Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_492/2025
Urteil vom 9. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte A.________ AG in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 26. Mai 2025 (ZSU.2025.62).
Sachverhalt:
A.
Die B.________ AG betrieb die A.________ AG mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Spreitenbach-Killwangen vom 27. Juni 2024 für eine Forderung von Fr. 3'196.75 nebst 5 % Zins seit 14. Juni 2024. Die A.________ AG erhob gegen den ihr am 9. August 2024 zugestellten Zahlungsbefehl am 14. August 2024 Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 13. Dezember 2024 wurde der A.________ AG am 21. Dezember 2024 zugestellt. Die B.________ AG stellte am 10. Februar 2025 beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren.
B.
Am 10. März 2025 eröffnete das Bezirksgericht über die A.________ AG mit Wirkung ab 10. März 2025, 10.00 Uhr, den Konkurs.
C.
Mit Entscheid vom 26. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde ab und eröffnete den Konkurs neu mit Wirkung ab 26. Mai 2025, 10.00 Uhr.
D.
Am 20. Juni 2025 hat die A.________ AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 26. Mai 2025 und die Konkurseröffnung vom gleichen Tag seien aufzuheben. Die Obergerichtskasse sei anzuweisen, den Betrag von Fr. 3'866.-- der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) herauszugeben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung mit Durchführung der beantragten Parteibefragung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 hat das Obergericht auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet. Die B.________ AG hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch bis zum Entscheid des Bundesgerichts Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben, d.h. das Konkursverfahren nicht gefördert werden darf, aber bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aufrecht erhalten bleiben.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid des als Rechtsmittelinstanz urteilenden Obergerichts (Art. 75 und Art. 90 BGG) in einer Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht ohne Rücksicht auf den Streitwert zur Verfügung (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3).
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3).
Im kantonalen Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt, aktuell über Mieterträge aus ihren zwei Liegenschaften von Fr. 14'465.-- pro Monat zu verfügen. Die Beschwerdeführerin trägt diese Behauptung somit erstmals vor Bundesgericht vor, was nicht zulässig ist.
Die Beschwerdeführerin hat am 17. März 2025, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Beschwerdegegnerin Fr. 3'866.-- bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Dieser Betrag deckt die Konkursforderung inklusive der Entscheidgebühr des Bezirksgerichts. Gestützt hierauf hat das Obergericht den Konkursaufhebungsgrund von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) als erfüllt erachtet. Mit Bezug auf die zusätzlich glaubhaft zu machende Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG hat das Obergericht erwogen, im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Spreitenbach-Killwangen vom 14. März 2025 sei einzig die Konkursandrohung der Beschwerdegegnerin erfasst. Die Forderung, die zum Konkurs geführt habe, sei durch die hinterlegte Summe gedeckt, weshalb keine Betreibungen mehr offen seien. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich des Jahres 2023 jeweils Bilanz und Erfolgsrechnung eingereicht. Sie habe im Jahr 2023 einen Gewinn von Fr. 5'960.10 erzielt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine aktuellen Unterlagen zu ihrer jetzigen Situation eingereicht. Es liege weder eine aktuelle Jahresrechnung noch eine Bilanz vor, weshalb ein umfassendes Bild ihrer finanziellen Situation nicht möglich sei. In den Akten würden sodann Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel wie Kontoauszüge oder Debitoren- und Kreditorenlisten fehlen. Überdies würden amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung fehlen, aufgrund derer sich die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lassen. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags sei es nicht möglich, zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung allfälliger weiterer nicht in Betreibung gesetzter Schulden zur Verfügung stehen würden. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar eine gute Geschäftslage. Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen sei es ihr jedoch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem in den Akten (aktuelle) Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel und Ausgaben fehlen würden, lasse sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher sei als die Zahlungsunfähigkeit. Sie habe nicht hinreichend dargetan, dass sie in der Lage sein werde, den laufenden Verpflichtungen nachzukommen, und wirtschaftlich überlebensfähig sei. Die gegen das Konkurserkenntnis gerichtete Beschwerde sei folglich abzuweisen.
Nachdem die Vorinstanz die rechtzeitige Hinterlegung des geschuldeten Betrags (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) als gegeben erachtet hat, wendet sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht einzig noch gegen die vorinstanzliche Beurteilung der Zahlungsfähigkeit.
3.1. Nebst dem Nachweis eines Konkursaufhebungsgrundes hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (Urteile 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; 5A_118/2012 vom 20. April 2012 E. 3.1; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). Obschon der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft machen - und nicht beweisen - muss, kann er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen, wie Zahlungsbelege, Nachweise über die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (Bankguthaben, Bankkredite), eine Debitorenliste, einen Auszug aus dem Betreibungsregister, die letzten Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz usw. Zusätzlich zu diesen Unterlagen muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Der Auszug aus dem Betreibungsregister ist ein unverzichtbares Dokument für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Konkursiten. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es reicht aus, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (Urteile 5A_131/2025 vom 14. März 2025 E. 3.1; 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; 5A_891/2021 vom 28. Januar 2021 E. 6.1.2; 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1).
3.2.
3.2.1. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass sie als Beweismittel zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz auch eine Parteibefragung beantragt habe. Ebenso sei die Parteibefragung als Beweismittel für die Tatsache angeboten worden, dass die Konkurseröffnung auf nicht korrekte Wahrung von Fristen bzw. Fehler bei der Verarbeitung der Post zurückzuführen gewesen sei. Darauf sei das Obergericht nicht eingegangen, womit es ihren Beweisführungsanspruch, in jedem Fall aber ihren verfassungsmässigen Anspruch auf Prüfung und Begründung verletzt habe.
3.2.2. Dass ein kantonales Gericht sich mit einem Beweisantrag in keiner Weise auseinandersetzt und ihn einfach mit Stillschweigen übergeht, ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Grundsatz nicht vereinbar. Im Falle vorweggenommener Beweiswürdigung muss sich aus dieser zumindest implizit ergeben, weshalb das Gericht dem nicht abgenommenen Beweismittel jede Erheblichkeit oder Tauglichkeit abspricht (Urteile 5A_305/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.3; 5P.322/2001 vom 30. November 2001 E. 3c, nicht publ. in: BGE 128 III 4). Diese Voraussetzung kann hier als erfüllt betrachtet werden. Namentlich hat das Obergericht darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags nicht möglich ist. Dabei ist das Obergericht zutreffend davon ausgegangen, dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die beschwerdeführende Partei die Verantwortung dafür trägt, das Tatsachenfundament für die Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit beizubringen, wobei diese Tatsachen gemäss Art. 174 SchKG mit der Beschwerde glaubhaft gemacht werden müssen (BGE 139 III 491 E. 4; Urteil 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Es wären somit zusätzliche Unterlagen und Erläuterungen zum aktuellen Geschäftsgang am Platz gewesen, die von der Beschwerdeführerin bereits innerhalb der zehntägigen Frist von Art. 174 Abs. 1 SchKG hätten vorgebracht werden müssen. Eine nachträgliche Vervollständigung fehlender oder nicht genügend substanziierter Behauptungen ist nicht möglich. Weil sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Obergericht unter Hinweis auf den eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 14. März 2025 und den unterzeichneten Jahresabschluss 2023 gleichwohl im Wesentlichen damit begnügt hat, ihre Zahlungsfähigkeit bloss pauschal zu behaupten, bestand für die von der Beschwerdeführerin beantragte Parteibefragung (wobei zu Gunsten der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben wohl davon ausgegangen werden könnte, dass implizit die Befragung ihres einzigen Verwaltungsratsmitglieds C.________ verlangt wurde) von vornherein kein Anlass. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Verzicht auf die Durchführung einer Parteibefragung wendet, erweisen sich ihre Rügen folglich als unbegründet.
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, ihre Zahlungsfähigkeit werde bereits durch den Betreibungsregisterauszug belegt. Weil daraus zweifelsfrei hervorgehe, dass seit ihrer Gründung überhaupt keine (anderen) Betreibungen eingeleitet worden seien, sei glaubhaft gemacht worden, dass keine fälligen Schulden bestünden. Die Frage nach den ausreichenden liquiden Mitteln stelle sich daher gar nicht. Der Auszug aus dem Betreibungsregister zeige, dass ihre Zahlungsgewohnheiten tadellos seien. Sodann müsse der Geschäftsbericht mit der Jahresrechnung gemäss Art. 958 Abs. 3 OR innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt werden. Dass sie in ihrer Beschwerde vom 17. März 2025 an das Obergericht nur die Jahresrechnung per 31. Dezember 2023 und noch nicht per 31. Dezember 2024 eingereicht habe, dürfe ihr deshalb nicht zum Nachteil gereichen. Aus der Jahresrechnung 2023 ergebe sich, dass sie im Jahr 2023 Mieterträge von rund Fr. 36'000.-- erzielt habe und finanziell gut dastehe. Mit den übersteigerten Anforderungen an den Nachweis der Zahlungsfähigkeit habe das Obergericht das Beweismass der Glaubhaftmachung verletzt. Des Weiteren stehe die korrekte Feststellung des Obergerichts, dass sie erst ein einziges Mal betrieben worden sei, in offensichtlichem Widerspruch zur anschliessenden Schlussfolgerung des Obergerichts, dass ihre Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei. Diese Schlussfolgerung sei offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Sie habe zwar die Post "verlauert" und deshalb gerichtliche Fristen nicht korrekt wahrgenommen. Im Übrigen habe sie sich aber nichts zuschulden kommen lassen, insbesondere sei sie sonst nie betrieben worden.
3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe übertriebene Anforderungen an das Glaubhaftmachen gestellt, macht sie keine Verletzung des Beweismasses geltend, sondern stellt dessen Erfüllung und damit die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in Frage, die vom Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt von Art. 97 BGG geprüft wird (vgl. BGE 130 III 321 E. 5; Urteile 5A_949/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.1.2; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011 E. 3.3, in: SJ 2012 I S. 25; zur Beanstandung derselben s. vorne E. 1.3).
3.3.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit neben dem Betreibungsregisterauszug einzig die Bilanz und Erfolgsrechnung hinsichtlich des Jahres 2023 eingereicht hat. Zwar hat das Obergericht ebenfalls festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem im Recht liegenden Betreibungsregisterauszug vom 14. März 2025 nur ein einziges Mal betrieben wurde, was nach der Rechtsprechung als starkes Indiz für die Richtigkeit der Behauptung der Beschwerdeführerin zu werten ist, dass sie über ausreichend liquide Mittel verfüge (vgl. Urteile 5A_131/2025 vom 14. März 2025 E. 3.1.2; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat weitere Unterlagen betreffend die finanzielle Lage des Unternehmens jedoch nur gerade für die ersten neun Monate seit ihrer Gründung Ende März 2023 (Eintrag ins Handelsregister am 3. April 2023) vorgelegt. Namentlich hat die Beschwerdeführerin keine aktuellen Bankkontoauszüge eingereicht und auch zu den aktuellen Einnahmen und Ausgaben hat sich die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren nicht substanziiert geäussert. Bei dieser Sachlage ist es vertretbar, wenn das Obergericht die eingereichten Unterlagen trotz des sich aus dem Betreibungsregisterauszug ergebenden positiven Bilds als ungenügend erachtet hat. Es oblag der Beschwerdeführerin, innert Frist möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Situation vorzulegen (s. vorne E. 3.1; vgl. auch Urteile 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.4.5; 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.3). Dies hat sie unterlassen. Folglich gibt die Schlussfolgerung des Obergerichts, dass die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorgebrachten Beweismittel nicht als wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit angesehen werden könne, keinen Anlass, in die vorinstanzliche Beweiswürdigung einzugreifen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf das Verbot beschränkt worden ist, während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens weitere Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, erübrigt sich die Festsetzung eines neuen Konkursdatums (Urteil 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 4). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, dem Betreibungsamt Spreitenbach-Killwangen, dem Konkursamt Aargau, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau und dem Grundbuchamt Baden mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss