BGE 147 I 89, BGE 146 III 254, BGE 144 III 475, BGE 143 III 416, BGE 141 III 80, + 14 weitere
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_466/2024
Urteil vom 13. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Hemmerling, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Volljährigenunterhalt),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 6. Juni 2024 (ZSU.2024.50).
Sachverhalt:
A.
B.________ (geb. 2002) ist das ältere von zwei Kindern von A.________ und dessen früherer Ehefrau, C.. Im Eheschutzverfahren und im darauf folgenden Abänderungsverfahren wurde der Vater verpflichtet, der Mutter für B. bis zu deren Volljährigkeit Unterhalt zu bezahlen. Die Ehe der Eltern wurde am 31. März 2023 geschieden.
B.
B.a. Am 4. Januar 2022 reichte B.________ gegen A.________ beim Bezirksgericht Laufenburg eine Unterhaltsklage ein. Zugleich ersuchte sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen und beantragte, A.________ zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'963.40 für Januar bis Juli 2021, von Fr. 1'955.90 für August 2021 bis Juli 2022, von Fr. 1'893.50 von August 2022 bis Juli 2023 und von Fr. 1'691.05 für August 2023 bis Juli 2024 zu verpflichten. Mit Entscheid vom 5. Juli 2023 wies das Bezirksgericht Laufenburg das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vollumfänglich ab. Diesen Entscheid hob das Obergericht des Kantons Aargau in teilweiser Gutheissung der von B.________ erhobenen Berufung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück. A.________ focht diesen Rückweisungsentscheid beim Bundesgericht an. Dieses trat mit Urteil 5A_977/2023 vom 22. Januar 2024 nicht auf die Beschwerde ein.
B.b. Am 7. Februar 2024 fällte das Bezirksgericht seinen neuen Entscheid. Es entsprach B.'s Massnahmebegehren und verurteilte A.________ zur Zahlung der genannten monatlichen Unterhaltsbeiträge (Bst. B.a). Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht ab. Der Berufungsentscheid datiert vom 6. Juni 2024 und wurde A.________ am 19. Juni 2024 eröffnet.
C.
C.a. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2024 (Datum der Entgegennahme beim Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main) wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben, und verlangt sinngemäss, das Massnahmegesuch von B.________ (Beschwerdegegnerin) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen; eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Weiter verlangt er, dass das Obergericht nicht in derselben Richterzusammensetzung oder Kammer urteilen dürfe, falls es im Volljährigenunterhaltsverfahren weitere Entscheide fällen müsste. Am 10. Juli 2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main per E-Mail überdies eine als "Beschwerde-Ergänzung" betitelte Eingabe, die von der konsularischen Vertretung ebenfalls an das Bundesgericht weitergeleitet wurde.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1).
Der angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen in einem Streit um Volljährigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur. Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht. Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht, das als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid weist die Berufung des Beschwerdeführers ab, lautet also zu dessen Nachteil (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG).
Der Entscheid über vorsorglich zugesprochene Unterhaltsleistungen an ein volljähriges Kind ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 135 III 238 E. 2).
3.1. Abgesehen vom hier nicht einschlägigen Art. 92 BGG betreffend Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand kann ein selbständig eröffneter Vor- und Zwischenentscheid nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 Bst. a und b BGG angefochten werden. Vorliegend fällt nur die Variante gemäss Buchstabe a in Betracht (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1). Demnach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (s. dazu BGE 141 III 395 E. 2.5; 138 III 333 E. 1.3.1; 137 III 380 E. 1.2.1, 522 E. 1.3). Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 395 E. 2.5 mit Hinweisen). Ein zur Beschwerde berechtigender Nachteil liegt nur dann vor, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 143 III 416 E. 1.3 mit Hinweisen). Der blosse Umstand, zu einer Geldleistung verpflichtet zu werden, stellt grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil im beschriebenen Sinn dar (BGE 138 III 333 E. 1.3.1; 137 III 637 E. 1.2).
Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine der beiden Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 134 III 426 E. 1.2), es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). Äussert sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht dazu, weshalb ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegt, übersieht er mithin diese Eintretensfrage schlechthin, so kann das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde eintreten (Urteile 5A_824/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.2; 5A_715/2020 vom 28. September 2020 E 3.2; 5A_70/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.2; 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 146 III 254; 5D_111/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2; 5A_620/2011 vom 16. November 2011 E. 3.2; 4A_250/2007 vom 12. September 2007 E. 2.1; vgl. zur Rechtsprechung unter der Herrschaft des OG BGE 118 II 91 E. 1a).
3.2. Im Zusammenhang mit Beanstandungen rund um den angeblichen Verlust einer Gerichtsinstanz beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass der Instanzenverlust "ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur" sei. Diese Erörterungen haben freilich nichts mit der Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG zu tun. In der Meinung, der angefochtene Entscheid stelle einen Endentscheid dar, äussert sich der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz an keiner Stelle zur Frage, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne. In seinen Ausführungen zur Sache argumentiert er zwar unter anderem, dass ihm wegen seiner (angeblich willkürlich nicht berücksichtigten) gesundheitlichen Situation kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe. Ebenso ist davon die Rede, dass die (angeblich zu Unrecht) unterbliebene Berücksichtigung von Unterhaltsschulden in der Unterhaltsberechnung einem bundesrechtswidrigen Eingriff in sein Existenzminimum gleichkomme. Selbst wenn diese Passagen zur Sache bei wohlwollender Lesart auch im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids berücksichtigt würden, wäre allein mit solch pauschalen Behauptungen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG weder hinreichend begründet noch geradezu offensichtlich. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer auch nicht, die Rückerstattung allenfalls vorläufig geleisteter Unterhaltszahlungen nicht erhältlich machen zu können, falls er in der Hauptsache, das heisst im ordentlichen Prozess um den Volljährigenunterhalt, ganz oder teilweise obsiegen sollte. Auch ein Gesuch um aufschiebende Wirkung stellte der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren nicht. Dementsprechend kann das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintreten.
Nicht einzutreten ist auf die Forderung, wonach das Obergericht allfällige weitere Entscheide im Streit um den Volljährigenunterhalt in einer anderen Zusammensetzung oder in einer anderen Abteilung zu fällen habe. Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid, mit dem das Obergericht den bezirksgerichtlichen Massnahmeentscheid vom 7. Februar 2024 schützt. Dass dieser obergerichtliche Entscheid wegen einer Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufzuheben sei, verlangt der Beschwerdeführer nicht. Soweit er befürchtet, dass sein Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht in anderen (künftigen) Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau verletzt ist, müsste er entsprechende Reklamationen in den fraglichen Verfahren vortragen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn