Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_519/2024
Urteil vom 4. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Rena Zulauf, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG, vertreten durch Advokat Markus Prazeller, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Persönlichkeitsverletzung und unlauterer Wettbewerb,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2024 (HG210208).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________ (AG). Sie bezweckt gemäss Handelsregisterauszug unter anderem die Erbringung aller Dienstleistungen im Bereich Treuhand, EDV, Finanzen, Marketing, Vermögensverwaltung und -beratung und Versicherungsberatung für in- und ausländische Kunden. Die Gesellschaft ist als Versicherungsvermittlerin tätig.
A.b. Die C.________ AG war eine Aktiengesellschaft mit Sitz in V.________ (ZH), die laut Handelsregisterauszug insbesondere den Verlag, die Herausgabe und den Vertrieb von Zeitschriften und anderen Publikationen und Verlagsobjekten bezweckte. Sie war unter anderem Herausgeberin der Zeitschrift "D.". Mit Statutenänderung vom 21. Dezember 2023 änderte die Aktiengesellschaft ihre Firma in "E. AG" um. Gemäss Fusionsvertrag vom 9. April 2024 übernahm die B.________ AG mit Sitz in W.________ (AG) die Aktiven und Passiven der E.________ AG.
A.c. Im Dezember 2020 bzw. Januar 2021 erschien im "D." ein Artikel mit dem Titel "Mit Fake-Unterschriften zum Kassenwechsel". Darin wird der A. AG unter anderem vorgeworfen, ihre Angestellten derart unter Druck zu setzen, dass diese die Dokumente der Kunden gleich selbst unterschrieben bzw. Unterschriften der Kunden kopierten. Zudem ist im Artikel davon die Rede, dass die A.________ AG ein Callcenter in X.________ betreibe, wobei es Hinweise auf Kaltakquise gebe.
B.
B.a. Am 13. Oktober 2021 reichte die A.________ AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die C.________ AG eine Klage ein. Sie beantragte festzustellen, dass die Beklagte mit dem Artikel "Mit Fake-Unterschriften zum Kassenwechsel" im D.________ Online/E-Paper und D.________ Print vom 3./4. Dezember 2020 ihre Persönlichkeitsrechte widerrechtlich verletzt und sie in ihrer wirtschaftlichen Stellung und in ihren Geschäftsverhältnissen in unlauterer Weise herabgesetzt hat, indem sie ihr vorwirft, (a) Unterschriften zu fälschen, eventualiter Unterschriftenfälschungen durch Mitarbeitende zu tolerieren, subeventualiter durch Aufsetzen von psychischem Druck Mitarbeitende zu Unterschriftenfälschungen zu animieren; (b) auf illegale Art und Weise Rechtsgeschäfte abzuschliessen; (c) ein Callcenter in X.________ zu betreiben, um mit diesem auf unlautere Art und Weise Rechtsgeschäfte abzuschliessen, insbesondere Kaltakquise zu betreiben; (d) Sklaventreiberei zu betreiben; (d) eine Person mit zweifelhaftem strafrechtlichem Leumund in leitender Stellung zu beschäftigen (Rechtsbegehren Ziffer 1). Im Rechtsbegehren Ziffer 2a verlangte die A.________ AG, die Beklagte zu verpflichten, den Artikel in der Version vom 3./4. Dezember 2020 und vom 8. Januar 2021 aus allen ihren öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbanken (E-Paper, App, Twitter-Timeline, Facebook), insbesondere der Website www.D..ch, zu löschen. Eventualiter forderte sie die Unkenntlichmachung einer Reihe von Passagen des Artikels in der Version vom 3./4. Dezember 2020 (Rechtsbegehren Ziffer 2b/1) und vom 8. Januar 2021 (Rechtsbegehren Ziffer 2b/2). Weiter beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die SMD Schweizer Mediendatenbank AG in Zürich (ZH) anzuweisen, den in ihrer Datenbank abgelegten Artikel zu löschen bzw. (eventualiter) die fraglichen Passagen in der SMD-Mediendatenbank unkenntlich zu machen (Rechtsbegehren Ziffer 3). Schliesslich stellte die A. AG das Begehren, die Beklagte unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Rechtsbegehrens Ziffer 1 das Urteilsdispositiv des Verfahrens unter dem Titel "Urteilspublikation zugunsten von A.________ AG" im ersten Drittel des D.s Print (inkl. E-Paper), auf der Homepage/Frontpage von www.D..ch im oberen Teil für die Dauer von einer Woche, auf der Facebook-Seite des D.________s sowie über den Twitter-Account des D.________s zu veröffentlichen (Rechtsbegehren Ziffer 4).
B.b. Das Handelsgericht führte einen zweifachen Schriftenwechsel durch. Am 31. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung statt. Gleichentags fällte das Handelsgericht sein Urteil. Es wies die Klage ab und auferlegte der A.________ AG die Prozesskosten. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 14. Juni 2024 eröffnet.
C.
C.a. Mit Beschwerde vom 14. August 2024 wendet sich die A.________ AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Klage gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
C.b. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 reicht die Beschwerdeführerin verschiedene Schreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 25. Januar 2024, 20. November 2024 und 15. Mai 2025 betreffend eine bei ihr, der Beschwerdeführerin, durchgeführte aufsichtsrechtliche Untersuchung zu den Akten.
Erwägungen:
1.1. Der angefochtene Entscheid beschlägt den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 und 28a Abs. 1 ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a). Die ebenfalls beurteilten Ansprüche aus dem UWG (SR 241) wegen Herabsetzung in den Geschäftsverhältnissen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG) sind vermögensrechtlicher Natur, unterliegen jedoch aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Persönlichkeitsschutz ungeachtet des Streitwerterfordernisses (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) der Beschwerde in Zivilsachen (Urteil 5A_958/2019 vom 8. Dezember 2020 E. 1 mit Hinweisen). Das Handelsgericht hat als einzige kantonale Instanz entschieden (Art. 75 Abs. 2 Bst. b BGG). Sein Urteil lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) eingereichte Beschwerde steht demnach offen.
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss einen Antrag in der Sache stellen, also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Gutheissung ihrer Klage vom 13. Oktober 2021 (s. Sachverhalt Bst. C.a). Diese enthält Anträge in der Sache (s. Sachverhalt Bst. B.a), womit auf die Beschwerde auch unter diesem Aspekt eingetreten werden kann.
1.3. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin richtet sich die Zulässigkeit von Noven vor Bundesgericht nicht nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Die ZPO regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen (Art. 1 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist vielmehr Art. 99 Abs. 1 BGG. Danach dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem angefochtenen Entscheid zutage getreten oder entstanden sind, kann nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solch echte Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1). Die Schreiben der FINMA vom 20. November 2024 und 15. Mai 2025 sind deshalb unbeachtlich. Darüber hinaus tut die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zu ihren Vorbringen gibt, wie dies die Rechtsprechung verlangt (BGE 143 I 344 E. 3). Im Übrigen sind nach der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen der Beschwerde unzulässig (BGE 143 II 283 E. 1.2.3).
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2).
2.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 145 III 49 E. 3.3; 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2).
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
Anlass zur Beschwerde geben zunächst folgende Punkte teils formeller, teils allgemeiner Natur.
3.1.
3.1.1. Die Vorinstanz hält fest, dass die neuen Eingaben, welche die Parteien nach Abschluss des Schriftenwechsels einreichten, unter dem Gesichtspunkt des unbedingten Replikrechts an sich zulässig seien. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 auch Noven einbringen wolle, äussere sie sich in dieser Eingabe aber nicht dazu, weshalb die betreffenden Tatsachen und Beweismittel erst nach Aktenschluss und nicht schon im Rahmen ihrer beiden Rechtsschriften vorgebracht wurden bzw. werden konnten. Somit seien allfällige Noven der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund nicht zu hören. Sofern die entsprechenden Äusserungen im Übrigen von Relevanz seien (insbesondere die Stellungnahmen zu den Dupliknoven), werde an gegebener Stelle näher darauf einzugehen sein.
3.1.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht vor, entgegen ihren eigenen Instruktionen und überspitzt formal zu argumentieren. Indem es die Frist zur Stellungnahme (Triplik) in der Verfügung vom 7. Juni 2023 auf dreissig Tage bestimmt habe, habe es ihr signalisiert, dass es die Duplik als "fundiert beantwortungsbedürftig" erachte. Normalerweise werde nach Abschluss des Schriftenwechsels entweder gar keine Frist oder eine solche von zehn Tagen angesetzt. Die Beschwerdeführerin folgert daraus, sie habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, "dass die Vorinstanz eine Noveneingabe von ihr erwartete". In ihrer Stellungnahme vom 23. (recte: 10.) Juli 2023 habe sie sich zu den Duplikbeilagen 32/7-32/17 geäussert. Diese Urkunden beträfen Unterstellungen aus dem Jahr 2014, mit denen sie erstmals mit der Zustellung der Duplik konfrontiert worden sei. In dieser Situation sei es formaljuristisch ein "no-go", ihr vorzuwerfen, dass sie sich nicht dazu geäussert habe, weshalb die mit der Triplik eingereichten Tatsachen und Beweismittel erst nach Aktenschluss und nicht schon im Rahmen ihrer beiden Rechtsschriften vorgebracht werden konnten. Dass sie mangels vorheriger Konfrontation die Duplikbeilagen nicht beantworten konnte, ergebe sich "aus der Sache selbst". Die Beschwerdeführerin insistiert, dass das formelle Recht nicht zur Verhinderung des materiellen Rechts herangezogen werden darf. Die Vorinstanz verletze diesen Grundsatz und verfalle so schon im formellen Teil des angefochtenen Entscheids in Willkür.
3.1.3. Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass neue Tatsachen und Beweismittel nach Eingang der Duplik - wie in der Verfügung des Handelsgerichts vom 7. Juni 2023 ausdrücklich erwähnt - nur noch nach Massgabe von Art. 229 Abs. 1 ZPO (in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung) zulässig waren. Nach der Rechtsprechung, die auch der angefochtene Entscheid zitiert, gilt diese Regel insbesondere auch für die Entgegnung auf Dupliknoven, das heisst auf neue Tatsachen oder Beweismittel, die von der beklagten Partei erst in der Duplik vorgetragen werden. Will die klagende Partei in der Duplik vorgebrachte Noven ihrerseits mit unechten Noven entkräften, so hat sie nachzuweisen, dass sie ihre Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Aktenschluss vorbringen konnte. Hierzu ist unabdingbar, dass die Dupliknoven für die Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben und die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.5.2).
Dass die Beschwerdeführerin als Klägerin mit den gegnerischen Noven erstmals in der Duplik konfrontiert wurde, bedeutet nach dem Gesagten gerade nicht, dass sich die Zulässigkeit der zur Erwiderung der Dupliknoven beigebrachten Tatsachen und Beweismittel "aus der Sache selbst" ergibt, ansonst die (im Schrifttum kontrovers diskutierte) Frage, unter welchen Voraussetzungen unechte Noven im Anschluss an die Duplik noch vorgebracht werden können, kaum einer (amtlich publizierten) Klarstellung durch das Bundesgericht bedurft hätte (s. BGE a.a.O. mit Hinweisen). Dass sie sich im beschriebenen Sinn zum Kausalzusammenhang zwischen den Dupliknoven und den Noven in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 geäussert hätte und damit bundesrechtswidrig nicht gehört worden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ebenso wenig behauptet sie, dass dieser Kausalzusammenhang offensichtlich gewesen sei und ohne Weiteres hätte erkannt werden können. Allein mit dem Einwand, sie habe die Dupliknoven mangels vorheriger Konfrontation gar nicht beantworten können, ist zur Frage, ob die mit der besagten Stellungnahme beigebrachten Noven auch inhaltlich als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind, nichts gesagt. An alledem ändert auch die Frist zur Stellungnahme nichts, die das Handelsgericht in seiner Verfügung vom 7. Juni 2023 auf dreissig Tage bestimmte. Dass das Handelsgericht mit einer Noveneingabe der Beschwerdeführerin rechnete, ergibt sich schon aus dem in der Verfügung enthaltenen Hinweis, wonach es zur Sicherstellung eines geordneten Prozessgangs angezeigt sei, sowohl für die allfällige Wahrnehmung des Replikrechts als auch für das allfällige Einbringen von Noven als Reaktion auf die Duplik von einer einheitlichen Zeitspanne auszugehen. Zur Erklärung, weshalb "eine Zeitspanne von nicht weniger als 30 Tagen angemessen" erscheine, verweist das Handelsgericht auf die "vorliegende Duplik", die knapp hundert Seiten umfasst. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass das Handelsgericht überspitzt formalistisch die Verwirklichung des materiellen Rechts verhindere, ist also unbegründet. Es bleibt dabei, dass die mit der Stellungnahme vom 10. Juli 2023 beigebrachten Noven unzulässig sind.
3.2.
3.2.1. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, (1.) umfassende Partei- und Beweisaussagebefragungen sowie umfassende Zeugeneinvernahmen durchzuführen, (2.) F.________ und G., Verwaltungsratspräsident bzw. Verwaltungsrätin (recte: Geschäftsführerin) der A. AG, und H., für den streitgegenständlichen Artikel verantwortlicher Journalist beim D., in einer Konfrontationseinvernahme zu befragen, (3.) die anonymen Quellen gemäss Klageantwortbeilagen 1-3 als Zeugen zu befragen und (4.) vor und anlässlich der Partei- und Beweisaussagebefragungen, der Zeugeneinvernahmen und der Konfrontationseinvernahmen den Parteien Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen. Das Handelsgericht erklärt, dass es sich hierbei nicht um prozessuale Anträge, sondern um "abstrakte" Beweisanträge handele. Mit den Anträgen Ziff. 2 und 3 begehre die Beschwerdeführerin - ohne Verbindung zu einer bestimmten Tatsachenbehauptung - eine Konfrontationseinvernahme sowie Zeugenbefragungen; Antrag Ziff. 1 beziehe sich nicht einmal auf ein konkretes Beweismittel und auch auf keine Tatsachenbehauptung. Ein Beweismittel sei nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. Daher seien die Beweisanträge Ziff. 1-3, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2024 sinngemäss wiederholt habe, mangels inhaltlicher Bestimmtheit bzw. wegen fehlender Verbindung zu konkreten Tatsachenbehauptungen abzuweisen. Da weder Partei- und Beweisaussagebefragungen noch Zeugeneinvernahmen oder eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen seien, sei der Antrag Ziff. 4 gegenstandslos.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin beteuert, ihre Beweisanträge in allen ihren Rechtsschriften praktisch auf jeder Seite konkretisiert und den zu beweisenden Tatsachenbehauptungen eindeutig zugeordnet zu haben. Die Befragung der angebotenen Zeugen und der Parteien sei für die Beurteilung zentral gewesen. Ein Gericht, das anonyme Zeugenaussagen als Wahrheitsbeweis akzeptiere, handele willkürlich. Die Unlust der Vorinstanz, sich mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt auseinanderzusetzen, sei anlässlich der Hauptverhandlung (recte wohl: Instruktionsverhandlung) bereits "deutlich spürbar" gewesen. Daher habe sie, die Beschwerdeführerin, "in allen möglichen Facetten" in ihren Rechtsschriften darauf hingewiesen, dass eine korrekte und vollständige Beweisabnahme unentbehrlich sei. Das Handelsgericht verletze Bundesrecht und stelle den Sachverhalt unrichtig fest. Es sei schlicht falsch, die auf Seite 2 der Replik gestellten prozessualen Anträge als abstrakte Beweisanträge zu qualifizieren. In der Folge insistiert die Beschwerdeführerin, dass sich die fehlerhafte Feststellung und das willkürliche Vorgehen des Handelsgerichts ganz konkret auf das Ergebnis der Sachverhaltsabklärung auswirken. Ohne Befragung der angebotenen Zeugen, auch der anonymen Quellen, könne der auf reinen Behauptungen Dritter fussende Sachverhalt nicht korrekt festgestellt werden; ohne Augenschein in ihr digitales Akquisesystem könne sich das Gericht kein Bild davon machen, dass Unterschriftenfälschungen unmöglich sind bzw. in jedem Fall entdeckt und sanktioniert würden. Der streitgegenständliche Artikel enthalte keinen einzigen Beweis; ein Sachverhalt, der einzig auf dem Hörensagen einzelner unglaubwürdiger Dritter beruhe, müsse vom zuständigen Gericht sorgfältig abgeklärt werden. Anstatt die angebotenen Beweise abzunehmen, habe das Handelsgericht den auf dem Hörensagen einiger anonymer Quellen basierenden Sachverhalt als Wahrheit angenommen und auf dieser Basis ein Urteil gefällt. Dass die Vorinstanz damit willkürlich gehandelt habe und sich bei einer korrekten Beweisabnahme ein ganz anderer als der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt präsentiert hätte, sei offensichtlich.
3.2.3. Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Der Beweisführungsanspruch verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 Bst. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweismitteln bei "Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen"; Urteile 4A_487/2015 vom 6. Januar 2016 E. 5.2; 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1; 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4 mit Hinweisen). Art. 221 ZPO gilt für die Klageantwort sinngemäss (Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Was nun die Replik vom 6. März 2023 angeht, so trifft es zu, dass die zahlreichen Vorbringen in dieser über achtzig Seiten umfassenden Eingabe jeweils mit verschiedenen Beweisanträgen verknüpft sind. Soweit sich die Beschwerdeführerin bereits an dieser Stelle dagegen wehren will, dass die Vorinstanz mit den zitierten Erwägungen auch ihre im konkreten Zusammenhang gemachten Beweisofferten vom Tisch kehre, bleiben ihre Beanstandungen zu allgemein und zu pauschal, um die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung zu Fall zu bringen. Hierzu genügt es nicht, zu behaupten, dass der Sachverhalt ohne Abnahme der angebotenen Beweismittel nicht richtig festgestellt werden könne bzw. sich im Falle der Abnahme der beantragten Beweise ganz anders als von der Vorinstanz angenommen präsentiert hätte. Ist die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden, dass das Handelsgericht von der Abnahme offerierter Beweismittel absieht, so hat sie in einem ersten Schritt und unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge im konkreten Zusammenhang darzutun, dass die Sachverhaltsfeststellungen, so wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurden, unvollständig und damit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig (s. vorne E. 2.3) sind (vgl. Urteile 5A_569/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2; 5A_ 49/2022 vom 26. September 2022 E. 3.3.1). Was es damit auf sich hat, wird an gegebener Stelle zu prüfen sein. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge. Soweit aber - losgelöst vom übrigen Inhalt der Replik - allein die auf Seite 2 der Eingabe als "prozessuale Anträge" gestellten Beweisanträge in Frage stehen, ist an den Zweck der erwähnten, in Art. 221 Abs. 1 Bst. e ZPO enthaltenen Vorgabe zu erinnern. Dieser besteht darin, dass das Gericht erkennen kann, mit welchen Beweismitteln eine Partei ihre konkret erhobenen Tatsachenvorbringen beweisen will, und dass auch die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Urteil 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5 mit Hinweisen). Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Handelsgericht den fraglichen Begehren die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit und die Verbindung zu konkreten Tatsachenbehauptungen abspricht und sie als abstrakte Beweisanträge nicht gelten lässt.
3.3.
3.3.1. Als willkürlich tadelt die Beschwerdeführerin sodann die Wiedergabe ihres Parteistandpunkts im angefochtenen Entscheid. Sie gibt sich indes damit zufrieden, die "vorinstanzliche Kurzzusammenfassung" als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen und mit roter Schrift um die Inhalte zu ergänzen, die ihrer Meinung nach in den angefochtenen Entscheid aufzunehmen gewesen wären. Inwiefern sich die angeblichen Versäumnisse der Vorinstanz auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids auswirken, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären. Nachdem eine Willkürrüge aber von vornherein nur unter dieser Voraussetzung Erfolg haben könnte (s. dazu BGE 144 I 113 E. 7.1), erübrigen sich weitere Erörterungen dazu.
3.3.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt auch die Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin einwende, dass sich der Artikel nur sehr vorsichtig zum Thema Kaltakquise äussere, "obwohl erstellt sei, dass die Klägerin Kaltakquise eingesetzt habe". Das Handelsgericht fasse die gegnerische Position so zusammen, dass ihr Einsatz von Kaltakquise erstellt sei. Die Beschwerdegegnerin habe den Wahrheitsbeweis in Bezug auf die Nutzung der Kaltakquise nicht erbracht. Die Vorinstanz "foutiere" sich um diesen Beweis; sie nehme den Standpunkt der Beschwerdegegnerin als gegeben an, indem sie (an anderer Stelle) erwäge, dass der Vorwurf der Kaltakquise keine Persönlichkeitsverletzung darstelle. Auch diese Beanstandungen sind zum Scheitern verurteilt. Um die Äusserungen eines anderen Sprechers - hier der Beschwerdegegnerin - wiederzugeben, wird in der deutschen Sprache grundsätzlich die Form des Konjunktiv I verwendet (s. zum Ganzen HEUER/FLÜCKIGER/GALLMANN, Richtiges Deutsch, Vollständige Grammatik und Rechtschreiblehre, 33. Aufl, 2021, S. 70 ff. und 476 ff.). Genau dies hat die Vorinstanz hier mit Bezug auf die Aussage der Beschwerdegegnerin getan, wonach erstellt "sei" (und nicht "ist"), dass die Klägerin Kaltakquise eingesetzt habe. Die Vorinstanz erweckt in der zitierten Passage somit gerade nicht den Eindruck, dass sie selbst - im Sinne einer eigenen Feststellung - vom Einsatz der Kaltakquise ausgeht. In der Folge irrt sich die Beschwerdeführerin auch, wenn sie meint, dass sich das Handelsgericht unter dem Titel "Parteistandpunkte" zum Wahrheitsbeweis äussere.
3.3.3. Weiter stösst sich die Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Einschätzung im einleitenden Abschnitt "Grundsätzliches", wonach der streitgegenständliche Artikel "insgesamt zwar pointiert, aber nicht reisserisch verfasst" sei. Zum Nachweis, dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig sei und mit dem Beweisergebnis in offensichtlichem Widerspruch stehe, zitiert sie die "Eye-Catchers" des streitgegenständlichen Artikels (Titel, Lead, hervorgehobene Passagen und Zwischentitel sowie eine Bildlegende) sowie vier im Artikel enthaltene politische Statements, "was derzeit am Tun sei", damit die ihr vorgeworfenen skandalisierten angeblichen Verhaltensweisen "unterbunden werden" können. Der Vorwurf, jemand handele (in Grossbuchstaben) "ILLEGAL", sei an Ehrenrührigkeit nicht zu überbieten. "Illegal" bedeute, dass jemand nicht nach den Vorgaben des Strafrechts handle. Mit Blick auf die zitierten "Eye-Catchers" und im Wissen darum, dass sie, die Beschwerdeführerin, alle Vorwürfe bestreite und 70 % ihres Personals inmitten der Coronapandemie habe entlassen müssen, sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz erwäge, der streitige Artikel sei "insgesamt zwar pointiert, aber nicht reisserisch". Bei alledem bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin aus diesen Reklamationen mit Blick auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids herleiten will (s. vorne E. 3.3.1). Ausgehend von den Klageanträgen äussert sich das Handelsgericht in je gesonderten Abschnitten zu den einzelnen, von der Beschwerdeführerin beanstandeten Textpassagen und -elementen. Darauf wird zurückzukommen sein (s. unten E. 4).
Nichts anderes gilt für die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen im Abschnitt "Grundsätzliches", denen zufolge der Artikel nach Titel und Lead zunächst Probleme in der Vermittlungsbranche zur Sprache bringe, ohne konkret auf die Beschwerdeführerin Bezug zu nehmen, und auch die so genannte Kaltakquise thematisiere, die zum Zeitpunkt der Publikation des Artikels unbestrittenermassen noch erlaubt gewesen sei. Diesbezüglich beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass sie als Negativbeispiel der Probleme in der Vermittlungsbranche dargestellt werde, und erinnert an die Rechtsprechung, wonach es unlauter und damit "per Analogieschluss" auch persönlichkeitsverletzend sei, eine Dienstleistung stellvertretend für eine ganze Gattung von Dienstleistungen negativ darzustellen. Ebenso sei unerheblich, ob die Kaltakquise damals noch erlaubt war; erheblich sei, dass sie seit Jahren keine Kaltakquise betreibe. Die zitierten Passagen sind offensichtlich beschreibender Natur; die Vorinstanz äussert sich einleitend zu den Inhalten und Themen des Artikels, ohne eine rechtliche Subsumtion vorzunehmen. Auf die erwähnten Beanstandungen ist an gegebener Stelle soweit erforderlich zurückzukommen.
In der Sache dreht sich der Streit um die Frage, ob die beanstandeten Passagen die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verletzen.
4.1.
4.1.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Nach Absatz 2 der zitierten Vorschrift ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Beweislast für die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere liegt beim Kläger als Opfer. Der Beklagte als Urheber der Verletzung muss die Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst (BGE 144 III 1 E. 4.4; 136 III 410 E. 2.2.1 und 2.3 mit Hinweisen). Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile (vgl. BGE 138 III 641 E. 4.1.1-4.1.3). Wie für jede Persönlichkeitsverletzung gilt auch für die Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch Informationstätigkeiten der Medien, dass das rechtserhebliche Verhalten eine gewisse Intensität erreichen muss, so dass ein eigentliches "Eindringen" vorliegt. Für die Beurteilung des Eingriffes in die Persönlichkeit muss darauf abgestellt werden, wie der Pressebericht bei einem durchschnittlichen Leser oder einer durchschnittlichen Leserin ankommt. Deren Eindruck und Verständnis einer Presseäusserung behandelt das Bundesgericht nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Persönlichkeitsverletzung kann sich aus einzelnen Behauptungen oder Passagen eines Medienberichts, aus dem Zusammenhang einer Darstellung oder auch aus dem Zusammenspiel mehrerer Meldungen ergeben (BGE 147 III 185 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine behauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist (vgl. BGE 122 III 449 E. 3a). Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht (vgl. BGE 103 II 161 E. 1c; 91 II 401 E. 3, bestätigt in den Urteilen 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2; 5C. 254/2005 vom 20. März 2006 E. 2.2).
4.1.2. An der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes privates oder öffentliches Interesse bestehen. Demgegenüber ist die Verbreitung wahrer Tatsachen grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Medien gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 f.). Freilich lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, dass sie in ihrem Ansehen - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabgesetzt erscheint (BGE a.a.O. E. 4.1.2; 129 III 49 E. 2.2). Den Nachweis, dass bestimmte Tatsachenaussagen der Wahrheit entsprechen, hat nach dem Gesagten der Verletzer zu erbringen, setzt der Rechtfertigungsgrund eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses doch grundsätzlich voraus, dass die behaupteten Tatsachen wahr sind. Die Beurteilung, ob dieser Wahrheitsbeweis gelungen ist, beschlägt eine Tatfrage (vgl. BGE 143 III 297 E. 6.7.1). Auf die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz kann das Bundesgericht nur unter den eingangs erwähnten Voraussetzungen zurückkommen (E. 2.3).
4.1.3. Berichtet die Presse davon, dass eine Person verdächtigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben, oder davon, dass gewisse Personen vermuten, sie könnte eine solche Straftat begangen haben, so ist nur eine Formulierung zulässig, die mit hinreichender Klarheit deutlich macht, dass es sich einstweilen um einen blossen Verdacht oder um eine reine Vermutung handelt und dass - bei einer Straftat - eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch aussteht; massgebend ist auch in diesem Zusammenhang stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck (BGE 126 III 305 E. 4b/aa; Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Es kommt nicht darauf an, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft erweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind (BGE 123 III 354 E. 2a). Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergibt, einer Vorverurteilung der verdächtigten Person gleichkommen, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht verträgt. Dabei ist wiederum massgeblich, wie der Pressebericht bei einem durchschnittlichen Leser und einer durchschnittlichen Leserin ankommt (BGE 111 II 209 E. 2). Deren Eindruck und Verständnis einer Presseäusserung behandelt das Bundesgericht nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung (Urteil 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung dieser Fragen steht dem Sachrichter ein gewisser Spielraum zu. In solche Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur unter den eingangs erörterten Voraussetzungen ein (s. vorne E. 2.2).
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz befasst sich zuerst mit dem Vorwurf, die Berater der Beschwerdeführerin setzten Unterschriften bisweilen selbst, wenn die Originalunterschriften der Kunden fehlten. Zwar würden der Beschwerdeführerin im Artikel keine strafbaren Handlungen vorgeworfen. Für den Durchschnittsleser sei jedoch ohne Weiteres erkennbar, dass einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin Handlungen vorgeworfen werden, die sich nicht mit einem seriösen Geschäftsgebaren - und allenfalls auch nicht mit den zivilrechtlichen Grundsätzen - vereinbaren lassen. Dies drücke auch das einleitende Schlagwort "ILLEGAL" aus. Der Begriff " Fake -Unterschrift" im Titel des Artikels weise ebenfalls auf Ungereimtheiten betreffend Unterschriften hin. Dabei sei unerheblich, dass diese Handlungen nicht von der Beschwerdeführerin als juristischer Person, sondern von ihren Angestellten ausgeführt worden sein sollen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen, wonach die Angestellten der Beschwerdeführerin unter hohem Druck stehen, bedeute das Nachzeichnen bzw. Durchpausen von Unterschriften entweder, dass die Beschwerdeführerin von diesen Handlungen weiss und sie zumindest konkludent akzeptiert oder sogar unterstützt bzw. verlangt, oder aber, dass die Beschwerdeführerin nichts davon weiss und der Betrieb so schlecht organisiert ist, dass sie keine Kontrolle über die unseriösen Geschäftspraktiken ihrer Mitarbeitenden hat. Beide Varianten würden die berufliche Ehre der Beschwerdeführerin verletzen. Die entsprechenden Ausführungen im Artikel seien somit als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren.
Darauf würdigt das Handelsgericht die Beweismittel, die von der Beschwerdegegnerin zum Wahrheitsbeweis und von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gegenbeweises offeriert wurden. Als Beweismittel falle primär die mit der Duplik eingereichte Videoaufnahme ins Gewicht. Darauf seien zwei am Fenster stehende Personen zu erkennen, von denen die eine mit der linken Hand ein Dokument an die Scheibe halte und mit der anderen Hand etwas zu schreiben scheine, während die andere Person zuschaue. Im Zusammenhang mit der Arbeit eines bei der Beschwerdeführerin angestellten Versicherungsvermittlers sei keine Tätigkeit denkbar, die in dieser Weise ausgeführt werden müsste. Auch die Haltung der schreibenden Person und das am Ende der Videoaufnahme deutlich erkennbare Nachrutschen sprächen klar dafür, dass etwas "durchgepaust" oder, anders ausgedrückt, kopiert wird. Zwar sei die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, den aus ihrer Sicht korrekten Sachverhalt zu schildern, den das Video zeigen soll. Sie habe indessen keine andere Erklärung für die gefilmten Abläufe geliefert. Damit habe sie die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach der gefilmte Vorgang das Kopieren einer Unterschrift darstellen soll, nicht zu entkräften vermocht. Soweit die Beschwerdeführerin implizieren wolle, dass ihr Angestellter am Fenster seine eigene Unterschrift auf das Formular setze, sei weder denkbar noch dargetan, weshalb eine solche Tätigkeit am Fenster und im Beisein eines weiteren Angestellten ausgeführt werden sollte. Die Vorinstanz erklärt, bereits aufgrund dieses Beweismittels und der sich daraus ergebenden Umstände gelinge der Beschwerdegegnerin der Hauptbeweis dafür, dass im Büro der Beschwerdeführerin Unterschriften von Kunden und Kundinnen nachgezeichnet werden. Diverse Urkunden mit Ausführungen anonymer Quellen würden die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Angestellten der Beschwerdeführerin Unterschriften auf Versicherungsanträgen durchgepaust bzw. selbst gesetzt haben, untermauern. Gestützt auf dieses Beweisergebnis erklärt sich das Handelsgericht bereits von der Richtigkeit der im streitgegenständlichen Artikel enthaltenen Tatsachenbehauptungen überzeugt, weshalb es sich erübrige, weitere Beweise abzunehmen und über die Verfahrens- und Beweisanträge der Beschwerdegegnerin in der Noveneingabe zu befinden. Als Nächstes erläutert die Vorinstanz, weshalb die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweismittel daran keine Zweifel zu erwecken vermögen. Dies gelte insbesondere für den Einwand, ihr internes digitales Akquisesystem könne Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Dokumenten in jedem Fall verhindern. Die Beschwerdeführerin erkläre in ihrer Replik, dass allfällige Verfehlungen mit dem System nachrecherchiert und aufgedeckt werden könnten, behaupte also gerade nicht, dass das Nachzeichnen bzw. Durchpausen von Unterschriften von vornherein unmöglich wäre. Sie führe nicht aus, wer genau, wann genau, wie genau die letzte Qualitätskontrolle durchführt, welche Vorgänge im Falle einer Verfehlung in Gang gesetzt werden und inwiefern das interne Kontrollsystem das Nachzeichnen bzw. Durchpausen von Unterschriften verhindert hätte bzw. aufgrund eines Augenscheins ersichtlich wäre, dass diese Vorgänge hätten verhindert werden können. Mangels hinreichender Substanziierung verzichtet das Handelsgericht auf die Abnahme der in diesem Zusammenhang offerierten Beweismittel (Parteibefragung/Beweisaussage sowie Augenschein) und hält fest, dass ein internes Kontrollsystem ohnehin nicht zuverlässig sein könne, wenn die fragwürdigen Geschäftspraktiken hinsichtlich Unterschriften betriebsintern gar nicht verheimlicht werden (müssen), sondern - wie auf dem Video ersichtlich - unverhohlen im Büro stattfinden. Nicht überzeugend sind dem angefochtenen Entscheid zufolge sodann die pauschalen und unsubstanziierten Ausführungen, mit denen die Beschwerdeführerin den anonymen Quellen der Beschwerdegegnerin unterstelle, im hart umkämpften Vermittlungsmarkt wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt und mit unlauteren Methoden agiert zu haben. Die Beschwerdeführerin äussere sich nicht dazu, welche (ehemaligen) Mitarbeitenden bei welchem Konkurrenzunternehmen zu ihrem Nachteil wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt haben sollen. Auch die E-Mail von I.________ bringe in Bezug auf den Vorwurf des Nachzeichnens bzw. Durchpausens von Unterschriften keine Erkenntnisse; der Schreiber halte bloss fest, dass er die Vorwürfe weder bestätigen noch dementieren könne. Die als Beispiele eingereichten anonymisierten Versicherungsanträge und das Vorbringen, dass ein Antrag genaue Angaben des Kunden erfordere, vermöchten ebenso wenig zu beweisen, dass das Nachzeichnen bzw. Durchpausen von Unterschriften bei der Beschwerdeführerin unmöglich ist. Sodann enthalte das als Beispiel eingereichte Musterformular der Versicherungsgesellschaft J.________ bei Reklamation bezüglich der vorgeworfenen Handlungen keine sachdienlichen Informationen. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern die von ihr angerufenen Zeugen (K., Regionalleiter der Versicherungen L., und M., N.) den Vorwurf des Nachzeichnens bzw. Durchpausens von Unterschriften entkräften könnten. Selbst wenn diese Zeugen die Vorwürfe nicht bestätigen würden und die tadellose Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin hervorhöben, wäre damit der Gegenbeweis nicht erbracht. Die Aussage des Zeugen O., der laut der Beschwerdeführerin auf dem Video zu sehen ist, wäre "mit Vorsicht zu geniessen", da er als Mitarbeiter der Beschwerdeführerin geneigt sein dürfte, zu ihren Gunsten auszusagen. Selbst wenn O. das Nachzeichnen bzw. Durchpausen von Unterschriften dementieren würde, könnte eine solche Aussage die Überzeugung des Gerichts aus der im Recht liegenden Videoaufnahme und weiteren Beweismitteln nicht entkräften. Ob die von der Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung neu eingereichte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2024 in Sachen Urkundenfälschung (Beschuldigter: O.________) als Novum zulässig wäre, lässt das Handelsgericht mit der Begründung offen, dass diese Urkunde nichts am Beweisergebnis ändern würde. Vielmehr gehe daraus auch hervor, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin Unterschriften auf Dokumenten im Zusammenhang mit Krankenkassenwechseln nachgezeichnet haben. Auch die mit der Duplik beigebrachten weiteren Beweismittel weisen dem angefochtenen Entscheid zufolge auf zahlreiche Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit Versicherungsanträgen der Beschwerdeführerin und entsprechenden Unterschriften hin. Das Handelsgericht erinnert daran, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu diesen Dupliknoven vielfach auf neue Tatsachen und Beweismittel beziehe, die Zulässigkeit dieser Noven jedoch nicht dartue, weshalb die entsprechenden Ausführungen und Beweismittel unbeachtlich seien. In der Folge zeigt es im Detail auf, dass die Beschwerdeführerin daraus für ihren Standpunkt selbst dann nichts ableiten könnte, wenn diese Ausführungen und Beweismittel zu berücksichtigen wären, und dass die mit der Duplik eingereichten Beweismittel insgesamt vielmehr den Standpunkt der Beschwerdegegnerin stützen. Darauf wird zurückzukommen sein (s. hinten E. 4.2.4). Abschliessend weist das Handelsgericht darauf hin, dass im Rahmen der Rechtfertigungsgründe auch das verfassungsrechtlich geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen ist bzw. wäre. Die Öffentlichkeit habe gerade im Hinblick auf die steigenden Gesundheitskosten ein grosses Informationsbedürfnis betreffend die Branchenusanzen und insbesondere ein grosses Interesse an der Offenlegung allfälliger Missstände im Vermittlungsmarkt, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführerin mindestens gleichwertig sei und damit ebenfalls einen Rechtfertigungsgrund für allfällige Persönlichkeitsverletzungen darstelle.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die Vorgaben zur Verdachtsberichterstattung nicht einzuhalten. Dass sich die Passagen zum angeblichen eigenmächtigen Setzen bzw. Durchpausen von Unterschriften direkt auf die strafrechtliche Verfehlung der Unterschriftenfälschung richten, folge aus dem Allgemeinwissen und werde durch die Wörter "ILLEGAL" und "Fake-Unterschrift" verdeutlicht. Das Handelsgericht negiere klare juristische Grundsätze und Rechtsprechung sowie "landläufiges Strafrechtswissen der Bürgerinnen und Bürger". Es ignoriere den tatsächlichen Sachverhalt bzw. stelle diesen offensichtlich unrichtig fest, wobei die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sei. Entgegen der Rechtsprechung weise der streitgegenständliche Artikel an keiner Stelle darauf hin, dass es sich um einen Verdacht handle und eine strafrechtliche Verurteilung noch ausstehe. Sie, die Beschwerdeführerin, sei im Zuge der Recherchen von der Beschwerdegegnerin auch nicht mit dem Bild-/Videomaterial konfrontiert worden und habe sich somit nicht richtig verteidigen können. Die Beschwerdeführerin beschreibt anhand der Anzahl Wörter und Zeichen das Missverhältnis zwischen den vorverurteilenden Passagen und den wenigen Relativierungen im streitigen Text. Indem sich die Vorinstanz darüber hinwegsetze, negiere sie willkürlich den Wahrheitsbeweis als wichtigsten Rechtfertigungsgrund für eine Persönlichkeitsverletzung, verletze die Unschuldsvermutung und öffne dem verpönten Thesenjournalismus Tür und Tor. Auch wenn die Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf des Nachzeichnens bzw. Durchpausens von Unterschriften zum Schluss komme, dass die fraglichen Passagen im streitgegenständlichen Artikel persönlichkeitsverletzend sind, seien die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich unrichtig und ständen mit dem Beweisergebnis in offensichtlichem Widerspruch.
Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin zum Vorwurf der Anstiftung und/oder Duldung von Unterschriftenfälschung den Wahrheitsbeweis erbracht habe. Dieser sei spätestens mit der an der Hauptverhandlung beigebrachten Einstellungsverfügung i.S. O.________ (Beilage 66) gescheitert. Rechtsprechungsgemäss sei der Wahrheitsbeweis bei der ehrenrührigen Behauptung, jemand habe ein Delikt begangen, durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen. Die Beschwerdegegnerin habe kein Urteil vorlegen können, das eine Verurteilung von Mitarbeitern oder Organen wegen Urkundenfälschung oder vergleichbarer Delikte belegt. Die Beschwerdeführerin zitiert aus der besagten Einstellungsverfügung betreffend O.________ und tadelt die vom Handelsgericht aus dem Video gezogenen Schlüsse als "offensichtlich unrichtig" und "faktenfrei". Das Handelsgericht habe es unterlassen, die angebotenen Zeugen oder die Organe von ihr, der Beschwerdeführerin, anzuhören. Die Journalisten P.________ von der Q.________ und R.________ von der S., die beide einen Artikel zum Thema veröffentlicht hätten, hätten mit O. gesprochen und sich überzeugt gezeigt, dass keine Unterschrift eines Dritten durchgepaust oder gefälscht worden oder sonstwie etwas Illegales geschehen sei. Die Vorinstanz habe sich nicht in einer Beweisnotlage befunden und die Abnahme der offerierten Partei- und Zeugenbefragung wäre ihr "durch und durch zumutbar" gewesen. Nachdem das Strafverfahren gegen O.________ eingestellt worden sei, sei das bundesgerichtliche Kriterium, wonach andere denkbare Möglichkeiten der Beweisfindung vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen, weggefallen. Die Vorinstanz spekuliere aber und lasse sich von der Suggestivkraft des Videos lenken; schlimmer noch, sie verlange von ihr, der Beschwerdeführerin, den Beweis der Unschuld des abgebildeten Mannes und negiere das eindeutige Ergebnis der Staatsanwaltschaft. Schliesslich habe das Handelsgericht seine Erwägung auch "nicht zu Ende gedacht", denn wenn die auf Video gezeigte Handlung - wie im Video behauptet - "ILLEGAL" sein soll, dann erschliesse sich nicht, weshalb sich jemand bei einer illegalen Tätigkeit auch noch zuschauen lässt. Indem der angefochtene Entscheid kategorisch ausschliesse, dass O.________ seine eigene Unterschrift gesetzt haben könnte, unterstelle er diesem eine strafrechtliche Tätigkeit ohne Beweis, obwohl die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Ermittlungen eingestellt hat. Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht vor, die ehrenrührigen Behauptungen der anonymen Quellen (Duplikbeilagen 32/2 und 32/3) im Rahmen der Beweiswürdigung für bare Münze zu nehmen und damit den Wahrheitsbeweis zu negieren und sich auch über ihre in der Triplik enthaltenen Darlegungen hinwegzusetzen, wonach diese Duplikbeilagen straf-, zivil- und standesrechtlich angreifbar sind. Die Beschwerdeführerin insistiert, dass die in die Erstellung dieser Urkunden involvierte Notarin den Wahrheitsgehalt der Aussagen nicht beglaubigt und sich auch nicht mit dem Sachverhalt und dem Inhalt dieser Beilagen auseinandergesetzt habe. Sowohl die Videoaufnahme als auch die Aussagen der anonymen Quellen haben laut der Beschwerdeführerin keinen Beweiswert, weil sie nicht einmal minimale Beweisanforderungen erfüllen. Auch die Würdigung der von ihr selbst offerierten Beweismittel will die Beschwerdeführerin nicht gelten lassen. Das Handelsgericht habe die Funktionsweise ihres digitalen Akquisesystems nicht verstanden oder wolle es nicht verstehen und übe sich darin, ihr mangelnde Substanziierung vorzuwerfen, anstatt den angebotenen Augenschein abzunehmen, um sich eine richtige Vorstellung vom massgeblichen Sachverhalt machen zu können. Es folge ohne korrekte Beweisabnahme dem Narrativ der Beschwerdegegnerin und spreche ihr, der Beschwerdeführerin, die Fähigkeit ab, sich intern so zu organisieren, dass fehlerhaftes Verhalten aufgedeckt und sanktioniert wird. Wenn die Vorinstanz sodann meine, dass sie, die Beschwerdeführerin, beispielhaft hätte angeben sollen, wer von den anonymen Quellen warum wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt, dann verkenne sie, dass sie nicht die Staatsanwaltschaft, sondern ein Zivilgericht ist. Im Ergebnis werde von ihr verlangt, vor den Schranken eines Zivilgerichts schmutzige Wäsche zu waschen und Dritte in das Verfahren einzubeziehen. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Würdigung der E-Mail-Nachricht von I.________ (Klagebeilage 14). Dass diese Beweisofferte keinerlei Erkenntnisse bringe, sei offensichtlich falsch; richtig sei, dass die E-Mail die hohe Qualität der Beschwerdeführerin hervorhebe. Das ausserdem angebotene Zeugnis mehrerer Versicherungsvertreter habe die Vorinstanz ignoriert und damit den Sachverhalt im Ergebnis willkürlich festgestellt; dieses Zeugnis in Bezug auf die hohe Qualität ihrer Dienstleistungen sei für den Ausgang des Verfahrens und die Feststellung der Persönlichkeitsverletzung entscheidend. "Falsch gedeutet" würden von der Vorinstanz auch die eingereichten anonymisierten Versicherungsanträge (Replikbeilagen 43a-c); diese seien der Beweis dafür, dass auf dem Blatt, das man mutmasslich im Video sieht, unter anderem eine Unterschrift des Beraters gesetzt werden muss; entsprechend seien diese Dokumente ein Indiz dafür, dass O.________ nicht die Unterschrift eines Kunden durchpaust bzw. fälscht, sondern seine eigene Unterschrift setzt. Die Beschwerdeführerin beklagt sich darüber, dass das Handelsgericht ihre Aussagen (inkl. Beweisofferten) zu ihrem grösstmöglichen Nachteil und nicht als Indiz für die Seriosität des von ihr betriebenen Unternehmens werte, sich vom "stigmatisierenden Narrativ" des streitgegenständlichen Artikels leiten lasse und die Beweisregeln der Zivilprozessordnung missachte, indem es sie dazu zu zwinge, den Beweis ihrer Unschuld zu erbringen, was faktisch unmöglich und rechtsstaatlich nicht erlaubt sei. Entgegen dem angefochtenen Entscheid seien die angebotenen Zeugen K.________ und M.________ auch nicht ausserstande, den Vorwurf des Nachzeichnens bzw. Durchpausens von Unterschriften zu entkräften. Beide Zeugen hätten im Bereich der Versicherungsvermittlung grosse Erfahrung und seien durchaus in der Lage, eine Einschätzung zu ihr, der Beschwerdeführerin, abzugeben. Die Vorinstanz sei abermals voreingenommen und meine, sich um die Wahrheitsfindung drücken zu können, indem sie erwäge, dass diese Zeugen den Gegenbeweis nicht erbringen könnten. Damit negiere das Handelsgericht die Unschuldsvermutung und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Offensichtlich falsch seien schliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen zum Zeugen O.________. Dieser arbeite seit mehreren Jahren nicht mehr bei ihr, der Beschwerdeführerin; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl habe die im Video festgehaltenen Vorgänge geklärt und eine Einstellungsverfügung erlassen. Das Handelsgericht meine, O.________s Antworten bereits zu kennen, und zeige damit seine Voreingenommenheit auf.
4.2.3. Die Reklamationen betreffend die Erwägungen, mit denen die Vorinstanz erklärt, weshalb der im streitgegenständlichen Artikel erhobene Vorwurf des Nachzeichnens bzw. Durchpausens von Unterschriften ihre Persönlichkeit verletze, sind zum Scheitern verurteilt. Nachdem die Vorinstanz eine Persönlichkeitsverletzung bejaht, könnte die Beschwerdeführerin an der Prüfung dieser Beanstandungen nur dann ein im Sinne von Art. 76 BGG schutzwürdiges Interesse haben, wenn sich die (angeblich) unzutreffende Begründung auf den Ausgang des Streits auswirkt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dies der Fall sei. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass das Handelsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststelle und seine Erwägungen dem Beweisergebnis widersprächen. Diese Rügen gehen an der Sache vorbei. Denn ob die umstrittenen Passagen des Medienberichts in der Wahrnehmung einer durchschnittlichen Leserin oder eines durchschnittlichen Lesers einer (strafrechtlichen) Vorverurteilung der Beschwerdeführerin gleichkommen, die mit der Unschuldsvermutung und den Vorgaben zur Verdachtsberichterstattung in Konflikt gerät, ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung, sondern eine Rechtsfrage (s. vorne E. 4.1.3). Inwiefern sich die Vorinstanz bei der Ausübung ihres diesbezüglichen Ermessens dem Vorwurf der fehlerhaften Rechtsanwendung aussetzt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Weitere Erörterungen erübrigen sich.
Auch gegen die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Beschwerdegegnerin den Hauptbeweis dafür erbracht habe, dass in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin Unterschriften von Kundinnen und Kunden nachgezeichnet werden, kommt die Beschwerdeführerin nicht auf. Sie begnügt sich weitgehend damit, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Sichtweise gegenüberzustellen. Dies gilt namentlich für die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2024 in Sachen Urkundenfälschung betreffend O.________ (Beilage 66), in der die Beschwerdeführerin "DAS Beweismittel schlechthin für den falschen Vorwurf der Urkundenfälschung" erblickt und mit der sie das vorinstanzliche Beweisergebnis zu Fall bringen will. Dem angefochtenen Entscheid zufolge geht aus dieser Urkunde hervor, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin Unterschriften auf Dokumenten im Zusammenhang mit Krankenkassenwechseln nachgezeichnet haben. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Insbesondere behauptet sie auch nicht, dass diese vorinstanzliche Feststellung über den Prozesssachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig (s. dazu vorne E. 2.3) sei. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, ist Gegenstand der Berichterstattung im streitgegenständlichen Artikel nicht die Frage, ob O.________ sich wegen Urkundendelikten strafbar gemacht hat, sondern dass im Unternehmen der Beschwerdeführerin Kundenunterschriften nachgezeichnet bzw. durchgepaust werden. Entsprechend ist auch nirgends davon die Rede, dass O.________ im Bericht namentlich genannt werde oder für die unbedarfte (durchschnittliche) Leserschaft identifizierbar sei. Im Übrigen tut die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die besagte Einstellungsverfügung, die allein O.________ betrifft, geradezu zwingend ausschliesst, dass in ihren Geschäftsräumen Kundenunterschriften nachgezeichnet oder durchgepaust werden. Entscheidend ist für das Handelsgericht die Erkenntnis, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin Unterschriften von Kunden eingefügt haben; ob es O.________ war, ist irrelevant. Entsprechend genügt es nicht, einfach zu behaupten, dass die Vorinstanz den eindeutigen Schluss der Staatsanwaltschaft negiere. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin schliesst das Handelsgericht auch nicht kategorisch aus, dass O.________ seine eigene Unterschrift gesetzt haben könnte, noch verlangt es von ihr den Beweis der Unschuld des auf dem Video abgebildeten Mannes. In diesem Zusammenhang wirft das Handelsgericht vielmehr die Frage auf, weshalb ein Angestellter der Beschwerdeführerin seine eigene Unterschrift am Fenster stehend und im Beisein eines weiteren Angestellten setzen müsste. Mit dieser Frage mag sich die Beschwerdeführerin nicht beschäftigen. Allein mit der Gegenfrage, weshalb sich jemand beim Nachzeichnen bzw. Durchpausen einer Unterschrift zuschauen lassen sollte, ist nichts gewonnen. Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber beklagt, dass O.________ nicht als Zeuge befragt wurde, übersieht sie, unter welchen Voraussetzungen das Bundesgericht auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung der kantonalen Instanz zurückkommt (s. vorne E. 3.2.3). Allein der Einwand, dass O.________ seit mehreren Jahren nicht mehr bei ihr arbeite, genügt hierzu nicht. Was die anonymen Quellen der Beschwerdegegnerin angeht, erschöpft sich der angefochtene Entscheid in der Erkenntnis, dass deren übereinstimmende verschriftlichte Aussagen als blosse Urkunden den Standpunkt der Beschwerdegegnerin zu stützen vermögen. Entgegen den Unterstellungen der Beschwerdeführerin "folgt" das Handelsgericht allein damit nicht "schweren Anschuldigungen", die diese Quellen gegenüber ihr, der Beschwerdeführerin, und einzelnen Mitarbeitenden erhoben haben sollen. Inwiefern die Vorinstanz den Inhalt dieser Urkunden offensichtlich unrichtig oder unvollständig wahrgenommen hat, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Soweit sie die Darlegungen in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 übergangen wähnt, tut sie nicht dar, inwiefern ihre dortigen Ausführungen für das vorliegende Verfahren von Relevanz sind (vgl. dazu auch hinten E. 4.2.4). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung fusst nicht auf der Annahme, dass sich die notarielle Beglaubigung der anonymen Aussagen (auch) auf deren Wahrheitsgehalt bezöge. Ebenso wenig ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin (schon) mit diesen Aussagen den Wahrheitsbeweis erbracht hätte. Der Vorwurf schliesslich, dass sie im vorliegenden Zivilprozess "schmutzige Wäsche waschen" müsse, fällt auf die Beschwerdeführerin selbst zurück: Der vorinstanzlichen Feststellung, wonach sie den anonymen Quellen der Beschwerdegegnerin die Verfolgung wirtschaftlicher Eigeninteressen und die Agitation mit unlauteren Methoden unterstelle, hat sie nichts Konkretes entgegenzusetzen. Weshalb das Handelsgericht sich mit derartigen pauschalen und unsubstanziierten Reklamationen hätte zufrieden geben müssen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Auch den vorinstanzlichen Erwägungen zu ihrem internen digitalen Akquisesystem begegnet die Beschwerdeführerin mit appellatorischer Kritik. Weshalb das Handelsgericht ihre diesbezüglichen Ausführungen zu Unrecht als widersprüchlich erachtet, ist ihrem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Ebenso wenig mag sie auf die vorinstanzliche Feststellung eingehen, wonach sie nicht behauptet habe, dass das Nachzeichnen bzw. Durchpausen von Unterschriften von vornherein unmöglich wäre. Anstatt aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid die Anforderungen an die Substanziierung überspannt, pocht sie darauf, dass der angebotene Augenschein erforderlich gewesen sei, um den Sachverhalt festzustellen. Allein damit ist nichts gewonnen. Das Gesagte gilt sinngemäss für die Beanstandungen im Zusammenhang mit I.s E-Mail-Nachricht, für die Rüge, die Vorinstanz setze sich über das offerierte Zeugnis mehrerer Versicherungsvertreter hinweg, und für die Beteuerungen, die angebotenen Zeugen K. und M.________ könnten eine Einschätzung zu ihr, der Beschwerdeführerin, abgeben. Einfach zu behaupten, ein Zeugnis in Bezug auf ihre "hohe Qualität" sei für den Ausgang des Verfahrens und die Feststellung der Persönlichkeitsverletzung entscheidend, genügt ebenso wenig wie der pauschale Vorwurf, die Vorinstanz sei voreingenommen und drücke sich um die Wahrheitsfindung. Was die als Beispiele eingereichten Versicherungsanträge betrifft, kann offenbleiben, ob allein das Erfordernis einer Unterschrift des Versicherungsberaters ein Indiz dafür ist, dass O.________ in der besagten Videoaufnahme seine eigene Unterschrift anbringt. Eine Erklärung zur vom Handelsgericht aufgeworfenen Frage, weshalb O.________ seine eigene Unterschrift im Beisein eines weiteren Angestellten an der Fensterscheibe hätte setzen müssen, liefert die Beschwerdeführerin damit nicht. Kein Erfolg beschieden ist den verschiedentlich vorgetragenen Reklamationen, wonach das Handelsgericht der Beschwerdeführerin in Missachtung der Beweisregeln der Zivilprozessordnung den Beweis ihrer "Unschuld" aufbürde und ihr auf rechtsstaatlich unzulässige Weise den unmöglichen Gegenbeweis abverlange. Der Gegenbeweis ist der Beweis, der es dem Prozessgegner ermöglicht, den Hauptbeweis zu vereiteln. Das Recht auf Gegenbeweis folgt entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, nicht aus der Zivilprozessordnung, sondern aus Art. 8 ZGB. Es erschöpft sich im Beweis von Umständen, die beim Gericht an der Richtigkeit der Sachbehauptungen, die Gegenstand des Hauptbeweises bilden, erhebliche Zweifel wachhalten oder begründen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit lediglich erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird. Eines strikten (Haupt-) Beweises (des Gegenteils) bedarf es hierzu nicht (s. zum Ganzen etwa BGE 130 III 321 E. 3.4; ALEXANDRA JUNGO, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2018, N 94 f. zu Art. 8 ZGB). Hier erklärt das Handelsgericht, der Beschwerdegegnerin sei mit der Videoaufnahme der Hauptbeweis dafür gelungen, dass im Büro der Beschwerdeführerin Kundenunterschriften nachgezeichnet werden. In der Folge erläutert es, weshalb die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweismittel an diesem Beweisergebnis keine Zweifel zu erwecken vermögen. Inwiefern sich diese Vorgehensweise zur Feststellung des Sachverhalts - hier der Wahrheit der in einem Medienbericht verbreiteten Tatsachenbehauptung - nicht mit dem Bundesrecht vertrage, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
4.2.4. Zu prüfen bleibt, was die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Eventualerwägungen entgegenzusetzen hat, denen zufolge die mit der Duplik eingereichten Beweismittel insgesamt den Standpunkt der Beschwerdegegnerin zu stützen vermögen. Diesbezüglich ist vorweg daran zu erinnern, dass die novenrechtliche Beurteilung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2023 bzw. der damit vorgebrachten Noven vor Bundesgericht Bestand hat (s. vorne E. 3.1.3). Auf die im Zusammenhang mit den Eventualerwägungen des Handelsgerichts erhobenen Beanstandungen wäre daher nur einzugehen, soweit die Beschwerdeführerin unabhängig von ihren novenrechtlich unzulässigen Vorbringen und über die vorinstanzliche Eventualbegründung hinaus geltend macht, dass die Dupliknoven entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht den Standpunkt der Beschwerdegegnerin, sondern in Tat und Wahrheit ihren eigenen Standpunkt stützen. Erübrigen würden sich demgegenüber Erörterungen zu Reklamationen, mit denen die Beschwerdeführerin lediglich den Schluss der Vorinstanz in Frage stellt, dass die Dupliknoven die Position der Beschwerdegegnerin stützen. Denn soweit die Hauptbegründung Bestand hat, kann die Beschwerdeführerin allein an der Überprüfung der Eventualerwägungen kein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 76 BGG für sich in Anspruch nehmen (vgl. BGE 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6).
Bezüglich der Duplikbeilagen act. 32/7-17 erklärt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlich vermutete Echtheit dieser Urkunden nicht hinreichend bestreite. Die Beschwerdeführerin tadelt diese Erkenntnis als falsch, zeigt aber nicht auf, inwiefern eine hinreichende Bestreitung den Hauptbeweis in Bezug auf das Nachzeichnen bzw. Durchpausen von Unterschriften (im Sinne eines Gegenbeweises) zu erschüttern und so ihren eigenen Standpunkt zu stützen vermöchte. Sie verweist lediglich auf ihre im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumente, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Den vorinstanzlichen Ausführungen zu T.s Facebook-Rezension (act. 32/6) hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sich das Handelsgericht willkürlich über ihre Triplikbeilage hinwegsetze, in der sich dieser Kunde mit ihren Dienstleistungen "zufrieden" erkläre; zudem tauge T.s Befindlichkeit nicht als Beweis für die Unterstellungen im streitgegenständlichen Artikel. Allein damit macht die Beschwerdeführerin nicht unabhängig von ihrer unzulässigen Triplikbeilage 55 geltend, dass T.s Facebook-Rezension ihren eigenen Standpunkt zu stützen vermöchte. Was die Verwendung von Radiergummi-Kugelschreiber beim Ausfüllen von Versicherungsanträgen (act. 32/8) betrifft, erklärt die Vorinstanz, dass diese zwar keine der vorgeworfenen Handlungen beweise, mit Blick auf die erhobenen Vorwürfe aber kein gutes Licht auf die Beschwerdeführerin werfe, zumal dies von der L.-Versicherung offenbar schon früher kritisiert worden sei. Entgegen der Beschwerdeführerin zieht die Vorinstanz die Verwendung dieser Schreibgeräte also nicht als Beweis für die Unterstellungen im umstrittenen Artikel heran. Dass das fragliche Beweisstück - ein Versicherungsangebot (KVG) der L. vom 15. Dezember 2014 - im beschriebenen Sinn ihre eigene Position zu stützen vermöchte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Hinsichtlich des Schreibens von A1. (act. 32/10) bestreitet die Beschwerdeführerin bloss die Tauglichkeit dieses Schriftstücks zum Hauptbeweis; dass es ihr als Gegenbeweis nützen könnte, macht sie wiederum nicht geltend. Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen zur Gesundheitsdeklaration von B1.________ (act. 32/13). Auch mit Bezug auf den handschriftlichen Kommentar "Swisshome! bis zum Schluss! Bschisse!!!", der sich auf einem Formular der L.________ AG zu medizinischen Ergänzungen findet (act. 32/15) und den die Vorinstanz als weiteres Indiz für die unredliche Arbeitsweise der Beschwerdeführerin wertet, bestreitet die Beschwerdeführerin nur, dass das Dokument zu ihren Lasten verwertbar sei. Bezüglich der Versicherungsofferte (VVG) für C1.________ vom 21. August 2014 (act. 32/11) erklärt die Vorinstanz, darauf sei nicht abzustellen, weil der Hauptbeweis in Bezug auf das Nachzeichnen bzw. Durchpausen von Unterschriften auch ohne dieses Beweismittel Bestand habe. Angesichts dessen erübrigen sich Erörterungen zur Reklamation, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei "dessen ungeachtet" offensichtlich falsch. Zum Schreiben des Versicherungsnehmers D1.________ (act. 32/14) hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe - allenfalls im Zusammenhang mit der ihr vorgeworfenen Unterschriftenfälschung - wohl einen Fehler wiedergutmachen wollen; jedenfalls habe die Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht plausibel erklären können. Die Beschwerdeführerin argumentiert, F.________s persönliches Engagement belege, dass sie im Kundeninteresse gehandelt habe; die vorinstanzliche Beweiswürdigung verletze die Unschuldsvermutung und das Handelsgericht stelle einen falschen Sachverhalt fest. Allein mit derlei appellatorischen Behauptungen vermag sie nicht darzutun, dass act. 32/14 ihren eigenen Standpunkt stützt. Zu act. 32/17 konstatiert die Vorinstanz, dass ein Versicherungsnehmer der Beschwerdeführerin vorwerfe, im Versicherungsantrag entgegen bzw. ohne seinen Willen Angaben geändert bzw. falsche Angaben gemacht zu haben. Den vorinstanzlichen Ausführungen, weshalb ihre Erklärungsversuche nicht stichhaltig seien, begegnet die Beschwerdeführerin mit weitschweifigen Schilderungen aus eigener Sicht und dem Vorwurf, dass die Vorinstanz das Schriftstück "völlig falsch" interpretiere. Allein die Behauptung, dass eine korrekte Beweiswürdigung gegenteilig zu derjenigen der Vorinstanz ausgefallen wäre, genügt den Begründungsanforderungen nicht.
4.2.5. Nach alledem muss es mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf den im streitgegenständlichen Artikel erhobenen Vorwurf des Nachzeichnens bzw. Durchpausens von Unterschriften den ihr obliegenden Wahrheitsbeweis erbracht hat, sein Bewenden haben. Damit erübrigen sich Erörterungen zum weiteren Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach das Handelsgericht die "juristische Binsenweisheit" negiere, dass nur an der Verbreitung wahrer Informationen ein öffentliches Interesse gegeben sein könne. Besondere Gründe, weshalb die Veröffentlichung der besagten, nunmehr als wahr feststehenden Tatsache durch den Informationsauftrag der Medien ausnahmsweise nicht gedeckt sein soll (vgl. vorne E. 4.1.2), nennt die Beschwerdeführerin nicht.
4.3.
4.3.1. Zur Thematik der Kaltakquise hält der angefochtene Entscheid fest, dass im Artikel nicht behauptet werde, die Beschwerdeführerin arbeite mit Kaltakquise; es werde lediglich ausgeführt, es gebe Hinweise, dass die Beschwerdeführerin die Kaltakquise nutze und mit einem Callcenter in X.________ zusammenarbeite, während F.________ dies vehement dementiere. Diese Passage stellt in den Augen der Vorinstanz keine Persönlichkeitsverletzung dar, zumal die Zusammenarbeit mit einem Callcenter in X.________ grundsätzlich unbestritten und die Kaltakquise im Zeitpunkt, als der Artikel erschien, noch erlaubt gewesen sei, was ebenfalls aus dem Artikel hervorgehe. Ausserdem folge im Artikel sogleich der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin bzw. F.________ die Nutzung der Kaltakquise "vehement" dementiere. Insgesamt sei die Passage in dieser vagen Form ("Es gibt [...] Hinweise") nicht zu beanstanden. Mit dem "vehementen" Dementi von F.________ werde sogleich klargestellt, dass die Nutzung der Kaltakquise umstritten ist. Weiter betont die Vorinstanz, dass mit dem Hinweis auf den X.________ auch kein illegaler oder gar krimineller Hintergrund suggeriert werde. Es müsse möglich sein, zu erwähnen, wo ein Callcenter betrieben wird, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Deutschland, Frankreich oder dem X.________ befindet. Ergänzend hält das Handelsgericht fest, dass die wiederholte und prominente Erwähnung der Kontakte der Beschwerdeführerin bzw. der (Geschäfts-) Verbindung zum X.________ in dieser Form in persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht zwar nicht zu beanstanden sei, aber gleichzeitig jeglichen Zusammenhangs mit der im Übrigen beleuchteten Thematik entbehre und im Hinblick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit auch keinen Erkenntnisgewinn bringe. Der Hinweis, dass gegen aussen der Eindruck einer Zusammenarbeit mit einem Callcenter im X.________ vermieden wird, sei nicht zu beanstanden. Dies sei eine legitime Geschäftsstrategie bzw. -entscheidung, deren Vorwurf die geschäftliche Ehre der Beschwerdeführerin nicht verletze und nicht unnötig herabsetzend sei. Schliesslich erinnert das Handelsgericht daran, dass die Callcenter-Mitarbeiter im X.________ unbestrittenermassen unter fremden, schweizerisch klingenden Namen auftreten, was ohne Weiteres so interpretiert werden dürfe, dass ein Konnex zwischen der Schweizer Beschwerdeführerin und den Callcentern im X.________ unterdrückt werden soll. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass dies zum Schutz der Mitarbeitenden des Callcenters geschehe, erachtet das Handelsgericht als vorgeschoben und nicht überzeugend.
4.3.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt zuerst, dass sich die Vorinstanz mit den soeben resümierten Ausführungen in Widerspruch zu ihrer Erwägung bezüglich des Parteistandpunkts der Beschwerdegegnerin setze, der zufolge erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin Kaltakquise eingesetzt habe. Weiter insistiert die Beschwerdeführerin, dass die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Ausland mit dem Thema Kaltakquise nichts zu tun habe, weil unter Kaltakquise die Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Kunden ohne dessen vorgängiges Einverständnis verstanden werde. Der angefochtene Entscheid hinterlasse den Eindruck, dass das Handelsgericht selbst nicht verstehe, was Kaltakquise ist, und dass die Zusammenarbeit und/oder der Betrieb eines Callcenters im X.________ mit dem Thema Kaltakquise nichts zu tun hat. Ob die Kaltakquise im Vermittlergeschäft zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels von den Branchenorganisationen (noch) erlaubt war, sei irrelevant; relevant sei einzig, dass sie, die Beschwerdeführerin, seit Jahren keine Kaltakquise betreibe bzw. noch nie betrieben und in den zehn Jahren vor der Veröffentlichung des Artikels ein digitales System aufgebaut habe, das Kaltakquise verhindere. Der Vorinstanz wirft die Beschwerdeführerin vor, die Kaltakquise und das Callcenter als zwei unterschiedliche Themen zu vermischen und die Suggestivwirkung der Verknüpfung dieser zwei Themen zu negieren. Damit stelle die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch fest und urteile auf dessen Grundlage willkürlich.
Als offensichtlich unrichtig tadelt die Beschwerdeführerin sodann die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Artikel auf das Dementi von ihr bzw. F.________ hinweise. Die fehlerhafte Annahme des Handelsgerichts, dass die Zusammenarbeit mit einem Callcenter in X.________ für Kaltakquise stehe bzw. diese belege oder zumindest ein schlüssiger Verdacht dafür sei, könne faktisch nicht gekontert werden, denn ein fehlerhafter Zirkelschluss sei "nicht diskursfähig". F.________ habe gegenüber der Beschwerdegegnerin kein Statement zum fehlerhaften Zirkelschluss abgegeben, sondern sich zum Vorwurf geäussert, dass sie, die Beschwerdeführerin, ohne vorgängiges Einverständnis mit potentiellen Kunden Kontakt aufnehme. Indem das Handelsgericht die Fehlinformationen des streitgegenständlichen Artikels nicht richtigstelle, folge sie blind dem Narrativ des Berichts und stelle so den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest. Die Beschwerdeführerin findet, dass die Vorinstanz ihren Zirkelschluss hätte vermeiden können, wenn sie einen Augenschein zu ihrem digitalen Akquisesystem durchgeführt und ihre Organe befragt hätte. Die fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts sei für den Ausgang des Verfahrens entscheidend; erst mit einer korrekten und sorgfältigen Beweisabnahme (Augenschein, Befragung der Organe und der angebotenen Zeuginnen und Zeugen) könnten der Sachverhalt korrekt festgestellt und "die juristischen Konsequenzen für das Urteil gezogen" werden. Der Beschwerde zufolge liegt das Handelsgericht schliesslich auch offensichtlich falsch mit seinem Schluss, es sei nicht zu beanstanden, wenn im Bericht ausgeführt werde, dass sie, die Beschwerdeführerin, nach aussen den Eindruck einer Zusammenarbeit mit einem Callcenter vermeide. Das Thema habe mit der Unterstellung, die Beschwerdeführerin betreibe Kaltakquise, nichts zu tun; die Behauptung, die Beschwerdeführerin vermeide den Eindruck aktiv, sei zudem falsch. An der Zusammenarbeit mit Callcentern in X.________ sei nichts Ehrenrühriges und nichts, was sie, die Beschwerdeführerin, zu verheimlichen hätte. Das Problem am streitgegenständlichen Artikel sei der Satz "Gegen aussen wird aber jeglicher Eindruck eines Zusammenhangs vermieden". Dieser Satz sei falsch; er werde in herabsetzender Weise in dem Sinne gebraucht, dass sie, die Beschwerdeführerin, etwas zu verbergen habe, und sei deshalb persönlichkeitsverletzend. Der Vorinstanz wirft die Beschwerdeführerin vor, auch diese Suggestionen zu negieren und deshalb zu einer "willkürlichen Erwägung" zu kommen. Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Pseudonymen ihrer Mitarbeitenden tadelt die Beschwerdeführerin schliesslich als "unsubstanziiert, spekulativ und angelehnt an das Narrativ des streitgegenständlichen Artikels". Entgegen dem angefochtenen Entscheid träten die Mitarbeitenden unter Namen ganz unterschiedlicher Herkunft auf; die Verwendung von Pseudonymen diene dem Datenschutz und dem Schutz vor Belästigung im Internet. Die Beschwerdeführerin erklärt, dass sich die fehlerhaften vorinstanzlichen Feststellungen zu ihren Lasten auf das Ergebnis der Beweiswürdigung auswirken würden. Das Handelsgericht gehe willkürlich davon aus, dass man aufgrund von Fakten ohne Konnex eine Wahrheit feststellen kann, weil es annehme, dass man Fakten ohne Konnex diskursfähig kontern und ihre Begründungen tel quel und unsubstanziiert als "vorgeschoben" und "nicht überzeugend" abtun kann. Aufgrund aller vorgenannten Gründe verletze der angefochtene Entscheid Bundesrecht; die Vorinstanz erfasse den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht korrekt und komme daher fälschlicherweise zum Schluss, dass in Bezug auf die Passagen zum Thema "Kaltakquise/Callcenter" keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt.
4.3.3. Dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur Sache nicht bzw. nicht zwingend mit der Zusammenfassung eines Parteistandpunkts im angefochtenen Entscheid übereinstimmen, bedeutet mitnichten einen Widerspruch (vgl. vorne E. 3.3.2).
Entgegen der in der Beschwerde verfochtenen Meinung setzt sich das Handelsgericht auch nicht dem Vorwurf aus, die Themen Kaltakquise und Callcenter auf unzulässige Weise zu vermischen. Vielmehr hält es diese beiden Elemente der umstrittenen Berichterstattung auseinander: Zum einen bringt es mit seinen Erwägungen, dass die Zusammenarbeit mit einem Callcenter in X.________ unbestritten sei, seine Beurteilung zum Ausdruck, dass die Berichterstattung über unbestrittene Tatsachen die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht verletze. Dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer unbestrittenen Tatsache ausgehe, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht auch nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich eine Unwahrheit verbreitet hätte, die vom Informationsauftrag der Medien nicht gedeckt wäre (vgl. vorne E. 4.1.2). Auch dass mit dem Hinweis auf den X.________ - entgegen der Beurteilung des Handelsgerichts - ein illegaler oder krimineller Hintergrund suggeriert werde, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Zum andern wirft das Handelsgericht mit seinem Hinweis, dass die Kaltakquise zur fraglichen Zeit noch erlaubt gewesen sei und dies auch aus dem Artikel selbst hervorgehe, die Frage auf, weshalb die Berichterstattung über eine erlaubte Geschäftspraxis persönlichkeitsverletzend sein soll. Die Beschwerdeführerin pocht darauf, es komme allein darauf an, dass sie gar keine Kaltakquise betreibe bzw. noch nie betrieben habe. Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Denn die Beschwerdeführerin bringt damit den Wahrheitsgehalt der Tatsache ins Spiel und übersieht, dass es bei der Beurteilung, ob eine Verletzung vorliegt, gar nicht auf den Wahrheitsgehalt, sondern darauf ankommt, ob die im Medienbericht enthaltenen Äusserungen in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers oder einer Durchschnittsleserin persönlichkeitsverletzend sind (vgl. vorne E. 4.1.1). Letzteres beschlägt eine Frage der Rechtsanwendung und nicht der Sachverhaltsfeststellung. Inwiefern sich das Handelsgericht allein bei der Feststellung der umstrittenen Passagen im streitgegenständlichen Artikel vertan haben soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Worin die "Suggestivwirkung" bestehen soll, die zu verkennen sie dem Handelsgericht vorwirft, mag die Beschwerdeführerin nicht näher ausführen. Allein mit der Mutmassung, dass die Vorinstanz den Begriff der Kaltakquise nicht verstehe, ist nichts gewonnen. Was mit Kaltakquise gemeint ist, erschliesst sich ohne Weiteres aus einer aufmerksamen Lektüre des Artikels. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz diesen Text inhaltlich nicht zu erfassen vermocht hätte, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Im Zusammenhang mit der Textstelle, wonach F.________ die Nutzung der Kaltakquise "vehement dementiert", bzw. den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin zur Annahme veranlasst, dass das Handelsgericht von der Zusammenarbeit mit einem Callcenter in X.________ auf die Nutzung von Kaltakquise schliesse. Ob es sich hierbei um einen fehlerhaften "nicht diskursfähigen" Zirkelschluss handelt, kann offenbleiben (s. dazu etwa FRIEDRICH E. SCHNAPP, Logik für Juristen, Die Grundlagen der Denklehre und der Rechtsanwendung, 7. Aufl., 2016, S. 231 ff.). Denn mit Blick auf die hier interessierende Frage nach der persönlichkeitsverletzenden Natur ist, wie bereits erwähnt, gar nicht von Belang, ob die Beschwerdeführerin damals oder überhaupt je Kaltakquise betrieb. Die Beschwerdeführerin irrt sich deshalb, wenn sie meint, dass es Aufgabe des Gerichts sei, im Rahmen der Prüfung, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, (vermeintliche) Fehlinformationen in der umstrittenen Berichterstattung richtigzustellen und zu diesem Zweck Beweise abzunehmen. Der Hinweis auf F.s Dementi, der sich (in inhaltlicher Übereinstimmung mit der fraglichen Textstelle) ausschliesslich auf das Thema der Kaltakquise bezieht, dient dem Handelsgericht zur Erklärung, weshalb diese Geschäftspraxis im Artikel als umstritten dargestellt werde, mithin zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Passage einer Persönlichkeitsverletzung gleichkomme. Schliesslich setzt sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, weshalb der Hinweis im Artikel, dass gegen aussen der Eindruck einer Zusammenarbeit mit einem Callcenter in X. vermieden werde, nicht zu beanstanden sei. Einfach zu behaupten, der Satz sei falsch und enthalte den Vorwurf, dass sie, die Beschwerdeführerin, etwas verbergen wolle, genügt nicht. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach die Vermeidung des Eindrucks einer Zusammenarbeit mit einem Callcenter in X.________ eine legitime Geschäftsstrategie bzw. -entscheidung sein kann, hat die Beschwerdeführerin nichts entgegenzusetzen. Dies gilt auch für ihre Reaktion auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Pseudonymen ihrer Mitarbeitenden.
4.4.
4.4.1. Laut den vorinstanzlichen Feststellungen bringt der Artikel auch die Arbeitsbedingungen bei der Beschwerdeführerin zur Sprache. Die Vorgesetzten würden die Angestellten unter Druck setzen, namentlich um Kundinnen und Kunden zu einem Wechsel der Krankenkasse zu überreden. Gemäss dem Artikel beginne der Druck schon beim Vertragszusatz, mit dem sich die Angestellten verpflichteten, jeden Monat eine bestimmte Anzahl Vertragsabschlüsse "hereinzuholen". Sie würden dazu angetrieben, möglichst viele Verträge abzuschliessen; ein Ex-Mitarbeiter habe dies als "pure Sklaventreiberei" bezeichnet. Zudem gebe es Ende Monat aufgrund der Vertragsabschlüsse eine Rangliste aller Mitarbeitenden, wobei der erste Rang neulich mit einer Luxustasche belohnt worden sei.
Laut Vorinstanz ist unbestritten, dass die Angestellten der Beschwerdeführerin jeden Monat eine bestimmte Anzahl Vertragsabschlüsse erreichen müssen und je nach Lohnmodell keinen festen Grundlohn, sondern nur die Entlohnung durch Provision erhalten. Die Beschwerdeführerin führe selbst aus, es sei allgemein bekannt, dass die Löhne in der Versicherungsvermittlungsbranche stark von den jeweiligen Abschlüssen abhängen; diese provisionsabhängige Entlohnung und der damit einhergehende Druck seien zudem gerichtsnotorisch und der breiten Öffentlichkeit bekannt. Für die Vorinstanz ist damit "offensichtlich, unvermeidlich und unbestritten", dass (auch) die Angestellten der Beschwerdeführerin unter Druck stehen. Die im Artikel enthaltene Formulierung, dass der Druck "stark" sei, stelle als nicht zu beanstandendes Werturteil keine Persönlichkeitsverletzung dar. In Bezug auf den Ausdruck "pure Sklaverei" (recte: "pure Sklaventreiberei") ist dem angefochtenen Entscheid zufolge einerseits zu berücksichtigen, dass es sich um ein im Artikel entsprechend gekennzeichnetes, wörtliches Zitat eines ehemaligen Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin handelt und nicht um ein Werturteil des Journalisten. Zum anderen sei davon auszugehen, dass der massgebende Durchschnittsleser diesen Ausdruck nicht im Sinne der historischen Begriffsbedeutung versteht, sondern als Umschreibung der sehr mitarbeiterunfreundlichen Branche der Versicherungsvermittlung und des Arbeitsklimas bei der Beschwerdeführerin. Dass es darum ging, Kunden zu einem Kassenwechsel zu überreden und möglichst viele Vertragsabschlüsse zu generieren, sei Teil des Vermittlungsgeschäfts. Das interne Ranking und das gestufte Lohnsystem würden zusätzlichen Druck auf die Mitarbeitenden generieren. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, vertretbar und nicht persönlichkeitsverletzend, wenn im Artikel das Werturteil eines ehemaligen Mitarbeitenden wiedergegeben wird, er empfinde die Arbeitsbedingungen als "pure Sklaverei" (recte: "pure Sklaventreiberei"), zumal auch der Umgangston mit den Angestellten bisweilen ruppig, wenn nicht gar respektlos gewesen sei. Insgesamt seien diese Äusserungen nicht persönlichkeitsverletzend.
4.4.2. Die Beschwerdeführerin insistiert, dass nur ein paar wenige Mitarbeitende im reinen Provisionsmodell angestellt seien. Das Modell mit einem monatlichen Fixlohn zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 6'000.-- (zzgl. Fr. 1'000.-- Spesen), das die allermeisten Mitarbeitenden gewählt hätten, erwähne die Vorinstanz mit keinem Wort; vielmehr stelle sie mit der "geschickt bzw. suggestiv bzw. willkürlich" gewählten Formulierung "je nach Lohnmodell" das reine Provisionsmodell in den Vordergrund. Indem sie das reguläre Lohnmodell mit Fixlohn unterdrücke, folge sie - ohne Beweisabnahme wie Partei- und Zeugenbefragung - dem Narrativ der Beschwerdegegnerin, wonach sie, die Beschwerdeführerin, ein "schwarzes Schaf", ein Negativbeispiel der Branche sei. Dass sie im Gegenteil zu den wenigen Vermittlerinnen mit Vorbildcharakter gehöre, blende das Handelsgericht "tel quel" aus und nehme ihr dadurch jegliche Verteidigungsmöglichkeit. Die Beweiswürdigung sei im Ergebnis willkürlich, weil Tatsachen, die es nicht gibt, zur Wahrheit erklärt bzw. Tatsachen kreiert werden, die mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen.
Was den im Artikel erschienenen Ausdruck "pure Sklaventreiberei" betrifft, wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu negieren, wonach Medien für die Aussagen Dritter haften. Offensichtlich falsch liege das Handelsgericht auch mit seiner Einschätzung, wie der Durchschnittsleser diesen Ausdruck verstehe. Selbst bei "sanfter Begriffsauslegung" werde mit "Sklaverei" zumindest ein Abhängigkeitsverhältnis zum Ausdruck gebracht, das unverhältnismässig und deshalb widerrechtlich im Sinne des Arbeitsrechts ist. Ob dies im konkreten Fall zutreffe, habe die Vorinstanz nicht geprüft und dazu keine Beweise abgenommen. Stattdessen verlasse sie sich beweislos auf anonyme Quellen, die sie, die Beschwerdeführerin, substanziiert, mit Beweisen und begründet als "schwer problematisch" dargestellt habe. Das Handelsgericht verletze die "Bestimmungen einer korrekten Beweisabnahme", handele willkürlich und fälle in der Folge ein Urteil einzig basierend auf seinem Gefühl, das dem stigmatisierenden Narrativ des streitgegenständlichen Artikels folge. Um den Kraftausdruck "pure Sklaverei" rechtlich einzuordnen, zählt die Beschwerde eine lange Reihe von Beispielen aus der Rechtsprechung auf. Angesichts dessen sei die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der besagte Ausdruck nicht im Sinne der historischen Begriffsbedeutung, sondern als Umschreibung der sehr mitarbeiterunfreundlichen Branche der Versicherungsvermittlung und des bei ihr herrschenden Arbeitsklimas zu verstehen sei, offensichtlich falsch. Mit dieser Art der Urteilsfindung unterlasse es das Handelsgericht, den massgeblichen Sachverhalt korrekt zu erfassen und festzustellen. Offensichtlich falsch ist der Beschwerde zufolge auch die vorinstanzliche Feststellung, dass es Teil des Versicherungsvermittlergeschäfts sei, Kunden zu einem Kassenwechsel zu überreden. Dass sich ein Gericht zur Behauptung hinreissen lasse, ein Unternehmen würde seine Kunden zu etwas "überreden", belege die Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung eindrücklich. Die Erwägung stehe in völligem Widerspruch zur bewiesenen Beratungstätigkeit von ihr, der Beschwerdeführerin; sie sei ein weiterer Beweis für die völlig mangelhafte Feststellung des massgeblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz und zeige deren Voreingenommenheit in aller Deutlichkeit auf. Dasselbe gelte für die unsubstanziierte, faktenfreie und ohne Abnahme von Beweisen statuierte vorinstanzliche Behauptung, ihr internes Ranking und ihr gestuftes Lohnsystem würden zusätzlich Druck auf die Mitarbeitenden generieren oder in ihrem Betrieb hätte ein ruppiger, wenn nicht gar respektloser Umgangston geherrscht. Die Einschätzung des Handelsgerichts, dass die im Artikel erhobenen Vorwürfe zu den Arbeitsbedingungen nicht persönlichkeitsverletzend seien, erweise sich angesichts dieser fehlerhaften Feststellungen als falsch.
4.4.3. Ob das Handelsgericht mit seinen Erwägungen das im Betrieb der Beschwerdeführerin angeblich "regulär" praktizierte Lohnmodell mit Fixlohn unterdrückt, den behaupteten Vorbildcharakter der Beschwerdeführerin ausblendet und diese als "schwarzes Schaf" der Branche an den Pranger stellt, erscheint fraglich, braucht hier aber nicht vertieft zu werden. Denn massgeblich ist nicht, wie die Beschwerdeführerin sich selbst einschätzt und ob sich die Vorinstanz darüber willkürlich hinwegsetzt, sondern welches Bild die streitgegenständliche Berichterstattung der durchschnittlichen Leserschaft des D.________s vermittelt (vgl. vorne E. 4.1.1). Diesbezüglich beruht der angefochtene Entscheid auf der Einschätzung, dass die im Artikel geschilderten Zustände für die Versicherungsvermittlungsbranche typisch seien. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass die erfolgsabhängige Entlohnung in dieser Branche der breiten Öffentlichkeit bekannt sei und damit auch ihre Angestellten "unter Druck" ständen, hat die Beschwerdeführerin nichts Konkretes entgegenzusetzen. Sie macht auch nicht geltend, dass sie mit der Formulierung, wonach der auf ihre Angestellten ausgeübte Druck "stark" ist, gemessen an den vom Durchschnittsleser als üblich empfundenen Verhältnissen in ihrem geschäftlichen Ansehen unnötig herabgesetzt werde.
Was den Ausdruck "pure Sklaventreiberei" angeht, trifft es zu, dass sich ein Medienhaus der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht mit dem Hinweis entziehen kann, bloss die Behauptungen eines Dritten originalgetreu wiedergegeben zu haben (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2). Entgegen dem, was die Vorinstanz anzunehmen scheint, schliesst allein die Tatsache, dass es sich um ein wörtliches Zitat eines ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin handelt, eine Persönlichkeitsverletzung somit nicht aus. Die weiteren vorinstanzlichen Erklärungen, weshalb der Ausdruck in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers auch so nicht persönlichkeitsverletzend sei, vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu Fall zu bringen. Indem sie dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Interpretation gegenüberstellt und dem Handelsgericht vorwirft, den (ihrer Lesart entsprechenden) Vorwurf arbeitsrechtswidriger Zustände im konkreten Fall nicht auf seine Wahrheit zu überprüfen, verwechselt sie abermals die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung einer erstellten Verletzung (vgl. vorne E. 4.1.1). Auch in diesem Kontext liegt der Beurteilung der Vorinstanz die Überlegung zugrunde, dass die im Artikel thematisierten Arbeitsbedingungen, insbesondere der Druck, möglichst viele Vertragsabschlüsse zu erzielen, in der Versicherungsvermittlungsbranche nichts Aussergewöhnliches und bzw. allgemein bekannt seien, so dass die Beschwerdeführerin in der Wahrnehmung des Durchschnittslesers auch nicht unnötig in ihrer geschäftlichen Ehre herabgesetzt werde, wenn die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang in ihrem Artikel das Werturteil "pure Sklaventreiberei" platziere. Daran ändert nichts, dass das Handelsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung vom Ausdruck "pure Sklaverei" spricht. Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, denn in den tatsächlichen Feststellungen zum Text des Medienberichts hält der angefochtene Entscheid ausdrücklich fest, dass im Artikel "pure Sklaventreiberei" geschrieben stehe (s. vorne E. 4.4.1). Diese Sachverhaltsfeststellung stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage, noch äussert sie sich zur erläuterten Diskrepanz der im angefochtenen Entscheid auftauchenden Formulierungen. Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung war (und ist) somit der tatsächliche Wortlaut im Artikel, wie ihn die Beschwerdeführerin im Übrigen auch in ihr Klagebegehren aufgenommen hat (s. Sachverhalt Bst. B.a), und nicht eine in den vorinstanzlichen Erwägungen hier und da irrtümlich verwendete Ausdrucksweise. Die Beschwerdeführerin schreibt deshalb am Thema vorbei, wenn sie in ihren Ausführungen zur "rechtlichen Einordnung" mit keinem Wort auf den Ausdruck "pure Sklaventreiberei" eingeht und sich stattdessen mit dem Ausdruck "pure Sklaverei" beschäftigt, der im streitgegenständlichen Medienbericht nirgends vorkommt. Insbesondere macht sie auch nicht geltend, dass die Ausdrücke "Sklaverei" und "Sklaventreiberei" von ihrer Bedeutung her übereinstimmen, ja geradezu synonym zu verstehen wären. Dies liegt unter Berücksichtigung des konkreten Zusammenhangs im umstrittenen Text auch nicht auf der Hand: Das Zitat "pure Sklaventreiberei" des ehemaligen Mitarbeiters der Beschwerdeführerin wird im Artikel als Kommentar zur Aussage verwendet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschwerdeführerin würden durch den Firmeninhaber F.________ und den Büroleiter E1.________ "angetrieben", möglichst viele Verträge abzuschliessen. Der Fokus liegt damit nicht auf dem Element "Sklaverei" bzw. "Sklave", verstanden - im übertragenen, auch von der Beschwerdeführerin erwähnten Sinn - als starke Abhängigkeit oder harte, ermüdende Arbeit bzw. als davon betroffene Person, sondern auf dem Zeitwort "treiben", das diejenigen in den Fokus rückt, welche die hart Arbeitenden zu grösseren Leistungen drängen. Eine den gesetzlichen Anforderungen (s. vorne E. 2) genügende Begründung, weshalb der Ausdruck "Sklaventreiberei" ihre Persönlichkeit verletzen soll, vermag die Beschwerdeführerin somit nicht zu liefern. Daran ändert auch die an anderer Stelle erhobene Reklamation nichts, wonach der Druck, der gemeinhin dort herrsche, wo gearbeitet wird, nicht ohne Beweis mit "purer Sklaventreiberei" gleichgesetzt werden dürfe. Ins Leere laufen schliesslich die weiteren Beanstandungen zum Thema Arbeitsbedingungen. So nimmt die Beschwerdeführerin Anstoss an der vorinstanzlichen Formulierung, wonach es Teil des Vermittlungsgeschäfts sei, Kunden zu einem "Kassenwechsel zu überreden". Dabei übersieht sie, dass das Handelsgericht die kritisierte Ausdrucksweise in Anführungs- und Schlusszeichen setzt und damit klarstellt, dass es sich um ein Zitat aus dem streitgegenständlichen Artikel handelt und nicht um eine eigene "Behauptung", wie die Beschwerdeführerin glauben machen will. Von daher geht die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung an der Sache vorbei. Nichts anderes gilt für den Einwand, dass ihre Beratungstätigkeit bewiesen sei, denn darauf kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob der Artikel die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verletzt, nicht an (s. vorne E. 4.1.1). Sodann stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass sich ihre Mitarbeitenden einem internen Ranking stellen müssen und in einem gestuften Lohnsystem angestellt sind. Weshalb das Handelsgericht diese Tatsachen nicht als Elemente werten durfte, die zusätzlichen Druck auf ihre Mitarbeitenden generieren, erklärt die Beschwerdeführerin nicht. Allein mit ihrem Tadel, dass das Handelsgericht diesbezüglich keine Beweise abgenommen habe und sich unsubstanziierten Behauptungen hingebe, vermag sie nichts auszurichten. Was den Umgangston mit den Angestellten angeht, verweist der angefochtene Entscheid auf die Klageantwortbeilage act. 11/11. Inwiefern dieses Schriftstück nicht geeignet sein soll, die vorinstanzliche Beurteilung zu stützen, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären.
4.5.
4.5.1. Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich die Beurteilung der Passagen, die vom Bürochef E1.________ und dessen früherer Verbindung zur F1.________ handeln. Dem angefochtenen Entscheid zufolge hält der Artikel ausdrücklich fest, dass die in diesem Zusammenhang laufenden Strafverfahren eingestellt worden sind. Das Handelsgericht erklärt, es sei grundsätzlich zulässig, auch über eingestellte Strafverfahren zu berichten, zumal diese im Hinblick auf die Öffentlichkeit bzw. die öffentliche Bewertung eines Unternehmens relevant sein können. Im beanstandeten Artikel vermöchten die Ausführungen zu den eingestellten Strafverfahren zwar kaum zu einem Erkenntnisgewinn in Bezug auf das Hauptthema des Artikels führen. Sie seien aber - mit Blick auf die Beschwerdeführerin - nicht als unnötig herabsetzend bzw. persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin weder die damalige Verbindung ihres Angestellten zur F1.________ noch die im Artikel erwähnten, mittlerweile eingestellten Strafverfahren bestreite.
4.5.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eingestellte Strafverfahren im Hinblick auf die Öffentlichkeit bzw. die öffentliche Bewertung eines Unternehmens relevant sein können. Damit sei abermals die Voreingenommenheit der Vorinstanz bewiesen und deren Beweiswürdigung "frei von Fakten und Beweisen". Mit den Beilagen 19a-b in ihrer Klage und den Beilagen 59 und 60 in ihrer Triplik habe sie, die Beschwerdeführerin, alles gesagt, was es zur Personalie E1.________ zu sagen gebe, nämlich dass E1.s Leumund einwandfrei sei und er über die nötigen beruflichen Qualifikationen/Zertifikate verfüge. Sie habe in allen ihren Rechtsschriften auch immer betont, dass die Erwähnung der Personalie E1. der Beschwerdegegnerin einzig dazu diene, die Themen Urkundenfälschung, Kaltakquise, Callcenter in X.________ und Arbeitsbedingungen zu unterstützen und zusätzlich negativ zu "framen", damit sie, die Beschwerdeführerin, "grösstmöglich diffamiert werden kann". Wenn die Vorinstanz erwäge, dass eingestellte Strafverfahren im Hinblick auf die Öffentlichkeit bzw. die öffentliche Bewertung eines Unternehmens relevant sein können, sich aber mit dem relevanten Sachverhalt nicht auseinandersetze, keine Beweise abnehme und faktenfreie Feststellungen postuliere, dann verletze der zitierte Satz der Vorinstanz Bundesrecht. Die Erwähnung der Personalie E1.________ trotz Recht auf Vergessen, die Überheblichkeit im streitgegenständlichen Artikel in Bezug auf die Kritik an der Staatsanwaltschaft und der publizistische Missbrauch von Einstellungsverfügungen würden die Persönlichkeitsrechte von ihr, der Beschwerdeführerin, verletzen. Die Vorinstanz ignoriere diese Argumente und folge abermals blind dem Narrativ des stigmatisierenden Artikels. Der "vorinstanzliche Blindflug" wirke sich negativ auf das Urteil aus, weil ein Mitarbeiter, dem rechtlich nichts vorzuwerfen ist, nicht als Mittel der Herabsetzung benutzt werden dürfe.
4.5.3. Soweit die Beschwerdeführerin das "Recht auf Vergessen" ins Feld führt, legt sie nicht dar, weshalb sie sich unter dem Titel ihrer eigenen Persönlichkeitsrechte dagegen wehren können soll, dass eine Geschichte aus der Vergangenheit, die gar nicht sie selbst, sondern andere Personen betrifft, erneut ans Licht gezerrt wird. Dasselbe gilt sinngemäss für die Überheblichkeit, die sie der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Kritik an der Staatsanwaltschaft Zürich vorwirft. Inwiefern dadurch ihre eigenen Persönlichkeitsrechte verletzt sein sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Den Vorwurf, dass E1.s Vergangenheit und die in diesem Zusammenhang ergangenen Einstellungsverfügungen der Strafverfolgungsbehörden im Artikel publizistisch missbraucht würden, begründet die Beschwerdeführerin damit, dass diese Textstellen im Artikel "einzig" dazu dienen würden, die übrige beanstandete Berichterstattung zu unterstützen und das negative Bild von ihr, der Beschwerdeführerin, zu unterstreichen. Dass die Passagen betreffend den "Bürochef E1." auch unabhängig von den übrigen beanstandeten Textstellen eine selbständige Verletzung ihrer Persönlichkeit bedeuten, macht die Beschwerdeführerin hingegen nicht geltend. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, scheitert sie im hiesigen Verfahren nun aber mit ihren Anstrengungen, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der übrigen Themen Urkundenfälschung, Kaltakquise, Callcenter in X.________ sowie Arbeitsbedingungen zu Fall zu bringen (s. vorne E. 4.2-4.4). Verträgt sich der streitgegenständliche Pressebericht bezüglich dieser Themenkreise aber mit Art. 28 ZGB, so gibt es auch nichts mehr, was die Beschwerdegegnerin mit ihren Ausführungen zu den eingestellten Strafverfahren und zum Bürochef E1.________ hätte unterstützen oder "framen" können. Diesbezüglich erübrigen sich weitere Erörterungen.
4.6. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass weder die einzelnen von der Beschwerdeführerin beanstandeten Passagen bzw. die darin formulierten Vorwürfe noch der streitgegenständliche Zeitungsbericht als Ganzes die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin widerrechtlich verletzt, erweist sich nach alledem als bundesrechtskonform.
5.1. In Bezug auf die ebenfalls geltend gemachte Verletzung des UWG schildert das Handelsgericht die diesbezüglichen Voraussetzungen und hält fest, dass hinsichtlich des Tatbestandselements der qualifizierten Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG auf die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 28 ZGB verwiesen werden könne, da die Erfüllung des UWG-Tatbestands im Wesentlichen nach den für eine Persönlichkeitsverletzung geltenden Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Bezogen auf den konkreten Fall hält es fest, dass der streitgegenständliche Artikel keine unnötig verletzenden, aggressiven bzw. gehässigen oder sogar irreführenden Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG enthalte, weshalb offenbleiben könne, ob die weiteren Tatbestandsmerkmale gegeben wären. Der Vorwurf der unnötigen Herabsetzung erweise sich daher zusammenfassend ebenfalls als unbegründet und eine Verletzung des UWG sei zu verneinen.
5.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Würdigung und das Fazit des Handelsgerichts in Bezug auf das Lauterkeitsrecht als offensichtlich falsch. Dasselbe gelte für die vorinstanzliche Feststellung, der streitgegenständliche Artikel enthalte keine unnötig verletzenden oder irreführenden Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG. Zur Begründung verweist sie pauschal auf ihre Ausführungen zum Thema der Persönlichkeitsverletzung. Mit diesen Ausführungen vermag sie, wie gesehen (s. vorne E. 4), nichts auszurichten. Unabhängig davon liefert sie zur angeblichen Verletzung des UWG in ihrem Schriftsatz keine selbständige Begründung. Insbesondere stellt sie auch die vorinstanzliche Erkenntnis nicht in Abrede, wonach die Erfüllung des UWG-Tatbestands im Wesentlichen nach den für eine Persönlichkeitsverletzung geltenden Gesichtspunkten zu beurteilen sei. In der Folge erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn