Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_393/2025

Urteil vom 11. Juli 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte A.________ LIMITED, U., Zweigniederlassung V. in Liquidation, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Mohr, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. April 2025 (40/2025/7/A).

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 3. März 2025 eröffnete das Kantonsgericht Schaffhausen über die Beschwerdeführerin den Konkurs. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. März 2025 Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. April 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- aufgefordert. Diese Verfügung ist an die von der Beschwerdeführerin verwendete c/o-Adresse versandt und ihr über eine Nachsendung am 27. Mai 2025 zugestellt worden. Ebenfalls am 26. Mai 2025 hat das Bundesgericht Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt. Das Obergericht hat die Beschwerde am 6. Juni 2025 beantwortet und die Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2025. Am 27. Mai 2025 ist im SHAB eine Meldung publiziert worden, wonach die Beschwerdeführerin neu ohne Domizil sei. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 24. Juni 2025 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Diese Verfügung ist an die bisher von der Beschwerdeführerin verwendete c/o-Adresse gesandt und ihr über eine Nachsendung am 16. Juni 2025 zugestellt worden. Mit gewöhnlichem E-Mail vom 13. Juni 2025 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, eine Zustellung an die bisherige Adresse sei nicht mehr möglich. Ausserdem sei es zu einem Fehler in der postalischen Nachsendung gekommen. Sie hat um nochmalige Zustellung der bereits versendeten Schriftstücke an die Adressen der beiden für sie einzelzeichnungsberechtigten Personen (C.________ und D.) gebeten. Am 16. Juni 2025 hat das Bundesgericht die Eingangsanzeige und die bisherigen Verfügungen in Kopie an die beiden Adressen versandt, wobei es nochmals auf die nicht erstreckbare Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 24. Juni 2025 hingewiesen hat. C. hat dieses Schreiben am 23. Juni 2025, 8:51 Uhr, am Postschalter in Empfang genommen, während D.________ es nicht abgeholt hat. Mit gewöhnlichem E-Mail vom 23. Juni 2025, 22:18 Uhr, hat C.________ vorgebracht, er habe das Schreiben erst heute abholen können, und er hat um Erstreckung der Frist um sieben Tage ersucht. Mit E-Mail vom 24. Juni 2025 hat das Bundesgericht beiden Einzelzeichnungsberechtigten mitgeteilt, dass E-Mails ohne elektronische Unterschrift ungültig sind, und es hat nochmals darauf hingewiesen, dass die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht erstreckbar ist. Dieses E-Mail konnte C.________ nicht zugestellt werden. Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 (Postaufgabe 30. Juni 2025) hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Kostenvorschuss zurzeit nicht bezahlen könne, was auf gravierendes Fehlverhalten des Obergerichts zurückzuführen sei. Sie bittet um materielle Behandlung der Beschwerde trotz fehlender Vorschusszahlung. Die Beschwerdeführerin hat den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt.

Die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses kann durch Bezahlung dieses Vorschusses oder durch Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden (Urteile 4A_483/2024 vom 29. November 2024 E. 2.2; 5A_900/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1; je mit Hinweis). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung der Beschwerdeführerin am 27. Mai bzw. 16. Juni 2025 zugestellt worden sind. Die Beschwerdeführerin trägt das Risiko von allfälligen Schwierigkeiten mit ihrer Vertragspartnerin, die ihr die Zustelladresse zur Verfügung gestellt hatte. Das Fristerstreckungsgesuch vom 23. Juni 2025 ist mit gewöhnlichem E-Mail erfolgt und damit ungültig. Ohnehin können Fristen grundsätzlich nicht erstreckt werden, die ausdrücklich als "nicht erstreckbar" gekennzeichnet sind. Ob in der Eingabe vom 30. Juni 2025 (Postaufgabe) ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gesehen werden könnte und ob ein solches überhaupt zulässig wäre (vgl. BGE 143 I 328 E. 3.1), kann offenbleiben. Die Eingabe wurde erst nach Ablauf der Nachfrist der Post übergeben. Die Beschwerdeführerin hat damit die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht gewahrt. Für eine materielle Behandlung der Beschwerde trotz fehlender Vorschusszahlung besteht kein Raum. Vielmehr ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für die unnötig gewordene Beschwerdeantwort angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Schaffhausen, dem Betreibungsamt Schaffhausen, dem Handelsregisteramt des Kantons Schaffhausen, dem Grundbuchamt des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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5A_393/2025
Gericht
Bger
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5A_393/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
11.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026