Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_547/2025

Urteil vom 24. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi, Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Jürgen Brönnimann und/oder Tobias Abt, Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, Beschwerdegegner

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tarkan Göksu.

Gegenstand Kostenvorschuss (Anerkennungsklage),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 4. Juni 2025 (ZK 25 222).

Sachverhalt:

A.

A.________ ist die Witwe des 2019 verstorbenen C.________. Im Zusammenhang mit dessen Nachlass werden vor verschiedenen Gerichten und Behörden eine Mehrzahl an Verfahren ausgetragen.

B.

Auf Anerkennungsklage des Willensvollstreckers verpflichtete das Regionalgericht Oberland die Witwe zur Bezahlung von Fr. 11'420'000.-- an den Willensvollstrecker auf Rechnung der Erbengemeinschaft (Entscheid vom 8. April 2025). Die Witwe reichte gegen diesen Entscheid Berufung beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 forderte das Obergericht die Witwe unter anderem auf, innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 300'000.-- zu bezahlen. Das Obergericht erstreckte diese Frist später bis zum 25. Juli 2025.

C.

Am 7. Juli 2025 erhebt A.________ (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 4. Juni 2025 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie ersucht um Aufhebung der Verfügung in Bezug auf den Kostenvorschuss und die Verpflichtung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 150'000.--, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 150'000.-- aufzuerlegen, eventualiter eines solchen von weniger als Fr. 300'000.--. Der Präsident der urteilenden Abteilung erteilte der Beschwerde am 9. Juli 2025 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Der Entscheid, mit dem eine Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet wird, schliesst das Verfahren nicht ab. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich daher um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid. Er betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG), weshalb sich seine Anfechtbarkeit nach Art. 93 BGG richtet. Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 142 III 798 E. 2.1 f.; Urteile 5A_597/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.1; 5A_517/2017 vom 12. Juli 2017 E. 3). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.

1.2. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 141 III 395 E. 2.5). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 V 26 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.3. Zwischenentscheide, mit denen ein Kostenvorschuss oder eine Sicherstellung der mutmasslichen Parteientschädigung verlangt wird, können grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, wenn im Säumnisfall, d.h. bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des verlangten Betrages, ein Nichteintretensentscheid droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Partei, die gegen einen solchen Zwischenentscheid Beschwerde führt, darzutun, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht. Dies ist nur der Fall, wenn die vorschusspflichtige Partei finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu bezahlen, weshalb sie dies substanziiert darzutun hat (BGE 150 III 248 E. 1.3; 142 III 798 E. 2.3.2 und E. 2.3.4 mit zahlreichen Hinweisen; siehe auch zit. Urteil 5A_597/2023 E. 1.3; Urteil 4A_309/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2.3).

1.4. Die Beschwerdeführerin argumentiert, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liege auch dann vor, wenn das Gericht zur Zahlung eines Kostenvorschusses auffordert, der in seiner Höhe nicht rechtskonform ist. Dies trifft nach dem vorstehend Ausgeführten jedoch gerade nicht zu. Mit dem von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufenen Urteil 4A_226/2014 vom 6. August 2014 hat sich das Bundesgericht im Übrigen im Grundsatzentscheid BGE 142 III 798 ausführlich auseinandergesetzt und dargelegt, dass gerade kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur vorliegt, wenn die mit der Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses belastete Partei den geforderten Betrag tatsächlich bezahlen kann (a.a.O. E. 2.3.2; siehe auch Urteil 5A_772/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4.1).

1.5. Auf die Beschwerde kann demzufolge nur eingetreten werden, wenn die Beschwerdeführerin substanziiert darlegen kann, zur Bezahlung des ihr auferlegten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 300'000.-- nicht in der Lage zu sein.

1.5.1. Zu dieser Frage führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei eine Privatperson, die in mehreren Ländern in zahlreiche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Nachlass ihres Ehemannes verwickelt (worden) sei. Dies habe entsprechend sehr hohe Kosten zur Folge, welche sie finanziell enorm belasten würden. Es sei nur auf die beiden bundesgerichtlichen Fälle 5A_653/2020 und 5A_832/2024 hingewiesen, sowie auf ein Verfahren vor dem Regionalgericht Oberland, in welchem die Beschwerdeführerin bereits einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 750'000.-- habe bezahlen müssen (und diesen auch bezahlt habe). Die Mehrfachbelastung verschärfe die bereits sehr eingeschränkte Liquiditätslage der Beschwerdeführerin. Sie verfüge nicht über die liquiden Mittel, um den Betrag von Fr. 300'000.-- zu bezahlen.

1.5.2. Die Beschwerdeführerin bleibt jegliche Substanziierung hinsichtlich ihrer angeblich eingeschränkten Liquiditätslage schuldig. Es trifft zwar zu, dass sie in zahlreiche Verfahren verwickelt ist und dabei auch schon (im Jahr 2021) einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 750'000.-- bezahlen musste. Damit ist jedoch nicht substanziiert dargetan, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht über die Mittel verfügt, um den Kostenvorschuss von Fr. 300'000.-- zu bezahlen. Zwar ist für den Nachweis, dass die beschwerdeführende Partei den geforderten Kostenvorschuss nicht bezahlen kann, nicht der gleich strenge Massstab wie für den Nachweis der Mittellosigkeit im Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege anzulegen (BGE 142 III 798 E. 2.3.4 in fine), die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die keinerlei konkrete Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen macht, genügen aber jedenfalls nicht. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit nicht dargetan. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, die bis zum 25. Juli 2025 erstreckt wurde. Da das Bundesgericht der Beschwerde sodann die aufschiebende Wirkung in dem Sinn erteilte, als es der Beschwerdeführerin die Frist abnahm, rechtfertigt es sich, die Frist neu anzusetzen (zit. Urteil 5A_597/2023 E. 3; Urteil 4A_14/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 III 798).

Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: zum einen ist den weiteren Verfahrensbeteiligten kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 BGG), zum anderen hätte der Kanton ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Obergericht des Kantons Bern innert 15 Tagen ab Zustellung dieses Urteils einen Kostenvorschuss von Fr. 300'000.-- zu leisten.

Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Die Gerichtsschreiberin: Lang

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Entscheidungsdatum
24.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026