jede Woche von Mittwochabend 18.00 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr sowie alle 14 Tage von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr. Der Vater betreut die Kinder zu- dem während der Hälfte der Schulferien, an den schulfreien Freitagen nach Auffahrt, Mariä Himmelfahrt und weiteren Brückentagen sowie wäh- rend der Hälfte der Fest- und Feiertagen. In den übrigen Zeiten werden die Kinder durch die Mutter betreut. Eine anders lautenden Betreuungsreglung unter Berücksichtigung der je- weiligen Stundenpläne der Parteien sei vorzubehalten. Kann eine Partei die Betreuung der Kinder gemäss vereinbartem Betreu- ungsplan nicht selbst übernehmen, ist sie verpflichtet für eine angemessen Betreuung durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Dabei ist eine Anfrage an die andere Partei möglich, diese ist indessen nicht ver- pflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Die Parteien werden verpflichtet, sich über die konkrete Betreuungsrege- lung sowie die Aufteilung der Ferien, Fest- und Feiertage jeweils spätes- tens zu Beginn eines neuen Schuljahres abzusprechen. Falls keine Eini- gung zu Stande kommt, hat die Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht betreffend Betreuung während der Fe- rien sowie an den Fest- und Feiertagen, in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchsgegner.' 3. Die Parteien seien im Sinne von Art. 307 ZGB zu verpflichten, eine kinder- orientierte Beratung und Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich ge- genüber dem Gericht über deren Aufnahme und Verlauf auszuweisen. 4. Jede Partei sei zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder, die wäh- rend der Zeit anfallen, die sie bei der betreuenden Partei verbringen (Ver- pflegung, Anteil Miete, Kosten für Ausflüge, Ferien etc.) selbst zu tragen.
Der Gesuchsgegner sei zusätzlich zu den Anträgen gemäss Ziff. 4 hiervor zu verpflichten der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder mit Wir- kung ab 1. Januar 2023 bis und mit Januar 2024 monatlich vorschüssig je CHF 250.00, ab Februar 2024 CHF je CHF 100.00 zuzüglich bezogene Kinderzulagen zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen seien anzurechnen. Vom Gesuchsgegner zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge seien mit den gü- terrechtlichen Ansprüchen der Gesuchstellerin im Ehescheidungsverfah- ren zu verrechnen. 6. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden. [...] " 2.3. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 beantragte der Kindsvertreter von Toch- ter C._____ u.a.: " 1. Die Tochter C., geb. am tt.mm.2012, sei für die Dauer des Eheschei- dungsverfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Der Vater sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter jede Wo- che am Donnerstag über Mittag und am Freitagnachmittag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie die Hälfte der Schulferien zu betreuen. Zu den übrigen Zeiten wird das Kind von der Mutter betreut. 2. Die Parteien seien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, eine kindsorientiere Beratung durch die Fachstelle F. GmbH wahrzuneh- men. [...] " 2.4. 2.4.1. Am 18. Juni 2024 fand vor dem Bezirksgericht Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, eine Verhandlung statt, anlässlich derer die Parteien Replik und Duplik erstatteten. 2.4.2. Die Klägerin stelle mit Replik folgende Anträge:
Im Übrigen wird an den mit Gesuch gestellten Anträge festgehalten." 2.4.3. Mit Duplik stellte der Beklagte folgende Anträge: 1. Die Kinder C., geboren tt.mm.2012, und D. seien unter die al- ternierende Obhut der Eltern zu stellen. Der Betreuungsanteil des Gesuchsgegners sei betreffend C._____ wäh- rend der Dauer des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens auf 40 %, der- jenige für D._____ auf 50 % festzulegen. Der Wohnsitz von C._____ soll beim Gesuchsgegner, der Wohnsitz von D._____ bei der Gesuchstellerin liegen. 2. Es sei folgende Betreuungsregelung vorzusehen: 2.1. Der Gesuchsgegner betreut während der Dauer des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens C._____ jede Woche am Donnerstag über Mittag und am Freitagnachmittag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie jedes 2. Wo- chenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie während der Hälfte der Schulferien. In den übrigen Zeiten wird C._____ von der Gesuchstellerin betreut. Der Gesuchsgegner betreut für die Dauer des erstinstanzlichen Schei- dungsverfahrens D._____ jede Woche von Mittwochabend 18.00 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr, jedes 2. Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie während der Hälfte der Schulferien. In den übrigen Zeiten wird D._____ von der Gesuchstellerin betreut. Jeder Elternteil hat das Recht, während seinen Sportferien eine Woche Ferien mit den Kindern zu verbringen. Über die Aufteilung der Ferien sprechen sich die Parteien rechtzeitig, min- destens 9 Monate im Voraus ab. Können Sie sich nicht einigen, kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das
Die Parteien seien im Sinne von Art 307 ZGB zu verpflichten, die bereits begonnene kinderorientierte Beratung und Begleitung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens weiterhin in Anspruch zu neh- men. 4. Jede Partei sei zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder, die wäh- rend der Zeit anfallen, die sie bei der betreuenden Partei verbringen (Ver- pflegung, Anteil Miete, Kosten für Ausflüge, Ferien etc.) selbst zu tragen. Die Kosten für die Alltagsbekleidung der Kinder, Krankenkassenkosten und Hobbys der Kinder seien von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Ausserordentliche Kinderkosten seien von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen.
5.1. Der Gesuchsgegner sei zusätzlich zu den Anträgen gemäss Ziff. 4 hiervor zu verpflichten der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Mit Wirkung ab 1. Januar 2023 bis und mit Januar 2024 monatlich vorschüssig je CHF 250.00 CHF zuzüglich bezogene Kinderzu- lagen. ab Februar 2024 bis und mit März 2024 monatlich vorschüssig je CHF 100.00 CHF zuzüglich bezogene Kinderzu- lagen. Ab April 2024 monatlich vorschüssig CHF 400.00 für C._____ und CHF 300.00 für D._____ je zuzüglich bezogene Kinderzulagen. 5.2. Es seien von Januar 2023 bis und mit Juni 2024 bereits geleistete Unter- haltszahlungen von-CHF 25 '473.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 7'200.00 anzurechnen. Vom Gesuchsgegner zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge seien mit den gü- terrechtlichen Ansprüchen der Gesuchstellerin im Ehescheidungsverfah- ren zu verrechnen. 6. Eventuell, anstelle der Zusprechung von Kinderunterhalt für die Zu- kunft: Es sei mit sofortiger Wirkung ein für die Begleichung der Kinderkosten be- stimmtes Konto zu eröffnen, über welches die Parteien je einzeln verfü- gungsberechtigt sind. Die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen seien auf dieses Konto einzuzahlen. Zudem seien monatliche Einzahlungen der Parteien auf dieses Konto zu leisten, deren Höhe die Parteien in direkter Absprache festlegen. Die Ge- suchstellerin sei zu verpflichten 40%, der Gesuchsteller 60% dieses Be- trags zu bezahlen. Aus diesem Konto seien sämtliche Kosten der Kinder zu bezahlen, also insbesondere
2.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig je folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen:
Im Übrigen werden die Begehren [inkl. Begehren um Ehegattenunterhalt] abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. [...]" 3. 3.1. Der Beklagte erhob am 10. Oktober 2024 fristgerecht Berufung gegen die- sen ihm am 30. September 2024 in begründeter Fassung zugestellten Ent- scheid und stellte folgende Anträge: " 1. Ziffer 2.1. des Entscheids des Präsidium des Familiengerichts Bremgarten vom 25.06.2024 sei aufzuheben. 2. Es sei stattdessen wie folgt zu entscheiden: '2. 2.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt der beiden Kinder monatlich vorschüssig je folgende Unterhalts- beiträge zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulage zu bezahlen:
Ab 01.11.2023 bis 31.03.2024 C._____CHF583.00 D._____CHF583.00
Ab 01.04.2024 C._____CHF500.00 D._____CHF500.00'
10 -
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Auch die Klägerin erhob am 25. Oktober 2024 fristgerecht Berufung gegen den ihr am 15. Oktober 2024 zugestellten Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 25. Juni 2024 und stellte folgende Anträge: " 1. Die Ziffern 1 und 2 des Entscheids vom 25. Juni 2024 des Präsidiums des Familiengerichts Bremgarten seien aufzuheben und wie folgt neu zu fas- sen: 1.1. C., geb. tt.mm.2012, wird unter die elterliche Obhut der Gesuch- stellerin gestellt. D., geb. tt.mm.2015, wird unter die alternierende Obhut der Par- teien gestellt. 1.2. (unverändert) 1.3. Die Wohnsitze der Kinder befinden sich bei der Gesuchstellerin. 2. 2.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen: Ab 01.11.2023 bis 31.03.2024 -Für C.:CHF1'202.30 -Für D.:CHF1'068.30 Ab 01.04.2024 -Für C.:CHF1'244.50 -Für D.:CHF1'244.50 2.2. (unverändert) 2.3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren per- sönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten: Ab 01.11.2023 bis 31.03.2024:CHF25.00 Ab 01.04.2024:CHF291.50 2. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 des Entscheids vom 25. Juni 2024 des Präsidium des Familiengerichts Bremgarten aufzuheben und zur
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners." 3.3. Mit Berufungsantworten vom 7. November 2024 (Klägerin) bzw. 18. No- vember 2024 (Beklagter) beantragten die Parteien jeweils die kostenfällige Abweisung der jeweiligen Berufung der Gegenpartei. 3.4. Auf Gesuch vom 19. Dezember 2024 von Rechtsanwalt E._____ wurde dieser mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 als Kindsvertreter für C._____ eingesetzt. 3.5. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 stellte der Kindsvertreter folgende An- träge: " 1. In Abänderung von Ziff. 1.2. des Entscheids der Vorinstanz sei der Vater berechtigt und verpflichtet zu erklären, mit C._____ vier Wochen Schulfe- rien zu verbringen, wobei maximal 10 Tage in den Sommerferien liegen dürfen. Die restlichen Ferien verbringt C._____ mit der Mutter. 2. In Abänderung von Ziff. 1.3. des Entscheids der Vorinstanz sei festzuhal- ten, dass sich der Wohnsitz von C._____ bei der Mutter befindet. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt." 3.6. Am 6. Februar 2025 reichte der Beklagte eine weitere Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung:
14 - vom Gericht festgehaltene und vorgängig von den Parteien einvernehmlich, aufgrund der Empfehlung des Kindesanwalts von C._____ festgelegte Be- treuungsplan bereits gelebt worden. Es sei vor diesem Hintergrund befrem- dend, dass die Klägerin heute die alleinige Obhut über C._____ beantrage. Dies umso mehr, als auch der Kinderanwalt von C._____ in seiner Stel- lungnahme vom 20. Februar 2024 die vom Gericht festgelegte Betreuungs- regelung beantragt habe. Es treffe nicht zu, dass der von der bundesge- richtlichen Rechtsprechung geforderte 30 %-ige Betreuungsanteil des Be- klagten nicht gegeben wäre, zumal auch die Aufteilung der Ferien- und Fei- ertage zu berücksichtigen sei. 3.4. Der Kindsvertreter führt aus (Eingabe vom 21. Januar 2025 Rz. 6), er habe vor Vorinstanz eine alternierende Obhut beantragt, da der Beklagte C._____ auch unter der Woche regelmässig betreue und das Ziel wäre, dass diese Betreuung wieder ausgedehnt werden könne. Nachdem der Be- treuungsanteil des Beklagten unter 30 % liege, könne auch eine alleinige Obhut der Klägerin vorliegen. Dies spiele aber wohl lediglich für die Frage der Unterhaltsberechnung eine Rolle. Für C._____ habe dies keine Aus- wirkungen, weshalb auf einen Antrag verzichtet werde. Betreffend Ferien- regelung hält der Kindsvertreter fest (Eingabe vom 21. Januar 2025 Rz. 7), der Wille von C._____ sei in den letzten eineinhalb Jahren sehr konstant gewesen. Sie habe immer wieder gegenüber verschiedenen Fachpersonen geäussert, dass sie weniger beim Vater sein wolle. Anfänglich sei sie mit sechs Wochen Ferien einverstanden gewesen; dies habe sich allerdings zwischenzeitlich geändert. Nachdem C._____ bald 12 Jahre alt sei, sei die- ser Wille sehr stark zu berücksichtigen, zumal sie andernfalls in Betracht ziehe, wieder vom Vater wegzugehen, wie sie es bereits in der Vergangen- heit gemacht habe. Es entspreche dem Kindeswohl, wenn dem Vater le- diglich vier Wochen Ferien zugestanden würden. 3.5. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes hin der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweis). Die Obhut nach Art. 298 Abs. 2 ZGB umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Ge- meinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 298 ZGB; BGE 142 II 612 E. 4.1). 3.6. Die Klägerin führt in ihrer Berufung aus, dass die Betreuung gelebt werde, welche die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 1.2 angeordnet hat. Bezüglich
15 - C._____ entspricht dies – unter Berücksichtigung von vier Wochen Ferien beim Beklagten und acht Wochen Ferien bei der Klägerin (vgl. zur Ferien- aufteilung: nächster Absatz) – einem Betreuungsanteil des Beklagten von rund 28 %. Dies liegt zwar knapp unter der von der Klägerin erwähnten 30 %-Schwelle. Indessen wurde bei dieser Berechnung die hälftige Auftei- lung der Feiertage noch nicht berücksichtigt. Dazu kommt, dass das Bun- desgericht keine starre Grenze von mindestens 30 % Betreuungsanteil festgelegt hat, damit die alternierende Obhut angeordnet werden kann. Es gibt daher keinen Grund, von der Anordnung der alternierenden Obhut be- züglich C._____ abzuweichen, zumal der Betreuungsanteil des Beklagten auch über dem bei einer Alleinobhut dem nicht obhutsberechtigten Eltern- teil zustehenden praxisüblichen Besuchs- und Ferienrecht von zwei Wo- chenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen pro Jahr (vgl. dazu SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art.1–456 ZGB, 7. Aufl. 2022 [BSK ZGB], N. 15 zu Art. 273 ZGB) liegt. Bezüglich Ferien ist festzustellen, dass auch der Kindsvertreter eine Re- duktion auf vier Wochen jährlich beantragt. Da es gemäss Ausführungen des Kindsvertreters dem konstanten Willen der bereits 13-jährigen, urteils- fähigen C._____ entspricht, nicht mehr als vier Wochen Ferien mit dem Beklagten zu verbringen, scheint es sinnvoll und dem Kindswohl angemes- sen, die Ferien von sechs auf vier Wochen pro Jahr zu reduzieren (vgl. zur Berücksichtigung des Kindeswille bezüglich Besuchs- und Ferienrecht: Ur- teil des Bundesgerichts 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.3 mit Hin- weisen).
16 - besteuert werde, sei die Kontroverse der Wohnsitze der Kinder nicht von grosser praktischer Auswirkung, aber Ausdruck der Bestrebungen der Klä- gerin, eine gelebte Elternschaft des Beklagten zu verhindern. Da in der Pra- xis bei alternierender Obhut das Kriterium der Betreuungszeit als massge- bend für den Wohnsitz herangezogen werde, wäre es sinnvoller, den Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin und denjenigen von D._____ beim Beklagten festzulegen. Wichtig für den Beklagten sei, dass eines der Kin- der als Zeichen der gleichberechtigten Elternschaft bei ihm Wohnsitz habe. 4.4. Der Kindsvertreter führt aus (Eingabe vom 21. Januar 2025 Rz. 8), die Re- gelung zum Wohnsitz der Kinder sei nicht mehr korrekt. Für C._____ sei die Klägerin die Bezugsperson, weshalb ihr Wohnsitz bei dieser liegen müsse. Etwas anderes hätte bei einem Umzug zur Folge, dass C._____ weiterhin in Q._____ zur Schule gehen würde, obwohl die Mutter nicht mehr dort wohne und sie daher den Grossteil ihrer Zeit nicht in Q._____ verbringe. 4.5. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Kinder unter ge- meinsamer elterlicher Sorge haben somit am gemeinsamen Wohnsitz ihrer Eltern Wohnsitz, sofern ein solcher besteht. Nur wenn beide Elternteile nicht am gleichen Ort Wohnsitz haben oder ein Elternteil nachträglich weg- zieht, stellt sich die Frage, an welchem der beiden Wohnsitze der Eltern sich der Wohnsitz des Kindes befindet (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Ber- ner Kommentar, 2016, N. 51 zu Art. 298 ZGB; Urteil des Obergerichts Grau- bünden ZR 1 23 129 vom 5. Februar 2025 E. 2.6.). Die Festlegung des Wohnsitzes kann insbesondere für die Bestimmung des Schulorts der Kin- der von Bedeutung sein (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 298 ZGB). Selbst der Wohnort oder die genaue Wohnadresse eines Kindes kann rechtlich relevant sein, sei es im Zusam- menhang mit der Einschulung oder der Behördenzuständigkeit in einer in Kreise aufgeteilten Gemeinde, wobei dies rechtlich zu unterscheiden ist von der Bestimmung des Wohnsitzes (Urteil des Obergerichts Graubünden ZR 1 23 129 vom 5. Februar 2025 E. 2.6.; Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3). 4.6. Beide Parteien haben Wohnsitz in Q.. Der aktuelle Wohnsitz ihrer beiden Kinder liegt dementsprechend ebenfalls in Q.. Es stellt sich damit die Frage, ob für die Festlegung des Wohnsitzes der Kinder bei einer der Parteien überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht. Ur- sprünglich gingen die Parteien gemäss den unbestrittenen Ausführungen
17 - des Beklagten davon aus, die Bestimmung des Wohnsitzes sei dafür mas- sgeblich, welcher Steuertarif bei den Parteien zur Anwendung komme; der Beklagte hat inzwischen jedoch richtig erkannt, dass der Wohnsitz der Kin- der dafür steuerrechtlich nicht relevant ist. Soweit der Beklagte vorbringt, es sei für ihn wichtig, dass eines der Kinder als Zeichen einer gleichberech- tigten Elternschaft bei ihm Wohnsitz habe, kommt diesem Aspekt keine Be- deutung zu: Wie in allen Kinderbelangen liegt der Fokus beim Entscheid über den Wohnsitz der Kinder von Vornherein nicht auf der Gleichberech- tigung der Eltern, sondern es ist im Sinne des Kindeswohls die beste Lö- sung für das Kind anzustreben (Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse einer Partei daran, dass der Wohnsitz der Kinder an ihren eigenen Wohnsitz ge- knüpft wird, ist nicht ersichtlich. Fraglich ist, ob eine solche Wohnsitzfestlegung für den Fall, dass einer der Parteien zukünftig umziehen sollte, angezeigt ist. Dies ist nicht in sinnvoller Weise möglich, denn derzeit sind keine konkreten Umzugspläne einer der Parteien bekannt und kann diese hypothetische zukünftige Situation man- gels Kenntnis der dannzumaligen Verhältnisse nicht beurteilt werden: Sollte eine der Parteien in Zukunft umziehen, werden die Eltern oder im Streitfall das von ihnen angerufene Gericht eine neue, auf die veränderte Situation zugeschnittene Betreuungsregelung treffen müssen (vgl. Urteil des Ober- gerichts Graubünden ZR 1 23 129 vom 5. Februar 2025 E. 2.6). Bei dann- zumal asymmetrischen Betreuungsanteilen wird sich der Wohnsitz der Kin- der nach dem Wohnsitz des hauptsächlich betreuenden Elternteils richten (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 25 ZGB). Falls die Obhut ungefähr hälftig aufgeteilt sein wird, werden die Parteien dann- zumal gemeinsam entscheiden müssen, wo der Wohnsitz der Kinder liegt (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 51 zu Art. 298 ZGB). Im Streitfall wird diesfalls das Gericht oder die KESB den Wohnsitz festlegen müssen (Urteile des Bundesgerichts 5A_605/2024 vom 28. Februar 2025 E. 6.1., 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3; 5A_310/2021 vom 30. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 4.7. Damit mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Fest- legung des Wohnsitzes der Kinder. Auf die diesbezüglichen Anträge wäre somit nicht einzutreten gewesen. Dispositiv-Ziffer 1.3. des angefochtenen Entscheids ist in diesem Sinne abzuändern.
18 - 147 III 308 betreffend [nach-]ehelichen Unterhalt im Nachgang zu BGE 147 III 265 betreffend Kindesunterhalt; Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021 E. 4.1.3). Dabei werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmit- glieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barun- terhalt, Betreuungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nachehelicher Un- terhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügen- den Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem ty- pischerweise u.a. die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungs- pauschale, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung gehören) der Beteiligten gedeckt wird. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums" zu verwenden bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Bei Kindern ist in Abweichung davon (zusätzlich) je ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen und im Übrigen sind auch die Fremdbetreuungskosten zu be- rücksichtigen. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genann- ten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkos- ten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurech- nen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu er- weitern. Dazu gehören sowohl bei den Elternteilen als auch bei den Kindern typischerweise die Steuern und bei den Eltern eine Kommunikations- und Versicherungspauschale. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode ist gemäss Bundesgericht u.a. die Berücksichtigung von Zusatz- positionen wie Reisen oder Hobbys; solcher Lebensbedarf ist aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Soweit nach allseitiger Deckung des fa- milienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Über- schuss), kann der Barbedarf bzw. der hierfür zu verwendende Unterhalts- beitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) weiter erhöht werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). 5.1.2. Für den ehelichen wie für den nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 140 III 485 E. 3.3). Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, kann methodisch vorab das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie vor der Trennung gegenübergestellt werden.
19 - Bevor ein allfälliger Überschuss verteilt wird, ist die für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ermittelte Sparquote in Abzug zu bringen. Der verbleibende, für die Lebenshaltungskosten aufgewendete Überschuss ist im Sinne der Grundregel nach "grossen und kleinen Köpfen" (BGE 147 III 285 E. 7.3) auf die Familienmitglieder bzw. die "Beteiligten der Unterhalts- einheit" zu verteilen. Trennungsbedingte Mehrkosten werden bei den wei- teren Schritten der Unterhaltsbestimmung vollständig im Grundbedarf ab- gebildet. Indem der persönliche Überschussanteil im Trennungszeitpunkt "eingefroren" (BGE 147 III 293 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.2), der Grundbedarf aber jeweils anhand der aktuellen Verhältnisse neu bestimmt wird, sind diese bei der Bestimmung der Grenze des gebührenden Unterhalts in jedem Fall berück- sichtigt. Die Summe aus aktuellem Grundbedarf und "eingefrorenem" Über- schussanteil stellt die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar. Bei der Berechnung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge nach der Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung aufgrund der Verhält- nisse nach der Trennung ist der dem Unterhaltsgläubiger zugewiesene Überschuss auf den "eingefrorenen" Überschussanteil zu begrenzen. Die (nach trennungsbedingten Mehrkosten) verbleibende Sparquote wird somit nicht vom Gesamtüberschuss abgezogen, sondern ist in der Korrektur zu hoch zugewiesener (Nachtrennungs-)Überschussanteile auf den "eingefro- renen" Betrag berücksichtigt. Übersteigen die trennungsbedingten Mehr- kosten die Sparquote, müssen sich die Beteiligten (Unterhaltsgläubiger und -schuldner) gleichmässig einschränken (BGE 147 III 293 E. 4.4; vgl. auch SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht? AJP 2022 S. 7 f.). Sodann ist entsprechend dem Grundsatz der Eigenversorgung zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selbst finanzieren können. Ist einem Ehegat- ten vorübergehend oder dauerhaft die Eigenversorgung nicht möglich bzw. zumutbar, sodass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, ist im Rahmen einer Kontrollrechnung auf Seiten des Unterhaltsschuldners zu prüfen und gegebenenfalls sicherzustellen, dass diesem die gleiche Le- benshaltung wie dem Unterhaltsgläubiger möglich bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.1). Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht verbes- sert hat, ist auch beim Kindesunterhalt der Überschussanteil des Kindes auf ein Niveau zu begrenzen, das ihm die Beibehaltung des Lebensstan- dards vor der Trennung gestattet. Nur wenn sich die finanziellen Verhält- nisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich An- spruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (zur Pub- likation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. No- vember 2024 E. 2.4.3.).
20 - 5.2. angefochtener Entscheid 5.2.1. Die Vorinstanz legte Unterhaltsbeiträge für die nachfolgenden Phasen fest (angefochtener Entscheid E. 4.2.4): Phase 1:1. November 2023 – 31. März 2024 Phase 2:1. April 2024 – 30. Juni 2024 Phase 3:ab 1. Juli 2024 5.2.2. Das Einkommen der Klägerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 5'131.00 (Phasen 1 und 2) bzw. 6'214.18 (Phase 3), dasjenige des Beklagten auf Fr. 9'052.00 (angefochtener Entscheid E. 4.3.1 und 4.3.2). Den Kindern rechnete die Vorinstanz ein Einkommen von je Fr. 200.00 (Kinderzulage) an (angefochtener Entscheid E. 4.3.3). 5.2.3. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin bezifferte die Vor- instanz für sämtliche Phasen auf Fr. 2'640.60 (Grundbetrag: Fr. 850.00; Wohnkosten: Fr. 1'310.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 300.00; Krankenkasse [KVG und VVG]: Fr. 280.60; Arbeitsweg: Fr. 200.00; Steu- ern: Fr. 300.00 [angefochtener Entscheid E.4.4.7 und E. 4.6.1]). Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten bezifferte die Vor- instanz für Phase 1 auf Fr. 3'596.20 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkos- ten: Fr. 980.25 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 300.00; Krankenkasse [KVG und VVG]: Fr. 315.95; Arbeitsweg: Fr. 400.00; Steuern: Fr. 1'000.00), für die Phasen 2 und 3 auf Fr. 2'795.95 (neu: Grundbetrag: Fr. 850.00; Wohnkosten: Fr. 530.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 300.00 [vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.8 und E. 4.6.1]). Das familienrechtliche Existenzminimum der beiden Kinder zusammen be- zifferte die Vorinstanz für sämtliche Phasen auf Fr. 1'736.80 (Grundbe- trag: 1'000.00; Wohnkosten: Fr. 600.00; Krankenkasse: Fr. 136.80 [vgl. an- gefochtener Entscheid E. 4.4.9]). 5.2.4. Weiter erachtete die Vorinstanz eine monatliche Sparquote in der Höhe von Fr. 2'794.67 als erstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.2). 5.2.5. Die Unterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz nach der zweistufigen Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung berechnet. Den Überschuss wies sie zu 55 % der Klägerin und zu 45 % dem Beklagten zu und stellte sodann fest, dass sich die Klägerin im Umfang von 45 % an den Kinder- kosten zu beteiligen habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.2).
21 - 5.3. Einkommen Klägerin 5.3.1. Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 4.3.1), die Klägerin erwirtschafte ein Einkommen von Fr. 5'131.00 bei einem Pensum von 53.56 %. Da die jüngere Tochter die Primarschule besuche, müsse der hauptbetreuende Elternteil bei alleiniger Obhut grundsätzlich einer Er- werbstätigkeit von 50 % nachgehen. Vorliegend bestehe eine alternierende Obhut, wobei sich die Betreuungsanteile ungefähr die Waage hielten. Es könne grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 75 % zugemutet werden, womit ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Da beide Parteien geschildert hätten, dass dieses Pensum in diesem Berufsfeld schwierig zu erreichen sei, erscheine ein Pensum von 75 % als nicht einzelfallgerecht, zumal auch der Rektor der G._____ die Pensenentwicklung beim Instru- mentalunterricht als "sehr volatil" beschreibe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit geraumer Zeit von diesem ihr zumutbaren Pensum wisse. Es scheine ermessensweisse ein Pensum von 65 % ohne Über- gangsfrist ab 1. Juli 2024 (= Phase 3; vgl. E. 5.2.1 oben) einzelfallange- messen. Ab Phase 3 sei von einem Pensum von 65 % und einem Einkom- men von Fr. 6'214.18 auszugehen. 5.3.2. Der Beklagte bringt vor (Berufung Ziff. 2.2.1), der Klägerin sei es nicht nur möglich, als [...] zu arbeiten. Gerade im Wissen darum, dass das Pensum als [...] an G._____ Schwankungen unterworfen sei, müsse von der Kläge- rin erwartet werden, auf eine andere Weise Einkommen zu erzielen. [...]. Wenn auch nicht in Abrede gestellt werde, dass der Einfluss der Klägerin auf die Höhe ihres Pensums als [...] beschränkt sei, so sei ihr ein zusätzli- ches Einkommen als [...] möglich. Die Parteien verfügten über ähnliche Ausbildungen und seien beide als [...] tätig. Beiden Parteien sei aufgrund der alternierenden Obhut und der von der Vorinstanz festgelegten Betreu- ungsanteilen gemäss Schulstufenmodell ein 75 % Arbeitspensum zumut- bar. Obwohl dies von der Vorinstanz korrekt ausgeführt werde, gehe sie anschliessend bei der Unterhaltsberechnung auf Seiten des Beklagten von einem Einkommen von Fr. 9'052.00 aus, bei der Klägerin indessen nur von Fr. 6'214.18. Dies widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot. Der Kläge- rin sei ab dem 1. April 2024 ein Einkommen von Fr. 7'185.00 anzurechnen. 5.3.3. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort S. 6), entgegen den vorinstanz- lichen Ausführungen halte sich der Betreuungsumfang der Parteien "nicht etwa die Waage". Die Klägerin übernehme die Betreuung von D._____ zu 57 %, diejenige von C._____ zu 81 %. Ausserdem nehme sie die meisten Termine bei Dritten (z.B. Arzt, Zahnarzt, Coiffeur usw.) wahr und über- nehme diverse weitere Arbeiten (z.B. Kauf von Kleidern und Sportausrüs- tung, Organisation von Freizeitkursen, Fahrten zu Freizeitbeschäftigungen etc.). Aufgrund des Betreuungsaufwands könne der Klägerin kein über ihr
22 - jetziges Pensum hinausgehendes hypothetisches Einkommen angerech- net werden. Sollte ihr dennoch ein höheres Pensum angerechnet werden, so sei ihr dafür eine Übergangsfrist anzusetzen. Der Klägerin sei es nicht möglich, ihr Pensum als [...] aufzustocken. Die Kombination ihrer Anstel- lung als [...] mit einer anderen, zusätzlichen Anstellung scheine unmöglich, da die Klägerin bei ihren aktuellen Arbeitseinsätzen als angestellte [...] und selbständige [...] Rücksicht auf die Abkömmlichkeiten der [...] nehmen müsse. Da die Klägerin ihr Arbeitspensum an den G._____ aktuell nicht erhöhen und auch kaum mit einer anderen Arbeitsstelle kombinieren könne, bliebe ihr nichts anderes übrig, als ihre aktuelle Arbeitsstelle zu kün- digen und eine neue Anstellung in einer höheren Pensum zu suchen. Dies wäre äusserst ungünstig, da zu einem späteren Zeitpunkt kaum mehr eine Rückkehr als [...] möglich sei, da diese spärlichen Stellen in aller Regel bis zur Pensionierung [...] besetzt blieben. 5.3.4. Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, so ist ihr grundsätzlich eine Übergangsfrist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2), welche nach der Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erst- maligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt. Ein rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens fällt ausser Betracht. Der Klägerin wurde die Obliegenheit zur Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens erstmals mit dem angefoch- tenen Entscheid vom 25. Juni 2024 eröffnet. Die mit angefochtenem Ent- scheid angeordnete Anrechnung des hypothetischen Einkommens erfolgte bereits ab dem 1. Juli 2024. Damit wurde der Klägerin keine ausreichende Übergangsfrist gewährt, was unzulässig ist. Ohnehin ist der Klägerin unter Würdigung der gesamten Umstände und auch in Anbetracht der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Einerseits kann sie – wie sie dies korrekt vorbringt und vom Beklagten zudem anerkannt wird – ihr at- traktiv entlöhntes Pensum [..] nicht ohne Weiteres erhöhen (Replikbeilage
23 - 5.4. Einkommen Beklagter 5.4.1. Die Vorinstanz führt zum Einkommen des Beklagten aus (angefochtener Entscheid E. 4.3.2), dieser erziele aus seiner unselbständigen Erwerbstä- tigkeit ein jährliches Einkommen von Fr. 99'504.78, was ein monatliches Einkommen von Fr. 8'292.06 ergebe. Aus der selbständigen Erwerbstätig- keit beim [...] habe er im Jahr 2022 ein Pauschalhonorar von Fr. 10'000.00 erhalten. Die Parteien gingen von zu entrichtenden SVA-Beiträgen von 9.8 % aus, was angemessen erscheine, womit dem Beklagten ein jährlicher Betrag von Fr. 9'120.00 bzw. ein monatliches Einkommen von Fr. 760.00 angerechnet werden könne. Bei seiner zweiten selbständigen Erwerbstä- tigkeit bei [...] habe der Beklagte jährlich Fr. 10'108.00 verdient, wobei er auf diesen Betrag noch SVA-Beiträge zu entrichten gehabt habe. Ab dem Jahr 2024 werde er für diese [...] nicht mehr engagiert. Infolge der kurzen Dauer von November bis Dezember 2023 erscheine es sachgerecht, die- sen Betrag für Phase 1 nicht einzurechnen. Zum Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe sein Arbeitspensum auf eigenen Wunsch und ohne ihr Einverständnis reduziert, sei festzuhalten, dass der Beklagte in einem hö- heren Pensum tätig sei, als es das Schulstufenmodell vorsehe, weshalb die Klägerin daraus nichts ableiten könne. Zusammenfassend sei dem Beklag- ten ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'052.00 (Fr. 8'292.06 aus unselbständiger und Fr. 760.00 aus selbständiger Tätigkeit) anzurechnen. 5.4.2. Die Klägerin bringt vor (Berufung S. 9 f.), der Beklagte habe sein Einkom- men im Hinblick auf das Scheidungsverfahren freiwillig reduziert. Das von der Vorinstanz angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 9'052.00 werde ak- zeptiert, wenn bei der Klägerin ebenfalls vom effektiv erzielten Einkommen ausgegangen werde. Sollte der Klägerin ein höheres hypothetisches Ein- kommen angerechnet werden, sei dasselbe auch beim Beklagten zu tun. Nachdem die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Betreuungsan- teil in etwa die Waage hielten, nicht zutreffend sei, könne nicht davon aus- gegangen werden, dass die Parteien im gleichen Arbeitspensum tätig sein sollen. Werde von der Klägerin ein 75 % Pensum erwartet, könne in Anbe- tracht der Verteilung der Betreuungsanteile vom Beklagten ein 100 % Pen- sum erwartet werden. Der Beklagte könne sowohl sein Pensum als [...] als auch als selbständiger [...] problemlos ausdehnen und damit mindestens das durchschnittliche Nettoeinkommen von Fr. 10'500.00 erreichen. 5.4.3. Die Klägerin macht die obigen Ausführungen lediglich für den Fall, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, ansonsten sie das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen des Beklagten von Fr. 9'052.00 akzeptiere. Nachdem der Klägerin im vorliegenden Verfahren kein hypo- thetisches Einkommen angerechnet wird (vgl. E. 5.3.4 hiervor), ist auf diese Ausführungen nicht näher einzugehen und es ist von einem Einkommen
24 - des Beklagten von Fr. 9'052.00 auszugehen. Es erscheint dem Beklagten, der neben seinem Anteil an der Kinderbetreuung bereits ein hohes Arbeits- pensum bestreitet, ohnehin auch nicht zumutbar, ein noch höheres Ein- kommen zu erzielen.
25 - 6.1.3. Fazit Zusammenfassend ergibt sich bei der Klägerin ein familienrechtliches Exis- tenzminimum von Fr. 2'578.15 (Grundbetrag: Fr. 850.00; Wohnkosten: Fr. 1'310.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 500.00 [vgl. E. 6.3.2.3 hiernach]; Krankenkasse [KVG und VVG]: Fr. 318.15; Arbeitsweg: Fr. 200.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 300.00). 6.2. Bedarf Beklagter 6.2.1. Wohnkosten 6.2.1.1. Zu den Wohnkosten des Beklagten führt die Klägerin aus (Berufung S. 10), die vom Beklagten zu tragenden Hypothekarzinsen würden nicht Fr. 680.00, sondern Fr. 538.00 betragen. Die Nebenkosten von Fr. 300.00 seien unbestritten. Der Anteil der Partnerin des Beklagten von Fr. 450.00 liege leicht über der Hälfte der Wohnkosten des Beklagten, würden aber akzeptiert. 6.2.1.2. Der Beklagte bringt vor (Berufung S. 9 f.; Berufungsantwort S. 11 f.), die Klägerin vergesse bei der Berechnung der Höhe der Hypothekarzinsen die Bankenmarge. Die Vorinstanz habe zu Recht Fr. 680.00 berücksichtigt. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Nebenkosten von Fr. 300.00 seien zu tief. Beim Holzhaus handle es sich um eine unterhaltsintensive Liegen- schaft. Die Gerichte im Kanton Zürich berücksichtigen praxisgemäss 1 % des Verkehrswerts einer Liegenschaft als Nebenkosten. Die Parteien hät- ten sich im Hauptverfahren auf einen Verkehrswert von Fr. 1'190'000.00 geeinigt. Folglich wären Fr. 992.00 als Nebenkosten zu berücksichtigen. Andere Kantone nähmen als Pauschale für die Nebenkosten 20 % des Ei- genmietwertes. Dieser belaufe sich auf Fr. 21'103.00, was monatlich Fr. 352.00 ergebe. Der Beklagte habe vor Vorinstanz Fr. 600.00 geltend gemacht und liege damit unter dem Durchschnitt der beiden gängigen an- gewandten Pauschalen. Die Vorinstanz habe diesen Wert zu Unrecht nicht anerkannt. 6.2.1.3. Für die Festsetzung der durchschnittlichen "Unterhaltskosten (Nebenkos- ten)" werden in der Praxis unterschiedliche Ansätze verwendet. So lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung es zu, dass ein konkreter Nach- weis der "Nebenkosten" von Liegenschaften verlangt wird, wenn dieser Nachweis mit zumutbarer Sorgfalt erbracht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.3). Gleichzei- tig hat das Bundesgericht wiederholt nicht beanstandet, wenn Gerichte für die "Nebenkosten" eine Pauschale ansetzen, d.h. 1 % des Verkehrswertes für Einfamilienhäuser bzw. 0,7 % des Verkehrswertes für Eigentumswoh- nungen bzw. 20 % des in der Steuererklärung angegebenen Mietwertes
26 - (Urteile des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1, 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3 und 5A_440/2022 vom
27 - Berücksichtigung von 1 % des Verkehrswerts monatliche Nebenkosten von Fr. 991.60 (Fr. 11'900.00 / 12). Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung indessen die Einsetzung von Nebenkosten in der Höhe von Fr. 600.00. Es scheint daher angemessen, den Betrag von Fr. 600.00 für die Nebenkosten zu berücksichtigen. Zusammenfassend ergeben sich beim Beklagten somit Wohnkosten von Fr. 1'280.00 (Hypothekarzins Fr. 680.00; Nebenkosten Fr. 600.00). 6.2.2. Fazit Zusammenfassend beläuft sich der Bedarf des Beklagten somit in Phase 1 auf Fr. 3'795.95 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten [inkl. Nebenkos- ten]: Fr. 1'280.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 500.00 [vgl. E. 6.3.2.3 hiernach]; Krankenkasse: Fr. 315.95; Arbeitsweg: Fr. 400.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 1'000.00); ab Phase 2 auf Fr. 3'080.95 (neu: Grundbetrag: Fr. 850.00; Wohnkosten: Fr. 830.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 415.00 [vgl. E. 6.3.2.3 hiernach]). 6.3. Bedarf Kinder 6.3.1. Grundbetrag 6.3.1.1. Die Klägerin bringt vor (Berufung S. 10), bei D._____ sei spätestens ab Februar 2025 von einem Grundbetrag von Fr. 600.00 auszugehen. 6.3.1.2. Der Grundbetrag eines Kindes beträgt bis zum 10. Altersjahr Fr. 400.00, ab dem 10. Altersjahr Fr. 600.00 (vgl. Ziff. I./4 der Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 21. Oktober 2009 [KKS.2005.7]). Da D._____ im Ja- nuar 2025 das 10. Altersjahr erreicht hat, ist ab diesem Zeitpunkt ein Grundbetrag von Fr. 600.00 zu berücksichtigen. Somit ist ab dem 1. Feb- ruar 2025 eine neue Phase 3 zu bilden. 6.3.2. Wohnkosten 6.3.2.1. Der Beklagte bringt vor (Berufung Ziff. 3.1), bei den Wohnkostenanteilen der Kinder sei eine Korrektur vorzunehmen. Praxisgemäss würden sich diese auf Fr. 250.00 belaufen. Im Übrigen sei die Begründung der Vor- instanz, der Wohnkostenanteil jedes Kindes sei auf Fr. 150.00 zu reduzie- ren, ohnehin widersprüchlich, da sie bei der Berechnung dann je Fr. 300.00 berücksichtigt habe. 6.3.2.2. Die Klägerin bringt vor (Berufung S. 10), für die Kinder seien praxisgemäss Anteile von Fr. 250.00 pro Kind zu berücksichtigen. Da die Anteile der
28 - Kinder die Hälfte der gesamten Wohnkosten nicht übersteigen dürften, könnten [beim Beklagten] nach dem Zuzug der Partnerin Fr. 415.00 be- rücksichtigt werden, somit Fr. 207.50 pro Kind. 6.3.2.3. Gemäss Ziffer 2.3 der Empfehlungen für die Bemessung von Unterhalts- beiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 (XKS.2017.2) der Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau ist bei der Berechnung des Existenzminimums der Kinder ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 zu berücksichtigen, der bei den Wohnkosten des Obhutsin- habers abzuziehen ist. Die Wohnkostenanteile der Kinder sind dabei auf 50 % der gesamten Wohnkosten beschränkt. Vorliegend sind aufgrund der alternierenden Obhut zwei Wohnkostenanteile pro Kind zu berücksichtigen. Bei beiden Kindern ist grundsätzlich pro Elternteil ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 einzusetzen, der wiederum bei den Wohnkosten des betref- fenden Elternteils in Abzug zu bringen ist. Da sich die Wohnkosten des Be- klagten nach dem Zuzug der neuen Partnerin auf Fr. 830.00 belaufen, ist der Wohnkostenanteil pro Kind beim Beklagten ab Phase 2 auf Fr. 207.50 (Fr. 830.00 / 2 / 2) zu reduzieren. 6.3.3. Krankenkasse 6.3.3.1. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort S. 12), es sei bei den Kindern nicht nur die KVG-Prämie, sondern auch die VVG-Prämie zu berücksichti- gen. Auch die Kinder hätten Anspruch auf das erweiterte Existenzminimum. 6.3.3.2. Die Klägerin stellt korrekt fest, dass vorliegend das betreibungsrechtliche auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern ist. Anspruch auf das familienrechtliche Existenzminimum haben auch die Kinder. Die KVG- Prämien der Kinder belaufen sich seit dem Jahr 2024 auf Fr. 50.55, die VVG-Prämien auf Fr. 23.70 (vgl. Replikbeilage 41). Somit sind bei den Kin- dern Krankenkassenkosten von insgesamt Fr. 74.25 zu berücksichtigen. 6.3.4. Steueranteil 6.3.4.1. Die Klägerin bringt weiter vor (Berufung S. 11), die Vorinstanz habe es un- terlassen, beim Existenzminimum der Kinder einen Steuerbetrag zu be- rücksichtigen. Einstweilen sei davon auszugehen, dass die Steueranteile pro Kind Fr. 20.00 betragen. 6.3.4.2. Der Beklagte führt aus (Berufungsantwort S. 13), es sei zwar korrekt, dass auch für die Kinder ein Steueranteil zu berücksichtigen sei. Es sei jedoch unklar, wie die Klägerin diesen Betrag berechne. Da es sich nur marginal
29 - auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge auswirke, sei es sinnvoll, die Steuer- anteile der Kinder unberücksichtigt zu lassen. 6.3.4.3. Sofern es die finanziellen Verhältnisse gestatten, ist im Rahmen des fami- lienrechtlichen Existenzminimums auch bei den Kindern ein Steueranteil einzusetzen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). Die dem Kind zuzurechnen- den, aber vom empfangenden Elternteil zu versteuernden Einkünfte sind dabei ins Verhältnis zu den insgesamt zu versteuernden Einkünften zu set- zen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld dem Kind zuzurechnen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Bei der Klägerin gehen sowohl die Vorinstanz als auch beide Parteien bei einem Einkommen von Fr. 5'131.00 von einer Steuerlast von Fr. 300.00 aus. Ein Steueranteil pro Kind von mindestens Fr. 20.00 erscheint bei Be- trachtung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge durch den Beklagten plau- sibel, weshalb dieser Betrag bei den Kindern zu berücksichtigen ist. 6.3.5. Fazit Zusammenfassend beziffert sich das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ wie folgt: Phase 1 Fr. 1'194.25 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Klägerin: Fr. 250.00; Wohnkostenanteil Beklagter: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 74.25; Steueranteil: Fr. 20.00); ab Phase 2: Fr. 1'151.75 (neu: Wohnkostenanteil Beklagter: Fr. 207.50). Das Existenzminimum von D._____ beläuft sich auf Fr. 994.25 (Grundbe- trag: Fr. 400.00; Krankenkasse: Fr. 74.25; Wohnkostenanteil Klägerin: Fr. 250.00; Wohnkostenanteil Beklagter: Fr. 250.00; Steueranteil: Fr. 20.00); Phase 2 Fr. 951.75 (neu: Wohnkostenanteil Beklagter: Fr. 207.50); ab Phase 3: Fr. 1'151.75 (neu: Grundbetrag: Fr. 600.00).
31 - Jahre 2015 bis 2018 ab, ergebe sich ein jährlicher Vermögenszuwachs von Fr. 23'500.00. Zusammen mit den unbestrittenen Einlagen in die Säule 3a von Fr.13'536.00 ergebe dies eine massgebende jährliche Sparquote von Fr. 37'036.00. 7.3. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort S. 14), es müsse aufgrund der besonderen Umstände zur Eruierung der Sparquote auf die Durchschnitts- werte der Jahre 2013 bis 2018 abgestellt werden. Gestützt auf diesen Durchschnittswert sei von einem Einkommen der Familie von Fr. 156'656.00 auszugehen. Bei der Eruierung der Sparquote seien die Ak- tiven und die Passiven zu berücksichtigen. Aus den Steuerveranlagungen 2013 bis 2018 ergebe sich, dass die Parteien in diesem Zeitraum keine Sparquote hätten bilden können. Soweit der Beklagte vorbringe, dass die Jahre 2013 und 2014 nicht beigezogen werden könnten, weil diese Jahre besonders ausgefallen seien, so habe er diese Vorbringen erstmals mit Be- rufung vorgebracht, weshalb er damit nicht zu hören sei. Ohnehin würden die angeblichen Darlehensgeschäfte mit den Eltern des Beklagten bestrit- ten. Beweise für diese Behauptungen des Beklagten würden keine vorlie- gen. 7.4. 7.4.1. Als Sparquote gilt derjenige Teil derinsgesamt verfügbaren Mittel, der nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurde (MORDASINI/STOLL, Die Praxisänderungen im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüf- stand, in: FamPra.ch 3/2021, S. 527 ff., S. 531).Nicht zur Sparquote zählen Auslagen, die auf denVerbrauch ausgerichtet sind wie z.B. (grundsätzlich regelmässige) Auslagen für das Wohnen, Krankenkassenprämien, Mobili- tät, Freizeit oder Ferien (ARNDT/LANGNER, in: 8. Schweizer Familien- recht§Tage, 2016, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Un- terhalts in guten finanziellen Verhältnissen, S. 177 ff., S. 185).DerSpar- quote zuzurechnen sind Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen (Er- werb von Wohneigentum, inkl. Investitionen; klassisches Sparen [Äufnung von Barmitteln auf Bankkonten, Kauf von Wertpapieren, Einzahlung in Le- bensversicherungen, und in die 2. und 3. Säule; Amortisation von Hypothe- karkrediten [da sie das Aktivvermögen erhöht]). 7.4.2. Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Sparquote und der Ermittlung des ehelichen Lebensstandards auf das Jahr vor der Trennung abzustellen (ARNDT, a.a.O., S. 51). Die Berücksichtigung mehrerer Jahre als Referenz- periode ist abzulehnen. Zwar würde der Einbezug mehrerer Jahre wohl ein repräsentativeres Bild des ehelichen Lebensstandards abgeben. Es stellte sich dann aber die Frage, wie mit nach oben oder nach unten ausschlagen- den Jahren umzugehen wäre. Gegen die Berücksichtigung eines mehrjäh-
32 - rigen Zeitraums als Referenzperiode spricht zudem, dass dies zu einer er- heblichen Verkomplizierung und Aufblähung der Verfahren führt und damit dem Ziel der neuen Rechtsprechung, die auf eine Vereinfachung der Un- terhaltsberechnung abzielt, zuwiderläuft. Fürjedes zusätzliche Jahr müss- tenalle Faktoren ermittelt werden: Einkommen, Existenzminima, Spar- quote. Die Ermittlung der Sparquote würde schnell komplex und aufwendig. Eine Ausdehnung auf einen längeren Zeitraum garantiert sodann nicht au- tomatisch, dass das Ergebnis repräsentativ ist (ALTHAUS/METTLER, Praxis- fragen zur Überschussverteilung, in: FamPra.ch 4/2023 S. 873 ff., S. 877). 7.4.3. Weil zum Nachweis des zuletzt gelebten Standards in der Referenzperiode der letzten zwölf Monate vor der Trennung häufig die benötigten Unterlagen fehlen, oft auch bereits der Trennungszeitpunkt strittig ist (was infolge Eventualausführungen zu sämtlichen infrage kommenden Referenzperio- den zur Aufblähung des Verfahrens führen würde) und ohnehin fraglich er- scheint, ob die letzten Monate unmittelbar vor der Trennung zur Ermittlung des zuletzt gelebten ehelichen Standards taugen (da in der Regel eine Trennung nicht aus heiterem Himmel erfolgt), ist zur Bestimmung des zu- letzt gelebten ehelichen Standards hilfsweise nicht auf die letzten zwölf Mo- nate vor der Trennung, sondern grundsätzlich aufdas letzte volle Kalen- derjahr vor der Trennung abzustellen. Dies hat in der Praxis den Vorteil, dass ein Grossteil der relevanten Informationen aus den (gemeinsamen) Steuererklärungen der Parteien hervorgeht und damit auch eine Vorwir- kung der Trennung auf das Ausgabeverhalten der Parteien reduziert wer- den kann (ALTHAUS/METTLER, a.a.O., S. 878 f.; Entscheid der 5. Zivilkam- mer des Obergerichts ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 6.2). Lässt sich die Bildung von Ersparnissen durch den Unterhaltsschuldner oder das Aus- gabeverhalten des Unterhaltsgläubigers (betreffend gewöhnliche Lebens- haltungskosten) resp. des Unterhaltsschuldners (betreffend "ausserge- wöhnliche Ausgaben") im für die zur Ermittlung der letzten ehelichen Le- benshaltung grundsätzlich massgebenden Kalenderjahr vor der Trennung indessen nur mit prozesstaktisch motivierten Beweggründen erklären, kann und soll dem bei der Ermittlung der Sparquote Rechnung getragen werden (vgl. ARNDT/LANGNER, a.a.O. S. 184 f.). 7.5. 7.5.1. Die Parteien leben unbestritten seit dem 6. Oktober 2018 getrennt. Für die Ermittlung des ehelichen Lebensstandards und der Sparquote ist grund- sätzlich auf das letzte volle Kalenderjahr, somit das Jahr 2017 abzustellen. Aus der Steuerveranlagung 2017 geht ein Jahreseinkommen von Fr. 161'167.00, damit monatlich Fr. 13'430.55, hervor (vgl. Replikbeilage 17).
33 - 7.5.2. Wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt wurde, zahlten die Parteien re- gelmässig die vollen Beträge in die Säule 3a ein. Diese Beträge sind als Sparquote zu berücksichtigen. Im Jahr 2017 betrugen diese Beträge Fr. 13'536.00 (2 x Fr. 6'768.00; Duplikbeilage 17). Weiter führte der Be- klagte vor Vorinstanz aus, zwischen 2013 und 2019 seien Fr. 140'000.00 der Hypothek amortisiert worden, was einen monatlichen Betrag von Fr. 1'666.67 ergebe (act. 103 f). Diese Ausführungen sind vor Vorinstanz von der Klägerin unbestritten geblieben und dürfen als glaubhaft gemacht erachtet werden, weshalb von einer Sparquote von mindestens monatlich Fr. 2'794.65 (Fr. 1'128.00 [Säule 3a] + Fr. 1'666.65 [Amortisation]) ausge- gangen werden kann. Die Parteien sind sich im Berufungsverfahren sodann zu Recht einig, dass zur Eruierung einer allfälligen darüber hinaus gehenden Sparquote infolge des (auf Verbrauch gerichteten) Sparens im Jahr 2017 auf das von Dezem- ber 2017 bis Juli 2018 geplante Sabbatical – welches effektiv auch ange- treten und im März 2018 abgebrochen wurde, wobei der unbesoldete Ur- laub und somit der Lohnausfall der Parteien bis Ende Juli 2018 fortdauerte – nicht allein auf den mit Steuerveranlagungen ausgewiesenen Vermö- genszuwachs im Jahr 2017 abgestellt werden kann, wobei die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darüber hinaus zu Recht festhielt, dass der auf Kapitalgewinn der Wertschriften entfallende Vermögenszuwachs im Jahr 2017 ohnehin nicht als Sparquote zu berücksichtigen ist. Die Parteien sind sich ebenso einig, dass daher auf einen allfälligen durchschnittlichen Vermögenszuwachs ausmehreren Jahren vor der Trennung abzustellen ist, wobei die Klägerin auf den Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2018 und der Beklagte (insbesondere unter Ausklammerung der Vermögensminde- rung im Jahr 2014) auf den Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2018 abstellen will (Berufung Beklagter S. 15; Berufungsantwort Klägerin S. 14). Der für das Vorliegen der Sparquote beweispflichtige Beklagte vermag dabei aber nicht glaubhaft darzulegen, weshalb ausgerechnet die Vermögensminde- rung im Jahr 2014 bei der Berechnung des durchschnittlichen Vermögens- zuwachs nicht berücksichtigt werden soll. Die Klägerin hält zu Recht fest, dass die diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten zu angeblichen Darlehensgeschäften mit seinen Eltern mit keinerlei Belegen ausgewiesen sind. Die Vermögensminderung im Jahr 2014 ist bei der Berechnung der durchschnittlichen Vermögensentwicklung in den Jahren vor der Trennung daher ebenfalls zu berücksichtigen. Infolgedessen ist gestützt auf die vor- handenen Belege und mit Verweis auf den von der Klägerin in deren Replik vor Vorinstanz aufgestellten und vom Beklagten anerkannten Vermögens- vergleich (act. 111 Rückseite) in den Jahren vor der Trennung über das Ansparen mittels Einzahlungen auf die Säule 3a-Konten und den getätigten Amortisationen der Hypothek von keinem weiteren Vermögenszuwachs auszugehen. Vielmehr ist einzig eine monatliche Sparquote von Fr. 2'794.65 (Fr. 1'128.00 [Säule 3a] + Fr. 1'666.65 [Amortisation]) erstellt.
34 - 7.5.3. Der familienrechtliche Bedarf während des Zusammenlebens bezifferte der Beklagte in seiner Berufung mit Fr. 6'961.00 (Berufung S. 14). Dieser Be- darf ist von der Klägerin unbestritten geblieben und erscheint zudem glaub- haft, weshalb auf diesen abgestellt werden kann. 7.5.4. Ohne Berücksichtigung der Sparquote ergibt sich ein Überschuss von Fr. 6'469.55 (Gesamteinkommen: Fr. 13'430.55 – Lebensbedarf: Fr. 6'961.00). Nach Abzug der Sparquote von Fr. 2'794.65 resultiert ein Überschuss während des Zusammenlebens von Fr. 3'674.90. Dieser Über- schuss ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien sowie die Kin- der zu verteilen. Es resultiert ein Überschussanteil der Parteien von rund Fr. 1'225.00 und der Kinder von Fr. 612.50.
39 - Beklagten entspricht. Folglich sind die Kosten von C._____ weiterhin von der Klägerin zu 16 % und vom Beklagten zu 84 % zu tragen. Die Kosten von D._____ sind wiederum zu 22 % von der Klägerin und zu 78 % vom Beklagten zu tragen. Der gebührende Unterhalt von C._____ (inkl. Überschussanteil), beläuft sich auf Fr. 1'589.35. Dieser Bedarf ist von der Klägerin zu 16 % mit Fr. 254.30 und vom Beklagten zu 84 % mit Fr. 1'335.05 zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 1'210.55 (70 % Grundbetrag: Fr. 420.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 74.25; Steueranteil: Fr. 20.00; 70 % Überschussanteil: Fr. 446.30), die von ihr zu tragenden Kosten betragen Fr. 254.30. Nachdem die Kosten im Umfang von Fr. 200.00 durch die Kinderzulagen abgedeckt sind, beläuft sich der vom Beklagten an den Unterhalt von C._____ zu bezahlende Un- terhaltsbeitrag auf (gerundet) Fr. 760.00 (Fr. 1'210.55 ./. Fr. 254.30 ./. Fr. 200.00). Der gebührende Unterhalt von D._____ (inkl. Überschussanteil), beläuft sich auf Fr. 1'589.35. Dieser Bedarf ist von der Klägerin zu 22 % mit Fr. 349.65 und vom Beklagten zu 78 % mit Fr. 1'239.70 zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 1'086.80 (60 % Grundbetrag: Fr. 360.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 74.25; Steueranteil: Fr. 20.00; 60 % Überschussanteil: Fr. 382.55), die von ihr zu tragenden Kosten betragen Fr. 349.65. Nachdem die Kosten im Umfang von Fr. 200.00 durch die Kinderzulagen abgedeckt sind, beläuft sich der vom Beklagten an den Unterhalt von D._____ zu bezahlende Un- terhaltsbeitrag auf (gerundet) Fr. 540.00 (Fr. 1'086.80 ./. Fr. 349.65 ./. Fr. 200.00). 8.5. Ehelicher Unterhalt Der gebührende Bedarf der Klägerin beträgt in jeder Phase jeweils Fr. 3'803.15 (Fr. 2'578.15 zzgl. limitierter Überschussanteil von Fr. 1'225.00 [vgl. E. 7.5.4 hiervor]). In Phase 1 verbleibt der Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr zu tragenden Kinderkosten ein Überschuss über ihrem gebührenden Bedarf von Fr. 574.45 (Fr. 5'131.00 ./. Fr. 3'803.15 ./. Fr. 753.40); in Phase 2 ein solcher von Fr. 755.25 (Fr. 5'131.00 ./. Fr. 3'803.15 ./. Fr. 572.60); in Phase 3 ein solcher von Fr. 723.90 (Fr. 5'131.00 ./. Fr. 3'803.15 ./. Fr. Fr. 603.95). Die Klägerin ver- mag damit ihren gebührenden Unterhalt in jeder Phase selbst zu bestreiten. Es ist ihr demnach keinen ehelicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. 8.6. Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin in teilweiser Gutheissung der Berufungen und in Phase 1 gestützt auf die bei Kinderbelange geltende Offizialmaxime die nachfolgenden Beiträge an den Unterhalt der beiden Töchter zu entrichten:
40 - Phase 1: 1. November 2023 bis 31. März 2024: C.:Fr. 470.00 D.:Fr.400.00 Phase 2: 1. April 2024 bis 31. Januar 2025 C.:Fr.770.00 D.:Fr.470.00 Phase 3: Ab 1. Februar 2025 C.:Fr.760.00 D.:Fr.540.00
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Klägerin und des Beklagten sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 1.2, 1.3 und 2.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familienge- richts, vom 25. Juni 2024 und wie folgt neu gefasst: 1.2. [...] Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, vier Wochen der Schul- ferien und die Hälfte der Feiertage mit Tochter C._____ zu verbringen. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die Hälfte der Schulferien und Feiertage mit Tochter D._____ zu verbringen. [...] 1.3. Auf die Anträge betreffend Bestimmung des Wohnsitzes der Kinder wird nicht eingetreten. 2. 2.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig je folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen: 01.11.2023 bis 31.03.2024 C._____Fr.470.00 D._____Fr.400.00 01.04.2024 bis 31.01.2025 C._____Fr.770.00 D._____Fr.470.00 Ab 01.02.2025 C._____Fr.760.00 D._____Fr.540.00 1.2. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr sowie die Kosten für die Kindsvertre- tung von Fr. 4'937.15 werden der Klägerin zu neun Zehnteln mit Fr. 4'443.45 und dem Beklagten zu einem Zehntel mit Fr. 493.70 auferlegt. Sie werden mit den Kostenvorschüssen der Parteien von je Fr. 2'000.00 verrechnet. Die Klägerin hat dem Beklagten Fr. 1'506.30 direkt zu ersetzen. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten vier Fünftel seiner zweitin- stanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'077.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), d.h. Fr. 2'461.60, zu bezahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kindsvertreter MLaw E., Rechtsanwalt, S., eine Entschädigung von Fr. 1'937.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). DerStreitwert des kantonalen Verfahrens übersteigtFr. 30'000.00.