Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4D_173/2025

Urteil vom 12. November 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Juli 2025 (RT250029-O/U).

Erwägungen:

Mit Urteil vom 18. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil betreffend die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vom 3. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 15. September 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.

2.1. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 16. September 2025 auf, spätestens am 1. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 1. Oktober 2025 eine Eingabe ein, worin er um Ratenzahlung des Kostenvorschusses ersuchte. Das Bundesgericht antwortete mit Schreiben vom 7. Oktober 2025, dass seinem Gesuch nicht entsprochen werden könne, aber die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 13. Oktober 2025 erstreckt werde. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 3. November 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht, worin er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren beantragte. Diese eingeschriebene Eingabe datiert vom 3. November 2025. Der Beschwerdeführer übergab sie gemäss Poststempel am 6. November 2025 der Schweizerischen Post.

2.2. Die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses kann durch Bezahlung dieses Vorschusses oder durch Stellung eines (hinreichend begründeten und belegten) Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden (Urteile 5A_393/2025 vom 11. Juli 2025 E. 2; 4A_483/2024 vom 29. November 2024 E. 2.2; 5A_900/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1; je mit Hinweis). Die Frist wird u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst nach Ablauf der Nachfrist der Schweizerischen Post übergeben wurde, hat der Beschwerdeführer die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht gewahrt.

Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.

Unabhängig davon erfüllt die Eingabe die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Dürst

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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4D_173/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4D_173/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
12.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026