Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_477/2025
Urteil vom 13. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin Ingrid Bertschy, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Konkurseröffnung, Wiederherstellung der Beschwerdefrist
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Juni 2025 (PS250121-O/U).
Sachverhalt:
A.
In der von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die A.________ GmbH angehobenen Betreibung (Nr. xxx, Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach) für eine Forderung im Betrag von Fr. 75'734.10 (nebst [näher bezeichneten] Zinsen und Kosten, abzüglich Teilzahlung von Fr. 10'707.-- vom 10. Januar 2025) stellte die Betreibungsgläubigerin am 6. März 2025 das Konkursbegehren. Mit Urteil vom 30. April 2025, 09:45 Uhr, eröffnete das Bezirksgericht Meilen den Konkurs über die A.________ GmbH. Das Urteil wurde ihr am 2. Mai 2025 zugestellt.
B.
Gegen die Konkurseröffnung erhob die A.________ GmbH mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (gleichentags persönlich überbracht) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangte die Aufhebung des Konkurseröffnungsentscheids und beantragte, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Noch am gleichen Tag (12. Mai 2025) wies das Obergericht die A.________ GmbH telefonisch darauf hin, dass sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Möglichkeit habe, aktuelle Jahres- bzw. Zwischenabschlüsse sowie eine unterschriebene Kreditorenliste einzureichen. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 (versandt am 13. Mai 2025) gewährte das Obergericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Nach Ankündigung vom 19. Mai 2025 reichte die A.________ GmbH am 22. Mai 2025 (Datum des Poststempels) ein Gesuch um Wiederherstellung der (zehntägigen) Beschwerdefrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG ein, um ihre Beschwerde zu ergänzen. Am 5. Juni 2025 wies das Obergericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab (Beschluss Dispositivziff. 1). Weiter wies es die Beschwerde ab und setzte das Datum der Konkurseröffnung neu auf den 5. Juni 2025, 14.00 Uhr, fest (Urteil Dispositiv-Ziff. 1).
C.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 hat die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und der Konkurseröffnung; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdebegehren Ziff. 1 und 2). Weiter sei das Gesuch um Fristwiederherstellung gutzuheissen (Beschwerdebegehren Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ersucht um aufschiebende Wirkung, eventuell um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Mit Präsidialverfügungen vom 17. Juni 2025 (superprovisorisch) und 11. Juli 2025 wurde der Beschwerde (vollumfängliche) aufschiebende Wirkung gewährt. Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
Erwägungen:
1.1. Gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über die Konkurseröffnung entschieden hat, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d und Art. 75 Abs. 1 BGG).
1.2. Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2).
Das Obergericht hat zunächst das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der (am 2. Mai beginnenden) Beschwerdefrist behandelt und geprüft, ob die mit dem Gesuch vom 22. Mai 2025 eingereichte Beschwerdeergänzung zu berücksichtigen sei. Es hat erwogen, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zufolge konkursamtlicher Verwahrung des Schlüssels vom 6. Mai 2025 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (am 12. Mai 2025) bzw. bis zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung (am 13. Mai 2025) keinen Zugang zu den Büroräumlichkeiten hatte, stelle kein unverschuldetes Hindernis im Sinn von Art. 33 Abs. 4 SchKG dar, um nach Ablauf der Beschwerdefrist anhand von Unterlagen die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zufolge Abweisung des Gesuchs um Fristwiederherstellung sei der Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung einzig aufgrund der während der Beschwerdefrist eingereichten Begründung (Beschwerdeeingabe vom 12. Mai 2025 mit Beilagen; kant. act. 2, 3-5, 6/3-13) zu beurteilen. Mit Bezug auf den Konkursaufhebungsgrund von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat das Obergericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin (bei korrekter Hinterlegung des in der Betreibung geschuldeten Betrags) ihre Zahlungsfähigkeit nicht genügend glaubhaft gemacht habe. Aus den im Register verzeichneten fünf Betreibungen ergebe sich (per 9. Mai 2025) ein Gesamtbetrag von Fr. 38'988.-- an ungedeckten Forderungen, welchem (per 7. Mai 2025) ein Kontokorrent-Guthaben von Fr. 34'963.21 gegenüberstehe. Die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin bzw. die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Betriebs lasse sich anhand ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen (Debitorenliste im Umfang von Fr. 117'697.--, Kontokorrent-Auszug) nicht hinreichend beurteilen. Somit gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen und die Beschwerde sei abzuweisen.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG sowie die verweigerte Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG.
3.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine bundesrechtswidrige Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG vor. Das Obergericht habe ihr praxiswidrig die Ausnützung der letzten Zeit innerhalb der Beschwerdefrist nicht zugestanden. Sie rügt weiter einen "unrichtig festgestellten Sachverhalt", wobei sich ihre Vorbringen unter diesem Titel in der Kritik an der Anwendung von Art. 33 Abs. 4 SchKG erschöpfen.
3.2. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde gemäss ZPO angefochten werden.
3.2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass sich inzwischen einer der Aufhebungsgründe gemäss Ziff. 1-3 dieser Norm (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) verwirklicht hat. Den Nachweis des Aufhebungsgrunds und der Zahlungsfähigkeit muss der Schuldner innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist ab Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides erbringen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel können nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die (kumulativ vorausgesetzte) Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (BGE 139 III 491 E. 4).
3.2.2. Vorliegend steht unstrittig fest, dass die zehntägige Rechtsmittelfrist, innert welcher die Beschwerdeführerin die Konkurseröffnung vom 30. April 2025 (Urteilszustellung am 2. Mai 2025) anfechten konnte, am 12. Mai 2025 ablief und die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist ihren Antrag auf Konkursaufhebung mit Beschwerdeeingabe vom 12. Mai 2025 (mit Beilagen; kant. act. 2, 3-5, 6/3-13) begründet hat. Zu Recht steht nicht in Frage, dass bei Versäumnis der zehntägigen Frist von Art. 174 Abs. 1 SchKG eine Wiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG erfolgen kann (Urteile 5A_177/2025 vom 3. Juni 2025 E. 4.1; 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.3).
3.3. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.
3.3.1. Das Fristversäumnis muss im Rahmen von Art. 33 Abs. 4 SchKG gänzlich schuldlos gewesen sein und jede Form von Schuld bewirkt, dass keine Wiederherstellung zu gewähren ist (Urteile 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.4 mit Hinweisen). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 33 Abs. 4 SchKG, welcher schlicht das Fehlen jedes Verschuldens voraussetzt, ist die Wiederherstellung - anders als im Rahmen von Art. 148 Abs. 1 ZPO - bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (Urteile 5A_177/2025 vom 3. Juni 2025 E. 4.1; 5A_87/2018 vom 21. September 2018 E. 3.1).
3.3.2. Konkret beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass sie (nach Aufforderung des Konkursamtes Meilen vom 5. Mai 2025) zufolge konkursamtlicher Verwahrung des Schlüssels vom 6. Mai 2025 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (am 12. Mai 2025) bzw. bis zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung keinen Zugang zu den Büroräumlichkeiten hatte. Erst am 13. Mai 2025 habe sie wieder Zugriff auf die Dokumente gehabt. Sie erblickt darin ein unverschuldetes Hindernis im Sinn von Art. 33 Abs. 4 SchKG, um innerhalb der Beschwerdefrist weitere Unterlagen für die Zahlungsfähigkeit beizubringen.
3.3.3. Das Obergericht hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, soweit sie für ihre Beschwerdebegründung auf Unterlagen in diesen verschlossenen Räumlichkeiten angewiesen war, vor Ablauf der Beschwerdefrist ein begründetes Gesuch um teilweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Zugriff auf die fraglichen Unterlagen hätte stellen können und müssen. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden, wie aus der - vom Obergericht zitierten - Rechtsprechung hervorgeht. Im Urteil 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Schuldner, dem zufolge Kontosperrung während der Beschwerdefrist kein Zugriff auf das Konto bzw. keine Hinterlegung der Schuld möglich ist, die teilweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu verlangen hat, damit die Rechtsmittelinstanz den Schuldner ermächtige, über seine Bankguthaben zwecks Hinterlegung der Schuld bei der Gerichtskasse zu verfügen (E. 2.4.2 mit Hinweis auf GIROUD/THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 30 Art. 174).
Es ist nicht ersichtlich, dass für die Verwahrung des Schlüssels zu den Büroräumlichkeiten des Schuldners als Sicherungsmassnahme (vgl. Art. 221, Art. 223 SchKG) etwas anderes gelten soll als für die Sicherungsmassnahme der Sperrung des Kontos des Schuldners. Die Beschwerdeführerin blendet aus, dass die Gutheissung eines Gesuchs um aufschiebende Wirkung am Ende bzw. nach Ablauf der Beschwerdefrist einzig zur rückwirkenden Aufhebung des Konkurses führen kann (und hier geführt hat; Lit. B.), indes nicht die Verlängerung der Beschwerdefrist oder bei bereits erfolgtem Ablauf deren Wiederherstellung bewirkt und damit die spätere Einreichung von Unterlagen ermöglicht (Urteil 5A_977/2022, a.a.O., E. 2.4.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das erwähnte Vorgehen (Gesuch um teilweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Zugriff auf die fraglichen Unterlagen) weder realitätsfremd noch stellt es übermässige Anforderungen zur Abwendung des Hinderungsgrundes.
3.3.4. Der Hinweis auf BGE 112 V 255 hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter. Nach diesem Urteil (zu Art. 35 OG) ist für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei von eigenem fristgerechten Handeln oder der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist bedeutsam, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen (E. 2a). Die Beschwerdeführerin behauptet selber nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein unverschuldetes Hindernis (wie Krankheit) vorgelegen hätte, um vor Ablauf der Beschwerdefrist die teilweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. den Zugriff auf die fraglichen Unterlagen zu verlangen, zumal die Sicherungsmassnahme (Schlüsselverwahrung) vom Konkursamt sogar tags zuvor angekündigt wurde. Nicht zu erörtern ist unter diesen Umständen der weitere Hinweis des Obergerichts, dass die Beschwerdeführerin bis zur Verwahrung des Schlüssels am 6. Mai 2024 ohnehin freien Zugang zu den Büroräumlichkeiten hatte, sowie das Recht des Gemeinschuldners, vom Konkursamt Einsicht in die Konkursakten zu verlangen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor, wenn das Obergericht zum Schluss gelangt ist, dass die Sperrung ihrer Büroräumlichkeiten durch das Konkursamt Meilen kein Hindernis darstellt, welches sie im Sinn von Art. 33 Abs. 4 SchKG unverschuldet an der hinreichenden Begründung ihrer Beschwerde gehindert hatte.
3.3.5. Nach dem Dargelegten bleibt es dabei, dass sich das Obergericht für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung auf die am 12. Mai 2025 eingereichte Begründung (Beschwerdeeingabe vom 12. Mai 2025 mit Beilagen; kant. act. 2, 3-5, 6/3-13) beschränken durfte. Soweit die Beschwerdeführerin sich im vorliegenden Verfahren auf die "Ausführungen in ihrem Fristwiederherstellungsgesuch vom 22. Mai 2025 und insbesondere die im Letzteren eingereichten zusätzlichen Beweisurkunden" beruft, um die Voraussetzungen zur Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu begründen, beruhen ihre Vorbringen auf bereits vor Obergericht unzulässigen Sachverhaltsvorbringen (E. 1.4).
3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass selbst im (eingetroffenen) Fall, in welchem einzig auf die Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2025 einschliesslich Beilagen abzustellen ist, das Obergericht ihre Zahlungsfähigkeit zu Unrecht verneint habe. Fest steht die rechtzeitige Hinterlegung des geschuldeten Betrags, weshalb einzig die vorinstanzliche Beurteilung der Zahlungsfähigkeit zu prüfen ist.
3.4.1. Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen der Schuldner die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigen kann (Urteil 5A_922/2012 vom 29. Januar 2013 E. 3.3). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (Urteile 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_1040/2021 vom 24. Januar 2022 E. 3.1.2). Lediglich vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (Urteile 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_1040/2021 vom 24. Januar 2022 E. 3.1.2). Daneben ist stets auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteil 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). Dabei dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteile 5A_949/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.1.2; 5A_918/2020 vom 26. März 2021 E. 4.1). Es obliegt dem Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Urteile 5A_1040/2021 vom 24. Januar 2022 E. 3.1.2; 5A_918/2020 vom 26. März 2021 E. 4.1).
Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung (der Zahlungsfähigkeit gemäss gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG) prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewandt hat. Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit vorgelegt werden, betrifft hingegen die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung. Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien willkürlich oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Urteile 5A_122/2022 vom 21. Juni 2022 E. 3.2.2; 5A_1040/2021 vom 24. Januar 2022 E. 3.1.2; zuletzt: Urteile 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1, 3.2; 5A_250/2025 vom 3. Juli 2025 E. 4.1).
3.4.2. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 12. Mai 2017 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt die Führung eines Taxibetriebs sowie die Ausführung gewerblicher Personen- und Sachtransporte. Zu Recht hat die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit positiv ("bemerkenswert") hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, zwecks Sicherung von zwei Forderungen (am 5. Februar 2025 [eine andere Betreibungsforderung] und 7. Februar 2025 [Betreibungsforderung im vorliegenden Verfahren]) in der kurzen Zeit seit der Konkurseröffnung die beträchtliche Summe von Fr. 112'000.-- bar beim Obergericht des Kantons Zürich zu hinterlegen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht erklärt, weshalb es am 5. Februar 2025 zu einer weiteren Betreibung im Stadium der Konkursandrohung kam. Sie hat zudem vor Obergericht weder ausgeführt noch konnte dieses anhand der eingereichten Unterlagen, insbesondere der Bankkontoauszüge erkennen, woher diese Mittel stammen. Wenn die kurzfristige Mittelbeschaffung im angefochtenen Urteil nicht als "belastbares Indiz" bzw. genügenden Hinweis für die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewertet werden, ist dies nicht zu beanstanden.
3.4.3. Das Obergericht hat die ungedeckten Forderungen (Fr. 38'988.--) einem Guthaben von Fr. 34'963.21 (Kontokorrent Bank B.________) gegenübergestellt. Die Beschwerdeführerin geht hingegen von einem Guthaben von insgesamt Fr. 152'660.21 aus, d.h. sie zählt Debitorenforderungen im Umfang von Fr. 117'697.-- dazu. Sie übergeht, dass das Obergericht den für die behaupteten Debitorenforderungen eingereichten Listen bzw. Angaben eine beschränkte Überzeugungskraft zugemessen hat, da sie weder unterzeichnet noch durch weitere Urkunden (z.B. Rechnungskopien) untermauert oder im Kontext genauerer Angaben zum Geschäftsgang plausibilisiert wurden. Die Bewertung dieser Beweismittel, welche die Beschwerdeführerin dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit vorgelegt hat, betrifft die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung, ohne dass von ihr dargelegt wird, inwiefern diese geradezu unhaltbar sein bzw. gegen das Willkürverbot verstossen soll (E. 3.4.1 a.E.).
3.4.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den eingereichten Kontoauszug, der besonders aussagekräftig sei; das ausgewiesene Guthaben spreche gegen einen anhaltenden Liquiditätsmangel. Wohl hat die Beschwerdeführerin dem Obergericht einen 137-seitigen Kontoauszug über die Bewegungen (vom 1. Januar 2025 bis 7. Mai 2025) auf dem erwähnten Kontokorrentkonto vorgelegt, das ein Guthaben von Fr. 34'963.21 aufweist. Das Obergericht hat dazu festgehalten, dass allein aufgrund der Kontobewegungen während eines Quartals sich die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin bzw. die wirtschaftliche Lebensfähigkeit ihres Betriebs nicht zuverlässig abschätzen lasse, zumal es nicht Aufgabe des Gerichts sei, sich anhand eines Kontoauszugs oder anderer Beilagen den Geschäftsgang zusammenzureimen, ohne dass die Beschwerdeführerin dazu schlüssige Behauptungen aufgestellt hätte. Inwiefern die vom Obergericht vorgenommene Beurteilung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstosse, ist insoweit nicht ersichtlich.
3.4.5. Zum Betriebsaufwand bzw. zu ihren laufenden Kosten hat die Beschwerdeführerin vor Obergericht keine Angaben gemacht. Ebenso wenig hat sie nach den Feststellungen der Vorinstanz Jahres- bzw. Zwischenabschlüsse ins Recht gelegt, womit es insgesamt an den Buchhaltungsunterlagen fehlt, die von einer juristischen Person grundsätzlich erwartet werden müssen. Zwar sind an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil sie regelmässig auf einer naturgemäss unsicheren Prognose beruht; umso mehr kommt es jedoch auf eine substanziierte Sachdarstellung jener konkreten Momente an, welche diese günstige Prognose rechtfertigen sollen (Urteil 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.3, mit Hinw.). Wenn das Obergericht festgehalten hat, dass sich die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin bzw. die wirtschaftliche Lebensfähigkeit ihres Betriebs anhand ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen nicht hinreichend beurteilen lasse, ist dies nicht zu beanstanden.
3.5. Die Schlussfolgerung des Obergerichts, dass die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe und daher kein Grund zur Konkursaufhebung vorliege, hält vor Bundesrecht stand.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Beschwerde die vollumfängliche aufschiebende Wirkung erteilt worden war, ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung neu festzusetzen (vgl. BGE 118 III 37 E. 2b; Urteil 5A_778/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung entfällt, da ersatzpflichtige Kosten nicht entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Datum der Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin wird neu auf den 13. August 2025, 11.00 Uhr, festgesetzt.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Konkursamt Meilen, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante