Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_890/2024

Urteil vom 27. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Hartmann, Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bertschi, Beschwerdeführerin,

gegen

Gewerkschaft B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2024 (HG210080-O).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Gewerkschaft B.________ (Beschwerdegegnerin) ist ein Verein mit Sitz in U., dessen Zweck namentlich in der Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, politischen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt. Er ist Herausgeber der Zeitung "C.". Am 4. Dezember 2020 erschienen in der Printausgabe der Zeitung sowie elektronisch als E-Paper und Online-Artikel auf der Webseite der Gewerkschaft die beiden Artikel "Zwei Reinigerinnen packen aus" sowie "Eine Firma sieht rot". Der erste Artikel befasst sich mit den Arbeitsbedingungen bei der A.________ GmbH, wobei zwei ehemalige Mitarbeiterinnen namentlich von chaotischer Planung, unbezahlten Arbeitsstunden und respektlosem Umgang mit den Angestellten berichten. Thema des zweiten Artikels ist das Verhalten der Gesellschaft rund um die Publikation des ersten Beitrags. Die A.________ GmbH mit Sitz in V.________ bezweckt unter anderem die Vornahme, Organisation und das Management von Gebäudeunterhaltsreinigungen, insbesondere Hotel-Services.

A.b. Auf Gesuch der A.________ GmbH hin verbot das Handelsgericht des Kantons Zürich (Einzelgericht) der Gewerkschaft B.________ am 1. Februar 2021 vorsorglich, jener in einem Artikel oder einer sonstigen Publikation vorzuwerfen, sie habe geleistete Arbeitsstunden nicht bezahlt, Probezeiten unrechtmässig verlängert, Löhne, Arbeitszeiten oder Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt abgerechnet, Versprechen in Bezug auf Verträge mit fixen Arbeitspensen nicht eingehalten und nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse zu tiefe Lohnangaben gemacht.

B.

In der Klage vom 1. April 2021 stellte die A.________ GmbH beim Handelsgericht folgende Anträge:

"1. Es sei der [Gewerkschaft B.] unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Wiederhandlungsfall zu verbieten, einen Artikel oder eine anderweitige Veröffentlichung zu publizieren, in welchem bzw. in welcher der [A. GmbH] die folgenden Vorwürfe gemacht werden:

  1. die [A.________ GmbH] habe geleistete Arbeitsstunden der Angestellten nicht bezahlt;
  2. die [A.________ GmbH] habe die Probezeit von Angestellten unrechtmässig verlängert;
  3. die [A.________ GmbH] habe Löhne, Arbeitszeiten oder Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt abgerechnet;
  1. die [A.________ GmbH] habe Versprechen gegenüber ihren Angestellten in Bezug auf Verträge mit fixen Arbeitszeiten nicht eingehalten;
  2. die [A.________ GmbH] habe nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Angestellten zu tiefe Lohnangaben gemacht.

2. Es sei der [Gewerkschaft B.] unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Wiederhandlungsfall zu verbieten, einen Artikel oder eine anderweitige Veröffentlichung zu publizieren, in welchem bzw. in welcher der [A. GmbH] die folgenden Vorwürfe gemacht werden:

a. die [A.________ GmbH] habe gegenüber ihren Angestellten unrealistisch kurze Vorgaben bezüglich der Reinigungszeit pro Hotelzimmer gemacht;

b. die [A.________ GmbH] habe ihren Angestellten ungenügend Reinigungsmaterialien zur Verfügung gestellt;

c. die [A.________ GmbH] habe für ihre Angestellten kurzfristige Einsatzplanungen vorgesehen;

d. die [A.________ GmbH] sei bei Kündigungen von Angestellten unfair vorgegangen.

3. Es sei festzustellen, dass die [Gewerkschaft B.] mit der Publikation der Artikel "Zwei Reinigerinnen packen aus" und "Eine Firma sieht rot" vom 4. Dezember 2020 in der Zeitung C. und auf der Website www.C.zeitung.ch die Persönlichkeitsrechte der A. GmbH widerrechtlich verletzt hat.

4. Es sei die [Gewerkschaft B.] unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Wiederhandlungsfall zu verpflichten, nach Gutheissung des vorstehenden Rechtsbegehrens Ziff. 3 innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft mittels Urteilspublikation in grossformatiger Aufmachung in der Printausgabe der Zeitung C. auf deren Seite drei sowie im oberen Teil der Homepage www.C.zeitung.ch für die Dauer von 24 Stunden bekannt zu machen, dass die [Gewerkschaft B.] mit den Artikeln "Zwei Reinigerinnen packen aus" und "Eine Firma sieht rot" vom 4.Dezember 2020 die Persönlichkeitsrechte der [A.________ GmbH] widerrechtlich verletzt hat.

5. Es sei die [Gewerkschaft B.] unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, der [A. GmbH] einen Betrag von CHF 2'391.00 zuzüglich Zins von 5% sei 4.Dezember 2020 als Schadenersatz zu bezahlen.

6. Es sei die [Gewerkschaft B.] zu verpflichten, der [A. GmbH] einen Betrag von CHF 10'000 zuzüglich Zins von 5% seit 4. Dezember 2020 als Genugtuung zu bezahlen.

  1. Die [Gewerkschaft B.] habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MWST) zu tragen." Mit Urteil vom 8. November 2024 (eröffnet am 20. November 2024) wies das Handelsgericht die Klage ab und auferlegte der A. GmbH die Gerichtskosten sowohl des Klage- als auch des Massnahmeverfahrens und verpflichtete diese, der Gewerkschaft B.________ für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

C.

Die A.________ GmbH gelangt am 20. Dezember 2024 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben, und wiederholt die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen, subeventuell sei die vom Handelsgericht getroffene Kostenregelung aufzuheben und die Sache insoweit zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 weist das Bundesgericht das ausserdem gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Im Übrigen hat es die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines Handelsgerichts, das als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 Bst. b BGG über eine Klage betreffend den Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28 und 28a ZGB entschieden hat. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a [zu Art. 44 OG; BS 3 531]; Urteil 5A_419/2024 vom 29. April 2025 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel.

1.2. Die Beschwerdeführerin verlangt neben der Unterlassung künftiger Verletzungen nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, der Publikation einer Berichtigung nach Art. 28a Abs. 2 ZGB sowie von Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 28a Abs. 3 ZGB die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer (angeblich) bereits vorgefallenen Verletzung nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (vgl. vorne Bst. B und C). Sie hat bezüglich all dieser Anträge ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG, den ihre Begehren abweisenden angefochtenen Entscheid aufheben oder ändern zu lassen. Dies gilt auch für das Feststellungsbegehren (vgl. allgemein zum Feststellungsinteresse BGE 127 III 481 E. 1) : Während die Feststellungsklage auf Beseitigung einer (angeblich) noch andauernden Persönlichkeitsverletzung aufgrund der am 4. Dezember 2020 veröffentlichten Artikel zielt, geht es der Beschwerdeführerin mit der Unterlassungsklage darum, erneute Publikationen zu verhindern, mit denen eine Verletzung ihrer Persönlichkeit verbunden sein könnte. Das Feststellungs- und das Unterlassungsbegehren richten sich folglich nicht auf dieselbe Verletzungshandlung, womit sie nebeneinander geltend gemacht werden können (allgemein zum Verhältnis der beiden Klagen vgl. MEILI, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Band I, 7. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 28a ZGB mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.4.2, in: sic! 3/2013 S. 158). Die Feststellungsklage kann sodann neben den Begehren auf Berichtigung nach Art. 28a Abs. 2 ZGB sowie Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 28a Abs. 3 ZGB erhoben werden (vgl. JEANDIN, in: Commentaire romand, Code Civil, Band I, 2. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 28a ZGB).

Da auch die weiteren Voraussetzungen nach Art. 76 Abs. 1 BGG gegeben sind, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt, auf die einzutreten ist.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 150 III 153).

3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB).

Eine Verletzung der Persönlichkeit kann sich durch die Informationstätigkeit von Medien ergeben. Dies ist namentlich der Fall, wenn Medienschaffende die verbreiteten Informationen mit verbotenen Mitteln oder auf unfaire oder unerlaubte Weise beschaffen, sie grundsätzlich nicht öffentliche Personeninformationen verbreiten oder die betroffene Person blossstellen und lächerlich machen. Das rechtserhebliche Verhalten muss aber eine gewisse Intensität erreichen, sodass ein eigentliches "Eindringen" in den geschützten Bereich vorliegt. Für die Beurteilung des Eingriffes in die Persönlichkeit ist entscheidend, wie der Pressebericht bei einer durchschnittlichen Leserin oder einem durchschnittlichen Leser ankommt. Dabei gilt es zu beachten, dass Leserinnen und Leser den ausführlichen (Haupt-) Text eines Medienberichts oft nicht in allen Einzelheiten durchlesen, sondern ihre Aufmerksamkeit vor allem oder gar ausschliesslich den Schlagzeilen, Unter- und Zwischentiteln oder Bildlegenden zuwenden. Die Persönlichkeitsverletzung kann sich aus einzelnen Behauptungen oder Passagen eines Medienberichts, aus dem Zusammenhang einer Darstellung oder auch aus dem Zusammenspiel mehrerer Meldungen ergeben (BGE 147 III 185 E. 4.2.3; 143 III 297 E. 6.4.3). Bei umfangreicher Presseberichterstattung muss im Rahmen des festgestellten Sachverhalts somit geprüft werden, ob nur einzelne Artikel einer Serie oder gar einzelne Passagen eines Artikels widerrechtlich sind, wobei der Gesamteindruck massgebend ist (BGE 126 III 209 E. 3a; Urteil 5A_56/2024 vom 14. Januar 2025 E. 3). Von erheblicher Bedeutung sind dabei die Umstände und Hintergründe des konkreten Einzelfalles (BGE 135 III 145 E. 5.2; 127 III 481 E. 2b/aa).

3.2. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).

Geht es um die Berichterstattung in den Medien, hat das Gericht das Interesse der betroffenen Person auf Unversehrtheit sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung ihres Informationsauftrags abzuwägen (BGE 132 III 641 E. 3.1). Die Rechtsprechung unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen der Mitteilung von Tatsachen einerseits und deren Würdigung andererseits. Dabei gilt, dass die Verbreitung wahrer Tatsachen durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt ist, sofern die berichtete Tatsache einen Zusammenhang zur öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betroffenen Person hat und nicht unnötig verletzend dargestellt wird. Abgesehen von seltenen Ausnahmefällen widerrechtlich ist demgegenüber die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen. Nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung lässt eine Berichterstattung indes als unwahr erscheinen. Dies ist nur der Fall, wenn die Berichterstattung in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabsetzt. Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen und nicht unnötig herabsetzend sind. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung geboten, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Tatsachen sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Liegt ein sog. gemischtes Werturteil vor, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen (BGE 138 III 641 E. 4.1; 126 III 305 E. 4b).

3.3. Bei der Prüfung, ob eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung durch einen Medienbericht gegeben ist, kommt dem Gericht ein gewisser Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB; BGE 132 III 641 E. 3.1; 129 III 529 E. 3.1; Urteil 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 E. 4.1.3). Derartige Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung (BGE 145 III 49 E. 3.3).

4.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob eine Persönlichkeitsverletzung aufgrund des von den streitbetroffenen Artikeln hervorgerufenen Gesamteindrucks zu bejahen ist.

Das Handelsgericht hält diesbezüglich fest, der Artikel "Zwei Reinigerinnen packen aus" sei insgesamt zwar pointiert, indes nicht reisserisch verfasst. Ausserdem seien die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Vorwürfen im Beitrag abgedruckt. Der Artikel "Eine Firma sieht rot" sei ebenfalls "durchaus pointiert" verfasst. Auch er beinhalte aber die Sichtweise der Beschwerdeführerin.

4.2. Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber darauf hin, dass es für die Beurteilung einer Persönlichkeitsverletzung in erster Linie auf den durch die Artikel erweckten Gesamteindruck ankomme. Der Gesamtzusammenhang ergebe sich nicht nur aus inhaltlichen, sondern auch aus formalen Elementen wie Zwischentitel, Fettschrift usw. Entscheidend sei, welche Inhalte eine Durchschnittsleserin oder ein Durchschnittsleser erfasse. Das Handelsgericht habe sich hiermit nicht auseinander gesetzt. Eine Prüfung der einzelnen erhobenen Vorwürfe, wie die Vorinstanz sie alleine vornehme, reiche nicht aus. Damit lasse es die Gesamtwirkung ausser Acht und verletze Art. 28 ZGB. In ihrer Gesamtheit betrachtet werde in den fraglichen Artikeln durch die Fülle der erhobenen Vorwürfe, die zudem durch Aussagen von ehemaligen Angestellten legitimiert würden, ein Bild der Beschwerdeführerin als ausbeuterische, rücksichtslose, wort- und teilweise rechtsbrechende Arbeitgeberin gezeichnet. Entgegen dem Handelsgericht habe die Beschwerdeführerin sich auch nicht zu allen Vorwürfen äussern können.

4.3. Die Beschwerdeführerin ist insoweit nicht zu hören, als sie in ihren Ausführungen ohne die notwendigen Rügen zu erheben von tatsächlichen Grundlagen ausgeht, die von den durch das Handelsgericht festgestellten abweichen (vgl. vorne E. 2.2). Dies betrifft namentlich die Feststellungen zum Inhalt der streitbetroffenen Artikel. Weitergehend reicht es zur Begründung der Beschwerde (vgl. vorne E. 2.1) nicht aus, dem Handelsgericht in allgemeiner Weise vorzuwerfen, es habe eine Gesamtwürdigung der beiden Artikel unterlassen. Vielmehr hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, im Einzelnen aufzuzeigen, aufgrund welcher gehörig in das vorinstanzliche Verfahren eingebrachten Tatsachen und Beweismittel (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO und dazu etwa BGE 149 III 105 E. 5.1) die Vorinstanz die massgebenden Rechtsnormen durch ihr Vorgehen falsch angewandt haben soll. Insbesondere hätte sie darlegen müssen, aufgrund welcher Elemente der durch die Artikel hinterlassenen Gesamteindruck zu einer gegenüber den erhobenen Einzelvorwürfen (vgl. zu diesen sogleich E. 5-9) eigenständigen widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung führte (vgl. dazu etwa BGE 147 III 185 E. 4.2.3; Urteil 5A_1050/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als die Beschwerdeführerin bereits im kantonalen Verfahren Anträge einzig hinsichtlich der einzelnen in den fraglichen Artikeln erhobenen Vorwürfe gestellt (vgl. vorne Bst. B) und die Vorinstanz dem Gesamteindruck entsprechend keine grosse Beachtung geschenkt hat. Die Beschwerde erweist sich insoweit als ungenügend begründet.

5.1. Umstritten ist, ob aufgrund der einzelnen der in den streitbetroffenen Artikel enthaltenen Aussagen eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt.

Das Handelsgericht gelangt insoweit mit Blick auf den Artikel "Zwei Reinigerinnen packen aus" zusammenfassend zum Schluss, der Grossteil der getroffenen Aussagen sei nicht geeignet, die geschäftliche oder berufliche Ehre oder die soziale Geltung der Beschwerdeführerin zu schmälern und dadurch eine Persönlichkeitsverletzung hervorzurufen. Sofern es vereinzelt dennoch zu Verletzungen gekommen sei, seien diese gerechtfertigt. Der Artikel "Eine Firma sieht rot" thematisiere vorab die Kommunikation der Parteien und greife die früheren Vorwürfe (teilweise) wieder auf. Diesbezüglich ergebe sich daher nichts anderes.

5.2. Beim Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die Probezeit einer Angestellten über die gesetzliche Maximaldauer von drei Monaten hinaus verlängert, handle es sich um eine unbestritten wahre Tatsachenbehauptung. Indem die Beschwerdegegnerin die Zulässigkeit der Verlängerung anzweifle, habe sie eine vertretbare Meinungsäusserung abgegeben, zumal die Probezeitdauer nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verlängert werden dürfe.

5.3. Der Beschwerdeführerin werde sodann zwar vorgehalten, sie habe das einer Angestellten bei der Anstellung gegebene Versprechen nicht eingehalten, nach drei oder vier Monaten einen Vertrag mit fixem Pensum abzuschliessen. Es sei indes nirgends die Rede davon, dass dieses Versprechen rechtlich bindend gewesen sei. Auch sei es nicht unüblich, bei Neuanstellungen Anreize wie einen Fixvertrag zu schaffen. Das Durchschnittspublikum verstehe den Artikel daher nicht so, dass nach einigen Monaten bedingungslos habe eine Festanstellung erfolgen sollen.

5.4. Der Vorwurf der respektlosen Behandlung, weil die Chefin ihre Angestellten angeschrien habe, sei ein insgesamt vertretbares gemischtes Werturteil. Hieran ändere nichts, dass das beschriebene Verhalten nicht wünschenswert sei und nicht das beste Licht auf die Beschwerdeführerin werfe. Ein schroffer Umgangston sei im Kontext einer organisatorischen oder geschäftlichen Situation mit Unstimmigkeiten oder bei Zeitdruck nachvollziehbar, zumal dies in der Reinigungsbranche nicht unüblich sei. Ferner sei erwiesen, dass der Umgangston der Geschäftsführerin mitunter ruppig gewesen und diese bei Unstimmigkeiten schnell aus der Fassung geraten sei, wie sich auch während des vorliegenden Verfahrens gezeigt habe.

5.5. Auch der Vorwurf der chaotischen Einsatzplanung (kurzfristige Absage von Arbeitseinsätzen, geringe Auslastung des Personals), sei ein gemischtes Werturteil, das für die Beschwerdeführerin zwar nicht positiv, aber dennoch vertretbar sei. Ohnehin habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, in der Branche gebe es Buchungsschwankungen und Abweichungen vom Einsatzplan würden spätestens einen Tag im Voraus definiert. Die teilweise kurzfristige Absage von Arbeitseinsätzen sei nachgewiesen. Selbst wenn eine Persönlichkeitsverletzung vorliegen sollte, sei diese nicht widerrechtlich, weil das Geschriebene der Wahrheit entspreche.

5.6. Als problematisch erachtet das Handelsgericht den Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe ihren Angestellten die geleisteten Arbeitsstunden teilweise nicht entschädigt. Hierdurch werde nicht nur die geschäftliche und berufliche Ehre der Beschwerdeführerin berührt, diese werde vielmehr auch eines rechtswidrigen Verhaltens bezichtigt, was ihre Persönlichkeit verletze. In Würdigung der vorhandenen Beweise gelangt die Vorinstanz indes zum Schluss, der Beschwerdegegnerin gelinge der Nachweis, dass die vorgetragenen Behauptungen der Wahrheit entsprächen, weshalb Widerrechtlichkeit zu verneinen sei. Das Handelsgericht stellt dabei wesentlich auf die Aussage der Zeugin D.________ ab, einer früheren Angestellten der Beschwerdeführerin. Diese Aussage vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu erschüttern, zumal sie sich teilweise auf verspätet vorgebrachte unechte Noven stütze.

Die Beschwerdeführerin bringt vorab vor, das Handelsgericht habe es unterlassen, einzelne der in den beiden Artikeln enthaltenen und ihre Persönlichkeit verletzenden Aussagen zu prüfen. Dies betreffe die Vorhalte, sie habe Löhne, Arbeitszeiten oder Sozialversicherungsabgaben nicht korrekt abgerechnet sowie nach Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu tiefe Lohnangaben gemacht. Dem angefochtenen Urteil lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diese Punkte in den vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren erwähnte (vgl. vorne Bst. B). Dass sie weitergehend auf diese eingegangen wäre, ergibt sich aus dem Urteil des Handelsgerichts aber nicht. Vor Bundesgericht stellt die Beschwerdeführerin den Prozesssachverhalt insoweit nicht hinreichend genau in Frage (vgl. vorne E. 2.2). Ebenso wenig wirft sie der Vorinstanz mit der nötigen Präzision vor, eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) begangen oder ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben (vgl. vorne E. 2.1). Ihre Vorbringen entbehren damit der tatsächlichen Grundlage, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

Die Beschwerdeführerin ist sodann nicht mit der Feststellung des Sachverhalts durch das Handelsgericht einverstanden.

7.1. Verschiedentlich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, das Handelsgericht habe den massgebenden Sachverhalt willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt und insbesondere die vorhandenen Beweise offensichtlich unrichtig gewürdigt. Soweit die Beschwerdeführerin sich mit dieser Kritik auf die Vorwürfe der unzulässigen Verlängerung der Probezeit, des respektlosen Umgangs mit den Angestellten, der chaotischen Einsatzplanung und des Nichteinhaltens von Versprechen bezieht, ist auf Folgendes zu verweisen: Das Handelsgericht kam bezüglich all dieser Aussagen zum Schluss, sie seien nicht von genügender Schwere, um eine Persönlichkeitsverletzung hervorzurufen (vgl. vorne E. 5.1-5.5). Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass diese Einschätzung bundesrechtswidrig wäre (vgl. hinten E. 8). Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens bleibt die an der diesbezüglichen Feststellung des Sachverhalts geäusserte Kritik damit von vorneherein unerheblich, womit keine Willkür vorliegt (BGE 148 I 127 E. 4.3).

7.2.

7.2.1. Offensichtlich unrichtig festgestellt hat das Handelsgericht nach Ansicht der Beschwerdeführerin den Sachverhalt auch dort, wo es den Wahrheitsbeweis als erbracht und daher eine (allfällige) Persönlichkeitsverletzung als gerechtfertigt erachtete. Dies betrifft die Vorwürfe der Nichtentschädigung von Arbeitsstunden sowie (im Eventualstandpunkt) der chaotischen Einsatzplanung (vgl. vorne E. 5.5 und 5.6).

In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin vorab vor, bereits mit dem Titel des Artikels "Zwei Reinigerinnen packen aus" werde impliziert, die erhobenen Vorwürfe gingen auf zwei ihrer (ehemaligen) Mitarbeiterinnen zurück. Diese würden im Artikel als "Santos" und "Rossi" pseudonymisiert, die beide unabhängig voneinander mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufgenommen hätten. Im vorinstanzlichen Beweisverfahren habe sich indes ergeben, dass von den zwei einvernommenen Zeuginnen (D.________ und E.________) nur eine mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt gestanden habe. Unklar sei zudem, welche der streitbetroffenen Vorwürfe dieser zugeordnet werden könnten. Damit bleibe offen, wer denn nun gegenüber der Beschwerdegegnerin "ausgepackt" habe. Diese Zusammenhänge würden vom Handelsgericht ignoriert, womit die erhobenen Anschuldigungen durch Zitate legitimiert würden, die es gar nicht gebe. Die Vorinstanz lasse für den Wahrheitsbeweis sodann verschiedentlich die Aussage jener Zeugin genügen, die nach eigenen Angaben mit der Beschwerdegegnerin gar nie in Kontakt gestanden habe. Dies sei unzulässig, da es zur Beurteilung der Vorwürfe entscheidend auf die Identität der betroffenen Angestellten ankomme. Insoweit verletze das Vorgehen des Handelsgerichts auch das Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO).

7.2.2. Die Beschwerdeführerin geht in ihren Ausführungen davon aus, der Wahrheitsbeweis könne nur durch die Zeugnisse der im fraglichen Artikel anonymisiert genannten Personen erbracht werden. Weshalb dies so sein sollte, ist nicht ersichtlich: Im Vordergrund steht allemal der Inhalt der Vorwürfe und die Tatsache, dass diese durch (frühere) Mitarbeiterinnen erhoben worden sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Handelsgericht für den Wahrheitsbeweis die Aussage einer (früheren) Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin genügen liess, ohne diese einem der verwendeten Pseudonyme zuzuordnen. Auch der Vorwurf, die Identität der Person sei für die Bewertung ihrer Aussage zentral, verfängt nicht: Da bekannt ist, welche Person Zeugnis abgelegt hat, ist es möglich, die Glaubwürdigkeit der Aussage zu prüfen. Das Vorgehen des Handelsgerichts ist daher nicht zu beanstanden und die zahlreichen von der Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage erhobenen Vorbringen bleiben unbegründet.

7.3. Die Beschwerdeführerin verweist weiter darauf, die Zeugin D.________ habe sich F.________ anvertraut, der in der Folge ein sie, die Beschwerdeführerin, belastendes Schreiben verfasst und auch ansonsten Vorwürfe an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet habe. F.________ sei für ein Konkurrenzunternehmen tätig und unterschriftsberechtigt. Unter diesen Umständen hätte das Handelsgericht hinsichtlich dieser Zeugin und ihrer Aussagen besondere Zurückhaltung üben müssen.

Anders als die Beschwerdeführerin glauben machen will, hat die Vorinstanz diese Zusammenhänge nicht übersehen. Sie gab vielmehr an, die Zeugin D.________ habe ihre Verbindung zu F.________ in der Einvernahme offen gelegt. Da sie dies von sich aus und ohne Not getan habe, sei nicht von einer Verschwörung zum Nachteil der Beschwerdeführerin auszugehen. Hierauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein, weshalb es diesbezüglich an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt (vgl. vorne E. 2.2).

7.4. Die Würdigung der Aussage der Zeugin D.________ ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch ansonsten willkürlich erfolgt. Unklar bleibe die Überlegung des Handelsgerichts, durch die Aussage hätten Widersprüche erhellt werden können, die aufgrund des übrigen Beweisverfahrens bestanden hätten. Namentlich das System der doppelten Zeiterfassung habe die Beschwerdeführerin bereits in der Parteibefragung erläutert, sodass diesbezüglich keine Unklarheiten bestanden hätten. Gleichzeitig übergehe die Vorinstanz zumindest neun Falschaussagen der Zeugin D., wie dies in der Stellungnahme zum Beweisergebnis dargelegt worden sei. Mit den vor Handelsgericht vorgelegten Noven sei aufgezeigt worden, dass physische Tageslisten bestehen, aus denen sich keine Streichungen von Stunden ergebe. Dies würdige die Vorinstanz nicht. Ausserdem sei keineswegs untypisch, dass die elektronische Zeiterfassung "runde" Zeiten anzeige, zumal es vorkomme, dass mehrere Personen zusammen und "punktgenau" stempelten. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Zeugin D. gewisse Stunden nicht bezahlt worden seien, zumal zahlreiche andere Mitarbeiterinnen die volle Auszahlung des Lohnes bestätigt hätten. Zuletzt verweist die Beschwerdeführerin auf das Verhältnis der Zeugin D.________ zu F.________ (vgl. E. 7.3), das deren Glaubwürdigkeit zusätzlich erschüttere.

Mit diesen Ausführungen unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ihre eigene Beweiswürdigung und bezeichnet die hiervon abweichenden Überlegungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig. Dies reicht nicht aus, um Willkür aufzuzeigen (vgl. vorne E. 2.2; BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem auf eine frühere Stellungnahme verweist, ist ihr in Erinnerung zu rufen, dass die Begründung der Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat. Der Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2).

7.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass die von ihr mit Eingabe vom 2. April 2024 ins vorinstanzliche Verfahren eingebrachten (unechten) Noven nicht berücksichtigt worden seien. Entgegen dem Handelsgericht habe sie sehr wohl begründet, weshalb dieses Vorgehen zulässig sei. Die Vorinstanz hätte die Unterlagen daher berücksichtigen müssen. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet, da das Handelsgericht die fragliche Eingabe zwar als verspätet erachtete, sie bei der Würdigung der Aussage der Zeugin D.________ aber dennoch beachtete, was unbestritten geblieben ist.

7.6. Im Zusammenhang mit der Aussage der Zeugin E.________ wirft die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht vor, dieses habe nicht berücksichtigt, dass die Zeugin ihren Arbeitsvertrag zugegebenermassen nicht verstanden habe. Sie sei damit nicht glaubwürdig, was von der Vorinstanz unbeachtet geblieben sei. Die Beschwerdeführerin missachtet, dass das Handelsgericht auf die Aussagen dieser Zeugin letztlich nicht abgestellt hat, womit sie auch insoweit keine Willkür aufzuzeigen vermag (vgl. E. 7.1 hiervor).

7.7. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verlängerung der Probezeit missachtet die Vorinstanz nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin schliesslich, dass diese freiwillig erfolgt sei. Indem das Handelsgericht dieses Element ausser Acht lasse, verletze es Art. 28 ZGB. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, weshalb diese angebliche Unterlassung sich auf das Entscheidergebnis auswirken könnte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz davon ausging, die Verlängerung sei nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig (vgl. vorne E. 5), es auf deren Freiwilligkeit folglich nicht primär ankomme (vgl. BGE 136 III 562 E. 3), auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin ist weiter mit den rechtlichen Erwägungen des Handelsgerichts nicht einverstanden.

8.1. Nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin irrt sich das Handelsgericht, wenn es zum Schluss gelangt, der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe das einer Angestellten gegenüber abgegebene Versprechen nicht eingehalten, sei nicht geeignet, sie in ihrer geschäftlichen oder beruflichen Ehre oder der sozialen Geltung herabzusetzen. Nach einem objektiven Massstab sei dieser Vorwurf klar geeignet, sie empfindlich zu treffen, werde sie doch als ausbeuterische, wortbrecherische und unzuverlässige Arbeitgeberin delegitimiert. Anders als das Handelsgericht meine, könne aus dem Artikel "Zwei Reinigerinnen packen aus" sodann nicht abgeleitet werden, dass das fragliche Versprechen nicht bindend gewesen sein soll. Ohnehin vermöge das Kriterium der rechtlichen Verbindlichkeit nichts daran zu ändern, dass der Vorwurf ehrverletzend sei.

Diese Ausführungen lassen zwar erkennen, dass die Beschwerdeführerin mit den Würdigungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Sie beinhalten aber keine hierüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Argumentation des angefochtenen Entscheids. Insbesondere geht die Beschwerdeführerin nicht auf die Erwägung der Vorinstanz ein, wonach das Durchschnittspublikum den Artikel nicht so verstehe, dass nach einigen Monaten bedingungsloseine Festanstellung erfolgen sollte. Vielmehr begnügt die Beschwerdeführerin sich damit, ihre Behauptungen den Überlegungen des Handelsgerichts gegenüberzustellen, worin keine hinreichende Begründung der Beschwerde liegt (vgl. vorne E. 2.1). Da die Beschwerdeführerin die (rechtliche) Würdigung des Handelsgerichts nicht in Frage zu stellen vermag, hilft ihr auch der weiter erhobene Einwand nicht weiter, der betroffene Vorwurf entbehre jeglicher tatsächlichen Grundlage (vgl. vorne E. 7.1). Insoweit überzeugt auch der Hinweis nicht, das Handelsgericht habe den Vorwurf im Beweisverfahren als eines von zwei Beweisthemen definiert. Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde das Gericht hierdurch auch mit Blick auf Art. 52 Abs. 1 ZPO nicht in seinem Entscheid gebunden (vgl. Urteil 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 5.2).

8.2. Nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin ist der Vorwurf der respektlosen Behandlung von Mitarbeiterinnen ehrverletzend. Damit werde ihr eine Missachtung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht vorgehalten, was schwer wiege. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin sich zu diesem Vorwurf nicht äussern können und habe das Handelsgericht ihre Vorbringen in der Replik ignoriert. Nicht ausgeführt werde, was respektlos daran sein solle, eine Mitarbeiterin für eklatante Fehler zum Schutz anderer Mitarbeiterinnen zu kritisieren. Dass die Geschäftsführerin anlässlich ihrer Auftritte vor Gericht ruppig gewesen sei, sei schlicht falsch und ausserdem irrelevant. Ein solches Verhalten wäre ohnehin vor dem Hintergrund des laufenden Verfahrens und des durch dieses entstandenen Drucks zu sehen.

Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen den vorinstanzlich festgestellten (Prozess-) Sachverhalt in Frage stellt, namentlich aber die Feststellungen zum Verhalten ihrer Geschäftsführerin, erhebt sie nicht die notwendigen Rügen (vgl. vorne E. 2.2). Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs, die Vorinstanz habe bestimmte Eingaben nicht beachtet oder ihren Entscheid ungenügend begründet (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; vorne E. 2.1). Weitergehend belässt die Beschwerdeführerin es im Wesentlichen bei der Aussage, entgegen der Vorinstanz sei eine Persönlichkeitsverletzung gegeben. Dies reicht zur Begründung der Beschwerde, zumal mit Blick auf das dem Handelsgericht insoweit zukommende Ermessen (vgl. vorne E. 3.3), nicht aus (vgl. vorne E. 2.1). Diesen Vorwurf muss die Beschwerdeführerin sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorbringen gefallen lassen, die Aussage "Aber was sie [d.h. die Mitarbeiterinnen] erlebten, ist mehr als schäbig." sei aufgrund der Wortwohl "unwahr, unsachlich und in unzulässiger Weise herabsetzend". Ohnehin belässt die Beschwerdeführerin es insoweit dabei, ihre bereits vor Handelsgericht vorgetragenen Ausführungen zu wiederholen, worin keine genügende Begründung der Beschwerde liegt (Urteil 5A_318/2023 vom 20. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen).

8.3. Auch der Vorwurf der chaotischen Einsatzplanung ist nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin persönlichkeitsverletzend. Ihr werde hierdurch die Eigenschaft abgesprochen, die notwendige Sorgfalt gegenüber ihren Mitarbeitenden und Dienstleistungen aufzuwenden. Die Vorinstanz missachte, dass es in der Reinigungsbranche immer zu kurzfristigen Buchungen oder Absagen kommen könne und arbeitsvertragliche Regelungen mit Blick hierauf getroffen würden (Arbeitszeit auf Abruf). Die Vorinstanz verwechsle kurzfristig mit chaotisch.

Vorab geht der Vorwurf fehl, das Handelsgericht habe die Gegebenheiten der Reinigungsbranche nicht berücksichtigt. Vielmehr ist auch das Handelsgericht davon ausgegangen, dass es in dieser vermehrt zu Buchungsschwankungen und Abweichungen vom Einsatzplan kommen kann. Auch vor diesem Hintergrund vermochte die Vorinstanz in der streitbetroffenen Aussage keine Persönlichkeitsverletzung zu sehen. Hier ist die Beschwerdeführerin zwar wiederum anderer Meinung. Eine (genügende) Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation erfolgt in der Beschwerde diesbezüglich aber nicht. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem von dieser in einer Eventualbegründung als erbracht erachteten Wahrheitsbeweises vorwirft, ihre in der Replik vorgebrachten Argumente nur ungenügend beachtet zu haben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV), bleibt auch dies ungenügend begründet (vgl. vorne E. 2.1).

8.4. Zum Vorwurf, sie habe bestimmte Arbeitsstunden nicht entschädigt, verweist die Beschwerdeführerin darauf, die Zeuginnen hätten keinen "Tatsachenbeweis"erbringen können. Vielmehr lägen allein eigene Aussagen derselben, dekontextualisierte Chats und ein von einer Drittperson erstellter Bericht vor. Die erhobenen Vorwürfe dürften unter diesen Umständen nicht als Tatsachen, sondern allenfalls als blosse Verdachtsmeldungen publiziert werden. Von der Publikation eines blossen Verdachts oder einer reinen Vermutung sei aber abzusehen, wenn, wie hier, aufgrund der Informationsquelle Zurückhaltung geboten sei. Dies gelte umso mehr, als die Zeugin D.________ für ein Konkurrenzunternehmen tätig sei, sie mehrfach falsch ausgesagt habe und auch der vorerwähnte Bericht aus dem Umfeld einer Konkurrenzfirma stamme.

Hinsichtlich der Vorwürfe der Falschaussage und der Verbindungen zu einer Konkurrentin der Beschwerdeführerin kann auf das vorne in E. 7.3 und 7.4 Gesagte verwiesen werden. Weiter missachtet die Beschwerdeführerin, dass das Handelsgericht den hier in Frage stehenden Wahrheitsbeweis (vgl. vorne E. 7.2.1 a.A.) als erbracht erachtete. Die Vorinstanz ging nicht vom Vorliegen eines blossen Verdachts aus. Diese Beweiswürdigung hinterfragt die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, es liege keine Tatsachenbehauptung vor, nicht hinreichend (vgl. vorne E. 2.2). Entsprechend kann sie aus der von ihr angerufenen Rechtsprechung (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015) nichts ableiten, die ohnehin vor dem Hintergrund der (strafrechtlichen) Unschuldsvermutung steht (Urteil a.a.O., E. 5.5 und 7.2.2).

Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid auch hinsichtlich der Einzelvorwürfe nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Nichts anderes ergibt sich, soweit die Beschwerdeführerin noch separat auf den Artikel "Eine Firma sieht rot" eingeht: Wie sie selbst angibt, steht dieser Artikel in direktem Zusammenhang mit dem Artikel "Zwei Reinigerinnen packen aus", lässt sich nur im Zusammenhang mit diesem verstehen und wiederholt allein die dort erhobenen Vorwürfe. Die Beschwerde erweist sich damit hinsichtlich des Haupt- sowie des Eventualbegehrens als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Folgen einer widerrechtlichen Persönlichkeitverletzung ist damit nicht mehr einzugehen.

10.1. Mit ihrem Subeventualantrag (vgl. vorne Bst. C) möchte die Beschwerdeführerin auch unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens eine Neuverlegung der kantonalen Prozesskosten erreichen. Hierbei stört sie sich daran, dass sie sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und damit auch jene eines Beschlusses vom 12. Oktober 2021 zu tragen hat, mit dem ein Antrag der Beschwerdegegnerin auf Anordnung von Schutzmassnahmen betreffend bestimmte Klageantwortbeilagen abgewiesen wurde. Da sie, die Beschwerdeführerin, insoweit obsiegt habe, verletze es Art. 106 ZPO, ihr die entsprechenden Kosten aufzuerlegen.

10.2. Die Beschwerdeführerin missachtet, dass für die Frage des Unterliegens bzw. des Verfahrensausgangs nach Art. 106 Abs. 1 ZPO das Ergebnis blosser Zwischenverfahren ebenso ausser Betracht bleibt wie der Entscheid über einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel (BGE 148 III 182 E. 3.2). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass das Handelsgericht sämtliche Prozesskosten der Beschwerdeführerin auferlegt hat. Der Subeventualantrag erweist sich damit als unbegründet.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteikosten sind keine zu sprechen, da von der obsiegenden Beschwerdegegnerin weder zum Gesuch um aufschiebende Wirkung noch in der Sache eine Vernehmlassung eingeholt wurde und ihr entsprechend keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Sieber

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Zuletzt aktualisiert
25.03.2026