Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_130/2026
Urteil vom 11. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 22. Januar 2026 (ZSU.2025.290).
Sachverhalt:
Am 7. August 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Aargau eine Klage betreffend ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten gegen die Beschwerdegegnerin ein und beantragte unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 15. August 2025 wies das Bezirksgericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Verfügung vom 9. September 2025 forderte das Bezirksgericht den Beschwerdeführer auf, seine Klage innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung zu verbessern. Darauf stellte dieser die Begehren:
"1. Gestützt auf Art. 163 ZGB verlangt der Kläger eine Entschädigung von CHF 573'000.00. 2. Wenn der [gemeint: die] Beklagte kein Geld hat, bittet der Kläger um die Erlaubnis, das Geld bevorschussen - in Advance zu bekommen." Mit Verfügung vom 30. September 2025 forderte das Bezirksgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses vom Fr. 9'130.-- auf. Die gegen diese Verfügung vom 30. September 2025 eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Januar 2026 ab. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Februar 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und um Feststellung, dass die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 9'130.-- gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29a BV verstosse. Ferner wird für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
Erwägungen:
Beim Entscheid über den Kostenvorschuss handelt es sich um einen Zwischenentscheid (Urteil 5A_547/2025 vom 24. September 2025 E. 1.1). Zwischenentscheide können nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Eine solche Darlegung erfolgt nicht und auf die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
Im Übrigen enthält die Beschwerde aber auch in der Sache selbst keine hinreichende Begründung, denn es wäre in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Kernerwägung des angefochtenen Entscheides ist, dass das Bezirksgericht am 15. August 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer keine veränderten Tatsachen vorgebracht hatte, weshalb das Bezirksgericht gestützt auf Art. 98 Abs. 1 ZPO vom Beschwerdeführer als klagende Partei einen Vorschuss bis zur Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten (von Fr. 18'265.-- gemäss § 7 Abs. 1 GebD/AG) verlangen durfte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er macht an den (ohnehin zutreffenden) Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei geltend, mit permanenten Schmerzen dauerhaft erwerbsunfähig zu sein und weder über freies Einkommen noch Vermögen zu verfügen, weshalb durch schematische Anwendung von Art. 98 ZPO zahlreiche Verfassungsbestimmungen, namentlich Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und 3 BV, Art. 29a BV und Art. 5 Abs. 2 BV verletzt seien.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli